Die wichtigsten Spielregeln für Weihnachtsaktionen
Weihnachten und die Zeit zwischen den Jahren ist die umsatzstärkste Zeit – im stationären Handel wie im Onlinehandel. Um noch mehr Kunden anzulocken und die Umsätze noch zu steigern, greifen viele Händler zu reduzierten Preisen und Sonderaktionen. Doch trotz der inzwischen stark gelockerten Vorschriften lauern noch einige Stolperfallen...
Tipps für Rabattaktionen an Weihnachten
Was müssen Händler beachten, damit sie im Trubel den Überblick bewahren, wenn sie ihre Kunden mit Rabatten locken wollen?
Werberecht - Rabattaktionen:
Egal, ob Onlinehandel oder stationärer Handel: Alle müssen auch im Weihnachtsgeschäft die Vorgaben des Wettbewerbsrechtes (UWG) zu Rabattaktionen beachten. Dabei gelten vor allem die Grundsatz der Wahrheit und Transparenz - Ihre Rabatte sollten Sie also möglichst genau bewerben.
Achten Sie besonders auf Folgendes:
1) Achtung: Rabatte bei gesetzlichen Preisbindungen sind nicht möglich!
z.B. Bücher (§ 3 Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG). ACHTUNG: Seit 1. September 2016 gilt dies auch für eBooks als Weihnachtsgeschenk! ·
2) Geben Sie die Dauer der Aktion möglichst genau an.
z.B. von 1.12. bis 24.12.
3) Geben Sie die Höhe des Rabatts an: Beispiele: 20 %; 10 Euro geschenkt - In der Rabatthöhe Ihrer Waren für Weihnachten sind Sie frei, sie muss nur angegeben sein. Der ursprüngliche Preis muss nicht mit angegeben werden, wenn der reduzierte Endpreis angegeben ist.
- Übrigens: Sie dürfen nur von eigenen Preisen rabattieren, nicht von anderen Preisen (z.B. UVP des Herstellers)!
- Und: Geben Sie keine Mondpreise an! Der höhere Preis muss zuvor bereits über einen längeren („nicht unangemessen kurzen“) Zeitraum verlangt worden sein (z.B.: 2 Monate ausreichend bei Markenspirituosen).
- In der Rabatthöhe Ihrer Waren für Weihnachten sind Sie frei, sie muss nur angegeben sein. Der ursprüngliche Preis muss nicht mit angegeben werden, wenn der reduzierte Endpreis angegeben ist.
- Übrigens: Sie dürfen nur von eigenen Preisen rabattieren, nicht von anderen Preisen (z.B. UVP des Herstellers)!
- Und: Geben Sie keine Mondpreise an! Der höhere Preis muss zuvor bereits über einen längeren („nicht unangemessen kurzen“) Zeitraum verlangt worden sein (z.B.: 2 Monate ausreichend bei Markenspirituosen).
4) Geben Sie den Geltungsumfang der Aktion exakt an:
- Erläutern Sie, welche Artikel für Weihnachten rabattiert werden, zum Beispiel alle Artikel („auf alles“) oder nur bestimmte Artikel (z.B. „auf Handtaschen“)?
- Geben Sie Ausnahmen von einer Rabattaktion „auf alles“ deutlich an, am besten gleich dazuschreiben oder sehr deutlichen Sternchenhinweis einfügen.
- Erwähnen Sie beschränkte Abnahmemenge (z.B.: max. 2 Stück eines Artikels pro Kunde)
- Weisen Sie deutlich auf bestimmte Mindestbestell-/kaufwerte (v.a. bei Onlineshops relevant) hin
- Geben Sie an, ob keine/eingeschränkte Kombinierbarkeit mit anderen Sonderpreisen/Aktionen möglich ist.
5) Kleine Geschenke erhalten die Freunschaft
Gratisbeigaben erfreuen die Kunden. Zum Beispiel Gratisproben - der Klassiker in Parfümerien beispielsweise - , eine höhere Stückzahl (zwölf Kerzen zum Preis von zehn) oder sonstige unentgeltliche Nebenleistungen.
Die Kunden müssen aber transparent informiert werden.
- Zum Beispiel, dass nur eine begrenzte Stückzahl der beworbenen Ware zur Verfügung steht.
- Dass das Angebot nur gilt, wenn ein Newsletter abonniert wird.
- Dass das Angebot nur eine begrenzte Zeit gilt.
rundsätzlich ist an solchen Zugaben nichts auszusetzen. Entscheidend ist, dass der Kunde transparent und zutreffend über die Bedingungen dieses Angebots wie auch das Produkt selbst informiert wird. Dazu gehören die richtige Platzierung der Informationen, mögliche Einschränkungen wie die begrenzte Stückzahl, Dauer des Vorteils oder Knüpfung an eine Newsletteranmeldung und die zutreffende Angabe der wesentlichen Produktmerkmale der Beigabe.
6) Wo müssen Sie die Hinweise platzieren?
- Der konkrete Preisnachlass bei Weihnachtsware sollte bei jedem einzelnen Produkt genannt werden.
- Ausnahme: Rabatt für alle Artikel und bei zeitlich begrenzter Aktion. Beispiel:
„15 % auf alles von 11. bis 31. Dezember“) - Bei Blickfangwerbung (z.B. in Zeitungsanzeigen, auf Werbebannern, Flyern oder auf der Startseite eines Internetauftritts) sollten Einschränkungen immer direkt in der Blickfang-Anzeige genannt werden. Verwendet man statt dessen Sternchenhinweisen, müssen diese sehr deutlich sichtbar sein.
Besonderheiten für Onlineshops:
Die oben genannten Grundsätze gelten auch für den Onlinehandel im Weihnachtsgeschäft.
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann man den Rabatt erst im Bestellprozess abziehen. Zum Beispiel, falls die Inanspruchnahme des Rabatts an weitere Voraussetzungen geknüpft ist (z.B. das Erreichen eines bestimmten Bestellwerts). - In dem Fall bewerben Sie schon auf der Shopseite zu Weihnachten den Rabatt an sich (z.B. "Ab Bestellwert von 100 Euro 20 % Rabatt) und berechnen den Rabatt dann im Warenkorb.
- Zudem müssen Sie sicherstellen, dass die Einlösung von Rabattgutscheinen für die ausgenommenen Artikel auch technisch nicht möglich ist.
- Halten Sie Kundenhotline in der turbulenten Vorweihnachtszeit und Zeit zwischen den Jahren am bestens auch abends noch besetzt.
- Prüfen Sie Lagerhaltung und Logistik und stellen evtl. zusätzliches Personal ein – damit die Lieferzeiten eingehalten werden können.
- Achten Sie auf korrekte Angaben der Lieferzeit: Wer ohne Einschränkunge die Lieferung zu Weihnachten noch im Alten Jahr garantiert, muss dies auch einhalten – selbst wenn die Post nicht mitspielt
- Informieren Sie die Hoster wegen des erhöhten Traffics.
Übrigens: Richten Sie sich nicht für ruhige Zeiten nach den Feiertagen ein - zwischen den Jahren brummt das Geschäft erst recht...
Onlineshops: Rechtssicher im Weihnachtsstress...
- Kontrollieren Sie, ob Ihr Shop rechtssicher ist. Dies gilt insbesondere für die Widerrufsbelehrung. Nichts kann man weniger gebrauchen, als Abmahnungen. Beachten Sie hier auch die Regeln für die Rückgabe.
- Die rechtlichen Grundlagen finden Sie hierzusammengefasst .
- Ein Schnellcheck beim Impressum schadet nie. Was muss das Impressum einer gewerblichen Website enthalten? Hier finden Sie eine Zusammenfassung.
- Passen Sie auf mit werbender Weihnachtspost per E-Mail. Sie benötigen vorab eine Einwilligung, sobald Sie nicht rein private Weihnachtsgrüße verschicken. Nähere Regelungen finden Sie hier.
- Prüfen Sie Lagerhaltung und Logistik. Sorgen Sie rechtzeitig für zusätzliches Personal beispielsweise für den Versand in der Vorweihnachtszeit. Sie wollen den zusätzlichen Anfall mit 520-Euro-Jobs auffangen? Hier finden Sie wichtige Hinweise.