Wert- und Kostenbegriffe
In gerichtlichen Beweisbeschlüssen und in Sachverständigengutachten werden häufig verschiedene Wert- und Kostenbegriffe verwendet. Über die Definition dieser Wertbegriffe wird in der Gesetzgebung, in der Rechtsprechung und in den Wirtschaftswissenschaften kontrovers diskutiert. Zweck dieses Glossars ist es, eine Übersicht über alle im Zusammenhang mit der Wert- und Kostenermittlung verwendeten Begriffe zu schaffen.
Welches Fachgebiet interessiert Sie?
Garten- und Landschaftsbau
Wertbegriffe | Begriffsklärung | Bewertungszweck / wirtschaftlicher Kontext | SV-Praxis | Quellen |
---|---|---|---|---|
Bedürfniswert | reflektiert Status oder Prestige und wird bei der Wertermittlung nicht gesondert ausgewiesen, sondern nur angemessen berücksichtigt. | nein | 7) | |
Entnahmewert | ist festzulegen bei der Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen. | Steuern / Bilanzierung | ja | 15) |
Ertragswert | stellt den Barwert/ Kapitalwert aller zukünftigen, marktüblich erzielbaren Erträge (Immobilien) bzw. finanziellen Überschüsse (Unternehmen) dar und ist somit ein Zukunftserfolgswert. | Steuern / Bilanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung | ja | 18) |
Flächenwert | ist das Produkt aus der Nutzfläche des Betriebs und dem regionalen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 27 bis 32 BewG bzw. dem Sachwert flächiger Pflanzungen (ganze Gärten, Abpflanzungen, Parkanlagen). | Steuern / Bilanzierung; Versicherung | ja | 21) |
Geltungswert | bildet sich in Abhängigkeit vom persönlichen und sozialen Umfeld und wird von materiellen und/oder ideellen Faktoren (z.B. Marke, Preis, Exklusivität) bestimmt, ist jedoch nicht objektivierbar. | nein | ||
Grundstückswert | umfaßt den Bodenwert, den Gebäudewert und den Wert der Außenanlagen. | Steuern / Bilanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung | ja | 29) |
Marktwert Market Value (int.) | ist inhaltsgleich mit Verkehrswert, gemeinen Wert und Fair Value. Market Value ist der englische Begriff für Marktwert. Hinweis: Der Verkehrswert hat durch das Europarechts-AnpassungsgesetzBau (EAGBau) vom 24.6.2004 den Klammerzusatz „Marktwert“ erhalten. Entsprechende Zusätze wurden in § 194 BauGB und in § 1 Abs. 1 ImmoWertV verankert. Außerdem besteht Inhaltsidentität mit dem internationalen Begriff Market Value der TEGoVA (Internationale Grundstücksbewerter-Organisation). KfZ: Mit dem Marktwert wird häufig aus versicherungsrechtlichen Gründen (Kaskobedingungen für Oldtimer-Sondertarife) der Wiederbeschaffungswert eines Oldtimers bezeichnet. Hierbei handelt es sich i.d.R. um den Durchschnittspreis am Privatmarkt. | Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; Insolvenz; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 37) |
Materialwert | ist der reine Wert des Materials, aus dem ein Vermögensgegenstand besteht. Im Übrigen eher als Materialkosten relevant, vgl. dort bei Herstellungskosten. | Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung | ja | 23) |
Minderwert | bezeichnet ganz allgemein die Summe Geldes, die ein Bewertungsgegenstand durch einen Mangel, einen Schaden oder durch eine Reparatur an Wert verlieren kann. | Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 39) |
Prestigewert | ist inhaltsgleich mit Geltungswert. | nein | 47) | |
Sachwert | setzt sich zusammen aus dem Wert des Bodens einschließlich Nebenkosten und dem Wert der baulichen Anlagen, generiert aus den Herstellungskosten einschließlich Nebenkosten aller Gebäude samt Außenanlagen und sonstigen Anlagen unter Berücksichtigung des Gebäudealters sowie der Bauschäden und Baumängel. | Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung | ja | 51) |
Schiedswert | setzt ein Schiedsgutachter in einer Konfliktsituation unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarung mit den Parteien fest. | Vermögensauseinandersetzung; Schadensfeststellung; Versicherung | ja | 53) |
Seltenheitswert | hat eine Sache oder Immobilie aufgrund ihrer Rarität (z.B. Denkmalschutz, Kunst, Bäumen usw.) | nein | ||
Verkehrswert | wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Bewertungsgegenstandes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht. Der Verkehrswert entspringt dem deutschen Recht und ist inhaltsgleich mit dem Gemeinen Wert. Entsprechende internationale und inhaltsgleiche Begriffe sind Market Value (Marktwert) und Fair Value (IFRS). | Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; Versteigerung; Börse / Fonds; Insolvenz; Finanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 60) |
Vergleichswert | wird durch den Preis bestimmt, den vergleichbare Objekte am Markt schon erzielt haben. Die Vergleichbarkeit bezieht sich auf Art, Alter, Maß, Beschaffenheit, Qualität, Technik, Erhaltungszustand etc. | Versteigerung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 61) |
Wert des Mangels | ist im Regelfall gleich den Kosten zur Herstellung eines mangelfreien Zustands. | nein | 62) |
Kostenbegriffe | Begriffsklärung | Quellen |
---|---|---|
Anschaffungskosten | Anschaffungskosten sind Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. | 70) |
Allgemeine Geschäftskosten (AGK) | können bei der Baupreisermittlung den einzelnen Leistungen nicht zugeordnet werden (z.B. Kosten der Leitung und Verwaltung eines Unternehmens, Steuern, Versicherungen). Inhaltsgleich mit Fixkosten. | 71) |
Abschreibungen | sind Kosten für Abnutzung z.B. wegen Alters oder Wertverzehrs der Bewertungsgegenstände. Im Steuer- und Handelsrecht werden sie AfA genannt. | 72) |
Baustellengemein-kosten (BGK) | entstehen durch das Herstellen eines Bauprojektes als Ganzes, lassen sich aber bei der Baupreisermittlung keiner Position des Leistungsverzeichnisses direkt zuordnen z.B. Kosten für die Baustelleneinrichtung. | 73) |
Betriebskosten | sind die Kosten für Betrieb, Wartung und Unterhaltung des Bewertungsgegenstandes. | 74) |
Einzelkosten | können einem Produkt bzw. einer Leistungseinheit direkt zugerechnet werden z.B. Lohnkosten, Baustoffe, Gerätekosten, Nachunternehmerleistung. | 75) |
Fixkosten (Festkosten) | sind bei der Baupreisermittlung unabhängig von der Leistungsmenge z.B. für die Aufrechterhaltung des Betriebs zu kalkulieren. Sie sind mit den Allgemeinen Geschäftskosten inhaltsgleich. | 78) |
Gemeinkosten | ist ein Begriff aus der betriebswirtschaftlichen Kostenkalkulation und umfasst Kosten, die sich einem bestimmten Produkt bzw. einer Leistungseinheit nicht direkt zurechnen lassen (z.B. Kosten für Miete, Geschäftsführergehälter, Maschinen-und Fuhrpark etc.). Gemeinkosten sind ein Oberbegriff für Allgemeine Geschäftskosten und Baustellengemeinkosten (siehe dort). | 79) |
Herstellungskosten | sind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten etc.; Immobilienbewertung: durchschnittliche Herstellungskosten i.d.R. modellhafte Kostenkennwerte, die auf eine Flächen-, Raum- oder sonstige Bezugseinheit bezogen (Normalherstellungskosten) und mit der Anzahl der entsprechenden Bezugseinheit der baulichen Anlage zu multiplizieren sind. Baupreisermitlung: Summe der Einzelkosten (Lohn, Material, Fremdleistung) zzgl. der Baustellengemeinkosten. | 80) |
Installationskosten | umfasst die Kosten der Installation eines Bewertungsgegenstandes, z.B. Montagekosten. | |
Nebenkosten | sind Kosten, die neben einer Hauptlast entstehen. Diese unterliegen meist einem anderen Nachweis und haben in den unterschiedlichen Anwendungsbereichen häufig eine unterschiedliche Bedeutung: Baunebenkosten bei der Errichtung eines Gebäudes z.B. für Planung, Baugenehmigung, Baugrunduntersuchung, Vermessung u.a. Die DIN 276 (12/08) nennt unter der Kostengruppe 700 allgemeine Baunebenkosten, die u.a. zur Kostenplanung von Projekten herangezogen werden. Auch die Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) nennt in § 8 Baunebenkosten, die sich auf den sozialen und steuerbegünstigten Wohnungsbau beziehen. Grunderwerbsnebenkosten beim Erwerb eines Grundstücks z.B. für Notar, Makler, Grunderwerbssteuer, Grundbuch. Mietnebenkosten in einem Mietvertrag, die auf den Mieter umgelegt werden (siehe auch Betriebskosten). | 81) |
Reparaturkosten/ Restaurierungskosten | ist der Betrag für Planung, Instandsetzung und Dokumentation eines reparaturfähigen Wirtschaftsguts. | |
Sonstige Kosten | ist eine Bezeichnung für Kosten, die innerhalb der Kostenartenrechnung nicht besonders spezifiziert werden (z.B. Kleinteile usw.). | 83) |
Sowieso Kosten | sind solche Kosten, die dem Auftraggeber in jedem Fall entstanden wären (auch Ohnehin-Kosten genannt). Der Besteller einer Werkleistung hat nach dem Grundsatz des Vorteilsausgleichs z. B. auch die Kosten für Leistungen zu tragen, die der Unternehmer nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht schuldet, dann aber, weil zur ordnungsgemäßen Ausführung erforderlich, zusätzlich doch erbringen muss und zwar nach dem Preisstand im Zeitpunkt der Auftragsvergabe. | 84) |
Variable Kosten | unterscheiden sich von den Fixkosten dadurch, dass sie von der Ausbringungsmenge abhängig sind und sie nur entstehen, wenn eine Leistung erfolgt. Bei der Baupreisermittlung mit den Herstellungskosten identisch. | 86) |
Wartungskosten | sind Teil der Betriebskosten (siehe dort). Sie entstehen, um den Bewertungsgegenstand in betriebsbereitem Zustand zu erhalten (Kundendienst, Aufzugswartung, Heizungswartung etc.) | 87) |
Juristische Begriffe | Begriffsklärung | Quellen |
---|---|---|
Angemessenheit eines Minderungsbetrags | Minderung ist die verhältnismäßige Herabsetzung des Kaufpreises um den Betrag, der dem durch den Mangel geminderten Wert der gekauften Sache entspricht. Von den drei Faktoren, bestehend aus Kaufpreis, Wert des Bewertungsgegenstands in mangelfreiem Zustand und Wert des Bewertungsgegenstands in mangelhaftem Zustand, sind beim Neukauf im Regelfall der Kaufpreis und der Wert des Bewertungsgegenstands in mangelfreiem Zustand zum Zeitpunkt des Kaufs deckungsgleich. Der Minderwert ist der Unterschied zwischen dem Wert der mangelhaften Sache und dem einer mangelfreien. Das kann im Einzelfall der (fiktive) Reparaturaufwand sein, ist es aber häufig nicht, weil in vielen Fällen die Beseitigung eines Mangels hohe Kosten erfordert und eine mangelhafte Sache im Geschäftsverkehr oder Gebrauch einen nur wenig geminderten Wert haben kann, weil ihr durch das Schadensereignis ein Makel anhaftet. | 91) |
Aufgedrängte Bereicherung | Nicht selten sind Vermögensverschiebungen zwar rechtswirksam vollzogen, entbehren aber des rechtfertigenden Grundes (z. B. erweist sich ein Kaufvertrag als unwirksam, die Ware hat aber bereits den Eigentümer gewechselt). In solchen Fällen geben die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung im BGB aus Billigkeitsgründen einen Ausgleichsanspruch auf Wiederherstellung oder Wertersatz. Wenn eine Bereicherung jedoch gegen den Willen des Bereicherten erfolgt und für ihn kein Interesse oder keinen Wert hat, ihm also „aufgedrängt“ wird, muss ein Bereicherungsanspruch des Entreicherten gegen den Bereicherten aufgrund getätigter Aufwendungen regelmäßig entfallen. | 92) |
Abzüge für Wertverbesserung „Neu für Alt“ | Ermittlung von Schadensbeseitigungskosten: Wird eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt oder durch den Einbau von Neuteilen repariert, kann dies zu einer Werterhöhung führen (z. B. im Zuge der Mängelbeseitigung werden abgenutzte Teile gegen Neuteile ausgetauscht, die den Wert des Gegenstandes, z. B. eines Fahrzeuges erhöhen oder dessen Lebensdauer verlängern). Diese Werterhöhung mindert die Ersatzpflicht unter folgenden Voraussetzungen: Es muss erstens eine messbare Vermögensmehrung eingetreten sein (z.B. Einbau eines generalüberholten Motors). Die Werterhöhung muss sich zweitens für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirken. Die Vorteilsausgleichung muss drittens dem Geschädigten zumutbar sein und darf nicht gegen rechtliche Wertungen verstoßen. | 93) |
Unzumutbarkeit der Mangelbeseitigung | Eine Verweigerung der möglichen Nacherfüllung kann wegen unzumutbaren Aufwands als Einrede gegen den Nacherfüllungsanspruch geltend gemacht werden. Als unzumutbar für den Schuldner ist gemäß § 275 II BGB ein Aufwand einzustufen, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Dabei ist zu berücksichtigen, wer das Leistungshindernis zu vertreten hat. (Rechtsfrage, die ggf. beim Gerichtsgutachten durch den Sachverständigen technisch vozubereiten ist, indem Kosten ermittelt und „Aufwand und Nutzen“ darzustellen sind. | 94) |
Vorteilsausgleichung/ Vorteilsanrechnung | Hat das zum Schadenersatz verpflichtende Ereignis nicht nur Nachteile sondern auch Vorteile für den Betroffenen gebracht, so stellt sich die Frage, ob und inwieweit sich der Betroffene diese Vorteile auf seinen Schadenersatzanspruch anrechnen lassen muss. Sinn und Zweck dieses Rechtsinstitutes ist, dass dem Betroffenen kein unbilliger Vorteil zuwächst, sondern im Einzelfall ein gerechter Ausgleich der widerstreitenden Interessen erfolgt. | 95) |
Wiederbe-schaffungsaufwand | ergibt sich aus dem Wiederbeschaffungswert der als Ersatz beschafften Sache abzüglich des Restwerts der beschädigten bzw. untergegangenen Sache. | 96) |
Hausrat / Kunst / Schmuck
Wertbegriffe | Begriffsklärung | Bewertungszweck / wirtschaftlicher Kontext | SV-Praxis | Quellen |
---|---|---|---|---|
Anteilswert | ergibt sich i.d.R. aus der Teilung des gesamten Wertes eines zu bewertenden Vermögens durch die Zahl der vorhandenen Anteile. Börse: Wert des Fondsvermögens geteilt durch die Zahl der insgesamt ausgegebenen Anteile. | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; Börse / Fonds; Insolvenz; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung | ja | 2) |
Ästhetischer Wert | ist eine nicht mess-und ausweisbare Größe und wird deshalb bei der Wertermittlung nicht gesondert ausgewiesen, sondern nur angemessen berücksichtigt. | nein | 3) | |
Auktionswert | ist der im Teilabsatzmarkt (Auktion) erzielbare Zuschlagswert (= Hammerpreis) für einen Bewertungsgegenstand zzgl. Auktionsnebenkosten. Wert, der durch den Preis bestimmt ist, den ein Bieter/Erwerber aufwenden muss, um den ersteigerten Gegenstand zu erwerben. | Schadensfeststellung; Versteigerung; Versicherung | ja | 4) |
Bedürfniswert | reflektiert Status oder Prestige und wird bei der Wertermittlung nicht gesondert ausgewiesen, sondern nur angemessen berücksichtigt. | nein | 7) | |
Beleihungswert | ist ein bankspezifischer Wert, der für die Besicherung/Verpfändung maßgebend ist. Der Beleihungswert ergibt sich aus dem Verkehrswert/Marktwert abzüglich bestimmter Abschläge für das Vermarktungsrisiko im Zwangsverwertungsfall. (Der Beleihungswert darf den Marktwert nicht übersteigen.) | Finanzierung | ja | 8) |
Deklarierter Wert | bezeichnet einen von Versicherungsnehmerseite angegebenen Wert eines Kunst/- Wertgegenstandes, der im Schadenfall ersetzt werden soll. Der deklarierte Wert ist anders als die Feste Taxe kein verbindlicher Wert, sondern vom Versicherungsnehmer nachzuweisen. | Versicherung | ja | 12) |
Einlagewert | ist festzulegen bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen insbesondere zum Zwecke der steuerlichen Abschreibung (entspricht dem Gemeinen Wert). | Steuern / Bilanzierung | ja | 14) |
Entnahmewert | ist festzulegen bei der Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen. | Steuern / Bilanzierung | ja | 15) |
Erbschaftsteuerwert | wird nach dem Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) als Grundlage zur Feststellung der Erbschaftsteuer nach dem Bewertungsgesetz (BewG) errechnet. | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung | ja | 16) |
Erbteilungswert | können Teile der Erbschaft haben, wenn die Vermögensteile nicht in ihrer Gesamtheit an eine Person übergeben werden oder eine unterschiedliche Bewertung von Vermögensteilen nach dem Erbschaftsteuergesetz erforderlich ist. (Die Bewertung richtet sich nach dem BewG.) | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung | ja | 17) |
Facheinzelhandelswert | wird durch den Preis bestimmt, den der Facheinzelhandel für Bewertungsgegenstände in neuwertigem bzw. gebrauchtem Zustand verlangt. | Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 20) |
Gebrauchswert | wird durch den geschätzten Nutzen eines Gutes bestimmt, obwohl dieses im Regelfall wegen Alter oder Zustand und unter Beachtung von Nebenkosten keinen Markt- oder Restwert mehr hat. (z.B. Kfz: unfallbeschädigtes Fahrzeug noch fahrtüchtig; Landwirtschaft = wirtschaftlicher Gebrauchswert.) Er ist vergleichbar mit Funktionswert und Nutzungswert. | Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung | nein | 23) |
Gebrauchtwert | entspricht dem Wiederbeschaffungswert in gebrauchtem Zustand vor allem bei haftpflichtrechtlichem Ersatz. | Schadensfeststellung; Versicherung | ja | 26) |
Geltungswert | bildet sich in Abhängigkeit vom persönlichen und sozialen Umfeld und wird von materiellen und/oder ideellen Faktoren (z.B. Marke, Preis, Exklusivität) bestimmt, ist jedoch nicht objektivierbar. | nein | ||
Gemeiner Wert | wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Er ist inhaltsgleich mit dem Verkehrswert, Marktwert und Fair Value. | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 27) |
Handelswert | wird im Handelsverkehr (B2B) als zu erzielender Durchschnittspreis (Marktwert) eines Bewertungsgegenstandes bezeichnet. | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung | ja | |
Händler – Ein- / Ankaufswert | ist der Betrag, der von einem Händler für einen Bewertungsgegenstand bezahlt wird, ohne dass hierbei besondere Umstände, wie z. B. Inzahlungnahme bei Kauf eines neuen Objektes oder Ähnliches, berücksichtigt werden. | Steuern / Bilanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 30) |
Händler – Verkaufswert | ist der Betrag, zu dem ein Händler einen Bewertungsgegenstand veräußert ohne Berücksichtigung besonderer Umstände. | Steuern / Bilanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 31) |
Liebhaberwert | wird von persönlichen und subjektiven Kriterien geprägt, die einzelne Marktteilnehmer einem Bewertungsgegenstand zumessen und die einen disparaten und nicht objektivierbaren Aufschlag auf den Marktwert beinhalten. (Als Basis zur Marktwertermittlung nicht geeignet.) | (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung | nein | 35) |
Marktwert Market Value (int.) | ist inhaltsgleich mit Verkehrswert, gemeinen Wert und Fair Value. Market Value ist der englische Begriff für Marktwert. Hinweis: Der Verkehrswert hat durch das Europarechts-AnpassungsgesetzBau (EAGBau) vom 24.6.2004 den Klammerzusatz „Marktwert“ erhalten. Entsprechende Zusätze wurden in § 194 BauGB und in § 1 Abs. 1 ImmoWertV verankert. Außerdem besteht Inhaltsidentität mit dem internationalen Begriff Market Value der TEGoVA (Internationale Grundstücksbewerter-Organisation). KfZ: Mit dem Marktwert wird häufig aus versicherungsrechtlichen Gründen (Kaskobedingungen für Oldtimer-Sondertarife) der Wiederbeschaffungswert eines Oldtimers bezeichnet. Hierbei handelt es sich i.d.R. um den Durchschnittspreis am Privatmarkt. | Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; Insolvenz; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 37) |
Materialverkaufswert | wird durch den Preis bestimmt, der bei Veräußerung aller wertbildender Materialen eines Bewertungsgegenstandes am Markt erzielbar wäre unter Berücksichtigung etwaiger Kosten (z.B. Scheidekosten). | Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung | ja | |
Materialwert | ist der reine Wert des Materials, aus dem ein Vermögensgegenstand besteht. Im Übrigen eher als Materialkosten relevant, vgl. dort bei Herstellungskosten. | Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung | ja | 23) |
Minderwert | bezeichnet ganz allgemein die Summe Geldes, die ein Bewertungsgegenstand durch einen Mangel, einen Schaden oder durch eine Reparatur an Wert verlieren kann. | Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 39) |
Merkantiler Minderwert | meint einen Vermögensschaden, der bei beschädigten oder mangelhaften Sachen trotz technisch einwandfreier Reparatur durch Abschlag vom Marktwert eintreten kann. | Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 40) |
Technischer Minderwert | verbleibt, wenn trotz sorgfältiger und fachgerechter Reparatur der Sache nicht sicher der gleiche technische Zustand (z.B. in Bezug auf Gebrauchsfähigkeit, Betriebssicherheit, Lebensdauer, äußeres Bild) wie vor der Beschädigung wiederhergestellt werden kann. | Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 41) |
Neuwert | ist der Betrag, der für den Bewertungsgegenstand in neuem Zustand zum Schadenstag aufzuwenden wäre. (Zu beachten sind die speziellen versicherungstechnischen Definitionen zum Neuwert.) | Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 43) |
Nutzungswert | ist der zu erwartende Wert bei einer weiteren Nutzung eines Bewertungsgegenstandes an Ort und Stelle unter Berücksichtigung des Alters, der Abnutzung und des Gebrauchs. Er ist vergleichbar mit Funktionswert und Gebrauchswert. | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung | ja | 45) |
Prestigewert | ist inhaltsgleich mit Geltungswert. | nein | 47) | |
Restwert | ist der Wert nach Ablauf der zugrunde gelegten technischen Nutzungsdauer oder nach einem Schadensereignis. | Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; Versicherung | ja | 49) |
Sammlungswert | über die Summe der Einzelwerte hinausgehende Wertermittlung, die sich aus Zusammensetzung, Einzigartigkeit, Vollständigkeit, kunst- und kulturhistorischer Bedeutung einer Sammlung ergeben kann. | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung | ja | 52 |
Schätzwert | ist überschlägig ermittelter Wert, der vor allem noch in der landwirtschaftlichen Bewertung und Taxation verwendet wird. (=Taxwert). | Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | nein | |
Schiedswert | setzt ein Schiedsgutachter in einer Konfliktsituation unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarung mit den Parteien fest. | Vermögensauseinandersetzung; Schadensfeststellung; Versicherung | ja | 53) |
Seltenheitswert | hat eine Sache oder Immobilie aufgrund ihrer Rarität (z.B. Denkmalschutz, Kunst, Bäumen usw.) | nein | ||
Tauschwert | stellt das Wertverhältnis der auszutauschenden Gegenstände dar und wird auf Basis der jeweiligen Verkehrswerte oder der subjektiven Wertvorstellung der Parteien bestimmt. | nein | 55) | |
Taxwert | ist ein Synonym für Schätzwert. | (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | nein | 23) |
Feste Taxe | bedeutet, dass der Versicherungswert durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt wird. Die Taxe gilt auch als der Wert, den das versicherte Interesse bei Eintritt des Versicherungsfalles hat, es sei denn, sie übersteigt den wirklichen Versicherungswert zu diesem Zeitpunkt erheblich. | Schadensfeststellung; Versicherung | ja | 56) |
Teilwert | ist der Betrag, den ein Erwerber eines ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für den Bewertungsgegenstand ansetzen würde, wenn das Unternehmen fortgeführt wird. | Steuern / Bilanzierung | ja | 57) |
Verkehrswert | wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Bewertungsgegenstandes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht. Der Verkehrswert entspringt dem deutschen Recht und ist inhaltsgleich mit dem Gemeinen Wert. Entsprechende internationale und inhaltsgleiche Begriffe sind Market Value (Marktwert) und Fair Value (IFRS). | Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; Versteigerung; Börse / Fonds; Insolvenz; Finanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 60) |
Vergleichswert | wird durch den Preis bestimmt, den vergleichbare Objekte am Markt schon erzielt haben. Die Vergleichbarkeit bezieht sich auf Art, Alter, Maß, Beschaffenheit, Qualität, Technik, Erhaltungszustand etc. | Versteigerung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 61) |
Versicherungswert | wird in den einzelnen Versicherungssparten durch die Bedingungen des Versicherungsvertrages und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder das Gesetz bestimmt. Bei Sachversicherungen: Neuwert, Zeitwert, Gemeiner Wert/ Verkehrswert, (feste) Taxe und Wiederbeschaffungswert Bei Haftpflichtversicherungen: Wiederbeschaffungswert der gebrauchten Sache. | Schadensfeststellung; Versicherung | ja | 23 |
Wiederbeschaffungswert | ist der Betrag, der üblicherweise aufgewendet werden muss, um einen gleichartigen und gleichwertigen Bewertungsgegenstand unter Berücksichtigung des jeweils relevanten Marktes zu erwerben (neu, gebraucht). Kfz: Für Fahrzeuge, die am Markt nicht oder nicht mehr gehandelt werden, ist ein sog. theoretischer Wiederbeschaffungswert zu ermitteln. Teilweise wird bei gebrauchten Sachen der Begriff Gebrauchtwert verwendet. | Schadensfeststellung; Versicherung | ja | 63) |
Zeitwert | Zeitwert (haftungsrechtlich): ist der Wiederbeschaffungspreis eines gleichartigen und gleichwertigen Gegenstands auf dem Gebrauchtmarkt (= Gebrauchtwert). Sofern kein Gebrauchtmarkt existiert, wird hilfsweise der technische Zeitwert herangezogen. Zeitwert (technisch): ist der rechnerische Wert eines Bewertungsgegenstandes unter Berücksichtigung von Alter, Betriebszustand, insbesondere Abnutzung und Instandhaltung, Verwendung, Einsatz sowie der durchschnittlichen technischen Lebens- und Nutzungsdauer. Die Kalkulation von Instandsetzungen ist geprägt durch die Ermittlung des Neuwertes unter Berücksichtigung der zeit- und abnutzungsabhängigen Abschläge. | Schadensfeststellung; Versicherung Schadensfeststellung; Versicherung | ja | 66) |
Zuschlagswert | ist ein im Teilabsatzmarkt (Auktion) erzielbarer Zuschlag (= Hammerpreis) für einen Bewertungsgegenstand ohne Berücksichtigung von Auf- bzw. Abgeld und Steuern (Auktionsnebenkosten). Dieser sollte international abrufbar und transparent sein. | Versteigerung | ja | 68) |
Zollwert | ist für Importe von Waren aus Drittländern in die EU nach gesetzlicher Vorgabe (Wechselkurs, Einheitpreis usw.) zu ermitteln. | Steuern / Bilanzierung | ja | 69) |
Kostenbegriffe | Begriffsklärung | Quellen |
---|---|---|
Anschaffungskosten | Anschaffungskosten sind Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. | 70) |
Abschreibungen | sind Kosten für Abnutzung z.B. wegen Alters oder Wertverzehrs der Bewertungsgegenstände. Im Steuer- und Handelsrecht werden sie AfA genannt. | 72) |
Auktionsnebenkosten | sind die Kosten, die für Einlieferer oder Käufer im Auktionshandel entstehen (sog. Provisionen = Abgeld für Einlieferer, Aufgeld für Käufer, Versicherungsbeiträge, Umsatzsteuer). | |
Herstellungskosten | sind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten etc.; Immobilienbewertung: durchschnittliche Herstellungskosten i.d.R. modellhafte Kostenkennwerte, die auf eine Flächen-, Raum- oder sonstige Bezugseinheit bezogen (Normalherstellungskosten) und mit der Anzahl der entsprechenden Bezugseinheit der baulichen Anlage zu multiplizieren sind. Baupreisermitlung: Summe der Einzelkosten (Lohn, Material, Fremdleistung) zzgl. der Baustellengemeinkosten. | 80) |
Installationskosten | umfasst die Kosten der Installation eines Bewertungsgegenstandes, z.B. Montagekosten. | |
Reparaturkosten/ Restaurierungskosten | ist der Betrag für Planung, Instandsetzung und Dokumentation eines reparaturfähigen Wirtschaftsguts. | |
Scheidekosten | sind die Kosten, die bei der Trennung eines Wirtschaftsgutes (z.B. Edelmetall, seltene Erden) von anderen Stoffen entstehen (z.B. Analysekosten, Einschmelzkosten). | 82) |
Transaktionskosten | sind die Kosten, die nicht bei der Güterherstellung, sondern bei der Übertragung von Gütern entstehen (Kosten für Information, Vertragsabschluss, Versicherungsprämien, Transport, Verbringung). | 85) |
Wartungskosten | sind Teil der Betriebskosten (siehe dort). Sie entstehen, um den Bewertungsgegenstand in betriebsbereitem Zustand zu erhalten (Kundendienst, Aufzugswartung, Heizungswartung etc.) | 87) |
Zuschläge beim Wert | Begriffsklärung | Quellen |
---|---|---|
Marktzuschlag bzw. -abschlag | Der Marktzuschlag oder -abschlag ist ein Marktanpassungsfaktor. Damit wird berücksichtigt, dass die nach einem bestimmten Verfahren ermittelten Werte an die aktuelle regionale Marktlage angepasst werden, um zum Verkehrswert zu gelangen. Hierfür werden Zuschläge als Regionalfaktoren bei der Anpassung der Preise aus den Baupreissammlungen berücksichtigt. | 89) |
Paketabschlag | Immobilien: bei einem Verkauf größerer Immobilienbestände an einen Käufer wird i.d.R. keine Einzelbewertung vorgenommen. Der Verkäufer erspart sich die Einzelvermarktungskosten, die Vermarktungszeit und das Vermarktungsrisiko. Der Käufer muss in Kauf nehmen, dass einzelne Teilobjekte unverwertbar sind. Dies führt zu einem üblichen Abschlag von 15%-35 %. Kunst: wenn eine Vielzahl von gleichartigen Werken bzw. eine Sammlung (als Sachgesamtheit) zu bewerten ist. Dies führt tlw. zu erhebl. Abschlägen. | |
Paketzuschlag bzw. Sammlungszuschlag | Unternehmen: Paketzuschlag, wenn der Anteil der Gesellschaftsanteile bzw. der Wertpapiere einen erhöhten wirtschaftlichen Einfluss (Stimmrechte) ermöglicht. Kunst: Sammlungszuschlag, wenn eine Sammlung mehr wert ist, als die Summe ihrer Teile z.B. wegen Vollständigkeit, einer besonders wertbildenden Provenienz (selten). | 90) |
Juristische Begriffe | Begriffsklärung | Quellen |
---|---|---|
Angemessenheit eines Minderungsbetrags | Minderung ist die verhältnismäßige Herabsetzung des Kaufpreises um den Betrag, der dem durch den Mangel geminderten Wert der gekauften Sache entspricht. Von den drei Faktoren, bestehend aus Kaufpreis, Wert des Bewertungsgegenstands in mangelfreiem Zustand und Wert des Bewertungsgegenstands in mangelhaftem Zustand, sind beim Neukauf im Regelfall der Kaufpreis und der Wert des Bewertungsgegenstands in mangelfreiem Zustand zum Zeitpunkt des Kaufs deckungsgleich. Der Minderwert ist der Unterschied zwischen dem Wert der mangelhaften Sache und dem einer mangelfreien. Das kann im Einzelfall der (fiktive) Reparaturaufwand sein, ist es aber häufig nicht, weil in vielen Fällen die Beseitigung eines Mangels hohe Kosten erfordert und eine mangelhafte Sache im Geschäftsverkehr oder Gebrauch einen nur wenig geminderten Wert haben kann, weil ihr durch das Schadensereignis ein Makel anhaftet. | 91) |
Aufgedrängte Bereicherung | Nicht selten sind Vermögensverschiebungen zwar rechtswirksam vollzogen, entbehren aber des rechtfertigenden Grundes (z. B. erweist sich ein Kaufvertrag als unwirksam, die Ware hat aber bereits den Eigentümer gewechselt). In solchen Fällen geben die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung im BGB aus Billigkeitsgründen einen Ausgleichsanspruch auf Wiederherstellung oder Wertersatz. Wenn eine Bereicherung jedoch gegen den Willen des Bereicherten erfolgt und für ihn kein Interesse oder keinen Wert hat, ihm also „aufgedrängt“ wird, muss ein Bereicherungsanspruch des Entreicherten gegen den Bereicherten aufgrund getätigter Aufwendungen regelmäßig entfallen. | 92) |
Abzüge für Wertverbesserung „Neu für Alt“ | Ermittlung von Schadensbeseitigungskosten: Wird eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt oder durch den Einbau von Neuteilen repariert, kann dies zu einer Werterhöhung führen (z. B. im Zuge der Mängelbeseitigung werden abgenutzte Teile gegen Neuteile ausgetauscht, die den Wert des Gegenstandes, z. B. eines Fahrzeuges erhöhen oder dessen Lebensdauer verlängern). Diese Werterhöhung mindert die Ersatzpflicht unter folgenden Voraussetzungen: Es muss erstens eine messbare Vermögensmehrung eingetreten sein (z.B. Einbau eines generalüberholten Motors). Die Werterhöhung muss sich zweitens für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirken. Die Vorteilsausgleichung muss drittens dem Geschädigten zumutbar sein und darf nicht gegen rechtliche Wertungen verstoßen. | 93) |
Unzumutbarkeit der Mangelbeseitigung | Eine Verweigerung der möglichen Nacherfüllung kann wegen unzumutbaren Aufwands als Einrede gegen den Nacherfüllungsanspruch geltend gemacht werden. Als unzumutbar für den Schuldner ist gemäß § 275 II BGB ein Aufwand einzustufen, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Dabei ist zu berücksichtigen, wer das Leistungshindernis zu vertreten hat. (Rechtsfrage, die ggf. beim Gerichtsgutachten durch den Sachverständigen technisch vozubereiten ist, indem Kosten ermittelt und „Aufwand und Nutzen“ darzustellen sind. | 94) |
Vorteilsausgleichung/ Vorteilsanrechnung | Hat das zum Schadenersatz verpflichtende Ereignis nicht nur Nachteile sondern auch Vorteile für den Betroffenen gebracht, so stellt sich die Frage, ob und inwieweit sich der Betroffene diese Vorteile auf seinen Schadenersatzanspruch anrechnen lassen muss. Sinn und Zweck dieses Rechtsinstitutes ist, dass dem Betroffenen kein unbilliger Vorteil zuwächst, sondern im Einzelfall ein gerechter Ausgleich der widerstreitenden Interessen erfolgt. | 95) |
Wiederbe-schaffungsaufwand | ergibt sich aus dem Wiederbeschaffungswert der als Ersatz beschafften Sache abzüglich des Restwerts der beschädigten bzw. untergegangenen Sache. | 96) |
Immobilien
Wertbegriffe | Begriffsklärung | Bewertungszweck / wirtschaftlicher Kontext | SV-Praxis | Quellen |
---|---|---|---|---|
Ausgangswert | bei Bewertung von Grundvermögen (Sachwert- oder Ertragswertverfahren) von Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen. | Steuern / Bilanzierung | ja | 5) |
Barwert | ist der heutige Wert künftiger Zahlungen unter Annahme einer bestimmten Verzinsung. | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 6) |
Bedürfniswert | reflektiert Status oder Prestige und wird bei der Wertermittlung nicht gesondert ausgewiesen, sondern nur angemessen berücksichtigt. | nein | 7) | |
Beleihungswert | ist ein bankspezifischer Wert, der für die Besicherung/Verpfändung maßgebend ist. Der Beleihungswert ergibt sich aus dem Verkehrswert/Marktwert abzüglich bestimmter Abschläge für das Vermarktungsrisiko im Zwangsverwertungsfall. (Der Beleihungswert darf den Marktwert nicht übersteigen.) | Finanzierung | ja | 8) |
Bestandswert | Unternehmen (Lagerbestand): Buchhalterischer Wert des Materials innerhalb eines Lagers zu einem Stichtag. Forstwirtschaft: Der Wert eines Wald-Holzbestandes ergibt sich aus dem Abtriebswert im Alter der Umtriebszeit, den Kulturkosten, dem Alterswertfaktor und dem Bestockungsgrad im Alter. | Finanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung | ja | 9) |
Bodenwert | ist der Wert eines unbebauten Grundstücks im unbelasteteten Zustand. | Finanzierung | ja | 10) |
Bodenrichtwert | ist der durchschnittliche Lagewert eines Grundstücks pro Quadratmeter in einem bestimmten Gebiet mit im wesentlichen gleichen Lage- und Nutzungsverhältnissen, der vom örtlich zuständigen Gutachterausschuss (i.d.R. alle zwei Jahre) nach § 196 BauGB für unbebaute, baureife, erschließungs-beitragsfreie Grundstücke zu ermitteln ist. | Steuern / Bilanzierung; Finanzierung; Versicherung | ja | 11) |
Einheitswert | ist eine Bemessungsgrundlage für Steuern und Abgaben und wird für inländischen Grundbesitz, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für Grundstücke (auch Betriebsgrundstücke) durch die Steuerbehörde festgesetzt. Er wird ab dem Veranlagungszeitpunkt 2025 durch den Grundsteuerwert ersetzt. | Steuern / Bilanzierung; Versicherung | ja | 13) |
Einlagewert | ist festzulegen bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen insbesondere zum Zwecke der steuerlichen Abschreibung (entspricht dem Gemeinen Wert). | Steuern / Bilanzierung | ja | 14) |
Entnahmewert | ist festzulegen bei der Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen. | Steuern / Bilanzierung | ja | 15) |
Erbschaftsteuerwert | wird nach dem Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) als Grundlage zur Feststellung der Erbschaftsteuer nach dem Bewertungsgesetz (BewG) errechnet. | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung | ja | 16) |
Erbteilungswert | können Teile der Erbschaft haben, wenn die Vermögensteile nicht in ihrer Gesamtheit an eine Person übergeben werden oder eine unterschiedliche Bewertung von Vermögensteilen nach dem Erbschaftsteuergesetz erforderlich ist. (Die Bewertung richtet sich nach dem BewG.) | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung | ja | 17) |
Ertragswert | stellt den Barwert/ Kapitalwert aller zukünftigen, marktüblich erzielbaren Erträge (Immobilien) bzw. finanziellen Überschüsse (Unternehmen) dar und ist somit ein Zukunftserfolgswert. | Steuern / Bilanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung | ja | 18) |
Fair Value | ist ein Begriff aus den internationalen Rechnungslegungsvorschriften International Accounting Standards/International Financial Reporting Standards (IAS/IFRS), somit ein Bilanzterminus. Er wird in der deutschen Übersetzung als „beizulegender Zeitwert/Verkehrswert/Marktwert“ (siehe dort) bezeichnet. | Steuern / Bilanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung | ja | 19) |
Fortführungswert | ist der Wert, wenn ein Unternehmen nicht zerschlagen, sondern fortgeführt wird (going-concern). Der Fortführungswert unterscheidet sich grundsätzlich vom Liquidationswert. Die Bewertung kann sich z.B. nach dem Bewertungsgesetz (BewG) und ggf. der Insolvenzordnung (InsO) richten. (Der Fortführungswert kann sich aus der Summe der Einzelfortführungswerte oder dem Ertragswert des Unternehmens ergeben.) | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; Insolvenz | ja | 22) |
Gebäudenormal-herstellungswert | ergibt sich auf der Grundlage von durchschnittlichen Herstellungskosten nach den Baupreisverhältnissen des Jahres 1958 mit einer Umrechnung nach den Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt. | Steuern / Bilanzierung | ja | 24) |
Gebäudesachwert | wird durch Minderung auf Grund des Alters des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 86 BewG) und wegen etwa vorhandener baulicher Mängel und Schäden (§ 87 BewG) ermittelt. | Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 25) |
Gebrauchswert | wird durch den geschätzten Nutzen eines Gutes bestimmt, obwohl dieses im Regelfall wegen Alter oder Zustand und unter Beachtung von Nebenkosten keinen Markt- oder Restwert mehr hat. (z.B. Kfz: unfallbeschädigtes Fahrzeug noch fahrtüchtig; Landwirtschaft = wirtschaftlicher Gebrauchswert.) Er ist vergleichbar mit Funktionswert und Nutzungswert. | Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung | nein | 23) |
Geltungswert | bildet sich in Abhängigkeit vom persönlichen und sozialen Umfeld und wird von materiellen und/oder ideellen Faktoren (z.B. Marke, Preis, Exklusivität) bestimmt, ist jedoch nicht objektivierbar. | nein | ||
Gemeiner Wert | wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Er ist inhaltsgleich mit dem Verkehrswert, Marktwert und Fair Value. | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 27) |
Grundsteuerwert | wird für inländische Grundstücke vom Finanzamt je nach Bundesland berechnet und festgestellt. Der Grundsteuerwert ersetzt den Einheitswert. | Steuern / Bilanzierung | ja | 28) |
Grundstückswert | umfaßt den Bodenwert, den Gebäudewert und den Wert der Außenanlagen. | Steuern / Bilanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung | ja | 29) |
Kapitalwert | ist der Barwert sämtlicher durch ein Investitionsprojekt generierten Aus- und Einzahlungen. | Steuern / Bilanzierung; Finanzierung; Versicherung | ja | 23 |
Liebhaberwert | wird von persönlichen und subjektiven Kriterien geprägt, die einzelne Marktteilnehmer einem Bewertungsgegenstand zumessen und die einen disparaten und nicht objektivierbaren Aufschlag auf den Marktwert beinhalten. (Als Basis zur Marktwertermittlung nicht geeignet.) | nein | 35) | |
Liquidationswert | ist die Summe (Barwerte) der Nettoerlöse (unter Berücksichtigung latenter Ertragsteuern), die sich aus der Veräußerung der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich Schulden und Liquidationskosten ergeben. Der Liquidationswert unterliegt der Annahme der Auflösung des Unternehmens (grds. Mindestwert) bzw. Vermögensgegenstandes. (Immobilienbewertung = Bodenwert minus Freilegungskosten). In der Landwirtschaft spricht man von der Zerschlagungstaxe. | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; Insolvenz; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung | ja | 36) |
Marktwert Market Value (int.) | ist inhaltsgleich mit Verkehrswert, gemeinen Wert und Fair Value. Market Value ist der englische Begriff für Marktwert. Hinweis: Der Verkehrswert hat durch das Europarechts-AnpassungsgesetzBau (EAGBau) vom 24.6.2004 den Klammerzusatz „Marktwert“ erhalten. Entsprechende Zusätze wurden in § 194 BauGB und in § 1 Abs. 1 ImmoWertV verankert. Außerdem besteht Inhaltsidentität mit dem internationalen Begriff Market Value der TEGoVA (Internationale Grundstücksbewerter-Organisation). KfZ: Mit dem Marktwert wird häufig aus versicherungsrechtlichen Gründen (Kaskobedingungen für Oldtimer-Sondertarife) der Wiederbeschaffungswert eines Oldtimers bezeichnet. Hierbei handelt es sich i.d.R. um den Durchschnittspreis am Privatmarkt. | Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; Insolvenz; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 37) |
Mietwert | ist das zu erwartende Entgelt (objektive Ertrag) für die Gebrauchsüberlassung einer Mietsache (Wohnung, Büro, Lager u.a.) unter Berücksichtigung der Faktorausstattung. Er kann vom tatsächlich erzielten Ertrag abweichen. (Synonymer Begriff ist der Wohnwert) | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung | ja | 38) |
Minderwert | bezeichnet ganz allgemein die Summe Geldes, die ein Bewertungsgegenstand durch einen Mangel, einen Schaden oder durch eine Reparatur an Wert verlieren kann. | Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 39) |
Merkantiler Minderwert | meint einen Vermögensschaden, der bei beschädigten oder mangelhaften Sachen trotz technisch einwandfreier Reparatur durch Abschlag vom Marktwert eintreten kann. | Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 40) |
Neuwert | ist der Betrag, der für den Bewertungsgegenstand in neuem Zustand zum Schadenstag aufzuwenden wäre. (Zu beachten sind die speziellen versicherungstechnischen Definitionen zum Neuwert.) | Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 43) |
Nutzungswert | ist der zu erwartende Wert bei einer weiteren Nutzung eines Bewertungsgegenstandes an Ort und Stelle unter Berücksichtigung des Alters, der Abnutzung und des Gebrauchs. Er ist vergleichbar mit Funktionswert und Gebrauchswert. | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung | ja | 45) |
Pachtwert | ist ein aus nachhaltig erzielbaren Pachterträgen – unter Berücksichtigung eines ordentlichen und durchschnittlich qualifizierten Betreibers – abgeleiteter Objektwert. | Steuern / Bilanzierung; Insolvenz | ja | 46) |
Prestigewert | ist inhaltsgleich mit Geltungswert. | nein | 47) | |
Residualwert | ist der Wert, der sich bei einem Neubauvorhaben auf Kostenkalkulationsbasis ergibt, wenn alle Bau-, Entwicklungs- und Vermarktungskosten einschließlich Unternehmergewinn von den errechneten Gesamtkosten der Baumaßnahme abgezogen werden und somit nur noch der Bodenwert (Residuum = tragbarer Bodenwert) als offener Restposten übrig bleibt. | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; Insolvenz | ja | 48) |
Restwert | ist der Wert nach Ablauf der zugrunde gelegten technischen Nutzungsdauer oder nach einem Schadensereignis. | Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; Versicherung | ja | 49) |
Sachwert | setzt sich zusammen aus dem Wert des Bodens einschließlich Nebenkosten und dem Wert der baulichen Anlagen, generiert aus den Herstellungskosten einschließlich Nebenkosten aller Gebäude samt Außenanlagen und sonstigen Anlagen unter Berücksichtigung des Gebäudealters sowie der Bauschäden und Baumängel. | Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung | ja | 51) |
Schiedswert | setzt ein Schiedsgutachter in einer Konfliktsituation unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarung mit den Parteien fest. | Vermögensauseinandersetzung; Schadensfeststellung; Versicherung | ja | 53) |
Schrottwert | wird bei Veräußerung eines nicht mehr reparaturwürdigen Bewertungsgegenstandes am Ende seiner Nutzungsdauer unter Berücksichtigung möglicher Ausbau-, Abbruch- und Entsorgungskosten ermittelt (z.B. bei Ermittlung von Abbruchkosten, wenn veräußerungsfähiges, werthaltiges Abbruchmaterial vorhanden). | Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 23) |
Seltenheitswert | hat eine Sache oder Immobilie aufgrund ihrer Rarität (z.B. Denkmalschutz, Kunst, Bäumen usw.) | nein | ||
Tauschwert | stellt das Wertverhältnis der auszutauschenden Gegenstände dar und wird auf Basis der jeweiligen Verkehrswerte oder der subjektiven Wertvorstellung der Parteien bestimmt. | nein | 55) | |
Taxwert | ist ein Synonym für Schätzwert. | (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | nein | 23) |
Teilwert | ist der Betrag, den ein Erwerber eines ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für den Bewertungsgegenstand ansetzen würde, wenn das Unternehmen fortgeführt wird. | Steuern / Bilanzierung | ja | 57) |
Verfahrenswert | wird in der Immobilienwertermittlung verwendet und leitet sich ab aus dem vorläufigen Verfahrenswert (Vergleichs- Ertragswertverfahren) und marktangepassten Verfahrenswert im Sachwertverfahren. Der Verkehrswert ist aus den angewendeten vorläufigen (marktangepassten) Verfahrenswerten unter Beachtung der ImmoWertV abzuleiten. | ja | 59) | |
Verkehrswert | wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Bewertungsgegenstandes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht. Der Verkehrswert entspringt dem deutschen Recht und ist inhaltsgleich mit dem Gemeinen Wert. Entsprechende internationale und inhaltsgleiche Begriffe sind Market Value (Marktwert) und Fair Value (IFRS). | Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; Versteigerung; Börse / Fonds; Insolvenz; Finanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 60) |
Vergleichswert | wird durch den Preis bestimmt, den vergleichbare Objekte am Markt schon erzielt haben. Die Vergleichbarkeit bezieht sich auf Art, Alter, Maß, Beschaffenheit, Qualität, Technik, Erhaltungszustand etc. | Versteigerung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 61) |
Versicherungswert | wird in den einzelnen Versicherungssparten durch die Bedingungen des Versicherungsvertrages und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder das Gesetz bestimmt. Bei Sachversicherungen: Neuwert, Zeitwert, Gemeiner Wert/ Verkehrswert, (feste) Taxe und Wiederbeschaffungswert Bei Haftpflichtversicherungen: Wiederbeschaffungswert der gebrauchten Sache. | Schadensfeststellung; Versicherung | ja | 23 |
Wiederbeschaffungswert | ist der Betrag, der üblicherweise aufgewendet werden muss, um einen gleichartigen und gleichwertigen Bewertungsgegenstand unter Berücksichtigung des jeweils relevanten Marktes zu erwerben (neu, gebraucht). Kfz: Für Fahrzeuge, die am Markt nicht oder nicht mehr gehandelt werden, ist ein sog. theoretischer Wiederbeschaffungswert zu ermitteln. Teilweise wird bei gebrauchten Sachen der Begriff Gebrauchtwert verwendet. | Schadensfeststellung; Versicherung | ja | 63) |
Wohnwert | sind ersparte Mietkosten einer Wohnung, die beim Ehegattenunterhalt im Scheidungsfall anhand des Mietspiegels oder sonstiger Vergleichsmieten zu ermitteln sind. Dieser ist inhaltsgleich mit Mietwert. | Vermögensauseinandersetzung; Versicherung | ja | 64) |
Wohnungswert | Wert des Wohnteils bei landwirtschaftlichen Bewertungen; bei Immobilien besser Verkehrs- oder Marktwert benutzen. | Vermögensauseinandersetzung; Verkauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | nein | 65) |
Zeitwert | Zeitwert (haftungsrechtlich): ist der Wiederbeschaffungspreis eines gleichartigen und gleichwertigen Gegenstands auf dem Gebrauchtmarkt (= Gebrauchtwert). Sofern kein Gebrauchtmarkt existiert, wird hilfsweise der technische Zeitwert herangezogen. Zeitwert (technisch): ist der rechnerische Wert eines Bewertungsgegenstandes unter Berücksichtigung von Alter, Betriebszustand, insbesondere Abnutzung und Instandhaltung, Verwendung, Einsatz sowie der durchschnittlichen technischen Lebens- und Nutzungsdauer. Die Kalkulation von Instandsetzungen ist geprägt durch die Ermittlung des Neuwertes unter Berücksichtigung der zeit- und abnutzungsabhängigen Abschläge. Zeitwert (beizulegender, IFRS 13): ist der Preis, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswertes eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde. " | Schadensfeststellung; Versicherung Schadensfeststellung; Versicherung | ja | 66) |
Kostenbegriffe | Begriffsklärung | Quellen |
---|---|---|
Anschaffungskosten | Anschaffungskosten sind Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. | 70) |
Abschreibungen | sind Kosten für Abnutzung z.B. wegen Alters oder Wertverzehrs der Bewertungsgegenstände. Im Steuer- und Handelsrecht werden sie AfA genannt. | 72) |
Betriebskosten | sind die Kosten für Betrieb, Wartung und Unterhaltung des Bewertungsgegenstandes. | 74) |
Erschließungskosten | sind mit der Herstellung der örtlichen Erschließungsanlagen des zur Bebauung vorgesehenen Grundstückes verbunden (z.B. Grunderwerbskosten, ggf. Freilegungskosten und Herstellungskosten der Erschließungsanlagen). Begriff ist grundsätzlich für den Fachbereich „Abrechnung/Baupreisermittlung im Hoch- und Ingenieurbau“ von Bedeutung, z. B. bei der Erstellung und Beurteilung von Gutachten zu Pauschalpreisverträgen, die hinsichtlich ihrer Kostenanteile zu behandeln sind. | 76) |
Fixkosten (Festkosten) | sind bei der Baupreisermittlung unabhängig von der Leistungsmenge z.B. für die Aufrechterhaltung des Betriebs zu kalkulieren. Sie sind mit den Allgemeinen Geschäftskosten inhaltsgleich. | 78) |
Gemeinkosten | ist ein Begriff aus der betriebswirtschaftlichen Kostenkalkulation und umfasst Kosten, die sich einem bestimmten Produkt bzw. einer Leistungseinheit nicht direkt zurechnen lassen (z.B. Kosten für Miete, Geschäftsführergehälter, Maschinen-und Fuhrpark etc.). Gemeinkosten sind ein Oberbegriff für Allgemeine Geschäftskosten und Baustellengemeinkosten (siehe dort). | 79) |
Herstellungskosten | sind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten etc.; Immobilienbewertung: durchschnittliche Herstellungskosten i.d.R. modellhafte Kostenkennwerte, die auf eine Flächen-, Raum- oder sonstige Bezugseinheit bezogen (Normalherstellungskosten) und mit der Anzahl der entsprechenden Bezugseinheit der baulichen Anlage zu multiplizieren sind. Baupreisermitlung: Summe der Einzelkosten (Lohn, Material, Fremdleistung) zzgl. der Baustellengemeinkosten. | 80) |
Installationskosten | umfasst die Kosten der Installation eines Bewertungsgegenstandes, z.B. Montagekosten. | |
Nebenkosten | sind Kosten, die neben einer Hauptlast entstehen. Diese unterliegen meist einem anderen Nachweis und haben in den unterschiedlichen Anwendungsbereichen häufig eine unterschiedliche Bedeutung: Baunebenkosten bei der Errichtung eines Gebäudes z.B. für Planung, Baugenehmigung, Baugrunduntersuchung, Vermessung u.a. Die DIN 276 (12/08) nennt unter der Kostengruppe 700 allgemeine Baunebenkosten, die u.a. zur Kostenplanung von Projekten herangezogen werden. Auch die Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) nennt in § 8 Baunebenkosten, die sich auf den sozialen und steuerbegünstigten Wohnungsbau beziehen. Grunderwerbsnebenkosten beim Erwerb eines Grundstücks z.B. für Notar, Makler, Grunderwerbssteuer, Grundbuch. Mietnebenkosten in einem Mietvertrag, die auf den Mieter umgelegt werden (siehe auch Betriebskosten). | 81) |
Transaktionskosten | sind die Kosten, die nicht bei der Güterherstellung, sondern bei der Übertragung von Gütern entstehen (Kosten für Information, Vertragsabschluss, Versicherungsprämien, Transport, Verbringung). | 85) |
Variable Kosten | unterscheiden sich von den Fixkosten dadurch, dass sie von der Ausbringungsmenge abhängig sind und sie nur entstehen, wenn eine Leistung erfolgt. Bei der Baupreisermittlung mit den Herstellungskosten identisch. | 86) |
Zuschläge beim Wert | Begriffsklärung | Quellen |
---|---|---|
Marktzuschlag bzw. -abschlag | Der Marktzuschlag oder -abschlag ist ein Marktanpassungsfaktor. Damit wird berücksichtigt, dass die nach einem bestimmten Verfahren ermittelten Werte an die aktuelle regionale Marktlage angepasst werden, um zum Verkehrswert zu gelangen. Hierfür werden Zuschläge als Regionalfaktoren bei der Anpassung der Preise aus den Baupreissammlungen berücksichtigt. | 89) |
Paketabschlag | Immobilien: bei einem Verkauf größerer Immobilienbestände an einen Käufer wird i.d.R. keine Einzelbewertung vorgenommen. Der Verkäufer erspart sich die Einzelvermarktungskosten, die Vermarktungszeit und das Vermarktungsrisiko. Der Käufer muss in Kauf nehmen, dass einzelne Teilobjekte unverwertbar sind. Dies führt zu einem üblichen Abschlag von 15%-35 %. Kunst: wenn eine Vielzahl von gleichartigen Werken bzw. eine Sammlung (als Sachgesamtheit) zu bewerten ist. Dies führt tlw. zu erhebl. Abschlägen. |
Juristische Begriffe | Begriffsklärung | Quellen |
---|---|---|
Angemessenheit eines Minderungsbetrags | Minderung ist die verhältnismäßige Herabsetzung des Kaufpreises um den Betrag, der dem durch den Mangel geminderten Wert der gekauften Sache entspricht. Von den drei Faktoren, bestehend aus Kaufpreis, Wert des Bewertungsgegenstands in mangelfreiem Zustand und Wert des Bewertungsgegenstands in mangelhaftem Zustand, sind beim Neukauf im Regelfall der Kaufpreis und der Wert des Bewertungsgegenstands in mangelfreiem Zustand zum Zeitpunkt des Kaufs deckungsgleich. Der Minderwert ist der Unterschied zwischen dem Wert der mangelhaften Sache und dem einer mangelfreien. Das kann im Einzelfall der (fiktive) Reparaturaufwand sein, ist es aber häufig nicht, weil in vielen Fällen die Beseitigung eines Mangels hohe Kosten erfordert und eine mangelhafte Sache im Geschäftsverkehr oder Gebrauch einen nur wenig geminderten Wert haben kann, weil ihr durch das Schadensereignis ein Makel anhaftet. | 91) |
Aufgedrängte Bereicherung | Nicht selten sind Vermögensverschiebungen zwar rechtswirksam vollzogen, entbehren aber des rechtfertigenden Grundes (z. B. erweist sich ein Kaufvertrag als unwirksam, die Ware hat aber bereits den Eigentümer gewechselt). In solchen Fällen geben die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung im BGB aus Billigkeitsgründen einen Ausgleichsanspruch auf Wiederherstellung oder Wertersatz. Wenn eine Bereicherung jedoch gegen den Willen des Bereicherten erfolgt und für ihn kein Interesse oder keinen Wert hat, ihm also „aufgedrängt“ wird, muss ein Bereicherungsanspruch des Entreicherten gegen den Bereicherten aufgrund getätigter Aufwendungen regelmäßig entfallen. | 92) |
Abzüge für Wertverbesserung „Neu für Alt“ | Ermittlung von Schadensbeseitigungskosten: Wird eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt oder durch den Einbau von Neuteilen repariert, kann dies zu einer Werterhöhung führen (z. B. im Zuge der Mängelbeseitigung werden abgenutzte Teile gegen Neuteile ausgetauscht, die den Wert des Gegenstandes, z. B. eines Fahrzeuges erhöhen oder dessen Lebensdauer verlängern). Diese Werterhöhung mindert die Ersatzpflicht unter folgenden Voraussetzungen: Es muss erstens eine messbare Vermögensmehrung eingetreten sein (z.B. Einbau eines generalüberholten Motors). Die Werterhöhung muss sich zweitens für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirken. Die Vorteilsausgleichung muss drittens dem Geschädigten zumutbar sein und darf nicht gegen rechtliche Wertungen verstoßen. | 93) |
Unzumutbarkeit der Mangelbeseitigung | Eine Verweigerung der möglichen Nacherfüllung kann wegen unzumutbaren Aufwands als Einrede gegen den Nacherfüllungsanspruch geltend gemacht werden. Als unzumutbar für den Schuldner ist gemäß § 275 II BGB ein Aufwand einzustufen, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Dabei ist zu berücksichtigen, wer das Leistungshindernis zu vertreten hat. (Rechtsfrage, die ggf. beim Gerichtsgutachten durch den Sachverständigen technisch vozubereiten ist, indem Kosten ermittelt und „Aufwand und Nutzen“ darzustellen sind. | 94) |
Vorteilsausgleichung/ Vorteilsanrechnung | Hat das zum Schadenersatz verpflichtende Ereignis nicht nur Nachteile sondern auch Vorteile für den Betroffenen gebracht, so stellt sich die Frage, ob und inwieweit sich der Betroffene diese Vorteile auf seinen Schadenersatzanspruch anrechnen lassen muss. Sinn und Zweck dieses Rechtsinstitutes ist, dass dem Betroffenen kein unbilliger Vorteil zuwächst, sondern im Einzelfall ein gerechter Ausgleich der widerstreitenden Interessen erfolgt. | 95) |
Wiederbe-schaffungsaufwand | ergibt sich aus dem Wiederbeschaffungswert der als Ersatz beschafften Sache abzüglich des Restwerts der beschädigten bzw. untergegangenen Sache. | 96) |
IT / Elektrotechnik
Wertbegriffe | Begriffsklärung | Bewertungszweck / wirtschaftlicher Kontext | SV-Praxis | Quellen |
---|---|---|---|---|
Bedürfniswert | reflektiert Status oder Prestige und wird bei der Wertermittlung nicht gesondert ausgewiesen, sondern nur angemessen berücksichtigt. | nein | 7) | |
Beleihungswert | ist ein bankspezifischer Wert, der für die Besicherung/Verpfändung maßgebend ist. Der Beleihungswert ergibt sich aus dem Verkehrswert/Marktwert abzüglich bestimmter Abschläge für das Vermarktungsrisiko im Zwangsverwertungsfall. (Der Beleihungswert darf den Marktwert nicht übersteigen.) | Finanzierung | ja | 8) |
Bestandswert | Unternehmen (Lagerbestand): Buchhalterischer Wert des Materials innerhalb eines Lagers zu einem Stichtag. Forstwirtschaft: Der Wert eines Wald-Holzbestandes ergibt sich aus dem Abtriebswert im Alter der Umtriebszeit, den Kulturkosten, dem Alterswertfaktor und dem Bestockungsgrad im Alter. | Finanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung | ja | 9) |
Einlagewert | ist festzulegen bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen insbesondere zum Zwecke der steuerlichen Abschreibung (entspricht dem Gemeinen Wert). | Steuern / Bilanzierung | ja | 14) |
Entnahmewert | ist festzulegen bei der Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen. | Steuern / Bilanzierung | ja | 15) |
Fair Value | ist ein Begriff aus den internationalen Rechnungslegungsvorschriften International Accounting Standards/International Financial Reporting Standards (IAS/IFRS), somit ein Bilanzterminus. Er wird in der deutschen Übersetzung als „beizulegender Zeitwert/Verkehrswert/Marktwert“ (siehe dort) bezeichnet. | Steuern / Bilanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung | ja | 19) |
Fortführungswert | ist der Wert, wenn ein Unternehmen nicht zerschlagen, sondern fortgeführt wird (going-concern). Der Fortführungswert unterscheidet sich grundsätzlich vom Liquidationswert. Die Bewertung kann sich z.B. nach dem Bewertungsgesetz (BewG) und ggf. der Insolvenzordnung (InsO) richten. (Der Fortführungswert kann sich aus der Summe der Einzelfortführungswerte oder dem Ertragswert des Unternehmens ergeben.) | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; Insolvenz | ja | 22) |
Funktionswert | ergibt sich aus der technischen Funktionsfähigkeit eines Bewertungsgegenstandes. Dieser ist vergleichbar mit Gebrauchswert und Nutzungswert. | nein | 23) | |
Gebrauchswert | wird durch den geschätzten Nutzen eines Gutes bestimmt, obwohl dieses im Regelfall wegen Alter oder Zustand und unter Beachtung von Nebenkosten keinen Markt- oder Restwert mehr hat. (z.B. Kfz: unfallbeschädigtes Fahrzeug noch fahrtüchtig; Landwirtschaft = wirtschaftlicher Gebrauchswert.) Er ist vergleichbar mit Funktionswert und Nutzungswert. | Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung | nein | 23) |
Geltungswert | bildet sich in Abhängigkeit vom persönlichen und sozialen Umfeld und wird von materiellen und/oder ideellen Faktoren (z.B. Marke, Preis, Exklusivität) bestimmt, ist jedoch nicht objektivierbar. | nein | ||
Gemeiner Wert | wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Er ist inhaltsgleich mit dem Verkehrswert, Marktwert und Fair Value. | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 27) |
Handelswert | wird im Handelsverkehr (B2B) als zu erzielender Durchschnittspreis (Marktwert) eines Bewertungsgegenstandes bezeichnet. | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung | ja | |
Liquidationswert | ist die Summe (Barwerte) der Nettoerlöse (unter Berücksichtigung latenter Ertragsteuern), die sich aus der Veräußerung der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich Schulden und Liquidationskosten ergeben. Der Liquidationswert unterliegt der Annahme der Auflösung des Unternehmens (grds. Mindestwert) bzw. Vermögensgegenstandes. (Immobilienbewertung = Bodenwert minus Freilegungskosten). In der Landwirtschaft spricht man von der Zerschlagungstaxe. | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; Insolvenz; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung | ja | 36) |
Marktwert Market Value (int.) | ist inhaltsgleich mit Verkehrswert, gemeinen Wert und Fair Value. Market Value ist der englische Begriff für Marktwert. Hinweis: Der Verkehrswert hat durch das Europarechts-AnpassungsgesetzBau (EAGBau) vom 24.6.2004 den Klammerzusatz „Marktwert“ erhalten. Entsprechende Zusätze wurden in § 194 BauGB und in § 1 Abs. 1 ImmoWertV verankert. Außerdem besteht Inhaltsidentität mit dem internationalen Begriff Market Value der TEGoVA (Internationale Grundstücksbewerter-Organisation). KfZ: Mit dem Marktwert wird häufig aus versicherungsrechtlichen Gründen (Kaskobedingungen für Oldtimer-Sondertarife) der Wiederbeschaffungswert eines Oldtimers bezeichnet. Hierbei handelt es sich i.d.R. um den Durchschnittspreis am Privatmarkt. | Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; Insolvenz; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 37) |
Minderwert | bezeichnet ganz allgemein die Summe Geldes, die ein Bewertungsgegenstand durch einen Mangel, einen Schaden oder durch eine Reparatur an Wert verlieren kann. | Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 39) |
Neuwert | ist der Betrag, der für den Bewertungsgegenstand in neuem Zustand zum Schadenstag aufzuwenden wäre. (Zu beachten sind die speziellen versicherungstechnischen Definitionen zum Neuwert.) | Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 43) |
Nutzungswert | ist der zu erwartende Wert bei einer weiteren Nutzung eines Bewertungsgegenstandes an Ort und Stelle unter Berücksichtigung des Alters, der Abnutzung und des Gebrauchs. Er ist vergleichbar mit Funktionswert und Gebrauchswert. | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung | ja | 45) |
Prestigewert | ist inhaltsgleich mit Geltungswert. | nein | 47) | |
Restwert | ist der Wert nach Ablauf der zugrunde gelegten technischen Nutzungsdauer oder nach einem Schadensereignis. | Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; Versicherung | ja | 49) |
Rumpfwert | kann ein funktionierender Bewertungsgegenstand haben, der bereits die übliche Nutzungsdauer überschritten hat und noch in Betrieb ist oder zum Schadenszeitpunkt war. | Versicherung | ja | 50) |
Schiedswert | setzt ein Schiedsgutachter in einer Konfliktsituation unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarung mit den Parteien fest. | Vermögensauseinandersetzung; Schadensfeststellung; Versicherung | ja | 53) |
Schrottwert | wird bei Veräußerung eines nicht mehr reparaturwürdigen Bewertungsgegenstandes am Ende seiner Nutzungsdauer unter Berücksichtigung möglicher Ausbau-, Abbruch- und Entsorgungskosten ermittelt (z.B. bei Ermittlung von Abbruchkosten, wenn veräußerungsfähiges, werthaltiges Abbruchmaterial vorhanden). | Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 23) |
Tauschwert | stellt das Wertverhältnis der auszutauschenden Gegenstände dar und wird auf Basis der jeweiligen Verkehrswerte oder der subjektiven Wertvorstellung der Parteien bestimmt. | nein | 55) | |
Taxwert | ist ein Synonym für Schätzwert. | (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | nein | 23) |
Teilwert | ist der Betrag, den ein Erwerber eines ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für den Bewertungsgegenstand ansetzen würde, wenn das Unternehmen fortgeführt wird. | Steuern / Bilanzierung | ja | 57) |
Verkehrswert | wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Bewertungsgegenstandes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht. Der Verkehrswert entspringt dem deutschen Recht und ist inhaltsgleich mit dem Gemeinen Wert. Entsprechende internationale und inhaltsgleiche Begriffe sind Market Value (Marktwert) und Fair Value (IFRS). | Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; Versteigerung; Börse / Fonds; Insolvenz; Finanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 60) |
Vergleichswert | wird durch den Preis bestimmt, den vergleichbare Objekte am Markt schon erzielt haben. Die Vergleichbarkeit bezieht sich auf Art, Alter, Maß, Beschaffenheit, Qualität, Technik, Erhaltungszustand etc. | Versteigerung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 61) |
Versicherungswert | wird in den einzelnen Versicherungssparten durch die Bedingungen des Versicherungsvertrages und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder das Gesetz bestimmt. Bei Sachversicherungen: Neuwert, Zeitwert, Gemeiner Wert/ Verkehrswert, (feste) Taxe und Wiederbeschaffungswert Bei Haftpflichtversicherungen: Wiederbeschaffungswert der gebrauchten Sache. | Schadensfeststellung; Versicherung | ja | 23 |
Wiederbeschaffungswert | ist der Betrag, der üblicherweise aufgewendet werden muss, um einen gleichartigen und gleichwertigen Bewertungsgegenstand unter Berücksichtigung des jeweils relevanten Marktes zu erwerben (neu, gebraucht). Kfz: Für Fahrzeuge, die am Markt nicht oder nicht mehr gehandelt werden, ist ein sog. theoretischer Wiederbeschaffungswert zu ermitteln. Teilweise wird bei gebrauchten Sachen der Begriff Gebrauchtwert verwendet. | Schadensfeststellung; Versicherung | ja | 63) |
Zeitwert | Zeitwert (haftungsrechtlich): ist der Wiederbeschaffungspreis eines gleichartigen und gleichwertigen Gegenstands auf dem Gebrauchtmarkt (= Gebrauchtwert). Sofern kein Gebrauchtmarkt existiert, wird hilfsweise der technische Zeitwert herangezogen. Zeitwert (technisch): ist der rechnerische Wert eines Bewertungsgegenstandes unter Berücksichtigung von Alter, Betriebszustand, insbesondere Abnutzung und Instandhaltung, Verwendung, Einsatz sowie der durchschnittlichen technischen Lebens- und Nutzungsdauer. Die Kalkulation von Instandsetzungen ist geprägt durch die Ermittlung des Neuwertes unter Berücksichtigung der zeit- und abnutzungsabhängigen Abschläge. Zeitwert (beizulegender, IFRS 13): ist der Preis, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswertes eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde. " | Schadensfeststellung; Versicherung Schadensfeststellung; Versicherung | ja | 66) |
Zerschlagungswert | ist ein Terminus des Insolvenzrechts und meint die Liquidation im Insolvenzverfahren; d.h. je kürzer die Liquidationsgeschwindigkeit, desto höher die Wertverluste. | Insolvenz | ja | 67) |
Kostenbegriffe | Begriffsklärung | Quellen |
---|---|---|
Anschaffungskosten | Anschaffungskosten sind Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. | 70) |
Abschreibungen | sind Kosten für Abnutzung z.B. wegen Alters oder Wertverzehrs der Bewertungsgegenstände. Im Steuer- und Handelsrecht werden sie AfA genannt. | 72) |
Betriebskosten | sind die Kosten für Betrieb, Wartung und Unterhaltung des Bewertungsgegenstandes. | 74) |
Herstellungskosten | sind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten etc.; Immobilienbewertung: durchschnittliche Herstellungskosten i.d.R. modellhafte Kostenkennwerte, die auf eine Flächen-, Raum- oder sonstige Bezugseinheit bezogen (Normalherstellungskosten) und mit der Anzahl der entsprechenden Bezugseinheit der baulichen Anlage zu multiplizieren sind. Baupreisermitlung: Summe der Einzelkosten (Lohn, Material, Fremdleistung) zzgl. der Baustellengemeinkosten. | 80) |
Installationskosten | umfasst die Kosten der Installation eines Bewertungsgegenstandes, z.B. Montagekosten. | |
Reparaturkosten/ Restaurierungskosten | ist der Betrag für Planung, Instandsetzung und Dokumentation eines reparaturfähigen Wirtschaftsguts. | |
Sonstige Kosten | ist eine Bezeichnung für Kosten, die innerhalb der Kostenartenrechnung nicht besonders spezifiziert werden (z.B. Kleinteile usw.). | 83) |
Transaktionskosten | sind die Kosten, die nicht bei der Güterherstellung, sondern bei der Übertragung von Gütern entstehen (Kosten für Information, Vertragsabschluss, Versicherungsprämien, Transport, Verbringung). | 85) |
Wartungskosten | sind Teil der Betriebskosten (siehe dort). Sie entstehen, um den Bewertungsgegenstand in betriebsbereitem Zustand zu erhalten (Kundendienst, Aufzugswartung, Heizungswartung etc.) | 87) |
Juristische Begriffe | Begriffsklärung | Quellen |
---|---|---|
Angemessenheit eines Minderungsbetrags | Minderung ist die verhältnismäßige Herabsetzung des Kaufpreises um den Betrag, der dem durch den Mangel geminderten Wert der gekauften Sache entspricht. Von den drei Faktoren, bestehend aus Kaufpreis, Wert des Bewertungsgegenstands in mangelfreiem Zustand und Wert des Bewertungsgegenstands in mangelhaftem Zustand, sind beim Neukauf im Regelfall der Kaufpreis und der Wert des Bewertungsgegenstands in mangelfreiem Zustand zum Zeitpunkt des Kaufs deckungsgleich. Der Minderwert ist der Unterschied zwischen dem Wert der mangelhaften Sache und dem einer mangelfreien. Das kann im Einzelfall der (fiktive) Reparaturaufwand sein, ist es aber häufig nicht, weil in vielen Fällen die Beseitigung eines Mangels hohe Kosten erfordert und eine mangelhafte Sache im Geschäftsverkehr oder Gebrauch einen nur wenig geminderten Wert haben kann, weil ihr durch das Schadensereignis ein Makel anhaftet. | 91) |
Aufgedrängte Bereicherung | Nicht selten sind Vermögensverschiebungen zwar rechtswirksam vollzogen, entbehren aber des rechtfertigenden Grundes (z. B. erweist sich ein Kaufvertrag als unwirksam, die Ware hat aber bereits den Eigentümer gewechselt). In solchen Fällen geben die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung im BGB aus Billigkeitsgründen einen Ausgleichsanspruch auf Wiederherstellung oder Wertersatz. Wenn eine Bereicherung jedoch gegen den Willen des Bereicherten erfolgt und für ihn kein Interesse oder keinen Wert hat, ihm also „aufgedrängt“ wird, muss ein Bereicherungsanspruch des Entreicherten gegen den Bereicherten aufgrund getätigter Aufwendungen regelmäßig entfallen. | 92) |
Abzüge für Wertverbesserung „Neu für Alt“ | Ermittlung von Schadensbeseitigungskosten: Wird eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt oder durch den Einbau von Neuteilen repariert, kann dies zu einer Werterhöhung führen (z. B. im Zuge der Mängelbeseitigung werden abgenutzte Teile gegen Neuteile ausgetauscht, die den Wert des Gegenstandes, z. B. eines Fahrzeuges erhöhen oder dessen Lebensdauer verlängern). Diese Werterhöhung mindert die Ersatzpflicht unter folgenden Voraussetzungen: Es muss erstens eine messbare Vermögensmehrung eingetreten sein (z.B. Einbau eines generalüberholten Motors). Die Werterhöhung muss sich zweitens für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirken. Die Vorteilsausgleichung muss drittens dem Geschädigten zumutbar sein und darf nicht gegen rechtliche Wertungen verstoßen. | 93) |
Unzumutbarkeit der Mangelbeseitigung | Eine Verweigerung der möglichen Nacherfüllung kann wegen unzumutbaren Aufwands als Einrede gegen den Nacherfüllungsanspruch geltend gemacht werden. Als unzumutbar für den Schuldner ist gemäß § 275 II BGB ein Aufwand einzustufen, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Dabei ist zu berücksichtigen, wer das Leistungshindernis zu vertreten hat. (Rechtsfrage, die ggf. beim Gerichtsgutachten durch den Sachverständigen technisch vozubereiten ist, indem Kosten ermittelt und „Aufwand und Nutzen“ darzustellen sind. | 94) |
Vorteilsausgleichung/ Vorteilsanrechnung | Hat das zum Schadenersatz verpflichtende Ereignis nicht nur Nachteile sondern auch Vorteile für den Betroffenen gebracht, so stellt sich die Frage, ob und inwieweit sich der Betroffene diese Vorteile auf seinen Schadenersatzanspruch anrechnen lassen muss. Sinn und Zweck dieses Rechtsinstitutes ist, dass dem Betroffenen kein unbilliger Vorteil zuwächst, sondern im Einzelfall ein gerechter Ausgleich der widerstreitenden Interessen erfolgt. | 95) |
Wiederbe-schaffungsaufwand | ergibt sich aus dem Wiederbeschaffungswert der als Ersatz beschafften Sache abzüglich des Restwerts der beschädigten bzw. untergegangenen Sache. | 96) |
Kfz
Wertbegriffe | Begriffsklärung | Bewertungszweck / wirtschaftlicher Kontext | SV-Praxis | Quellen |
---|---|---|---|---|
Ästhetischer Wert | ist eine nicht mess-und ausweisbare Größe und wird deshalb bei der Wertermittlung nicht gesondert ausgewiesen, sondern nur angemessen berücksichtigt. | nein | 3) | |
Auktionswert | ist der im Teilabsatzmarkt (Auktion) erzielbare Zuschlagswert (= Hammerpreis) für einen Bewertungsgegenstand zzgl. Auktionsnebenkosten. Wert, der durch den Preis bestimmt ist, den ein Bieter/Erwerber aufwenden muss, um den ersteigerten Gegenstand zu erwerben. | Schadensfeststellung; Versteigerung; Versicherung | ja | 4) |
Bedürfniswert | reflektiert Status oder Prestige und wird bei der Wertermittlung nicht gesondert ausgewiesen, sondern nur angemessen berücksichtigt. | nein | 7) | |
Einlagewert | ist festzulegen bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen insbesondere zum Zwecke der steuerlichen Abschreibung (entspricht dem Gemeinen Wert). | Steuern / Bilanzierung | ja | 14) |
Funktionswert | ergibt sich aus der technischen Funktionsfähigkeit eines Bewertungsgegenstandes. Dieser ist vergleichbar mit Gebrauchswert und Nutzungswert. | nein | 23) | |
Gebrauchswert | wird durch den geschätzten Nutzen eines Gutes bestimmt, obwohl dieses im Regelfall wegen Alter oder Zustand und unter Beachtung von Nebenkosten keinen Markt- oder Restwert mehr hat. (z.B. Kfz: unfallbeschädigtes Fahrzeug noch fahrtüchtig; Landwirtschaft = wirtschaftlicher Gebrauchswert.) Er ist vergleichbar mit Funktionswert und Nutzungswert. | Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung | nein | 23) |
Gebrauchtwert | entspricht dem Wiederbeschaffungswert in gebrauchtem Zustand vor allem bei haftpflichtrechtlichem Ersatz. | Schadensfeststellung; Versicherung | nein | 26) |
Geltungswert | bildet sich in Abhängigkeit vom persönlichen und sozialen Umfeld und wird von materiellen und/oder ideellen Faktoren (z.B. Marke, Preis, Exklusivität) bestimmt, ist jedoch nicht objektivierbar. | nein | ||
Gemeiner Wert | wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Er ist inhaltsgleich mit dem Verkehrswert, Marktwert und Fair Value. | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 27) |
Handelswert | wird im Handelsverkehr (B2B) als zu erzielender Durchschnittspreis (Marktwert) eines Bewertungsgegenstandes bezeichnet. | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung | ja | |
Händler – Ein- / Ankaufswert | ist der Betrag, der von einem Händler für einen Bewertungsgegenstand bezahlt wird, ohne dass hierbei besondere Umstände, wie z. B. Inzahlungnahme bei Kauf eines neuen Objektes oder Ähnliches, berücksichtigt werden. | Steuern / Bilanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 30) |
Händler – Verkaufswert | ist der Betrag, zu dem ein Händler einen Bewertungsgegenstand veräußert ohne Berücksichtigung besonderer Umstände. | Steuern / Bilanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 31) |
Hypothetischer Wert | ist nach dem Bundesgerichtshof der (fiktive) Wert einer Sache ohne den vorliegenden Mangel. | Schadensfeststellung | ja | 34) |
Liebhaberwert | wird von persönlichen und subjektiven Kriterien geprägt, die einzelne Marktteilnehmer einem Bewertungsgegenstand zumessen und die einen disparaten und nicht objektivierbaren Aufschlag auf den Marktwert beinhalten. (Als Basis zur Marktwertermittlung nicht geeignet.) | nein | 35) | |
Marktwert Market Value (int.) | ist inhaltsgleich mit Verkehrswert, gemeinen Wert und Fair Value. Market Value ist der englische Begriff für Marktwert. Hinweis: Der Verkehrswert hat durch das Europarechts-AnpassungsgesetzBau (EAGBau) vom 24.6.2004 den Klammerzusatz „Marktwert“ erhalten. Entsprechende Zusätze wurden in § 194 BauGB und in § 1 Abs. 1 ImmoWertV verankert. Außerdem besteht Inhaltsidentität mit dem internationalen Begriff Market Value der TEGoVA (Internationale Grundstücksbewerter-Organisation). KfZ: Mit dem Marktwert wird häufig aus versicherungsrechtlichen Gründen (Kaskobedingungen für Oldtimer-Sondertarife) der Wiederbeschaffungswert eines Oldtimers bezeichnet. Hierbei handelt es sich i.d.R. um den Durchschnittspreis am Privatmarkt. | Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; Insolvenz; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 37) |
Minderwert | bezeichnet ganz allgemein die Summe Geldes, die ein Bewertungsgegenstand durch einen Mangel, einen Schaden oder durch eine Reparatur an Wert verlieren kann. | Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 39) |
Merkantiler Minderwert | meint einen Vermögensschaden, der bei beschädigten oder mangelhaften Sachen trotz technisch einwandfreier Reparatur durch Abschlag vom Marktwert eintreten kann. | Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 40) |
Technischer Minderwert | verbleibt, wenn trotz sorgfältiger und fachgerechter Reparatur der Sache nicht sicher der gleiche technische Zustand (z.B. in Bezug auf Gebrauchsfähigkeit, Betriebssicherheit, Lebensdauer, äußeres Bild) wie vor der Beschädigung wiederhergestellt werden kann. | Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 41) |
Neuwert | ist der Betrag, der für den Bewertungsgegenstand in neuem Zustand zum Schadenstag aufzuwenden wäre. (Zu beachten sind die speziellen versicherungstechnischen Definitionen zum Neuwert.) | Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 43) |
Prestigewert | ist inhaltsgleich mit Geltungswert. | nein | 47) | |
Restwert | ist der Wert nach Ablauf der zugrunde gelegten technischen Nutzungsdauer oder nach einem Schadensereignis. | Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; Versicherung | ja | 49) |
Schiedswert | setzt ein Schiedsgutachter in einer Konfliktsituation unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarung mit den Parteien fest. | Vermögensauseinandersetzung; Schadensfeststellung; Versicherung | ja | 53) |
Tauschwert | stellt das Wertverhältnis der auszutauschenden Gegenstände dar und wird auf Basis der jeweiligen Verkehrswerte oder der subjektiven Wertvorstellung der Parteien bestimmt. | nein | 55) | |
Feste Taxe | bedeutet, dass der Versicherungswert durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt wird. Die Taxe gilt auch als der Wert, den das versicherte Interesse bei Eintritt des Versicherungsfalles hat, es sei denn, sie übersteigt den wirklichen Versicherungswert zu diesem Zeitpunkt erheblich. | Schadensfeststellung; Versicherung | ja | 56) |
Verkehrswert | wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Bewertungsgegenstandes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht. Der Verkehrswert entspringt dem deutschen Recht und ist inhaltsgleich mit dem Gemeinen Wert. Entsprechende internationale und inhaltsgleiche Begriffe sind Market Value (Marktwert) und Fair Value (IFRS). | Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; Versteigerung; Börse / Fonds; Insolvenz; Finanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 60) |
Versicherungswert | wird in den einzelnen Versicherungssparten durch die Bedingungen des Versicherungsvertrages und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder das Gesetz bestimmt. Bei Sachversicherungen: Neuwert, Zeitwert, Gemeiner Wert/ Verkehrswert, (feste) Taxe und Wiederbeschaffungswert Bei Haftpflichtversicherungen: Wiederbeschaffungswert der gebrauchten Sache. | Schadensfeststellung; Versicherung | ja | 23 |
Wiederbeschaffungswert | ist der Betrag, der üblicherweise aufgewendet werden muss, um einen gleichartigen und gleichwertigen Bewertungsgegenstand unter Berücksichtigung des jeweils relevanten Marktes zu erwerben (neu, gebraucht). Kfz: Für Fahrzeuge, die am Markt nicht oder nicht mehr gehandelt werden, ist ein sog. theoretischer Wiederbeschaffungswert zu ermitteln. Teilweise wird bei gebrauchten Sachen der Begriff Gebrauchtwert verwendet. | Schadensfeststellung; Versicherung | ja | 63) |
Zuschlagswert | ist ein im Teilabsatzmarkt (Auktion) erzielbarer Zuschlag (= Hammerpreis) für einen Bewertungsgegenstand ohne Berücksichtigung von Auf- bzw. Abgeld und Steuern (Auktionsnebenkosten). Dieser sollte international abrufbar und transparent sein. | Versteigerung | ja | 68) |
Zollwert | ist für Importe von Waren aus Drittländern in die EU nach gesetzlicher Vorgabe (Wechselkurs, Einheitpreis usw.) zu ermitteln. | Steuern / Bilanzierung | ja | 69) |
Kostenbegriffe | Begriffsklärung | Quellen |
---|---|---|
Anschaffungskosten | Anschaffungskosten sind Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. | 70) |
Abschreibungen | sind Kosten für Abnutzung z.B. wegen Alters oder Wertverzehrs der Bewertungsgegenstände. Im Steuer- und Handelsrecht werden sie AfA genannt. | 72) |
Auktionsnebenkosten | sind die Kosten, die für Einlieferer oder Käufer im Auktionshandel entstehen (sog. Provisionen = Abgeld für Einlieferer, Aufgeld für Käufer, Versicherungsbeiträge, Umsatzsteuer). | |
Betriebskosten | sind die Kosten für Betrieb, Wartung und Unterhaltung des Bewertungsgegenstandes. | 74) |
Herstellungskosten | sind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten etc.; Immobilienbewertung: durchschnittliche Herstellungskosten i.d.R. modellhafte Kostenkennwerte, die auf eine Flächen-, Raum- oder sonstige Bezugseinheit bezogen (Normalherstellungskosten) und mit der Anzahl der entsprechenden Bezugseinheit der baulichen Anlage zu multiplizieren sind. Baupreisermitlung: Summe der Einzelkosten (Lohn, Material, Fremdleistung) zzgl. der Baustellengemeinkosten. | 80) |
Reparaturkosten/ Restaurierungskosten | ist der Betrag für Planung, Instandsetzung und Dokumentation eines reparaturfähigen Wirtschaftsguts. | |
Sonstige Kosten | ist eine Bezeichnung für Kosten, die innerhalb der Kostenartenrechnung nicht besonders spezifiziert werden (z.B. Kleinteile usw.). | 83) |
Sowieso Kosten | sind solche Kosten, die dem Auftraggeber in jedem Fall entstanden wären (auch Ohnehin-Kosten genannt). Der Besteller einer Werkleistung hat nach dem Grundsatz des Vorteilsausgleichs z. B. auch die Kosten für Leistungen zu tragen, die der Unternehmer nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht schuldet, dann aber, weil zur ordnungsgemäßen Ausführung erforderlich, zusätzlich doch erbringen muss und zwar nach dem Preisstand im Zeitpunkt der Auftragsvergabe. | 84) |
Transaktionskosten | sind die Kosten, die nicht bei der Güterherstellung, sondern bei der Übertragung von Gütern entstehen (Kosten für Information, Vertragsabschluss, Versicherungsprämien, Transport, Verbringung). | 85) |
Wartungskosten | sind Teil der Betriebskosten (siehe dort). Sie entstehen, um den Bewertungsgegenstand in betriebsbereitem Zustand zu erhalten (Kundendienst, Aufzugswartung, Heizungswartung etc.) | 87) |
Wiederherstellungs- kosten | fallen für den Wiederaufbau einer beschädigten Sache an bzw. um eine der beschädigten Sache möglichst änhliche, gebrauchte Sache zu beschaffen und diese entsprechend umzurüsten. |
Zuschläge beim Wert | Begriffsklärung | Quellen |
---|---|---|
Marktzuschlag bzw. -abschlag | Der Marktzuschlag oder -abschlag ist ein Marktanpassungsfaktor. Damit wird berücksichtigt, dass die nach einem bestimmten Verfahren ermittelten Werte an die aktuelle regionale Marktlage angepasst werden, um zum Verkehrswert zu gelangen. Hierfür werden Zuschläge als Regionalfaktoren bei der Anpassung der Preise aus den Baupreissammlungen berücksichtigt. | 89) |
Juristische Begriffe | Begriffsklärung | Quellen |
---|---|---|
Angemessenheit eines Minderungsbetrags | Minderung ist die verhältnismäßige Herabsetzung des Kaufpreises um den Betrag, der dem durch den Mangel geminderten Wert der gekauften Sache entspricht. Von den drei Faktoren, bestehend aus Kaufpreis, Wert des Bewertungsgegenstands in mangelfreiem Zustand und Wert des Bewertungsgegenstands in mangelhaftem Zustand, sind beim Neukauf im Regelfall der Kaufpreis und der Wert des Bewertungsgegenstands in mangelfreiem Zustand zum Zeitpunkt des Kaufs deckungsgleich. Der Minderwert ist der Unterschied zwischen dem Wert der mangelhaften Sache und dem einer mangelfreien. Das kann im Einzelfall der (fiktive) Reparaturaufwand sein, ist es aber häufig nicht, weil in vielen Fällen die Beseitigung eines Mangels hohe Kosten erfordert und eine mangelhafte Sache im Geschäftsverkehr oder Gebrauch einen nur wenig geminderten Wert haben kann, weil ihr durch das Schadensereignis ein Makel anhaftet. | 91) |
Aufgedrängte Bereicherung | Nicht selten sind Vermögensverschiebungen zwar rechtswirksam vollzogen, entbehren aber des rechtfertigenden Grundes (z. B. erweist sich ein Kaufvertrag als unwirksam, die Ware hat aber bereits den Eigentümer gewechselt). In solchen Fällen geben die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung im BGB aus Billigkeitsgründen einen Ausgleichsanspruch auf Wiederherstellung oder Wertersatz. Wenn eine Bereicherung jedoch gegen den Willen des Bereicherten erfolgt und für ihn kein Interesse oder keinen Wert hat, ihm also „aufgedrängt“ wird, muss ein Bereicherungsanspruch des Entreicherten gegen den Bereicherten aufgrund getätigter Aufwendungen regelmäßig entfallen. | 92) |
Abzüge für Wertverbesserung „Neu für Alt“ | Ermittlung von Schadensbeseitigungskosten: Wird eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt oder durch den Einbau von Neuteilen repariert, kann dies zu einer Werterhöhung führen (z. B. im Zuge der Mängelbeseitigung werden abgenutzte Teile gegen Neuteile ausgetauscht, die den Wert des Gegenstandes, z. B. eines Fahrzeuges erhöhen oder dessen Lebensdauer verlängern). Diese Werterhöhung mindert die Ersatzpflicht unter folgenden Voraussetzungen: Es muss erstens eine messbare Vermögensmehrung eingetreten sein (z.B. Einbau eines generalüberholten Motors). Die Werterhöhung muss sich zweitens für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirken. Die Vorteilsausgleichung muss drittens dem Geschädigten zumutbar sein und darf nicht gegen rechtliche Wertungen verstoßen. | 93) |
Unzumutbarkeit der Mangelbeseitigung | Eine Verweigerung der möglichen Nacherfüllung kann wegen unzumutbaren Aufwands als Einrede gegen den Nacherfüllungsanspruch geltend gemacht werden. Als unzumutbar für den Schuldner ist gemäß § 275 II BGB ein Aufwand einzustufen, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Dabei ist zu berücksichtigen, wer das Leistungshindernis zu vertreten hat. (Rechtsfrage, die ggf. beim Gerichtsgutachten durch den Sachverständigen technisch vozubereiten ist, indem Kosten ermittelt und „Aufwand und Nutzen“ darzustellen sind. | 94) |
Vorteilsausgleichung/ Vorteilsanrechnung | Hat das zum Schadenersatz verpflichtende Ereignis nicht nur Nachteile sondern auch Vorteile für den Betroffenen gebracht, so stellt sich die Frage, ob und inwieweit sich der Betroffene diese Vorteile auf seinen Schadenersatzanspruch anrechnen lassen muss. Sinn und Zweck dieses Rechtsinstitutes ist, dass dem Betroffenen kein unbilliger Vorteil zuwächst, sondern im Einzelfall ein gerechter Ausgleich der widerstreitenden Interessen erfolgt. | 95) |
Wiederbe-schaffungsaufwand | ergibt sich aus dem Wiederbeschaffungswert der als Ersatz beschafften Sache abzüglich des Restwerts der beschädigten bzw. untergegangenen Sache. | 96) |
Land- / Forstwirtschaft
Wertbegriffe | Begriffsklärung | Bewertungszweck / wirtschaftlicher Kontext | SV-Praxis | Quellen |
---|---|---|---|---|
Abtriebswert | Betrag, der beim Verkauf des gefällten und aufgearbeiteten Holzes einer Waldfläche nach Abzug der Holzerntekosten zu erzielen wäre. | Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung | ja | 1) |
Barwert | ist der heutige Wert künftiger Zahlungen unter Annahme einer bestimmten Verzinsung. | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 6) |
Bedürfniswert | reflektiert Status oder Prestige und wird bei der Wertermittlung nicht gesondert ausgewiesen, sondern nur angemessen berücksichtigt. | nein | 7) | |
Beleihungswert | ist ein bankspezifischer Wert, der für die Besicherung/Verpfändung maßgebend ist. Der Beleihungswert ergibt sich aus dem Verkehrswert/Marktwert abzüglich bestimmter Abschläge für das Vermarktungsrisiko im Zwangsverwertungsfall. (Der Beleihungswert darf den Marktwert nicht übersteigen.) | Finanzierung | ja | 8) |
Bestandswert | Unternehmen (Lagerbestand): Buchhalterischer Wert des Materials innerhalb eines Lagers zu einem Stichtag. Forstwirtschaft: Der Wert eines Wald-Holzbestandes ergibt sich aus dem Abtriebswert im Alter der Umtriebszeit, den Kulturkosten, dem Alterswertfaktor und dem Bestockungsgrad im Alter. | Finanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung | ja | 9) |
Bodenwert | ist der Wert eines unbebauten Grundstücks im unbelasteteten Zustand. | Finanzierung | ja | 10) |
Bodenrichtwert | ist der durchschnittliche Lagewert eines Grundstücks pro Quadratmeter in einem bestimmten Gebiet mit im wesentlichen gleichen Lage- und Nutzungsverhältnissen, der vom örtlich zuständigen Gutachterausschuss (i.d.R. alle zwei Jahre) nach § 196 BauGB für unbebaute, baureife, erschließungs-beitragsfreie Grundstücke zu ermitteln ist. | Steuern / Bilanzierung; Finanzierung; Versicherung | ja | 11) |
Einheitswert | ist eine Bemessungsgrundlage für Steuern und Abgaben und wird für inländischen Grundbesitz, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für Grundstücke (auch Betriebsgrundstücke) durch die Steuerbehörde festgesetzt. Er wird ab dem Veranlagungszeitpunkt 2025 durch den Grundsteuerwert ersetzt. | Steuern / Bilanzierung; Versicherung | ja | 13) |
Einlagewert | ist festzulegen bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen insbesondere zum Zwecke der steuerlichen Abschreibung (entspricht dem Gemeinen Wert). | Steuern / Bilanzierung | ja | 14) |
Entnahmewert | ist festzulegen bei der Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen. | Steuern / Bilanzierung | ja | 15) |
Erbschaftsteuerwert | wird nach dem Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) als Grundlage zur Feststellung der Erbschaftsteuer nach dem Bewertungsgesetz (BewG) errechnet. | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung | ja | 16) |
Erbteilungswert | können Teile der Erbschaft haben, wenn die Vermögensteile nicht in ihrer Gesamtheit an eine Person übergeben werden oder eine unterschiedliche Bewertung von Vermögensteilen nach dem Erbschaftsteuergesetz erforderlich ist. (Die Bewertung richtet sich nach dem BewG.) | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung | ja | 17) |
Ertragswert | stellt den Barwert/ Kapitalwert aller zukünftigen, marktüblich erzielbaren Erträge (Immobilien) bzw. finanziellen Überschüsse (Unternehmen) dar und ist somit ein Zukunftserfolgswert. | Steuern / Bilanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung | ja | 18) |
Flächenwert | ist das Produkt aus der Nutzfläche des Betriebs und dem regionalen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 27 bis 32 BewG bzw. dem Sachwert flächiger Pflanzungen (ganze Gärten, Abpflanzungen, Parkanlagen). | Steuern / Bilanzierung; Versicherung | ja | 21) |
Fortführungswert | ist der Wert, wenn ein Unternehmen nicht zerschlagen, sondern fortgeführt wird (going-concern). Der Fortführungswert unterscheidet sich grundsätzlich vom Liquidationswert. Die Bewertung kann sich z.B. nach dem Bewertungsgesetz (BewG) und ggf. der Insolvenzordnung (InsO) richten. (Der Fortführungswert kann sich aus der Summe der Einzelfortführungswerte oder dem Ertragswert des Unternehmens ergeben.) | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; Insolvenz | ja | 22) |
Gebrauchswert | wird durch den geschätzten Nutzen eines Gutes bestimmt, obwohl dieses im Regelfall wegen Alter oder Zustand und unter Beachtung von Nebenkosten keinen Markt- oder Restwert mehr hat. (z.B. Kfz: unfallbeschädigtes Fahrzeug noch fahrtüchtig; Landwirtschaft = wirtschaftlicher Gebrauchswert.) Er ist vergleichbar mit Funktionswert und Nutzungswert. | Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung | nein | 23) |
Geltungswert | bildet sich in Abhängigkeit vom persönlichen und sozialen Umfeld und wird von materiellen und/oder ideellen Faktoren (z.B. Marke, Preis, Exklusivität) bestimmt, ist jedoch nicht objektivierbar. | nein | ||
Grundsteuerwert | wird für inländische Grundstücke vom Finanzamt je nach Bundesland berechnet und festgestellt. Der Grundsteuerwert ersetzt den Einheitswert. | Steuern / Bilanzierung | ja | 28) |
Händler – Ein- / Ankaufswert | ist der Betrag, der von einem Händler für einen Bewertungsgegenstand bezahlt wird, ohne dass hierbei besondere Umstände, wie z. B. Inzahlungnahme bei Kauf eines neuen Objektes oder Ähnliches, berücksichtigt werden. | Steuern / Bilanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 30) |
Händler – Verkaufswert | ist der Betrag, zu dem ein Händler einen Bewertungsgegenstand veräußert ohne Berücksichtigung besonderer Umstände. | Steuern / Bilanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 31) |
Hektarwert | auf einen Hektar bezogener Vergleichswert. | Steuern / Bilanzierung | ja | 32) |
Hofeswert | ist das eineinhalbfache des zuletzt festgesetzten Einheitswerts, soweit nicht Zuschläge oder Abschläge wegen besonderer Umstände zu machen sind. Hat in der Praxis nur noch eine geringe Bedeutung. | Vermögensauseinandersetzung | ja | 33) |
Kapitalwert | ist der Barwert sämtlicher durch ein Investitionsprojekt generierten Aus- und Einzahlungen. | Steuern / Bilanzierung; Finanzierung; Versicherung | ja | 23 |
Liquidationswert | ist die Summe (Barwerte) der Nettoerlöse (unter Berücksichtigung latenter Ertragsteuern), die sich aus der Veräußerung der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich Schulden und Liquidationskosten ergeben. Der Liquidationswert unterliegt der Annahme der Auflösung des Unternehmens (grds. Mindestwert) bzw. Vermögensgegenstandes. (Immobilienbewertung = Bodenwert minus Freilegungskosten). In der Landwirtschaft spricht man von der Zerschlagungstaxe. | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; Insolvenz; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung | ja | 36) |
Normalwert | ist eine Richtgröße zur Beurteilung von Messgrößen: In der Forstwirtschaft drückt er die Ertragsfähigkeit von Hochwald für Nachhaltsbetriebe mit regelmäßigem Alters- oder Vorratsklassenverhältnis aus. | Steuern / Bilanzierung | ja | 44) |
Pachtwert | ist ein aus nachhaltig erzielbaren Pachterträgen – unter Berücksichtigung eines ordentlichen und durchschnittlich qualifizierten Betreibers – abgeleiteter Objektwert. | Steuern / Bilanzierung; Insolvenz | ja | 46) |
Prestigewert | ist inhaltsgleich mit Geltungswert. | nein | 47) | |
Restwert | ist der Wert nach Ablauf der zugrunde gelegten technischen Nutzungsdauer oder nach einem Schadensereignis. | Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; Versicherung | ja | 49) |
Sachwert | setzt sich zusammen aus dem Wert des Bodens einschließlich Nebenkosten und dem Wert der baulichen Anlagen, generiert aus den Herstellungskosten einschließlich Nebenkosten aller Gebäude samt Außenanlagen und sonstigen Anlagen unter Berücksichtigung des Gebäudealters sowie der Bauschäden und Baumängel. | Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung | ja | 51) |
Schätzwert | ist der überschlägig ermittelte Wert, der vor allem noch in der landwirtschaftlichen Bewertung und Taxation verwendet wird (=Taxwert). | Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | nein | |
Schiedswert | setzt ein Schiedsgutachter in einer Konfliktsituation unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarung mit den Parteien fest. | Vermögensauseinandersetzung; Schadensfeststellung; Versicherung | ja | 53) |
Schrottwert | wird bei Veräußerung eines nicht mehr reparaturwürdigen Bewertungsgegenstandes am Ende seiner Nutzungsdauer unter Berücksichtigung möglicher Ausbau-, Abbruch- und Entsorgungskosten ermittelt (z.B. bei Ermittlung von Abbruchkosten, wenn veräußerungsfähiges, werthaltiges Abbruchmaterial vorhanden). | Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 23) |
Seltenheitswert | hat eine Sache oder Immobilie aufgrund ihrer Rarität (z.B. Denkmalschutz, Kunst, Bäumen usw.) | nein | ||
Tauschwert | stellt das Wertverhältnis der auszutauschenden Gegenstände dar und wird auf Basis der jeweiligen Verkehrswerte oder der subjektiven Wertvorstellung der Parteien bestimmt. | nein | 55) | |
Taxwert | ist ein Synonym für Schätzwert. | (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | nein | 23) |
Verkehrswert | wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Bewertungsgegenstandes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht. Der Verkehrswert entspringt dem deutschen Recht und ist inhaltsgleich mit dem Gemeinen Wert. Entsprechende internationale und inhaltsgleiche Begriffe sind Market Value (Marktwert) und Fair Value (IFRS). | Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; Versteigerung; Börse / Fonds; Insolvenz; Finanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 60) |
Vergleichswert | wird durch den Preis bestimmt, den vergleichbare Objekte am Markt schon erzielt haben. Die Vergleichbarkeit bezieht sich auf Art, Alter, Maß, Beschaffenheit, Qualität, Technik, Erhaltungszustand etc. | Versteigerung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 61) |
Wiederbeschaffungswert | ist der Betrag, der üblicherweise aufgewendet werden muss, um einen gleichartigen und gleichwertigen Bewertungsgegenstand unter Berücksichtigung des jeweils relevanten Marktes zu erwerben (neu, gebraucht). Kfz: Für Fahrzeuge, die am Markt nicht oder nicht mehr gehandelt werden, ist ein sog. theoretischer Wiederbeschaffungswert zu ermitteln. Teilweise wird bei gebrauchten Sachen der Begriff Gebrauchtwert verwendet. | Schadensfeststellung; Versicherung | ja | 63) |
Wohnungswert | Wert des Wohnteils bei landwirtschaftlichen Bewertungen; bei Immobilien besser Verkehrs- oder Marktwert benutzen. | Vermögensauseinandersetzung; Verkauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | nein | 65) |
Zeitwert | Zeitwert (haftungsrechtlich): ist der Wiederbeschaffungspreis eines gleichartigen und gleichwertigen Gegenstands auf dem Gebrauchtmarkt (= Gebrauchtwert). Sofern kein Gebrauchtmarkt existiert, wird hilfsweise der technische Zeitwert herangezogen. Zeitwert (technisch): ist der rechnerische Wert eines Bewertungsgegenstandes unter Berücksichtigung von Alter, Betriebszustand, insbesondere Abnutzung und Instandhaltung, Verwendung, Einsatz sowie der durchschnittlichen technischen Lebens- und Nutzungsdauer. Die Kalkulation von Instandsetzungen ist geprägt durch die Ermittlung des Neuwertes unter Berücksichtigung der zeit- und abnutzungsabhängigen Abschläge. | Schadensfeststellung; Versicherung Schadensfeststellung; Versicherung | ja | 66) |
Kostenbegriffe | Begriffsklärung | Quellen |
---|---|---|
Herstellungskosten | sind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten etc.; Immobilienbewertung: durchschnittliche Herstellungskosten i.d.R. modellhafte Kostenkennwerte, die auf eine Flächen-, Raum- oder sonstige Bezugseinheit bezogen (Normalherstellungskosten) und mit der Anzahl der entsprechenden Bezugseinheit der baulichen Anlage zu multiplizieren sind. Baupreisermitlung: Summe der Einzelkosten (Lohn, Material, Fremdleistung) zzgl. der Baustellengemeinkosten. | 80) |
Juristische Begriffe | Begriffsklärung | Quellen |
---|---|---|
Angemessenheit eines Minderungsbetrags | Minderung ist die verhältnismäßige Herabsetzung des Kaufpreises um den Betrag, der dem durch den Mangel geminderten Wert der gekauften Sache entspricht. Von den drei Faktoren, bestehend aus Kaufpreis, Wert des Bewertungsgegenstands in mangelfreiem Zustand und Wert des Bewertungsgegenstands in mangelhaftem Zustand, sind beim Neukauf im Regelfall der Kaufpreis und der Wert des Bewertungsgegenstands in mangelfreiem Zustand zum Zeitpunkt des Kaufs deckungsgleich. Der Minderwert ist der Unterschied zwischen dem Wert der mangelhaften Sache und dem einer mangelfreien. Das kann im Einzelfall der (fiktive) Reparaturaufwand sein, ist es aber häufig nicht, weil in vielen Fällen die Beseitigung eines Mangels hohe Kosten erfordert und eine mangelhafte Sache im Geschäftsverkehr oder Gebrauch einen nur wenig geminderten Wert haben kann, weil ihr durch das Schadensereignis ein Makel anhaftet. | 91) |
Aufgedrängte Bereicherung | Nicht selten sind Vermögensverschiebungen zwar rechtswirksam vollzogen, entbehren aber des rechtfertigenden Grundes (z. B. erweist sich ein Kaufvertrag als unwirksam, die Ware hat aber bereits den Eigentümer gewechselt). In solchen Fällen geben die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung im BGB aus Billigkeitsgründen einen Ausgleichsanspruch auf Wiederherstellung oder Wertersatz. Wenn eine Bereicherung jedoch gegen den Willen des Bereicherten erfolgt und für ihn kein Interesse oder keinen Wert hat, ihm also „aufgedrängt“ wird, muss ein Bereicherungsanspruch des Entreicherten gegen den Bereicherten aufgrund getätigter Aufwendungen regelmäßig entfallen. | 92) |
Abzüge für Wertverbesserung „Neu für Alt“ | Ermittlung von Schadensbeseitigungskosten: Wird eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt oder durch den Einbau von Neuteilen repariert, kann dies zu einer Werterhöhung führen (z. B. im Zuge der Mängelbeseitigung werden abgenutzte Teile gegen Neuteile ausgetauscht, die den Wert des Gegenstandes, z. B. eines Fahrzeuges erhöhen oder dessen Lebensdauer verlängern). Diese Werterhöhung mindert die Ersatzpflicht unter folgenden Voraussetzungen: Es muss erstens eine messbare Vermögensmehrung eingetreten sein (z.B. Einbau eines generalüberholten Motors). Die Werterhöhung muss sich zweitens für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirken. Die Vorteilsausgleichung muss drittens dem Geschädigten zumutbar sein und darf nicht gegen rechtliche Wertungen verstoßen. | 93) |
Unzumutbarkeit der Mangelbeseitigung | Eine Verweigerung der möglichen Nacherfüllung kann wegen unzumutbaren Aufwands als Einrede gegen den Nacherfüllungsanspruch geltend gemacht werden. Als unzumutbar für den Schuldner ist gemäß § 275 II BGB ein Aufwand einzustufen, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Dabei ist zu berücksichtigen, wer das Leistungshindernis zu vertreten hat. (Rechtsfrage, die ggf. beim Gerichtsgutachten durch den Sachverständigen technisch vozubereiten ist, indem Kosten ermittelt und „Aufwand und Nutzen“ darzustellen sind. | 94) |
Vorteilsausgleichung/ Vorteilsanrechnung | Hat das zum Schadenersatz verpflichtende Ereignis nicht nur Nachteile sondern auch Vorteile für den Betroffenen gebracht, so stellt sich die Frage, ob und inwieweit sich der Betroffene diese Vorteile auf seinen Schadenersatzanspruch anrechnen lassen muss. Sinn und Zweck dieses Rechtsinstitutes ist, dass dem Betroffenen kein unbilliger Vorteil zuwächst, sondern im Einzelfall ein gerechter Ausgleich der widerstreitenden Interessen erfolgt. | 95) |
Wiederbe-schaffungsaufwand | ergibt sich aus dem Wiederbeschaffungswert der als Ersatz beschafften Sache abzüglich des Restwerts der beschädigten bzw. untergegangenen Sache. | 96) |
Maschinen
Wertbegriffe | Begriffsklärung | Bewertungszweck / wirtschaftlicher Kontext | SV-Praxis | Quellen |
---|---|---|---|---|
Ästhetischer Wert | ist eine nicht mess-und ausweisbare Größe und wird deshalb bei der Wertermittlung nicht gesondert ausgewiesen, sondern nur angemessen berücksichtigt. | nein | 3) | |
Auktionswert | ist der im Teilabsatzmarkt (Auktion) erzielbare Zuschlagswert (= Hammerpreis) für einen Bewertungsgegenstand zzgl. Auktionsnebenkosten. Wert, der durch den Preis bestimmt ist, den ein Bieter/Erwerber aufwenden muss, um den ersteigerten Gegenstand zu erwerben. | Schadensfeststellung; Versteigerung; Versicherung | ja | 4) |
Barwert | ist der heutige Wert künftiger Zahlungen unter Annahme einer bestimmten Verzinsung. | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 6) |
Bedürfniswert | reflektiert Status oder Prestige und wird bei der Wertermittlung nicht gesondert ausgewiesen, sondern nur angemessen berücksichtigt. | nein | 7) | |
Beleihungswert | ist ein bankspezifischer Wert, der für die Besicherung/Verpfändung maßgebend ist. Der Beleihungswert ergibt sich aus dem Verkehrswert/Marktwert abzüglich bestimmter Abschläge für das Vermarktungsrisiko im Zwangsverwertungsfall. (Der Beleihungswert darf den Marktwert nicht übersteigen.) | Finanzierung | ja | 8) |
Einlagewert | ist festzulegen bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen insbesondere zum Zwecke der steuerlichen Abschreibung (entspricht dem Gemeinen Wert). | Steuern / Bilanzierung | ja | 14) |
Entnahmewert | ist festzulegen bei der Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen. | Steuern / Bilanzierung | ja | 15) |
Erbschaftsteuerwert | wird nach dem Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) als Grundlage zur Feststellung der Erbschaftsteuer nach dem Bewertungsgesetz (BewG) errechnet. | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung | ja | 16) |
Erbteilungswert | können Teile der Erbschaft haben, wenn die Vermögensteile nicht in ihrer Gesamtheit an eine Person übergeben werden oder eine unterschiedliche Bewertung von Vermögensteilen nach dem Erbschaftsteuergesetz erforderlich ist. (Die Bewertung richtet sich nach dem BewG.) | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung | ja | 17) |
Fair Value | ist ein Begriff aus den internationalen Rechnungslegungsvorschriften International Accounting Standards/International Financial Reporting Standards (IAS/IFRS), somit ein Bilanzterminus. Er wird in der deutschen Übersetzung als „beizulegender Zeitwert/Verkehrswert/Marktwert“ (siehe dort) bezeichnet. | Steuern / Bilanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung | ja | 19) |
Fortführungswert | ist der Wert, wenn ein Unternehmen nicht zerschlagen, sondern fortgeführt wird (going-concern). Der Fortführungswert unterscheidet sich grundsätzlich vom Liquidationswert. Die Bewertung kann sich z.B. nach dem Bewertungsgesetz (BewG) und ggf. der Insolvenzordnung (InsO) richten. (Der Fortführungswert kann sich aus der Summe der Einzelfortführungswerte oder dem Ertragswert des Unternehmens ergeben.) | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; Insolvenz | ja | 22) |
Funktionswert | ergibt sich aus der technischen Funktionsfähigkeit eines Bewertungsgegenstandes. Dieser ist vergleichbar mit Gebrauchswert und Nutzungswert. | nein | 23) | |
Gebrauchswert | wird durch den geschätzten Nutzen eines Gutes bestimmt, obwohl dieses im Regelfall wegen Alter oder Zustand und unter Beachtung von Nebenkosten keinen Markt- oder Restwert mehr hat. (z.B. Kfz: unfallbeschädigtes Fahrzeug noch fahrtüchtig; Landwirtschaft = wirtschaftlicher Gebrauchswert.) Er ist vergleichbar mit Funktionswert und Nutzungswert. | Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung | nein | 23) |
Geltungswert | bildet sich in Abhängigkeit vom persönlichen und sozialen Umfeld und wird von materiellen und/oder ideellen Faktoren (z.B. Marke, Preis, Exklusivität) bestimmt, ist jedoch nicht objektivierbar. | nein | ||
Gemeiner Wert | wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Er ist inhaltsgleich mit dem Verkehrswert, Marktwert und Fair Value. | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 27) |
Handelswert | wird im Handelsverkehr (B2B) als zu erzielender Durchschnittspreis (Marktwert) eines Bewertungsgegenstandes bezeichnet. | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung | ja | |
Händler – Ein- / Ankaufswert | ist der Betrag, der von einem Händler für einen Bewertungsgegenstand bezahlt wird, ohne dass hierbei besondere Umstände, wie z. B. Inzahlungnahme bei Kauf eines neuen Objektes oder Ähnliches, berücksichtigt werden. | Steuern / Bilanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 30) |
Händler – Verkaufswert | ist der Betrag, zu dem ein Händler einen Bewertungsgegenstand veräußert ohne Berücksichtigung besonderer Umstände. | Steuern / Bilanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 31) |
Kapitalwert | ist der Barwert sämtlicher durch ein Investitionsprojekt generierten Aus- und Einzahlungen. | Steuern / Bilanzierung; Finanzierung; Versicherung | ja | 23 |
Marktwert Market Value (int.) | ist inhaltsgleich mit Verkehrswert, gemeinen Wert und Fair Value. Market Value ist der englische Begriff für Marktwert. Hinweis: Der Verkehrswert hat durch das Europarechts-AnpassungsgesetzBau (EAGBau) vom 24.6.2004 den Klammerzusatz „Marktwert“ erhalten. Entsprechende Zusätze wurden in § 194 BauGB und in § 1 Abs. 1 ImmoWertV verankert. Außerdem besteht Inhaltsidentität mit dem internationalen Begriff Market Value der TEGoVA (Internationale Grundstücksbewerter-Organisation). KfZ: Mit dem Marktwert wird häufig aus versicherungsrechtlichen Gründen (Kaskobedingungen für Oldtimer-Sondertarife) der Wiederbeschaffungswert eines Oldtimers bezeichnet. Hierbei handelt es sich i.d.R. um den Durchschnittspreis am Privatmarkt. | Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; Insolvenz; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 37) |
Materialwert | ist der reine Wert des Materials, aus dem ein Vermögensgegenstand besteht. Im Übrigen eher als Materialkosten relevant, vgl. dort bei Herstellungskosten. | Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung | ja | 23) |
Mietwert | ist das zu erwartende Entgelt (objektive Ertrag) für die Gebrauchsüberlassung einer Mietsache (Wohnung, Büro, Lager u.a.) unter Berücksichtigung der Faktorausstattung. Er kann vom tatsächlich erzielten Ertrag abweichen. (Synonymer Begriff ist der Wohnwert) | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung | ja | 38) |
Minderwert | bezeichnet ganz allgemein die Summe Geldes, die ein Bewertungsgegenstand durch einen Mangel, einen Schaden oder durch eine Reparatur an Wert verlieren kann. | Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 39) |
Merkantiler Minderwert | meint einen Vermögensschaden, der bei beschädigten oder mangelhaften Sachen trotz technisch einwandfreier Reparatur durch Abschlag vom Marktwert eintreten kann. | Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 40) |
Technischer Minderwert | verbleibt, wenn trotz sorgfältiger und fachgerechter Reparatur der Sache nicht sicher der gleiche technische Zustand (z.B. in Bezug auf Gebrauchsfähigkeit, Betriebssicherheit, Lebensdauer, äußeres Bild) wie vor der Beschädigung wiederhergestellt werden kann. | Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 41) |
Neuwert | ist der Betrag, der für den Bewertungsgegenstand in neuem Zustand zum Schadenstag aufzuwenden wäre. (Zu beachten sind die speziellen versicherungstechnischen Definitionen zum Neuwert.) | Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 43) |
Nutzungswert | ist der zu erwartende Wert bei einer weiteren Nutzung eines Bewertungsgegenstandes an Ort und Stelle unter Berücksichtigung des Alters, der Abnutzung und des Gebrauchs. Er ist vergleichbar mit Funktionswert und Gebrauchswert. | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung | ja | 45) |
Prestigewert | ist inhaltsgleich mit Geltungswert. | nein | 47) | |
Rumpfwert | kann ein funktionierender Bewertungsgegenstand haben, der bereits die übliche Nutzungsdauer überschritten hat und noch in Betrieb ist oder zum Schadenszeitpunkt war. | Versicherung | ja | 50) |
Schätzwert | ist der überschlägig ermittelte Wert, der vor allem noch in der landwirtschaftlichen Bewertung und Taxation verwendet wird (=Taxwert). | Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | nein | |
Schiedswert | setzt ein Schiedsgutachter in einer Konfliktsituation unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarung mit den Parteien fest. | Vermögensauseinandersetzung; Schadensfeststellung; Versicherung | ja | 53) |
Schrottwert | wird bei Veräußerung eines nicht mehr reparaturwürdigen Bewertungsgegenstandes am Ende seiner Nutzungsdauer unter Berücksichtigung möglicher Ausbau-, Abbruch- und Entsorgungskosten ermittelt (z.B. bei Ermittlung von Abbruchkosten, wenn veräußerungsfähiges, werthaltiges Abbruchmaterial vorhanden). | Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 23) |
Tauschwert | stellt das Wertverhältnis der auszutauschenden Gegenstände dar und wird auf Basis der jeweiligen Verkehrswerte oder der subjektiven Wertvorstellung der Parteien bestimmt. | nein | 55) | |
Teilwert | ist der Betrag, den ein Erwerber eines ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für den Bewertungsgegenstand ansetzen würde, wenn das Unternehmen fortgeführt wird. | Steuern / Bilanzierung | ja | 57) |
Verkehrswert | wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Bewertungsgegenstandes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht. Der Verkehrswert entspringt dem deutschen Recht und ist inhaltsgleich mit dem Gemeinen Wert. Entsprechende internationale und inhaltsgleiche Begriffe sind Market Value (Marktwert) und Fair Value (IFRS). | Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; Versteigerung; Börse / Fonds; Insolvenz; Finanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 60) |
Vergleichswert | wird durch den Preis bestimmt, den vergleichbare Objekte am Markt schon erzielt haben. Die Vergleichbarkeit bezieht sich auf Art, Alter, Maß, Beschaffenheit, Qualität, Technik, Erhaltungszustand etc. | Versteigerung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 61) |
Versicherungswert | wird in den einzelnen Versicherungssparten durch die Bedingungen des Versicherungsvertrages und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder das Gesetz bestimmt. Bei Sachversicherungen: Neuwert, Zeitwert, Gemeiner Wert/ Verkehrswert, (feste) Taxe und Wiederbeschaffungswert Bei Haftpflichtversicherungen: Wiederbeschaffungswert der gebrauchten Sache. | Schadensfeststellung; Versicherung | ja | 23 |
Wert des Mangels | ist im Regelfall gleich den Kosten zur Herstellung eines mangelfreien Zustands. | nein | 62) | |
Wiederbeschaffungswert | ist der Betrag, der üblicherweise aufgewendet werden muss, um einen gleichartigen und gleichwertigen Bewertungsgegenstand unter Berücksichtigung des jeweils relevanten Marktes zu erwerben (neu, gebraucht). Kfz: Für Fahrzeuge, die am Markt nicht oder nicht mehr gehandelt werden, ist ein sog. theoretischer Wiederbeschaffungswert zu ermitteln. Teilweise wird bei gebrauchten Sachen der Begriff Gebrauchtwert verwendet. | Schadensfeststellung; Versicherung | ja | 63) |
Zeitwert | Zeitwert (haftungsrechtlich): ist der Wiederbeschaffungspreis eines gleichartigen und gleichwertigen Gegenstands auf dem Gebrauchtmarkt (= Gebrauchtwert). Sofern kein Gebrauchtmarkt existiert, wird hilfsweise der technische Zeitwert herangezogen. Zeitwert (technisch): ist der rechnerische Wert eines Bewertungsgegenstandes unter Berücksichtigung von Alter, Betriebszustand, insbesondere Abnutzung und Instandhaltung, Verwendung, Einsatz sowie der durchschnittlichen technischen Lebens- und Nutzungsdauer. Die Kalkulation von Instandsetzungen ist geprägt durch die Ermittlung des Neuwertes unter Berücksichtigung der zeit- und abnutzungsabhängigen Abschläge. Zeitwert (beizulegender, IFRS 13): ist der Preis, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswertes eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde. " | Schadensfeststellung; Versicherung Schadensfeststellung; Versicherung | ja | 66) |
Zerschlagungswert | ist ein Terminus des Insolvenzrechts und meint die Liquidation im Insolvenzverfahren; d.h. je kürzer die Liquidationsgeschwindigkeit, desto höher die Wertverluste. | Insolvenz | ja | 67) |
Zuschlagswert | ist ein im Teilabsatzmarkt (Auktion) erzielbarer Zuschlag (= Hammerpreis) für einen Bewertungsgegenstand ohne Berücksichtigung von Auf- bzw. Abgeld und Steuern (Auktionsnebenkosten). Dieser sollte international abrufbar und transparent sein. | Versteigerung | ja | 68) |
Zollwert | ist für Importe von Waren aus Drittländern in die EU nach gesetzlicher Vorgabe (Wechselkurs, Einheitpreis usw.) zu ermitteln. | Steuern / Bilanzierung | ja | 69) |
Kostenbegriffe | Begriffsklärung | Quellen |
---|---|---|
Anschaffungskosten | Anschaffungskosten sind Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. | 70) |
Abschreibungen | sind Kosten für Abnutzung z.B. wegen Alters oder Wertverzehrs der Bewertungsgegenstände. Im Steuer- und Handelsrecht werden sie AfA genannt. | 72) |
Betriebskosten | sind die Kosten für Betrieb, Wartung und Unterhaltung des Bewertungsgegenstandes. | 74) |
Gemeinkosten | ist ein Begriff aus der betriebswirtschaftlichen Kostenkalkulation und umfasst Kosten, die sich einem bestimmten Produkt bzw. einer Leistungseinheit nicht direkt zurechnen lassen (z.B. Kosten für Miete, Geschäftsführergehälter, Maschinen-und Fuhrpark etc.). Gemeinkosten sind ein Oberbegriff für Allgemeine Geschäftskosten und Baustellengemeinkosten (siehe dort). | 79) |
Herstellungskosten | sind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten etc.; Immobilienbewertung: durchschnittliche Herstellungskosten i.d.R. modellhafte Kostenkennwerte, die auf eine Flächen-, Raum- oder sonstige Bezugseinheit bezogen (Normalherstellungskosten) und mit der Anzahl der entsprechenden Bezugseinheit der baulichen Anlage zu multiplizieren sind. Baupreisermitlung: Summe der Einzelkosten (Lohn, Material, Fremdleistung) zzgl. der Baustellengemeinkosten. | 80) |
Reparaturkosten/ Restaurierungskosten | ist der Betrag für Planung, Instandsetzung und Dokumentation eines reparaturfähigen Wirtschaftsguts. | |
Sonstige Kosten | ist eine Bezeichnung für Kosten, die innerhalb der Kostenartenrechnung nicht besonders spezifiziert werden (z.B. Kleinteile usw.). | 83) |
Sowieso Kosten | sind solche Kosten, die dem Auftraggeber in jedem Fall entstanden wären (auch Ohnehin-Kosten genannt). Der Besteller einer Werkleistung hat nach dem Grundsatz des Vorteilsausgleichs z. B. auch die Kosten für Leistungen zu tragen, die der Unternehmer nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht schuldet, dann aber, weil zur ordnungsgemäßen Ausführung erforderlich, zusätzlich doch erbringen muss und zwar nach dem Preisstand im Zeitpunkt der Auftragsvergabe. | 84) |
Transaktionskosten | sind die Kosten, die nicht bei der Güterherstellung, sondern bei der Übertragung von Gütern entstehen (Kosten für Information, Vertragsabschluss, Versicherungsprämien, Transport, Verbringung). | 85) |
Wartungskosten | sind Teil der Betriebskosten (siehe dort). Sie entstehen, um den Bewertungsgegenstand in betriebsbereitem Zustand zu erhalten (Kundendienst, Aufzugswartung, Heizungswartung etc.) | 87) |
Zuschläge beim Wert | Begriffsklärung | Quellen |
---|---|---|
Marktzuschlag bzw. -abschlag | Der Marktzuschlag oder -abschlag ist ein Marktanpassungsfaktor. Damit wird berücksichtigt, dass die nach einem bestimmten Verfahren ermittelten Werte an die aktuelle regionale Marktlage angepasst werden, um zum Verkehrswert zu gelangen. Hierfür werden Zuschläge als Regionalfaktoren bei der Anpassung der Preise aus den Baupreissammlungen berücksichtigt. | 89) |
Juristische Begriffe | Begriffsklärung | Quellen |
---|---|---|
Angemessenheit eines Minderungsbetrags | Minderung ist die verhältnismäßige Herabsetzung des Kaufpreises um den Betrag, der dem durch den Mangel geminderten Wert der gekauften Sache entspricht. Von den drei Faktoren, bestehend aus Kaufpreis, Wert des Bewertungsgegenstands in mangelfreiem Zustand und Wert des Bewertungsgegenstands in mangelhaftem Zustand, sind beim Neukauf im Regelfall der Kaufpreis und der Wert des Bewertungsgegenstands in mangelfreiem Zustand zum Zeitpunkt des Kaufs deckungsgleich. Der Minderwert ist der Unterschied zwischen dem Wert der mangelhaften Sache und dem einer mangelfreien. Das kann im Einzelfall der (fiktive) Reparaturaufwand sein, ist es aber häufig nicht, weil in vielen Fällen die Beseitigung eines Mangels hohe Kosten erfordert und eine mangelhafte Sache im Geschäftsverkehr oder Gebrauch einen nur wenig geminderten Wert haben kann, weil ihr durch das Schadensereignis ein Makel anhaftet. | 91) |
Aufgedrängte Bereicherung | Nicht selten sind Vermögensverschiebungen zwar rechtswirksam vollzogen, entbehren aber des rechtfertigenden Grundes (z. B. erweist sich ein Kaufvertrag als unwirksam, die Ware hat aber bereits den Eigentümer gewechselt). In solchen Fällen geben die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung im BGB aus Billigkeitsgründen einen Ausgleichsanspruch auf Wiederherstellung oder Wertersatz. Wenn eine Bereicherung jedoch gegen den Willen des Bereicherten erfolgt und für ihn kein Interesse oder keinen Wert hat, ihm also „aufgedrängt“ wird, muss ein Bereicherungsanspruch des Entreicherten gegen den Bereicherten aufgrund getätigter Aufwendungen regelmäßig entfallen. | 92) |
Abzüge für Wertverbesserung „Neu für Alt“ | Ermittlung von Schadensbeseitigungskosten: Wird eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt oder durch den Einbau von Neuteilen repariert, kann dies zu einer Werterhöhung führen (z. B. im Zuge der Mängelbeseitigung werden abgenutzte Teile gegen Neuteile ausgetauscht, die den Wert des Gegenstandes, z. B. eines Fahrzeuges erhöhen oder dessen Lebensdauer verlängern). Diese Werterhöhung mindert die Ersatzpflicht unter folgenden Voraussetzungen: Es muss erstens eine messbare Vermögensmehrung eingetreten sein (z.B. Einbau eines generalüberholten Motors). Die Werterhöhung muss sich zweitens für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirken. Die Vorteilsausgleichung muss drittens dem Geschädigten zumutbar sein und darf nicht gegen rechtliche Wertungen verstoßen. | 93) |
Unzumutbarkeit der Mangelbeseitigung | Eine Verweigerung der möglichen Nacherfüllung kann wegen unzumutbaren Aufwands als Einrede gegen den Nacherfüllungsanspruch geltend gemacht werden. Als unzumutbar für den Schuldner ist gemäß § 275 II BGB ein Aufwand einzustufen, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Dabei ist zu berücksichtigen, wer das Leistungshindernis zu vertreten hat. (Rechtsfrage, die ggf. beim Gerichtsgutachten durch den Sachverständigen technisch vozubereiten ist, indem Kosten ermittelt und „Aufwand und Nutzen“ darzustellen sind. | 94) |
Vorteilsausgleichung/ Vorteilsanrechnung | Hat das zum Schadenersatz verpflichtende Ereignis nicht nur Nachteile sondern auch Vorteile für den Betroffenen gebracht, so stellt sich die Frage, ob und inwieweit sich der Betroffene diese Vorteile auf seinen Schadenersatzanspruch anrechnen lassen muss. Sinn und Zweck dieses Rechtsinstitutes ist, dass dem Betroffenen kein unbilliger Vorteil zuwächst, sondern im Einzelfall ein gerechter Ausgleich der widerstreitenden Interessen erfolgt. | 95) |
Wiederbe-schaffungsaufwand | ergibt sich aus dem Wiederbeschaffungswert der als Ersatz beschafften Sache abzüglich des Restwerts der beschädigten bzw. untergegangenen Sache. | 96) |
Unternehmen
Wertbegriffe | Begriffsklärung | Bewertungszweck / wirtschaftlicher Kontext | SV-Praxis | Quellen |
---|---|---|---|---|
Anteilswert | ergibt sich i.d.R. aus der Teilung des gesamten Wertes eines zu bewertenden Vermögens durch die Zahl der vorhandenen Anteile. Börse: Wert des Fondsvermögens geteilt durch die Zahl der insgesamt ausgegebenen Anteile. | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; Börse / Fonds; Insolvenz; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung | ja | 2) |
Barwert | ist der heutige Wert künftiger Zahlungen unter Annahme einer bestimmten Verzinsung. | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 6) |
Bedürfniswert | reflektiert Status oder Prestige und wird bei der Wertermittlung nicht gesondert ausgewiesen, sondern nur angemessen berücksichtigt. | nein | 7) | |
Bestandswert | Unternehmen (Lagerbestand): Buchhalterischer Wert des Materials innerhalb eines Lagers zu einem Stichtag. Forstwirtschaft: Der Wert eines Wald-Holzbestandes ergibt sich aus dem Abtriebswert im Alter der Umtriebszeit, den Kulturkosten, dem Alterswertfaktor und dem Bestockungsgrad im Alter. | Finanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung | ja | 9) |
Bodenrichtwert | ist der durchschnittliche Lagewert eines Grundstücks pro Quadratmeter in einem bestimmten Gebiet mit im wesentlichen gleichen Lage- und Nutzungsverhältnissen, der vom örtlich zuständigen Gutachterausschuss (i.d.R. alle zwei Jahre) nach § 196 BauGB für unbebaute, baureife, erschließungs-beitragsfreie Grundstücke zu ermitteln ist. | Steuern / Bilanzierung; Finanzierung; Versicherung | ja | 11) |
Einlagewert | ist festzulegen bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen insbesondere zum Zwecke der steuerlichen Abschreibung (entspricht dem Gemeinen Wert). | Steuern / Bilanzierung | ja | 14) |
Entnahmewert | ist festzulegen bei der Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen. | Steuern / Bilanzierung | ja | 15) |
Erbschaftsteuerwert | wird nach dem Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) als Grundlage zur Feststellung der Erbschaftsteuer nach dem Bewertungsgesetz (BewG) errechnet. | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung | ja | 16) |
Erbteilungswert | können Teile der Erbschaft haben, wenn die Vermögensteile nicht in ihrer Gesamtheit an eine Person übergeben werden oder eine unterschiedliche Bewertung von Vermögensteilen nach dem Erbschaftsteuergesetz erforderlich ist. (Die Bewertung richtet sich nach dem BewG.) | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung | ja | 17) |
Ertragswert | stellt den Barwert/ Kapitalwert aller zukünftigen, marktüblich erzielbaren Erträge (Immobilien) bzw. finanziellen Überschüsse (Unternehmen) dar und ist somit ein Zukunftserfolgswert. | Steuern / Bilanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung | ja | 18) |
Fair Value | ist ein Begriff aus den internationalen Rechnungslegungsvorschriften International Accounting Standards/International Financial Reporting Standards (IAS/IFRS), somit ein Bilanzterminus. Er wird in der deutschen Übersetzung als „beizulegender Zeitwert/Verkehrswert/Marktwert“ (siehe dort) bezeichnet. | Steuern / Bilanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung | ja | 19) |
Firmenwert | wird vereinzelt an Stelle des korrekten Begriffs Unternehmenswert verwendet. | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung | nein | |
Fortführungswert | ist der Wert, wenn ein Unternehmen nicht zerschlagen, sondern fortgeführt wird (going-concern). Der Fortführungswert unterscheidet sich grundsätzlich vom Liquidationswert. Die Bewertung kann sich z.B. nach dem Bewertungsgesetz (BewG) und ggf. der Insolvenzordnung (InsO) richten. (Der Fortführungswert kann sich aus der Summe der Einzelfortführungswerte oder dem Ertragswert des Unternehmens ergeben.) | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; Insolvenz | ja | 22) |
Geltungswert | bildet sich in Abhängigkeit vom persönlichen und sozialen Umfeld und wird von materiellen und/oder ideellen Faktoren (z.B. Marke, Preis, Exklusivität) bestimmt, ist jedoch nicht objektivierbar. | nein | ||
Gemeiner Wert | wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Er ist inhaltsgleich mit dem Verkehrswert, Marktwert und Fair Value. | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 27) |
Kapitalwert | ist der Barwert sämtlicher durch ein Investitionsprojekt generierten Aus- und Einzahlungen. | Steuern / Bilanzierung; Finanzierung; Versicherung | ja | 23 |
Kurswert | ist der Wert eines Wertpapiers aufgrund seines Börsenkurses. Unterschieden wird in Stücknotiz (Kurswert = Wertpapierkurs) und Einheitsnotiz (Effekten in Prozent des Nominalwertes). | Steuern / Bilanzierung; Börse / Fonds | ja | 23) |
Liquidationswert | ist die Summe (Barwerte) der Nettoerlöse (unter Berücksichtigung latenter Ertragsteuern), die sich aus der Veräußerung der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich Schulden und Liquidationskosten ergeben. Der Liquidationswert unterliegt der Annahme der Auflösung des Unternehmens (grds. Mindestwert) bzw. Vermögensgegenstandes. (Immobilienbewertung = Bodenwert minus Freilegungskosten). In der Landwirtschaft spricht man von der Zerschlagungstaxe. | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; Insolvenz; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung | ja | 36) |
Marktwert Market Value (int.) | ist inhaltsgleich mit Verkehrswert, gemeinen Wert und Fair Value. Market Value ist der englische Begriff für Marktwert. Hinweis: Der Verkehrswert hat durch das Europarechts-AnpassungsgesetzBau (EAGBau) vom 24.6.2004 den Klammerzusatz „Marktwert“ erhalten. Entsprechende Zusätze wurden in § 194 BauGB und in § 1 Abs. 1 ImmoWertV verankert. Außerdem besteht Inhaltsidentität mit dem internationalen Begriff Market Value der TEGoVA (Internationale Grundstücksbewerter-Organisation). KfZ: Mit dem Marktwert wird häufig aus versicherungsrechtlichen Gründen (Kaskobedingungen für Oldtimer-Sondertarife) der Wiederbeschaffungswert eines Oldtimers bezeichnet. Hierbei handelt es sich i.d.R. um den Durchschnittspreis am Privatmarkt. | Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; Insolvenz; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 37) |
Nennwert | ist der Betrag, den der Schuldner bei Fälligkeit an den Gläubiger zu leisten hat. Der Nennwert kann vom Marktwert stark abweichen. | Vermögensauseinandersetzung; Börse / Fonds | ja | 42) |
Nutzungswert | ist der zu erwartende Wert bei einer weiteren Nutzung eines Bewertungsgegenstandes an Ort und Stelle unter Berücksichtigung des Alters, der Abnutzung und des Gebrauchs. Er ist vergleichbar mit Funktionswert und Gebrauchswert. | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung | ja | 45) |
Pachtwert | ist ein aus nachhaltig erzielbaren Pachterträgen – unter Berücksichtigung eines ordentlichen und durchschnittlich qualifizierten Betreibers – abgeleiteter Objektwert. | Steuern / Bilanzierung; Insolvenz | ja | 46) |
Prestigewert | ist inhaltsgleich mit Geltungswert. | nein | 47) | |
Sammlungswert | über die Summe der Einzelwerte hinausgehende Wertermittlung, die sich aus Zusammensetzung, Einzigartigkeit, Vollständigkeit, kunst- und kulturhistorischer Bedeutung einer Sammlung ergeben kann. | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung | ja | 52) |
Schiedswert | setzt ein Schiedsgutachter in einer Konfliktsituation unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarung mit den Parteien fest. | Vermögensauseinandersetzung; Schadensfeststellung; Versicherung | ja | 53) |
Substanzwert | eines Unternehmens, der aus der Addition der Werte der einzelnen Vermögensgegenstände nach Abzug der Schulden ermittelt wird. | Steuern / Bilanzierung | ja | 54) |
Tauschwert | stellt das Wertverhältnis der auszutauschenden Gegenstände dar und wird auf Basis der jeweiligen Verkehrswerte oder der subjektiven Wertvorstellung der Parteien bestimmt. | nein | 55) | |
Teilwert | ist der Betrag, den ein Erwerber eines ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für den Bewertungsgegenstand ansetzen würde, wenn das Unternehmen fortgeführt wird. | Steuern / Bilanzierung | ja | 57) |
(Objektivierter) Unternehmenswert | Wert eines Unternehmens als Ganzes: "Objektivierter Unternehmenswert" ist ein typisierter und intersubjektiv nachprüfbarer, von den individuellen Wertvorstellungen betroffener Parteien unabhängiger Zukunftserfolgswert eines Unternehmens bei Fortführung des Unternehmens auf Basis des bestehenden Unternehmenskonzepts mit allen realistischen Zukunftserwartungen im Rahmen der Marktchancen, Risiken und finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens sowie aller weitern Einflussfaktoren. Der objektivierte Unternehmenswert entspricht grundsätzlich dem Verkehrswert. "Subjektiver Entscheidungswert" ist der Wert, den ein Investor unter Berücksichtigung der vorhandenen, individuellen Möglichkeiten und Planungen einem Unternehmen maximal zumisst oder ein Verkäufer mindestens verlangen muss, um seine ökonomische Situation durch die Transaktion nicht zu verschlechtern. | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; Insolvenz | ja | 58) |
Verfahrenswert | wird in der Immobilienwertermittlung verwendet und leitet sich ab aus dem vorläufigen Verfahrenswert (Vergleichs- Ertragswertverfahren) und marktangepassten Verfahrenswert im Sachwertverfahren. Der Verkehrswert ist aus den angewendeten vorläufigen (marktangepassten) Verfahrenswerten unter Beachtung der ImmoWertV abzuleiten. | ja | 59) | |
Verkehrswert | wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Bewertungsgegenstandes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht. Der Verkehrswert entspringt dem deutschen Recht und ist inhaltsgleich mit dem Gemeinen Wert. Entsprechende internationale und inhaltsgleiche Begriffe sind Market Value (Marktwert) und Fair Value (IFRS). | Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; Versteigerung; Börse / Fonds; Insolvenz; Finanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 60) |
Vergleichswert | wird durch den Preis bestimmt, den vergleichbare Objekte am Markt schon erzielt haben. Die Vergleichbarkeit bezieht sich auf Art, Alter, Maß, Beschaffenheit, Qualität, Technik, Erhaltungszustand etc. | Versteigerung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 61) |
Zeitwert | Zeitwert (haftungsrechtlich): ist der Wiederbeschaffungspreis eines gleichartigen und gleichwertigen Gegenstands auf dem Gebrauchtmarkt (= Gebrauchtwert). Sofern kein Gebrauchtmarkt existiert, wird hilfsweise der technische Zeitwert herangezogen. Zeitwert (technisch): ist der rechnerische Wert eines Bewertungsgegenstandes unter Berücksichtigung von Alter, Betriebszustand, insbesondere Abnutzung und Instandhaltung, Verwendung, Einsatz sowie der durchschnittlichen technischen Lebens- und Nutzungsdauer. Die Kalkulation von Instandsetzungen ist geprägt durch die Ermittlung des Neuwertes unter Berücksichtigung der zeit- und abnutzungsabhängigen Abschläge. Zeitwert (beizulegender, IFRS 13): ist der Preis, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswertes eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde. " | Schadensfeststellung; Versicherung Schadensfeststellung; Versicherung | ja | 66) |
Zerschlagungswert | ist ein Terminus des Insolvenzrechts und meint die Liquidation im Insolvenzverfahren; d.h. je kürzer die Liquidationsgeschwindigkeit, desto höher die Wertverluste. | Insolvenz | ja | 67) |
Kostenbegriffe | Begriffsklärung | Quellen |
---|---|---|
Anschaffungskosten | Anschaffungskosten sind Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. | 70) |
Abschreibungen | sind Kosten für Abnutzung z.B. wegen Alters oder Wertverzehrs der Bewertungsgegenstände. Im Steuer- und Handelsrecht werden sie AfA genannt. | 72) |
Fixkosten (Festkosten) | sind bei der Baupreisermittlung unabhängig von der Leistungsmenge z.B. für die Aufrechterhaltung des Betriebs zu kalkulieren. Sie sind mit den Allgemeinen Geschäftskosten inhaltsgleich. | 78) |
Gemeinkosten | ist ein Begriff aus der betriebswirtschaftlichen Kostenkalkulation und umfasst Kosten, die sich einem bestimmten Produkt bzw. einer Leistungseinheit nicht direkt zurechnen lassen (z.B. Kosten für Miete, Geschäftsführergehälter, Maschinen-und Fuhrpark etc.). Gemeinkosten sind ein Oberbegriff für Allgemeine Geschäftskosten und Baustellengemeinkosten (siehe dort). | 79) |
Transaktionskosten | sind die Kosten, die nicht bei der Güterherstellung, sondern bei der Übertragung von Gütern entstehen (Kosten für Information, Vertragsabschluss, Versicherungsprämien, Transport, Verbringung). | 85) |
Variable Kosten | unterscheiden sich von den Fixkosten dadurch, dass sie von der Ausbringungsmenge abhängig sind und sie nur entstehen, wenn eine Leistung erfolgt. Bei der Baupreisermittlung mit den Herstellungskosten identisch. | 86) |
Zuschläge beim Wert | Begriffsklärung | Quellen |
---|---|---|
Fungibilitätszuschlag bzw. -abschlag | ist wegen fehlender Handelbarkeit ein Zuschlag zum Basis -/ Kapitalisierungszinssatz bzw. ein Abschlag vom Wert. | 88) |
Paketzuschlag bzw. Sammlungszuschlag | Unternehmen: Paketzuschlag, wenn der Anteil der Gesellschaftsanteile bzw. der Wertpapiere einen erhöhten wirtschaftlichen Einfluss (Stimmrechte) ermöglicht. Kunst: Sammlungszuschlag, wenn eine Sammlung mehr wert ist, als die Summe ihrer Teile z.B. wegen Vollständigkeit, einer besonders wertbildenden Provenienz (selten). | 90) |
Juristische Begriffe | Begriffsklärung | Quellen |
---|---|---|
Angemessenheit eines Minderungsbetrags | Minderung ist die verhältnismäßige Herabsetzung des Kaufpreises um den Betrag, der dem durch den Mangel geminderten Wert der gekauften Sache entspricht. Von den drei Faktoren, bestehend aus Kaufpreis, Wert des Bewertungsgegenstands in mangelfreiem Zustand und Wert des Bewertungsgegenstands in mangelhaftem Zustand, sind beim Neukauf im Regelfall der Kaufpreis und der Wert des Bewertungsgegenstands in mangelfreiem Zustand zum Zeitpunkt des Kaufs deckungsgleich. Der Minderwert ist der Unterschied zwischen dem Wert der mangelhaften Sache und dem einer mangelfreien. Das kann im Einzelfall der (fiktive) Reparaturaufwand sein, ist es aber häufig nicht, weil in vielen Fällen die Beseitigung eines Mangels hohe Kosten erfordert und eine mangelhafte Sache im Geschäftsverkehr oder Gebrauch einen nur wenig geminderten Wert haben kann, weil ihr durch das Schadensereignis ein Makel anhaftet. | 91) |
Aufgedrängte Bereicherung | Nicht selten sind Vermögensverschiebungen zwar rechtswirksam vollzogen, entbehren aber des rechtfertigenden Grundes (z. B. erweist sich ein Kaufvertrag als unwirksam, die Ware hat aber bereits den Eigentümer gewechselt). In solchen Fällen geben die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung im BGB aus Billigkeitsgründen einen Ausgleichsanspruch auf Wiederherstellung oder Wertersatz. Wenn eine Bereicherung jedoch gegen den Willen des Bereicherten erfolgt und für ihn kein Interesse oder keinen Wert hat, ihm also „aufgedrängt“ wird, muss ein Bereicherungsanspruch des Entreicherten gegen den Bereicherten aufgrund getätigter Aufwendungen regelmäßig entfallen. | 92) |
Abzüge für Wertverbesserung „Neu für Alt“ | Ermittlung von Schadensbeseitigungskosten: Wird eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt oder durch den Einbau von Neuteilen repariert, kann dies zu einer Werterhöhung führen (z. B. im Zuge der Mängelbeseitigung werden abgenutzte Teile gegen Neuteile ausgetauscht, die den Wert des Gegenstandes, z. B. eines Fahrzeuges erhöhen oder dessen Lebensdauer verlängern). Diese Werterhöhung mindert die Ersatzpflicht unter folgenden Voraussetzungen: Es muss erstens eine messbare Vermögensmehrung eingetreten sein (z.B. Einbau eines generalüberholten Motors). Die Werterhöhung muss sich zweitens für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirken. Die Vorteilsausgleichung muss drittens dem Geschädigten zumutbar sein und darf nicht gegen rechtliche Wertungen verstoßen. | 93) |
Unzumutbarkeit der Mangelbeseitigung | Eine Verweigerung der möglichen Nacherfüllung kann wegen unzumutbaren Aufwands als Einrede gegen den Nacherfüllungsanspruch geltend gemacht werden. Als unzumutbar für den Schuldner ist gemäß § 275 II BGB ein Aufwand einzustufen, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Dabei ist zu berücksichtigen, wer das Leistungshindernis zu vertreten hat. (Rechtsfrage, die ggf. beim Gerichtsgutachten durch den Sachverständigen technisch vozubereiten ist, indem Kosten ermittelt und „Aufwand und Nutzen“ darzustellen sind. | 94) |
Vorteilsausgleichung/ Vorteilsanrechnung | Hat das zum Schadenersatz verpflichtende Ereignis nicht nur Nachteile sondern auch Vorteile für den Betroffenen gebracht, so stellt sich die Frage, ob und inwieweit sich der Betroffene diese Vorteile auf seinen Schadenersatzanspruch anrechnen lassen muss. Sinn und Zweck dieses Rechtsinstitutes ist, dass dem Betroffenen kein unbilliger Vorteil zuwächst, sondern im Einzelfall ein gerechter Ausgleich der widerstreitenden Interessen erfolgt. | 95) |
Wiederbe-schaffungsaufwand | ergibt sich aus dem Wiederbeschaffungswert der als Ersatz beschafften Sache abzüglich des Restwerts der beschädigten bzw. untergegangenen Sache. | 96) |
Schäden an Gebäuden / Bau
Wertbegriffe | Begriffsklärung | Bewertungszweck / wirtschaftlicher Kontext | SV-Praxis | Quellen |
---|---|---|---|---|
Ästhetischer Wert | ist eine nicht mess-und ausweisbare Größe und wird deshalb bei der Wertermittlung nicht gesondert ausgewiesen, sondern nur angemessen berücksichtigt. | nein | 3) | |
Bedürfniswert | reflektiert Status oder Prestige und wird bei der Wertermittlung nicht gesondert ausgewiesen, sondern nur angemessen berücksichtigt. | nein | 7) | |
Einlagewert | ist festzulegen bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen insbesondere zum Zwecke der steuerlichen Abschreibung (entspricht dem Gemeinen Wert). | Steuern / Bilanzierung | ja | 14) |
Gebrauchswert | wird durch den geschätzten Nutzen eines Gutes bestimmt, obwohl dieses im Regelfall wegen Alter oder Zustand und unter Beachtung von Nebenkosten keinen Markt- oder Restwert mehr hat. (z.B. Kfz: unfallbeschädigtes Fahrzeug noch fahrtüchtig; Landwirtschaft = wirtschaftlicher Gebrauchswert.) Er ist vergleichbar mit Funktionswert und Nutzungswert. | Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung | nein | 23) |
Gebrauchtwert | entspricht dem Wiederbeschaffungswert in gebrauchtem Zustand vor allem bei haftpflichtrechtlichem Ersatz. | Schadensfeststellung; Versicherung | nein | 26) |
Geltungswert | bildet sich in Abhängigkeit vom persönlichen und sozialen Umfeld und wird von materiellen und/oder ideellen Faktoren (z.B. Marke, Preis, Exklusivität) bestimmt, ist jedoch nicht objektivierbar. | nein | ||
Hypothetischer Wert | ist nach dem Bundesgerichtshof der (fiktive) Wert einer Sache ohne den vorliegenden Mangel. | Schadensfeststellung | ja | 34) |
Minderwert | bezeichnet ganz allgemein die Summe Geldes, die ein Bewertungsgegenstand durch einen Mangel, einen Schaden oder durch eine Reparatur an Wert verlieren kann. | Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 39) |
Merkantiler Minderwert | meint einen Vermögensschaden, der bei beschädigten oder mangelhaften Sachen trotz technisch einwandfreier Reparatur durch Abschlag vom Marktwert eintreten kann. | Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 40) |
Technischer Minderwert | verbleibt, wenn trotz sorgfältiger und fachgerechter Reparatur der Sache nicht sicher der gleiche technische Zustand (z.B. in Bezug auf Gebrauchsfähigkeit, Betriebssicherheit, Lebensdauer, äußeres Bild) wie vor der Beschädigung wiederhergestellt werden kann. | Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 41) |
Neuwert | ist der Betrag, der für den Bewertungsgegenstand in neuem Zustand zum Schadenstag aufzuwenden wäre. (Zu beachten sind die speziellen versicherungstechnischen Definitionen zum Neuwert.) | Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 43) |
Prestigewert | ist inhaltsgleich mit Geltungswert. | nein | 47) | |
Restwert | ist der Wert nach Ablauf der zugrunde gelegten technischen Nutzungsdauer oder nach einem Schadensereignis. | Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; Versicherung | ja | 49) |
Sachwert | setzt sich zusammen aus dem Wert des Bodens einschließlich Nebenkosten und dem Wert der baulichen Anlagen, generiert aus den Herstellungskosten einschließlich Nebenkosten aller Gebäude samt Außenanlagen und sonstigen Anlagen unter Berücksichtigung des Gebäudealters sowie der Bauschäden und Baumängel. | Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung | ja | 51) |
Schätzwert | ist der überschlägig ermittelte Wert, der vor allem noch in der landwirtschaftlichen Bewertung und Taxation verwendet wird (=Taxwert). | Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | nein | |
Schiedswert | setzt ein Schiedsgutachter in einer Konfliktsituation unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarung mit den Parteien fest. | Vermögensauseinandersetzung; Schadensfeststellung; Versicherung | ja | 53) |
Schrottwert | wird bei Veräußerung eines nicht mehr reparaturwürdigen Bewertungsgegenstandes am Ende seiner Nutzungsdauer unter Berücksichtigung möglicher Ausbau-, Abbruch- und Entsorgungskosten ermittelt (z.B. bei Ermittlung von Abbruchkosten, wenn veräußerungsfähiges, werthaltiges Abbruchmaterial vorhanden). | Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 23) |
Versicherungswert | wird in den einzelnen Versicherungssparten durch die Bedingungen des Versicherungsvertrages und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder das Gesetz bestimmt. Bei Sachversicherungen: Neuwert, Zeitwert, Gemeiner Wert/ Verkehrswert, (feste) Taxe und Wiederbeschaffungswert Bei Haftpflichtversicherungen: Wiederbeschaffungswert der gebrauchten Sache. | Schadensfeststellung; Versicherung | ja | 23 |
Wert des Mangels | ist im Regelfall gleich den Kosten zur Herstellung eines mangelfreien Zustands. | nein | 62) | |
Zeitwert | Zeitwert (haftungsrechtlich): ist der Wiederbeschaffungspreis eines gleichartigen und gleichwertigen Gegenstands auf dem Gebrauchtmarkt (= Gebrauchtwert). Sofern kein Gebrauchtmarkt existiert, wird hilfsweise der technische Zeitwert herangezogen. Zeitwert (technisch): ist der rechnerische Wert eines Bewertungsgegenstandes unter Berücksichtigung von Alter, Betriebszustand, insbesondere Abnutzung und Instandhaltung, Verwendung, Einsatz sowie der durchschnittlichen technischen Lebens- und Nutzungsdauer. Die Kalkulation von Instandsetzungen ist geprägt durch die Ermittlung des Neuwertes unter Berücksichtigung der zeit- und abnutzungsabhängigen Abschläge. | Schadensfeststellung; Versicherung Schadensfeststellung; Versicherung | ja | 66) |
Kostenbegriffe | Begriffsklärung | Quellen |
---|---|---|
Anschaffungskosten | Anschaffungskosten sind Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. | 70) |
Allgemeine Geschäftskosten (AGK) | können bei der Baupreisermittlung den einzelnen Leistungen nicht zugeordnet werden (z.B. Kosten der Leitung und Verwaltung eines Unternehmens, Steuern, Versicherungen). Inhaltsgleich mit Fixkosten. | 71) |
Baustellengemein-kosten (BGK) | entstehen durch das Herstellen eines Bauprojektes als Ganzes, lassen sich aber bei der Baupreisermittlung keiner Position des Leistungsverzeichnisses direkt zuordnen z.B. Kosten für die Baustelleneinrichtung. | 73) |
Einzelkosten | können einem Produkt bzw. einer Leistungseinheit direkt zugerechnet werden z.B. Lohnkosten, Baustoffe, Gerätekosten, Nachunternehmerleistung. | 75) |
Erschließungskosten | sind mit der Herstellung der örtlichen Erschließungsanlagen des zur Bebauung vorgesehenen Grundstückes verbunden (z.B. Grunderwerbskosten, ggf. Freilegungskosten und Herstellungskosten der Erschließungsanlagen). Begriff ist grundsätzlich für den Fachbereich „Abrechnung/Baupreisermittlung im Hoch- und Ingenieurbau“ von Bedeutung, z. B. bei der Erstellung und Beurteilung von Gutachten zu Pauschalpreisverträgen, die hinsichtlich ihrer Kostenanteile zu behandeln sind. | 76) |
fiktive Mangelbeseitigungs-kosten | im Werkvertragsrecht gibt es keine fiktive Schadensbemessung von Mangelbeseitigungskosten, für den Fall, dass der Schaden nicht repariert wird. | 77) |
Fixkosten (Festkosten) | sind bei der Baupreisermittlung unabhängig von der Leistungsmenge z.B. für die Aufrechterhaltung des Betriebs zu kalkulieren. Sie sind mit den Allgemeinen Geschäftskosten inhaltsgleich. | 78) |
Gemeinkosten | ist ein Begriff aus der betriebswirtschaftlichen Kostenkalkulation und umfasst Kosten, die sich einem bestimmten Produkt bzw. einer Leistungseinheit nicht direkt zurechnen lassen (z.B. Kosten für Miete, Geschäftsführergehälter, Maschinen-und Fuhrpark etc.). Gemeinkosten sind ein Oberbegriff für Allgemeine Geschäftskosten und Baustellengemeinkosten (siehe dort). | 79) |
Herstellungskosten | sind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten etc.; Immobilienbewertung: durchschnittliche Herstellungskosten i.d.R. modellhafte Kostenkennwerte, die auf eine Flächen-, Raum- oder sonstige Bezugseinheit bezogen (Normalherstellungskosten) und mit der Anzahl der entsprechenden Bezugseinheit der baulichen Anlage zu multiplizieren sind. Baupreisermitlung: Summe der Einzelkosten (Lohn, Material, Fremdleistung) zzgl. der Baustellengemeinkosten. | 80) |
Nebenkosten | sind Kosten, die neben einer Hauptlast entstehen. Diese unterliegen meist einem anderen Nachweis und haben in den unterschiedlichen Anwendungsbereichen häufig eine unterschiedliche Bedeutung: Baunebenkosten bei der Errichtung eines Gebäudes z.B. für Planung, Baugenehmigung, Baugrunduntersuchung, Vermessung u.a. Die DIN 276 (12/08) nennt unter der Kostengruppe 700 allgemeine Baunebenkosten, die u.a. zur Kostenplanung von Projekten herangezogen werden. Auch die Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) nennt in § 8 Baunebenkosten, die sich auf den sozialen und steuerbegünstigten Wohnungsbau beziehen. Grunderwerbsnebenkosten beim Erwerb eines Grundstücks z.B. für Notar, Makler, Grunderwerbssteuer, Grundbuch. Mietnebenkosten in einem Mietvertrag, die auf den Mieter umgelegt werden (siehe auch Betriebskosten). | 81) |
Sonstige Kosten | ist eine Bezeichnung für Kosten, die innerhalb der Kostenartenrechnung nicht besonders spezifiziert werden (z.B. Kleinteile usw.). | 83) |
Sowieso Kosten | sind solche Kosten, die dem Auftraggeber in jedem Fall entstanden wären (auch Ohnehin-Kosten genannt). Der Besteller einer Werkleistung hat nach dem Grundsatz des Vorteilsausgleichs z. B. auch die Kosten für Leistungen zu tragen, die der Unternehmer nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht schuldet, dann aber, weil zur ordnungsgemäßen Ausführung erforderlich, zusätzlich doch erbringen muss und zwar nach dem Preisstand im Zeitpunkt der Auftragsvergabe. | 84) |
Variable Kosten | unterscheiden sich von den Fixkosten dadurch, dass sie von der Ausbringungsmenge abhängig sind und sie nur entstehen, wenn eine Leistung erfolgt. Bei der Baupreisermittlung mit den Herstellungskosten identisch. | 86) |
Wartungskosten | sind Teil der Betriebskosten (siehe dort). Sie entstehen, um den Bewertungsgegenstand in betriebsbereitem Zustand zu erhalten (Kundendienst, Aufzugswartung, Heizungswartung etc.) | 87) |
Zuschläge beim Wert | Begriffsklärung | Quellen |
---|---|---|
Marktzuschlag bzw. -abschlag | Der Marktzuschlag oder -abschlag ist ein Marktanpassungsfaktor. Damit wird berücksichtigt, dass die nach einem bestimmten Verfahren ermittelten Werte an die aktuelle regionale Marktlage angepasst werden, um zum Verkehrswert zu gelangen. Hierfür werden Zuschläge als Regionalfaktoren bei der Anpassung der Preise aus den Baupreissammlungen berücksichtigt. | 89) |
Juristische Begriffe | Begriffsklärung | Quellen |
---|---|---|
Angemessenheit eines Minderungsbetrags | Minderung ist die verhältnismäßige Herabsetzung des Kaufpreises um den Betrag, der dem durch den Mangel geminderten Wert der gekauften Sache entspricht. Von den drei Faktoren, bestehend aus Kaufpreis, Wert des Bewertungsgegenstands in mangelfreiem Zustand und Wert des Bewertungsgegenstands in mangelhaftem Zustand, sind beim Neukauf im Regelfall der Kaufpreis und der Wert des Bewertungsgegenstands in mangelfreiem Zustand zum Zeitpunkt des Kaufs deckungsgleich. Der Minderwert ist der Unterschied zwischen dem Wert der mangelhaften Sache und dem einer mangelfreien. Das kann im Einzelfall der (fiktive) Reparaturaufwand sein, ist es aber häufig nicht, weil in vielen Fällen die Beseitigung eines Mangels hohe Kosten erfordert und eine mangelhafte Sache im Geschäftsverkehr oder Gebrauch einen nur wenig geminderten Wert haben kann, weil ihr durch das Schadensereignis ein Makel anhaftet. | 91) |
Aufgedrängte Bereicherung | Nicht selten sind Vermögensverschiebungen zwar rechtswirksam vollzogen, entbehren aber des rechtfertigenden Grundes (z. B. erweist sich ein Kaufvertrag als unwirksam, die Ware hat aber bereits den Eigentümer gewechselt). In solchen Fällen geben die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung im BGB aus Billigkeitsgründen einen Ausgleichsanspruch auf Wiederherstellung oder Wertersatz. Wenn eine Bereicherung jedoch gegen den Willen des Bereicherten erfolgt und für ihn kein Interesse oder keinen Wert hat, ihm also „aufgedrängt“ wird, muss ein Bereicherungsanspruch des Entreicherten gegen den Bereicherten aufgrund getätigter Aufwendungen regelmäßig entfallen. | 92) |
Abzüge für Wertverbesserung „Neu für Alt“ | Ermittlung von Schadensbeseitigungskosten: Wird eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt oder durch den Einbau von Neuteilen repariert, kann dies zu einer Werterhöhung führen (z. B. im Zuge der Mängelbeseitigung werden abgenutzte Teile gegen Neuteile ausgetauscht, die den Wert des Gegenstandes, z. B. eines Fahrzeuges erhöhen oder dessen Lebensdauer verlängern). Diese Werterhöhung mindert die Ersatzpflicht unter folgenden Voraussetzungen: Es muss erstens eine messbare Vermögensmehrung eingetreten sein (z.B. Einbau eines generalüberholten Motors). Die Werterhöhung muss sich zweitens für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirken. Die Vorteilsausgleichung muss drittens dem Geschädigten zumutbar sein und darf nicht gegen rechtliche Wertungen verstoßen. | 93) |
Unzumutbarkeit der Mangelbeseitigung | Eine Verweigerung der möglichen Nacherfüllung kann wegen unzumutbaren Aufwands als Einrede gegen den Nacherfüllungsanspruch geltend gemacht werden. Als unzumutbar für den Schuldner ist gemäß § 275 II BGB ein Aufwand einzustufen, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Dabei ist zu berücksichtigen, wer das Leistungshindernis zu vertreten hat. (Rechtsfrage, die ggf. beim Gerichtsgutachten durch den Sachverständigen technisch vozubereiten ist, indem Kosten ermittelt und „Aufwand und Nutzen“ darzustellen sind. | 94) |
Vorteilsausgleichung/ Vorteilsanrechnung | Hat das zum Schadenersatz verpflichtende Ereignis nicht nur Nachteile sondern auch Vorteile für den Betroffenen gebracht, so stellt sich die Frage, ob und inwieweit sich der Betroffene diese Vorteile auf seinen Schadenersatzanspruch anrechnen lassen muss. Sinn und Zweck dieses Rechtsinstitutes ist, dass dem Betroffenen kein unbilliger Vorteil zuwächst, sondern im Einzelfall ein gerechter Ausgleich der widerstreitenden Interessen erfolgt. | 95) |
Wiederbe-schaffungsaufwand | ergibt sich aus dem Wiederbeschaffungswert der als Ersatz beschafften Sache abzüglich des Restwerts der beschädigten bzw. untergegangenen Sache. | 96) |
Gesamtübersicht
Wertbegriffe | Begriffsklärung | Bewertungszweck / wirtschaftlicher Kontext | SV-Praxis | Quellen |
---|---|---|---|---|
Abtriebswert | Betrag, der beim Verkauf des gefällten und aufgearbeiteten Holzes einer Waldfläche nach Abzug der Holzerntekosten zu erzielen wäre. | Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung | ja | 1) |
Anteilswert | ergibt sich i.d.R. aus der Teilung des gesamten Wertes eines zu bewertenden Vermögens durch die Zahl der vorhandenen Anteile. Börse: Wert des Fondsvermögens geteilt durch die Zahl der insgesamt ausgegebenen Anteile. | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; Börse / Fonds; Insolvenz; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung | ja | 2) |
Ästhetischer Wert | ist eine nicht mess-und ausweisbare Größe und wird deshalb bei der Wertermittlung nicht gesondert ausgewiesen, sondern nur angemessen berücksichtigt. | nein | 3) | |
Auktionswert | ist der im Teilabsatzmarkt (Auktion) erzielbare Zuschlagswert (= Hammerpreis) für einen Bewertungsgegenstand zzgl. Auktionsnebenkosten. Wert, der durch den Preis bestimmt ist, den ein Bieter/Erwerber aufwenden muss, um den ersteigerten Gegenstand zu erwerben. | Schadensfeststellung; Versteigerung; Versicherung | ja | 4) |
Ausgangswert | bei Bewertung von Grundvermögen (Sachwert- oder Ertragswertverfahren) von Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen. | Steuern / Bilanzierung | ja | 5) |
Barwert | ist der heutige Wert künftiger Zahlungen unter Annahme einer bestimmten Verzinsung. | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 6) |
Bedürfniswert | reflektiert Status oder Prestige und wird bei der Wertermittlung nicht gesondert ausgewiesen, sondern nur angemessen berücksichtigt. | nein | 7) | |
Beleihungswert | ist ein bankspezifischer Wert, der für die Besicherung/Verpfändung maßgebend ist. Der Beleihungswert ergibt sich aus dem Verkehrswert/Marktwert abzüglich bestimmter Abschläge für das Vermarktungsrisiko im Zwangsverwertungsfall. (Der Beleihungswert darf den Marktwert nicht übersteigen.) | Finanzierung | ja | 8) |
Bestandswert | Unternehmen (Lagerbestand): Buchhalterischer Wert des Materials innerhalb eines Lagers zu einem Stichtag. Forstwirtschaft: Der Wert eines Wald-Holzbestandes ergibt sich aus dem Abtriebswert im Alter der Umtriebszeit, den Kulturkosten, dem Alterswertfaktor und dem Bestockungsgrad im Alter. | Finanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung | ja | 9) |
Bodenwert | ist der Wert eines unbebauten Grundstücks im unbelasteteten Zustand. | Finanzierung | ja | 10) |
Bodenrichtwert | ist der durchschnittliche Lagewert eines Grundstücks pro Quadratmeter in einem bestimmten Gebiet mit im wesentlichen gleichen Lage- und Nutzungsverhältnissen, der vom örtlich zuständigen Gutachterausschuss (i.d.R. alle zwei Jahre) nach § 196 BauGB für unbebaute, baureife, erschließungs-beitragsfreie Grundstücke zu ermitteln ist. | Steuern / Bilanzierung; Finanzierung; Versicherung | ja | 11) |
Deklarierter Wert | bezeichnet einen von Versicherungsnehmerseite angegebenen Wert eines Kunst/- Wertgegenstandes, der im Schadenfall ersetzt werden soll. Der deklarierte Wert ist anders als die Feste Taxe kein verbindlicher Wert, sondern vom Versicherungsnehmer nachzuweisen. | Versicherung | ja | 12) |
Einheitswert | ist eine Bemessungsgrundlage für Steuern und Abgaben und wird für inländischen Grundbesitz, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für Grundstücke (auch Betriebsgrundstücke) durch die Steuerbehörde festgesetzt. Er wird ab dem Veranlagungszeitpunkt 2025 durch den Grundsteuerwert ersetzt. | Steuern / Bilanzierung; Versicherung | ja | 13) |
Einlagewert | ist festzulegen bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen insbesondere zum Zwecke der steuerlichen Abschreibung (entspricht dem Gemeinen Wert). | Steuern / Bilanzierung | ja | 14) |
Entnahmewert | ist festzulegen bei der Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen. | Steuern / Bilanzierung | ja | 15) |
Erbschaftsteuerwert | wird nach dem Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) als Grundlage zur Feststellung der Erbschaftsteuer nach dem Bewertungsgesetz (BewG) errechnet. | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung | ja | 16) |
Erbteilungswert | können Teile der Erbschaft haben, wenn die Vermögensteile nicht in ihrer Gesamtheit an eine Person übergeben werden oder eine unterschiedliche Bewertung von Vermögensteilen nach dem Erbschaftsteuergesetz erforderlich ist. (Die Bewertung richtet sich nach dem BewG.) | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung | ja | 17) |
Ertragswert | stellt den Barwert/ Kapitalwert aller zukünftigen, marktüblich erzielbaren Erträge (Immobilien) bzw. finanziellen Überschüsse (Unternehmen) dar und ist somit ein Zukunftserfolgswert. | Steuern / Bilanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung | ja | 18) |
Fair Value | ist ein Begriff aus den internationalen Rechnungslegungsvorschriften International Accounting Standards/International Financial Reporting Standards (IAS/IFRS), somit ein Bilanzterminus. Er wird in der deutschen Übersetzung als „beizulegender Zeitwert/Verkehrswert/Marktwert“ (siehe dort) bezeichnet. | Steuern / Bilanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung | ja | 19) |
Facheinzelhandelswert | wird durch den Preis bestimmt, den der Facheinzelhandel für Bewertungsgegenstände in neuwertigem bzw. gebrauchtem Zustand verlangt. | Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 20) |
Firmenwert | wird vereinzelt an Stelle des korrekten Begriffs Unternehmenswert verwendet. | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung | nein | |
Flächenwert | ist das Produkt aus der Nutzfläche des Betriebs und dem regionalen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 27 bis 32 BewG bzw. dem Sachwert flächiger Pflanzungen (ganze Gärten, Abpflanzungen, Parkanlagen). | Steuern / Bilanzierung; Versicherung | ja | 21) |
Fortführungswert | ist der Wert, wenn ein Unternehmen nicht zerschlagen, sondern fortgeführt wird (going-concern). Der Fortführungswert unterscheidet sich grundsätzlich vom Liquidationswert. Die Bewertung kann sich z.B. nach dem Bewertungsgesetz (BewG) und ggf. der Insolvenzordnung (InsO) richten. (Der Fortführungswert kann sich aus der Summe der Einzelfortführungswerte oder dem Ertragswert des Unternehmens ergeben.) | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; Insolvenz | ja | 22) |
Funktionswert | ergibt sich aus der technischen Funktionsfähigkeit eines Bewertungsgegenstandes. Dieser ist vergleichbar mit Gebrauchswert und Nutzungswert. | nein | 23) | |
Gebäudenormal-herstellungswert | ergibt sich auf der Grundlage von durchschnittlichen Herstellungskosten nach den Baupreisverhältnissen des Jahres 1958 mit einer Umrechnung nach den Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt. | Steuern / Bilanzierung | ja | 24) |
Gebäudesachwert | wird durch Minderung auf Grund des Alters des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 86 BewG) und wegen etwa vorhandener baulicher Mängel und Schäden (§ 87 BewG) ermittelt. | Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 25) |
Gebrauchswert | wird durch den geschätzten Nutzen eines Gutes bestimmt, obwohl dieses im Regelfall wegen Alter oder Zustand und unter Beachtung von Nebenkosten keinen Markt- oder Restwert mehr hat. (z.B. Kfz: unfallbeschädigtes Fahrzeug noch fahrtüchtig; Landwirtschaft = wirtschaftlicher Gebrauchswert.) Er ist vergleichbar mit Funktionswert und Nutzungswert. | Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung | nein | 23) |
Gebrauchtwert | entspricht dem Wiederbeschaffungswert in gebrauchtem Zustand vor allem bei haftpflichtrechtlichem Ersatz. | Schadensfeststellung; Versicherung | nein | 26) |
Geltungswert | bildet sich in Abhängigkeit vom persönlichen und sozialen Umfeld und wird von materiellen und/oder ideellen Faktoren (z.B. Marke, Preis, Exklusivität) bestimmt, ist jedoch nicht objektivierbar. | nein | ||
Gemeiner Wert | wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Er ist inhaltsgleich mit dem Verkehrswert, Marktwert und Fair Value. | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 27) |
Grundsteuerwert | wird für inländische Grundstücke vom Finanzamt je nach Bundesland berechnet und festgestellt. Der Grundsteuerwert ersetzt den Einheitswert. | Steuern / Bilanzierung | ja | 28) |
Grundstückswert | umfaßt den Bodenwert, den Gebäudewert und den Wert der Außenanlagen. | Steuern / Bilanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung | ja | 29) |
Handelswert | wird im Handelsverkehr (B2B) als zu erzielender Durchschnittspreis (Marktwert) eines Bewertungsgegenstandes bezeichnet. | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung | ja | |
Händler – Ein- / Ankaufswert | ist der Betrag, der von einem Händler für einen Bewertungsgegenstand bezahlt wird, ohne dass hierbei besondere Umstände, wie z. B. Inzahlungnahme bei Kauf eines neuen Objektes oder Ähnliches, berücksichtigt werden. | Steuern / Bilanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 30) |
Händler – Verkaufswert | ist der Betrag, zu dem ein Händler einen Bewertungsgegenstand veräußert ohne Berücksichtigung besonderer Umstände. | Steuern / Bilanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 31) |
Hektarwert | auf einen Hektar bezogener Vergleichswert. | Steuern / Bilanzierung | ja | 32) |
Hofeswert | ist das eineinhalbfache des zuletzt festgesetzten Einheitswerts, soweit nicht Zuschläge oder Abschläge wegen besonderer Umstände zu machen sind. Hat in der Praxis nur noch eine geringe Bedeutung. | Vermögensauseinandersetzung | ja | 33) |
Hypothetischer Wert | ist nach dem Bundesgerichtshof der (fiktive) Wert einer Sache ohne den vorliegenden Mangel. | Schadensfeststellung | ja | 34) |
Kapitalwert | ist der Barwert sämtlicher durch ein Investitionsprojekt generierten Aus- und Einzahlungen. | Steuern / Bilanzierung; Finanzierung; Versicherung | ja | 23 |
Kurswert | ist der Wert eines Wertpapiers aufgrund seines Börsenkurses. Unterschieden wird in Stücknotiz (Kurswert = Wertpapierkurs) und Einheitsnotiz (Effekten in Prozent des Nominalwertes). | Steuern / Bilanzierung; Börse / Fonds | ja | 23) |
Liebhaberwert | wird von persönlichen und subjektiven Kriterien geprägt, die einzelne Marktteilnehmer einem Bewertungsgegenstand zumessen und die einen disparaten und nicht objektivierbaren Aufschlag auf den Marktwert beinhalten. (Als Basis zur Marktwertermittlung nicht geeignet.) | nein | 35) | |
Liquidationswert | ist die Summe (Barwerte) der Nettoerlöse (unter Berücksichtigung latenter Ertragsteuern), die sich aus der Veräußerung der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich Schulden und Liquidationskosten ergeben. Der Liquidationswert unterliegt der Annahme der Auflösung des Unternehmens (grds. Mindestwert) bzw. Vermögensgegenstandes. (Immobilienbewertung = Bodenwert minus Freilegungskosten). In der Landwirtschaft spricht man von der Zerschlagungstaxe. | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; Insolvenz; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung | ja | 36) |
Marktwert Market Value (int.) | ist inhaltsgleich mit Verkehrswert, gemeinen Wert und Fair Value. Market Value ist der englische Begriff für Marktwert. Hinweis: Der Verkehrswert hat durch das Europarechts-AnpassungsgesetzBau (EAGBau) vom 24.6.2004 den Klammerzusatz „Marktwert“ erhalten. Entsprechende Zusätze wurden in § 194 BauGB und in § 1 Abs. 1 ImmoWertV verankert. Außerdem besteht Inhaltsidentität mit dem internationalen Begriff Market Value der TEGoVA (Internationale Grundstücksbewerter-Organisation). KfZ: Mit dem Marktwert wird häufig aus versicherungsrechtlichen Gründen (Kaskobedingungen für Oldtimer-Sondertarife) der Wiederbeschaffungswert eines Oldtimers bezeichnet. Hierbei handelt es sich i.d.R. um den Durchschnittspreis am Privatmarkt. | Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; Insolvenz; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 37) |
Materialverkaufswert | wird durch den Preis bestimmt, der bei Veräußerung aller wertbildender Materialen eines Bewertungsgegenstandes am Markt erzielbar wäre unter Berücksichtigung etwaiger Kosten (z.B. Scheidekosten). | Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung | ja | |
Materialwert | ist der reine Wert des Materials, aus dem ein Vermögensgegenstand besteht. Im Übrigen eher als Materialkosten relevant, vgl. dort bei Herstellungskosten. | Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung | ja | 23) |
Mietwert | ist das zu erwartende Entgelt (objektive Ertrag) für die Gebrauchsüberlassung einer Mietsache (Wohnung, Büro, Lager u.a.) unter Berücksichtigung der Faktorausstattung. Er kann vom tatsächlich erzielten Ertrag abweichen. (Synonymer Begriff ist der Wohnwert) | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung | ja | 38) |
Minderwert | bezeichnet ganz allgemein die Summe Geldes, die ein Bewertungsgegenstand durch einen Mangel, einen Schaden oder durch eine Reparatur an Wert verlieren kann. | Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 39) |
Merkantiler Minderwert | meint einen Vermögensschaden, der bei beschädigten oder mangelhaften Sachen trotz technisch einwandfreier Reparatur durch Abschlag vom Marktwert eintreten kann. | Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 40) |
Technischer Minderwert | verbleibt, wenn trotz sorgfältiger und fachgerechter Reparatur der Sache nicht sicher der gleiche technische Zustand (z.B. in Bezug auf Gebrauchsfähigkeit, Betriebssicherheit, Lebensdauer, äußeres Bild) wie vor der Beschädigung wiederhergestellt werden kann. | Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 41) |
Nennwert | ist der Betrag, den der Schuldner bei Fälligkeit an den Gläubiger zu leisten hat. Der Nennwert kann vom Marktwert stark abweichen. | Vermögensauseinandersetzung; Börse / Fonds | ja | 42) |
Neuwert | ist der Betrag, der für den Bewertungsgegenstand in neuem Zustand zum Schadenstag aufzuwenden wäre. (Zu beachten sind die speziellen versicherungstechnischen Definitionen zum Neuwert.) | Schadensfeststellung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 43) |
Normalwert | ist eine Richtgröße zur Beurteilung von Messgrößen: In der Forstwirtschaft drückt er die Ertragsfähigkeit von Hochwald für Nachhaltsbetriebe mit regelmäßigem Alters- oder Vorratsklassenverhältnis aus. | Steuern / Bilanzierung | ja | 44) |
Nutzungswert | ist der zu erwartende Wert bei einer weiteren Nutzung eines Bewertungsgegenstandes an Ort und Stelle unter Berücksichtigung des Alters, der Abnutzung und des Gebrauchs. Er ist vergleichbar mit Funktionswert und Gebrauchswert. | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung | ja | 45) |
Pachtwert | ist ein aus nachhaltig erzielbaren Pachterträgen – unter Berücksichtigung eines ordentlichen und durchschnittlich qualifizierten Betreibers – abgeleiteter Objektwert. | Steuern / Bilanzierung; Insolvenz | ja | 46) |
Prestigewert | ist inhaltsgleich mit Geltungswert. | nein | 47) | |
Residualwert | ist der Wert, der sich bei einem Neubauvorhaben auf Kostenkalkulationsbasis ergibt, wenn alle Bau-, Entwicklungs- und Vermarktungskosten einschließlich Unternehmergewinn von den errechneten Gesamtkosten der Baumaßnahme abgezogen werden und somit nur noch der Bodenwert (Residuum = tragbarer Bodenwert) als offener Restposten übrig bleibt. | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; Insolvenz | ja | 48) |
Restwert | ist der Wert nach Ablauf der zugrunde gelegten technischen Nutzungsdauer oder nach einem Schadensereignis. | Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; Versicherung | ja | 49) |
Rumpfwert | kann ein funktionierender Bewertungsgegenstand haben, der bereits die übliche Nutzungsdauer überschritten hat und noch in Betrieb ist oder zum Schadenszeitpunkt war. | Versicherung | ja | 50) |
Sachwert | setzt sich zusammen aus dem Wert des Bodens einschließlich Nebenkosten und dem Wert der baulichen Anlagen, generiert aus den Herstellungskosten einschließlich Nebenkosten aller Gebäude samt Außenanlagen und sonstigen Anlagen unter Berücksichtigung des Gebäudealters sowie der Bauschäden und Baumängel. | Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung | ja | 51) |
Sammlungswert | über die Summe der Einzelwerte hinausgehende Wertermittlung, die sich aus Zusammensetzung, Einzigartigkeit, Vollständigkeit, kunst- und kulturhistorischer Bedeutung einer Sammlung ergeben kann. | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung | ja | 52) |
Schätzwert | ist der überschlägig ermittelte Wert, der vor allem noch in der landwirtschaftlichen Bewertung und Taxation verwendet wird (=Taxwert). | Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | nein | |
Schiedswert | setzt ein Schiedsgutachter in einer Konfliktsituation unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarung mit den Parteien fest. | Vermögensauseinandersetzung; Schadensfeststellung; Versicherung | ja | 53) |
Schrottwert | wird bei Veräußerung eines nicht mehr reparaturwürdigen Bewertungsgegenstandes am Ende seiner Nutzungsdauer unter Berücksichtigung möglicher Ausbau-, Abbruch- und Entsorgungskosten ermittelt (z.B. bei Ermittlung von Abbruchkosten, wenn veräußerungsfähiges, werthaltiges Abbruchmaterial vorhanden). | Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 23) |
Seltenheitswert | hat eine Sache oder Immobilie aufgrund ihrer Rarität (z.B. Denkmalschutz, Kunst, Bäumen usw.) | nein | ||
Substanzwert | eines Unternehmens, der aus der Addition der Werte der einzelnen Vermögensgegenstände nach Abzug der Schulden ermittelt wird. | Steuern / Bilanzierung | ja | 54) |
Tauschwert | stellt das Wertverhältnis der auszutauschenden Gegenstände dar und wird auf Basis der jeweiligen Verkehrswerte oder der subjektiven Wertvorstellung der Parteien bestimmt. | nein | 55) | |
Taxwert | ist ein Synonym für Schätzwert. | (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | nein | 23) |
Feste Taxe | bedeutet, dass der Versicherungswert durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt wird. Die Taxe gilt auch als der Wert, den das versicherte Interesse bei Eintritt des Versicherungsfalles hat, es sei denn, sie übersteigt den wirklichen Versicherungswert zu diesem Zeitpunkt erheblich. | Schadensfeststellung; Versicherung | ja | 56) |
Teilwert | ist der Betrag, den ein Erwerber eines ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für den Bewertungsgegenstand ansetzen würde, wenn das Unternehmen fortgeführt wird. | Steuern / Bilanzierung | ja | 57) |
(Objektivierter) Unternehmenswert | Wert eines Unternehmens als Ganzes: "Objektivierter Unternehmenswert" ist ein typisierter und intersubjektiv nachprüfbarer, von den individuellen Wertvorstellungen betroffener Parteien unabhängiger Zukunftserfolgswert eines Unternehmens bei Fortführung des Unternehmens auf Basis des bestehenden Unternehmenskonzepts mit allen realistischen Zukunftserwartungen im Rahmen der Marktchancen, Risiken und finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens sowie aller weitern Einflussfaktoren. Der objektivierte Unternehmenswert entspricht grundsätzlich dem Verkehrswert. "Subjektiver Entscheidungswert" ist der Wert, den ein Investor unter Berücksichtigung der vorhandenen, individuellen Möglichkeiten und Planungen einem Unternehmen maximal zumisst oder ein Verkäufer mindestens verlangen muss, um seine ökonomische Situation durch die Transaktion nicht zu verschlechtern. | Steuern / Bilanzierung; Vermögensauseinandersetzung; Insolvenz | ja | 58) |
Verfahrenswert | wird in der Immobilienwertermittlung verwendet und leitet sich ab aus dem vorläufigen Verfahrenswert (Vergleichs- Ertragswertverfahren) und marktangepassten Verfahrenswert im Sachwertverfahren. Der Verkehrswert ist aus den angewendeten vorläufigen (marktangepassten) Verfahrenswerten unter Beachtung der ImmoWertV abzuleiten. | ja | 59) | |
Verkehrswert | wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Bewertungsgegenstandes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht. Der Verkehrswert entspringt dem deutschen Recht und ist inhaltsgleich mit dem Gemeinen Wert. Entsprechende internationale und inhaltsgleiche Begriffe sind Market Value (Marktwert) und Fair Value (IFRS). | Steuern / Bilanzierung; Schadensfeststellung; Vermögensauseinandersetzung; Versteigerung; Börse / Fonds; Insolvenz; Finanzierung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 60) |
Vergleichswert | wird durch den Preis bestimmt, den vergleichbare Objekte am Markt schon erzielt haben. Die Vergleichbarkeit bezieht sich auf Art, Alter, Maß, Beschaffenheit, Qualität, Technik, Erhaltungszustand etc. | Versteigerung; (Ver-)kauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | ja | 61) |
Versicherungswert | wird in den einzelnen Versicherungssparten durch die Bedingungen des Versicherungsvertrages und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder das Gesetz bestimmt. Bei Sachversicherungen: Neuwert, Zeitwert, Gemeiner Wert/ Verkehrswert, (feste) Taxe und Wiederbeschaffungswert Bei Haftpflichtversicherungen: Wiederbeschaffungswert der gebrauchten Sache. | Schadensfeststellung; Versicherung | ja | 23 |
Wert des Mangels | ist im Regelfall gleich den Kosten zur Herstellung eines mangelfreien Zustands. | nein | 62) | |
Wiederbeschaffungswert | ist der Betrag, der üblicherweise aufgewendet werden muss, um einen gleichartigen und gleichwertigen Bewertungsgegenstand unter Berücksichtigung des jeweils relevanten Marktes zu erwerben (neu, gebraucht). Kfz: Für Fahrzeuge, die am Markt nicht oder nicht mehr gehandelt werden, ist ein sog. theoretischer Wiederbeschaffungswert zu ermitteln. Teilweise wird bei gebrauchten Sachen der Begriff Gebrauchtwert verwendet. | Schadensfeststellung; Versicherung | ja | 63) |
Wohnwert | sind ersparte Mietkosten einer Wohnung, die beim Ehegattenunterhalt im Scheidungsfall anhand des Mietspiegels oder sonstiger Vergleichsmieten zu ermitteln sind. Dieser ist inhaltsgleich mit Mietwert. | Vermögensauseinandersetzung; Versicherung | ja | 64) |
Wohnungswert | Wert des Wohnteils bei landwirtschaftlichen Bewertungen; bei Immobilien besser Verkehrs- oder Marktwert benutzen. | Vermögensauseinandersetzung; Verkauf / Enteignung / Entschädigung; Versicherung | nein | 65) |
Zeitwert | Zeitwert (haftungsrechtlich): ist der Wiederbeschaffungspreis eines gleichartigen und gleichwertigen Gegenstands auf dem Gebrauchtmarkt (= Gebrauchtwert). Sofern kein Gebrauchtmarkt existiert, wird hilfsweise der technische Zeitwert herangezogen. Zeitwert (technisch): ist der rechnerische Wert eines Bewertungsgegenstandes unter Berücksichtigung von Alter, Betriebszustand, insbesondere Abnutzung und Instandhaltung, Verwendung, Einsatz sowie der durchschnittlichen technischen Lebens- und Nutzungsdauer. Die Kalkulation von Instandsetzungen ist geprägt durch die Ermittlung des Neuwertes unter Berücksichtigung der zeit- und abnutzungsabhängigen Abschläge. | Schadensfeststellung; Versicherung Schadensfeststellung; Versicherung | ja | 66) |
Zerschlagungswert | ist ein Terminus des Insolvenzrechts und meint die Liquidation im Insolvenzverfahren; d.h. je kürzer die Liquidationsgeschwindigkeit, desto höher die Wertverluste. | Insolvenz | ja | 67) |
Zuschlagswert | ist ein im Teilabsatzmarkt (Auktion) erzielbarer Zuschlag (= Hammerpreis) für einen Bewertungsgegenstand ohne Berücksichtigung von Auf- bzw. Abgeld und Steuern (Auktionsnebenkosten). Dieser sollte international abrufbar und transparent sein. | Versteigerung | ja | 68) |
Zollwert | ist für Importe von Waren aus Drittländern in die EU nach gesetzlicher Vorgabe (Wechselkurs, Einheitpreis usw.) zu ermitteln. | Steuern / Bilanzierung | ja | 69) |
Kostenbegriffe | Begriffsklärung | Quellen |
---|---|---|
Anschaffungskosten | Anschaffungskosten sind Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. | 70) |
Allgemeine Geschäftskosten (AGK) | können bei der Baupreisermittlung den einzelnen Leistungen nicht zugeordnet werden (z.B. Kosten der Leitung und Verwaltung eines Unternehmens, Steuern, Versicherungen). Inhaltsgleich mit Fixkosten. | 71) |
Abschreibungen | sind Kosten für Abnutzung z.B. wegen Alters oder Wertverzehrs der Bewertungsgegenstände. Im Steuer- und Handelsrecht werden sie AfA genannt. | 72) |
Auktionsnebenkosten | sind die Kosten, die für Einlieferer oder Käufer im Auktionshandel entstehen (sog. Provisionen = Abgeld für Einlieferer, Aufgeld für Käufer, Versicherungsbeiträge, Umsatzsteuer). | |
Baustellengemein-kosten (BGK) | entstehen durch das Herstellen eines Bauprojektes als Ganzes, lassen sich aber bei der Baupreisermittlung keiner Position des Leistungsverzeichnisses direkt zuordnen z.B. Kosten für die Baustelleneinrichtung. | 73) |
Betriebskosten | sind die Kosten für Betrieb, Wartung und Unterhaltung des Bewertungsgegenstandes. | 74) |
Einzelkosten | können einem Produkt bzw. einer Leistungseinheit direkt zugerechnet werden z.B. Lohnkosten, Baustoffe, Gerätekosten, Nachunternehmerleistung. | 75) |
Erschließungskosten | sind mit der Herstellung der örtlichen Erschließungsanlagen des zur Bebauung vorgesehenen Grundstückes verbunden (z.B. Grunderwerbskosten, ggf. Freilegungskosten und Herstellungskosten der Erschließungsanlagen). Begriff ist grundsätzlich für den Fachbereich „Abrechnung/Baupreisermittlung im Hoch- und Ingenieurbau“ von Bedeutung, z. B. bei der Erstellung und Beurteilung von Gutachten zu Pauschalpreisverträgen, die hinsichtlich ihrer Kostenanteile zu behandeln sind. | 76) |
fiktive Mangelbeseitigungs-kosten | im Werkvertragsrecht gibt es keine fiktive Schadensbemessung von Mangelbeseitigungskosten, für den Fall, dass der Schaden nicht repariert wird. | 77) |
Fixkosten (Festkosten) | sind bei der Baupreisermittlung unabhängig von der Leistungsmenge z.B. für die Aufrechterhaltung des Betriebs zu kalkulieren. Sie sind mit den Allgemeinen Geschäftskosten inhaltsgleich. | 78) |
Gemeinkosten | ist ein Begriff aus der betriebswirtschaftlichen Kostenkalkulation und umfasst Kosten, die sich einem bestimmten Produkt bzw. einer Leistungseinheit nicht direkt zurechnen lassen (z.B. Kosten für Miete, Geschäftsführergehälter, Maschinen-und Fuhrpark etc.). Gemeinkosten sind ein Oberbegriff für Allgemeine Geschäftskosten und Baustellengemeinkosten (siehe dort). | 79) |
Herstellungskosten | sind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten etc.; Immobilienbewertung: durchschnittliche Herstellungskosten i.d.R. modellhafte Kostenkennwerte, die auf eine Flächen-, Raum- oder sonstige Bezugseinheit bezogen (Normalherstellungskosten) und mit der Anzahl der entsprechenden Bezugseinheit der baulichen Anlage zu multiplizieren sind. Baupreisermitlung: Summe der Einzelkosten (Lohn, Material, Fremdleistung) zzgl. der Baustellengemeinkosten. | 80) |
Installationskosten | umfasst die Kosten der Installation eines Bewertungsgegenstandes, z.B. Montagekosten. | |
Nebenkosten | sind Kosten, die neben einer Hauptlast entstehen. Diese unterliegen meist einem anderen Nachweis und haben in den unterschiedlichen Anwendungsbereichen häufig eine unterschiedliche Bedeutung: Baunebenkosten bei der Errichtung eines Gebäudes z.B. für Planung, Baugenehmigung, Baugrunduntersuchung, Vermessung u.a. Die DIN 276 (12/08) nennt unter der Kostengruppe 700 allgemeine Baunebenkosten, die u.a. zur Kostenplanung von Projekten herangezogen werden. Auch die Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) nennt in § 8 Baunebenkosten, die sich auf den sozialen und steuerbegünstigten Wohnungsbau beziehen. Grunderwerbsnebenkosten beim Erwerb eines Grundstücks z.B. für Notar, Makler, Grunderwerbssteuer, Grundbuch. Mietnebenkosten in einem Mietvertrag, die auf den Mieter umgelegt werden (siehe auch Betriebskosten). | 81) |
Reparaturkosten/ Restaurierungskosten | ist der Betrag für Planung, Instandsetzung und Dokumentation eines reparaturfähigen Wirtschaftsguts. | |
Scheidekosten | sind die Kosten, die bei der Trennung eines Wirtschaftsgutes (z.B. Edelmetall, seltene Erden) von anderen Stoffen entstehen (z.B. Analysekosten, Einschmelzkosten). | 82) |
Sonstige Kosten | ist eine Bezeichnung für Kosten, die innerhalb der Kostenartenrechnung nicht besonders spezifiziert werden (z.B. Kleinteile usw.). | 83) |
Sowieso Kosten | sind solche Kosten, die dem Auftraggeber in jedem Fall entstanden wären (auch Ohnehin-Kosten genannt). Der Besteller einer Werkleistung hat nach dem Grundsatz des Vorteilsausgleichs z. B. auch die Kosten für Leistungen zu tragen, die der Unternehmer nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht schuldet, dann aber, weil zur ordnungsgemäßen Ausführung erforderlich, zusätzlich doch erbringen muss und zwar nach dem Preisstand im Zeitpunkt der Auftragsvergabe. | 84) |
Transaktionskosten | sind die Kosten, die nicht bei der Güterherstellung, sondern bei der Übertragung von Gütern entstehen (Kosten für Information, Vertragsabschluss, Versicherungsprämien, Transport, Verbringung). | 85) |
Variable Kosten | unterscheiden sich von den Fixkosten dadurch, dass sie von der Ausbringungsmenge abhängig sind und sie nur entstehen, wenn eine Leistung erfolgt. Bei der Baupreisermittlung mit den Herstellungskosten identisch. | 86) |
Wartungskosten | sind Teil der Betriebskosten (siehe dort). Sie entstehen, um den Bewertungsgegenstand in betriebsbereitem Zustand zu erhalten (Kundendienst, Aufzugswartung, Heizungswartung etc.) | 87) |
Wiederherstellungs- kosten | fallen für den Wiederaufbau einer beschädigten Sache an bzw. um eine der beschädigten Sache möglichst änhliche, gebrauchte Sache zu beschaffen und diese entsprechend umzurüsten. |
Zuschläge beim Wert | Begriffsklärung | Quellen |
---|---|---|
Fungibilitätszuschlag bzw. -abschlag | ist wegen fehlender Handelbarkeit ein Zuschlag zum Basis -/ Kapitalisierungszinssatz bzw. ein Abschlag vom Wert. | 88) |
Marktzuschlag bzw. -abschlag | Der Marktzuschlag oder -abschlag ist ein Marktanpassungsfaktor. Damit wird berücksichtigt, dass die nach einem bestimmten Verfahren ermittelten Werte an die aktuelle regionale Marktlage angepasst werden, um zum Verkehrswert zu gelangen. Hierfür werden Zuschläge als Regionalfaktoren bei der Anpassung der Preise aus den Baupreissammlungen berücksichtigt. | 89) |
Paketabschlag | Immobilien: bei einem Verkauf größerer Immobilienbestände an einen Käufer wird i.d.R. keine Einzelbewertung vorgenommen. Der Verkäufer erspart sich die Einzelvermarktungskosten, die Vermarktungszeit und das Vermarktungsrisiko. Der Käufer muss in Kauf nehmen, dass einzelne Teilobjekte unverwertbar sind. Dies führt zu einem üblichen Abschlag von 15%-35 %. Kunst: wenn eine Vielzahl von gleichartigen Werken bzw. eine Sammlung (als Sachgesamtheit) zu bewerten ist. Dies führt tlw. zu erhebl. Abschlägen. | |
Paketzuschlag bzw. Sammlungszuschlag | Unternehmen: Paketzuschlag, wenn der Anteil der Gesellschaftsanteile bzw. der Wertpapiere einen erhöhten wirtschaftlichen Einfluss (Stimmrechte) ermöglicht. Kunst: Sammlungszuschlag, wenn eine Sammlung mehr wert ist, als die Summe ihrer Teile z.B. wegen Vollständigkeit, einer besonders wertbildenden Provenienz (selten). | 90) |
Juristische Begriffe | Begriffsklärung | Quellen |
---|---|---|
Angemessenheit eines Minderungsbetrags | Minderung ist die verhältnismäßige Herabsetzung des Kaufpreises um den Betrag, der dem durch den Mangel geminderten Wert der gekauften Sache entspricht. Von den drei Faktoren, bestehend aus Kaufpreis, Wert des Bewertungsgegenstands in mangelfreiem Zustand und Wert des Bewertungsgegenstands in mangelhaftem Zustand, sind beim Neukauf im Regelfall der Kaufpreis und der Wert des Bewertungsgegenstands in mangelfreiem Zustand zum Zeitpunkt des Kaufs deckungsgleich. Der Minderwert ist der Unterschied zwischen dem Wert der mangelhaften Sache und dem einer mangelfreien. Das kann im Einzelfall der (fiktive) Reparaturaufwand sein, ist es aber häufig nicht, weil in vielen Fällen die Beseitigung eines Mangels hohe Kosten erfordert und eine mangelhafte Sache im Geschäftsverkehr oder Gebrauch einen nur wenig geminderten Wert haben kann, weil ihr durch das Schadensereignis ein Makel anhaftet. | 91) |
Aufgedrängte Bereicherung | Nicht selten sind Vermögensverschiebungen zwar rechtswirksam vollzogen, entbehren aber des rechtfertigenden Grundes (z. B. erweist sich ein Kaufvertrag als unwirksam, die Ware hat aber bereits den Eigentümer gewechselt). In solchen Fällen geben die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung im BGB aus Billigkeitsgründen einen Ausgleichsanspruch auf Wiederherstellung oder Wertersatz. Wenn eine Bereicherung jedoch gegen den Willen des Bereicherten erfolgt und für ihn kein Interesse oder keinen Wert hat, ihm also „aufgedrängt“ wird, muss ein Bereicherungsanspruch des Entreicherten gegen den Bereicherten aufgrund getätigter Aufwendungen regelmäßig entfallen. | 92) |
Abzüge für Wertverbesserung „Neu für Alt“ | Ermittlung von Schadensbeseitigungskosten: Wird eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt oder durch den Einbau von Neuteilen repariert, kann dies zu einer Werterhöhung führen (z. B. im Zuge der Mängelbeseitigung werden abgenutzte Teile gegen Neuteile ausgetauscht, die den Wert des Gegenstandes, z. B. eines Fahrzeuges erhöhen oder dessen Lebensdauer verlängern). Diese Werterhöhung mindert die Ersatzpflicht unter folgenden Voraussetzungen: Es muss erstens eine messbare Vermögensmehrung eingetreten sein (z.B. Einbau eines generalüberholten Motors). Die Werterhöhung muss sich zweitens für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirken. Die Vorteilsausgleichung muss drittens dem Geschädigten zumutbar sein und darf nicht gegen rechtliche Wertungen verstoßen. | 93) |
Unzumutbarkeit der Mangelbeseitigung | Eine Verweigerung der möglichen Nacherfüllung kann wegen unzumutbaren Aufwands als Einrede gegen den Nacherfüllungsanspruch geltend gemacht werden. Als unzumutbar für den Schuldner ist gemäß § 275 II BGB ein Aufwand einzustufen, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Dabei ist zu berücksichtigen, wer das Leistungshindernis zu vertreten hat. (Rechtsfrage, die ggf. beim Gerichtsgutachten durch den Sachverständigen technisch vozubereiten ist, indem Kosten ermittelt und „Aufwand und Nutzen“ darzustellen sind. | 94) |
Vorteilsausgleichung/ Vorteilsanrechnung | Hat das zum Schadenersatz verpflichtende Ereignis nicht nur Nachteile sondern auch Vorteile für den Betroffenen gebracht, so stellt sich die Frage, ob und inwieweit sich der Betroffene diese Vorteile auf seinen Schadenersatzanspruch anrechnen lassen muss. Sinn und Zweck dieses Rechtsinstitutes ist, dass dem Betroffenen kein unbilliger Vorteil zuwächst, sondern im Einzelfall ein gerechter Ausgleich der widerstreitenden Interessen erfolgt. | 95) |
Wiederbe-schaffungsaufwand | ergibt sich aus dem Wiederbeschaffungswert der als Ersatz beschafften Sache abzüglich des Restwerts der beschädigten bzw. untergegangenen Sache. | 96) |
Quellen und Bemerkungen
1) § 55 BewG; Waldwertrichtlinie 2000 Zurück zur Übersicht
2) Börsenlexikon FAZ; § 157 BewG Zurück zur Übersicht
3) Aurnhammer, H. E., Verfahren zur Bestimmung von Wertminderungen bei (Bau-)Mängeln und (Bau-)Schäden, Baurecht 1978, Heft 5 Zurück zur Übersicht
4) DS 3/2006, S. 45 - DS (Der Sachverständige), Fachzeitschrift für Sachverständige, Kammern, Gerichte und Behörden; Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. - BVS Zurück zur Übersicht
5) BewG § 83, § 90 Zurück zur Übersicht
6) § 34 ImmoWertV Zurück zur Übersicht
7) Aurnhammer, H. E., Verfahren zur Bestimmung von Wertminderungen bei (Bau-)Mängeln und (Bau-)Schäden, Baurecht 1978, Heft 5 Zurück zur Übersicht
8) Sandner/Weber, Lexikon der Immobilienwertermittlung, S. 124, 2. Auflage 2007 Zurück zur Übersicht
9) Mantel, Waldbewertung (BLV Verlag) S. 196; Fischer/Biederbeck, 2019 S. 650, Bewertung im ländlichen Raum Zurück zur Übersicht
10) § 84 BewG; Fischer/Biederbeck, 2019 S. 723, Bewertung im ländlichen Raum Zurück zur Übericht
11) § 196 BauGB; § 13 bis § 17 ImmoWertV Zurück zur Übersicht
12) Gärtner, Dr. Rudolf, Rechtsprobleme bei der Versicherung von Kunstgegenständen; NJW 1991, Heft 47, S. 2997 Zurück zur Übersicht
13) § 19 BewG; Sailer/Grabener/Matzner, Immobilienfachwissen, S. 315, 10. Auflage 2014 Zurück zur Übersicht
14) §§ 6,7,10 EStG; § 9 BewG Zurück zur Übersicht
15) § 6 EStG; § 9 BewG Zurück zur Übersicht
16) § 12 ErbStG i.V.m. § 9 BewG (Gemeiner Wert) und spezifisch §§ 10, 11, 19, 95 – 99, 103, 109, 137 BewG Zurück zur Übersicht
17) §§ 3 – 8 i.V.m. § 12 ErbStG Zurück zur Übersicht
18) § 27 ff ImmoWertV;
Vgl. Sandner/Weber, Lexikon der Immobilienbewertung S. 256 ff, 2. Auflage 2007;
Bewertung von EDV- und Elektronik-Systemen, 8. Auflage 2020, Fachbereich Elektronik und EDV im Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V.- BVS, S. 13;
Fischer/Biederbeck, Bewertung im ländlichen Raum, S. 18 ff
Zurück zur Übersicht
19) IFRS 13 Zurück zur Übersicht
20) DS 3/2006, S. 456 - DS (Der Sachverständige), Fachzeitschrift für Sachverständige, Kammern, Gerichte und Behörden; Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. - BVS Zurück zur Übersicht
21) § 182 SGB VII; BewG § 237
Richtlinie für die Wertermittlung von Schutz- und Gestaltungsgrün, Bauschulpflanzen und Dauerkulturen Zurück zur Übersicht
22) § 10 BewG; § 252 Abs. 2 HGB
Uhlenbruck, InsO Kommentar, § 151, Rn. 8, 15. Auflage 2019;
Fischer/Biederbeck, Bewertung im ländlichen Raum, S. 18 ff;
BGH-Urteil v. 7.5.1986, Az. IVb ZR 42/85/870 Zurück zur Übersicht
23) vgl. Wirtschaftslexikon Gabler* Zurück zur Übersicht
24) § 86 ff., 259 BewGZurück zur Übersicht
25) §§ 85, 88, 188 ff., 25 f. BewG Zurück zur Übersicht
26) Schmidbauer, W., Der Wert der Dinge, München 2008, S. 133 Zurück zur Übersicht
27) § 9 Abs. 2 BewG; Bewertung von EDV- und Elektronik-Systemen, 8. Auflage 2020, Fachbereich Elektronik und EDV im Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V.- BVS, S. 9 Zurück zur Übersicht
28) § 219 BewG Zurück zur Übersicht
29) §§ 78, 83, 149 f. BewG Zurück zur Übersicht
30) Kfz-Schäden und -bewertung - Leitsätze für Gutachten und andere Sachverständigenleistungen, 4. Auflage 2018, Institut für Sachverständigenwesen e.V., S. 45
Leitsätze für die Machinenbewertung, 2. Auflage 1999, Institut für Sachverständigenwesen e.V., S. 65 Zurück zur Übersicht
31) Richtlinie zur Wiederbeschaffungswertermittlung; Stand: April 2014; Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. - BVSK,
Richtlinie zur Ermittlung des Restwertes, Stand: August 2019; Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. - BVSK;
auch Kfz-Schäden und -bewertung - Leitsätze für Gutachten und andere Sachverständigenleistungen, 4. Auflage 2018, Institut für Sachverständigenwesen e.V.
Leitsätze für die Machinenbewertung, 2. Auflage 1999, Institut für Sachverständigenwesen e.V., S. 45 + 65 Zurück zur Übersicht
32) § 40 BewG Zurück zur Übersicht
33) § 46, 47, 48 BewG, § 12 HöfeO;
Fischer/Biederbeck, Bewertung im ländlichen Raum, S. 21Zurück zur Übersicht
34) BGH, Urt. V. 22.02.2018, Az. VII ZR 46/17 Zurück zur Übersicht
35) Schmidbauer, Der Wert der Dinge, S. 143 und 933, 1. Auflage 2008 Zurück zur Übersicht
36) Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, S. 957 und 2485, 9. Auflage 2020 Zurück zur Übersicht
37) Fischer/Lorenz, Neue Fallstudien zur Wertermittlung von Immobilien, S. 607, 2. Auflage 2013;
Bewertung von EDV- und Elektronik-Systemen, 8. Auflage 2020, Fachbereich Elektronik und EDV im Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V.- BVS, S. 9
Richtlinie zur Wiederbeschaffungswertermittlung; Stand: April 2014 und Richtlinie zur Ermittlung des Restwertes, Stand: August 2019; Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. - BVSK ;
Fischer/Biederbeck, Bewertung im ländlichen Raum, S. 148 ff Zurück zur Übersicht
38) § 7 Wohngeldverordnung; BVS3 S. 12 Zurück zur Übersicht
39) Siehe Wert des Mangels;
IfS1 2, S. 40 (Kfz);
BGH VII ZR 246/93;
BGH, NJW-RR 1991/1479;
Kleiber S. 751 ff, 2020
Martin/Reusch/
Schimikowski/Wandt, Sachversicherung,
§ 22, 79ff, 4. Auflage 2022
Versicherungsrecht beachten;
BGH-Urteil 22.02.02018, VII ZR 46/17 Zurück zur Übersicht
40) Staudinger, § 251, Rn. 94, Auflage 2022; Ulrich in Aachener Baussachverständigentage 2018, S. 142 ff. m.w.N. Zurück zur Übersicht
41) BGH VII ZR 181/00 Zurück zur Übersicht
42) Rössler/Troll/Eisele BewG § 12 Rn. 3 BewG 34. Aufl. 2022 Zurück zur Übersicht
43) Bewertung von EDV- und Elektronik-Systemen, 8. Auflage 2020, Fachbereich Elektronik und EDV im Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V.- BVS, S. 9;
Kfz-Schäden und -bewertung - Leitsätze für Gutachten und andere Sachverständigenleistungen, 4. Auflage 2018, Institut für Sachverständigenwesen e.V.,
Leitsätze für die Machinenbewertung, 2. Auflage 1999, Institut für Sachverständigenwesen e.V. S. 38;
U.a. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Sachversicherung siehe Bewertung von EDV- und Elektronik-Systemen, 8. Auflage 2020, Fachbereich Elektronik und EDV im Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V.- BVS, S. 12
nicht Haftpflichtversicherungen (AHB)Zurück zur Übersicht
44) BewG §§ 55, 65 Zurück zur Übersicht
45) Bewertung von EDV- und Elektronik-Systemen, 8. Auflage 2020, Fachbereich Elektronik und EDV im Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V.- BVS, S. 12; IAS 36 Zurück zur Übersicht
46) Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, S. 2405, 9. Auflage 2020;
Fischer/Biederbeck, Bewertung im ländlichen Raum, S. 248 Zurück zur Übersicht
47) Richtlinie zur Wiederbeschaffungswertermittlung; Stand: April 2014; Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. - BVSK Zurück zur Übersicht
48) Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, S. 958, 992, 2484, 2485, 9. Auflage 2020 Zurück zur Übersicht
49) Kfz-Schäden und -bewertung - Leitsätze für Gutachten und andere Sachverständigenleistungen, 4. Auflage 2018, Institut für Sachverständigenwesen e.V. S. 50; Bewertung von EDV- und Elektronik-Systemen, 8. Auflage 2020, Fachbereich Elektronik und EDV im Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V.- BVS, S.11;
Versicherungsrecht beachten Zurück zur Übersicht
50)Richtlinie zur Wiederbeschaffungswertermittlung; Stand: April 2014; Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. - BVSK, S.13 Zurück zur Übersicht
51) § 83 BewG; §§ 35-39 ImmoWertV Zurück zur Übersicht
52) § 13 Abs. 2 ErbStG
Kunstsammlung als Sachgesamtheit ZErb 2015, S. 245 Zurück zur Übersicht
53) §§ 317, 319 BGB Zurück zur Übersicht
54) vgl. Wirtschaftslexikon Gabler*; § 11 BewG Zurück zur Übersicht
55) vgl. Wirtschaftslexikon24.com Zurück zur Übersicht
56) § 76 VVG ; Versicherungsrecht beachten Zurück zur Übersicht
57) § 10 BewG, § 6 EStG; Fischer/Biederbeck, Bewertung im ländlichen Raum, S. 670 Zurück zur Übersicht
58) vgl. Wirtschaftslexikon Gabler*; REGUVIS Wertermittlerportal Zurück zur Übersicht
59) §§ 6, 7, 8 ImmoWertV Zurück zur Übersicht
60) § 9 Abs. 2 BewG und speziell für Grundstücke § 194 BauGB; Inhaltsidentität mit Marktwert bzw. Market Value (siehe dort) Zurück zur Übersicht
61) Immobilien: §§ 15 ff ImmoWertV
Kunst: Urteil des BFH vom 6.6.2001, Az. II R 76/99 (Leitlinien) Zurück zur Übersicht
62) BGH VII ZR 46/17 Zurück zur Übersicht
63) Kfz-Schäden und -bewertung - Leitsätze für Gutachten und andere Sachverständigenleistungen, 4. Auflage 2018, Institut für Sachverständigenwesen e.V.
Leitsätze für die Machinenbewertung, 2. Auflage 1999, Institut für Sachverständigenwesen e.V. S. 45 + 65; Zurück zur Übersicht
64) ScheidungsR-HdB § 8 Rn. 1-1652, 8. Aufl. 2019 Zurück zur Übersicht
65) BewG § 47 f. Zurück zur Übersicht
66) Zeitwert (haftungsrechtlich): § 823 BGB Schadenersatz, hier Eigentum
Zeitwert (technisch): Bewertung von EDV- und Elektronik-Systemen, 8. Auflage 2020, Fachbereich Elektronik und EDV im Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V.- BVS , S. 9
Zeitwert (beizulegender): § 254 Abs. 4 HGB;Zurück zur Übersicht
67) Uhlenbruck InsO Kommentar § 19 Rn. 15, 15. Auflage 2019 Zurück zur Übersicht
- 68) DS 3/2006, S.45 - DS (Der Sachverständige), Fachzeitschrift für Sachverständige, Kammern, Gerichte und Behörden; Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. - BVS Zurück zur Übersicht
69) Unionszollkodex Zurück zur Übersicht
70) § 255 Abs. 1 HGB Zurück zur Übersicht
71) KLR Bau (Kosten-, Leistungs- und Ergebnisrechnung), 8. Auflage Zurück zur Übersicht
72) § 7 EStG; § 253 HGB; IFRS; § 38 ImmoWertV Zurück zur Übersicht
73) KLR Bau (Kosten-, Leistungs- und Ergebnisrechnung), 8. Auflage Zurück zur Übersicht
74) § 1 Betriebskostenverordnung Zurück zur Übersicht
75) KLR Bau (Kosten-, Leistungs- und Ergebnisrechnung), 8. AuflageZurück zur Übersicht
76) Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken S. 1578 ff., 9. Auflage 2020 Zurück zur Übersicht
77) BGH, Urt. V. 22.02.2018, Az. VII ZR 46/17 Zurück zur Übersicht
78) vgl. Wirtschaftslexikon Gabler* Zurück zur Übersicht
79) vgl. Wirtschaftslexikon Gabler* Zurück zur Übersicht
80) § 255 Abs. 2 HGB; § 36 ImmoWertV; KLR Bau, 8. Auflage Zurück zur Übersicht
81) vgl. Wirtschaftslexikon Gabler*; Sandner/Weber: Lexikon der Immobilienbewertung, S. 98 ff., 2. Auflage 2007 Zurück zur Übersicht
82) Brepohl, Theorie und Praxis des Goldschmieds, S. 133 ff, 10. Auflage 1994; ZErb 10/2010, S. 279; Zurück zur Übersicht
83) vgl. Wirtschaftslexikon Gabler* Zurück zur Übersicht
84) Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, § 635 Rn. 7, 81. Auflage 2022; Bewertung von EDV- und Elektronik-Systemen, 8. Auflage 2020, Fachbereich Elektronik und EDV im Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V.- BVS, S. 14 Zurück zur Übersicht
85) vgl. Wirtschaftslexikon Gabler* Zurück zur Übersicht
86) vgl. Wirtschaftslexikon Gabler* Zurück zur Übersicht
87) vgl. Wirtschaftslexikon Gabler*Zurück zur Übersicht
88) Rössler/Troll BewG Kommentar, § 203, Rn. 2-4, 34. Auflage 2022; DB 2003 S. 1181-1187 Zurück zur Übersicht
89) §§ 7, 9 ImmoWertV; Richtlinie zur Wiederbeschaffungswertermittlung; Stand: April 2014; Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. - BVSK,
Richtlinie zur Ermittlung des Restwertes, Stand: August 2019; Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. - BVSK Zurück zur Übersicht
90) § 11 Abs. 3 BewG; ZEV 2013, S. 641 Zurück zur Übersicht
91) Grüneberg BGB § 441, § 638 Rn. 4, 81. Auflage 2022; Reinking/Eggert, Der Autokauf, S. 326, 14. Auflage 2020 Zurück zur Übersicht
92) Grüneberg BGB, § 812 Rn. 52, 81. Auflage 2022 Zurück zur Übersicht
93) Grüneberg BGB, § 249 Rn. 19, 81. Auflage 2022 Zurück zur Übersicht
94) Grüneberg BGB, § 275, Rn. 28, 81. Auflage 2022;
Friedrich Quack aus „Bauen-Planen-Recht“, Festschrift für Karl Vygen, Werner Verlag, 1999 Zurück zur Übersicht
95) Grüneberg BGB, vor § 249, Rn. 67, 81. Auflage 2022; Weber, Rechtswörterbuch, S. 1523, 24. Auflage 2022 Zurück zur Übersicht
96) BGH NJW 2005, 2541 Zurück zur Übersicht
Wertbegriffe und Kostenbegriffe im Sachverständigenwesen
In gerichtlichen Beweisbeschlüssen und in Sachverständigengutachten werden häufig verschiedene Wert- und Kostenbegriffe verwendet. Über die Definition dieser Wertbegriffe wird in der Gesetzgebung, in der Rechtsprechung und in den Wirtschaftswissenschaften kontrovers diskutiert. Zweck dieses Glossars ist es, eine Übersicht über alle im Zusammenhang mit der Wert- und Kostenermittlung verwendeten Begriffe zu schaffen und für die Praxis einheitliche, fachgebietsübergreifende Definitionen zur Verfügung zu stellen. Damit soll ein Standard gesetzt werden, der für Gerichte und Sachverständige eine Orientierung für alle Branchen gibt, wobei die Besonderheiten einzelner Fachgebiete berücksichtigt werden.
In der 4. Auflage des Glossars hat eine Arbeitsgruppe der IHK München die in der Praxis anzutreffenden Wertbegriffe für folgende Fachgebiete untersucht: Garten- und Landschaftsbau, Hausrat/Kunst/Schmuck, Immobilien, IT- und Elektronik, Kraftfahrzeuge, Land- und Forstwirtschaft, Maschinen, Unternehmen, Schäden an Gebäuden/Bau. Ausgewählte Begriffe aus dem Bewertungsgesetz sind zudem enthalten.
Die Definitionen im Glossar wurden nach Wertbegriffen, Kostenbegriffen, Zuschlägen und juristischen Begriffen gegliedert. Jedem Wertbegriff wird der zugrundeliegende Bewertungskontext und die Fachgebiete, in der er verwendet wird, zugeordnet. Auf die Darstellung der Verfahren/Methoden zur Wertermittlung und dabei verwendeten Fachtermini wird dagegen bewusst verzichtet.
Wenn Sachverständige einen bestimmten "Wert" ermitteln sollen, sind Bewertungszweck bzw. wirtschaftlicher Kontext nachvollziehbar zu beschreiben. Ferner ist anzugeben, welcher Wertbegriff passend ist und wie dieser definiert ist. Nach objektivierten Kriterien wird der monetäre Betrag ermittelt. Der auf diese Weise festgestellte "Wert" ist nicht immer identisch mit dem Preis, der tatsächlich am Markt realisiert wird, da dieser von den besonderen Umständen der Transaktion beeinflusst werden kann.
Arbeitsgruppe der IHK München
Leitung: Assessor Volker Schlehe, IHK München; Fachliche Koordination: Professor Dr. Hermann Raab;
Mitglieder der Arbeitsgruppe: Dr. Annette Rissmann (Hausrat und Kunst), Dr. Roland Fischer (Immobilien und Landwirtschaft), Prof. Dr. Rudolf Haderstorfer (Garten- und Landschaftsbau), Dipl.-Ing. Robert Lang (Maschinen), Prof. Dr. Hermann Raab (Unternehmensbewertung), Dr. Frank Sarre (IT/Elektronik), Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtschaftsing. Hartwig Bernhardt-van Laak (Gebäudeschäden, Baupreisermittlung), Michael Lenhartz (Kfz); Willi Schmidbauer (Präsident BVS bis 11/2022)
Ausgewählte Quellen zur Wertermittlung im Sachverständigenwesen:
1 Kfz-Schäden und -bewertung - Leitsätze für Gutachten und andere Sachverständigenleistungen, 4. Auflage 2018, Institut für Sachverständigenwesen e.V.
2 Leitsätze für die Machinenbewertung, 2. Auflage 1999, Institut für Sachverständigenwesen e.V.
3 Bewertung von EDV- und Elektronik-Systemen, 8. Auflage 2020, Fachbereich Elektronik und EDV im Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V.- BVS
4 Richtlinie zur Wiederbeschaffungswertermittlung; Stand: April 2014; Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. - BVSK
5 Richtlinie zur Ermittlung des Restwertes, Stand: August 2019; Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. - BVSK
6 DS (Der Sachverständige), Fachzeitschrift für Sachverständige, Kammern, Gerichte und Behörden; Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. - BVS
Wirtschaftslexikon Gabler => Definitionen, Hinweise und Erläuterungen hierzu finden unter:
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/ (zuletzt aufgerufen am 25.07.2022)
Über das Glossar
Tabellen durchsuchen
Tipp: Nutzen Sie die Such-Funktion Ihres Browsers (Strg + F), um gezielt nach Begriffen zu suchen.
Download
- Teil-Glossar Hausrat, Kunst, Schmuck
- Teil-Glossar Unternehmensbewertung
- Teil-Glossar Immobilienbewertung
- Teil-Glossar Schäden an Gebäuden / Bau
- Teil-Glossar Garten- und Landschaftsbau
- Teil-Glossar IT / Elektronik
- Teil-Glossar Kraftfahrzeugschäden und -bewertung
- Teil-Glossar Forst- und Landwirtschaft
- Teil-Glossar Bewertung von Maschinen und Maschinenschäden
- Glossar Wert- und Kostenbegriffe gesamt