Ratgeber

Health Claims - Werbung für Nahrungs(ergänzungs)mittel

gesunde lebensmittel
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Werbeaussagen über die Vorteile und Wirkungen von Nahrungs- bzw. Nahrungsergänzungsmitteln sind nach der Health Claims Verordnung streng reglementiert. Eine Verletzung der Regeln kann Abmahnungen von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden zur Folge haben.

Inhalt

Was genau versteht man unter Health Claims?

Bei „Health Claims“ handelt es sich um gesundheits- und nährwertbezogene Werbeaussagen. Ein „Claim“ (Angabe) ist all das, was nicht zwingend auf der Verpackung oder in der Werbung erwähnt werden muss. Für die Frage, ob ein „Claim“ erlaubt ist oder von Mitbewerbern bzw. vom Verbraucherschutz abgemahnt werden kann, hilft es zu trennen zwischen:

Wann sind Angaben gesundheitsbezogen?

„Gesundheitsbezogene“ Angaben stellen einen Zusammenhang zwischen dem Produkt oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit her. Sie sind nur nach erfolgreichem Durchlaufen eines Zulassungsverfahrens erlaubt. Beispiele: „Calcium wird für die Erhaltung normaler Knochen benötigt“, „Biotin unterstützt die normale Funktion des Nervensystems", „Ballaststoffe tragen zu einer normalen Darmfunktion bei“.

Wann sind Angaben nähwertbezogen?

Nährwertbezogene Angaben beschreiben besondere Nährwerteigenschaften von Lebensmitteln, zum Beispiel deren Gehalt an Energie-, Nähr- oder anderen Stoffen (Beispiele: „fettarm“, „hoher Ballaststoffgehalt“, „ohne Zucker“, „reich an Vitamin C“).

Sie werden in der Regel zu Werbezwecken verwendet. Nährwertbezogene Angaben müssen die im Anhang der Health Claims-Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen. Wird ein Lebensmittel mit nährwert- und/oder gesundheitsbezogenen Angaben beworben, müssen diese Aussagen wahr und zutreffend sein.

Zulässig sind nährwertbezogene Angaben nur, wenn sie im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, zuletzt ergänzt durch Verordnung (EU) Nr. 10472923, gelistet sind.

Wo liegen die Unterschiede zu Heilversprechen?

Unterschieden werden muss zwischen

  • Health Claims und
  • Heilversprechen.

Mithilfe von Health Claims wird die gesundheitsfördernde Wirkung von Lebens- und Nahrungsergänzungsmitteln beworben.

Gibt der Hersteller hingegen an, dass sein Produkt Krankheiten heilen oder Leiden verhindern könne, dann handelt es sich bei ihm um einen Anbieter von Heilmitteln. Heilmittel sind Arzneimittel, Medizinprodukte und alle anderen Mittel oder Verfahren, die zur Behandlung oder Erkennung von menschlichen Beschwerden genutzt werden. Für die Heilmittelwerbung gelten noch strengere Regeln als für die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben.

Was regelt die Health-Claims-Verordnung (HCVO)?

Die Möglichkeiten gesundheitsbezogener Werbung für Lebens- und Nahrungsergänzungsmittel werden von der EU reguliert.

Die HCVO regelt, dass keine zu allgemein gehaltenen bzw. nicht nachweisbar gesundheitsfördernde Wirkungen eines Lebens- oder Nahrungsergänzungsmittels beworben werden dürfen.

Die Verordnung enthält allerdings auch eine Liste von über 200 erlaubten gesundheitsbezogenen Angaben , welche sich auf bestimmte Inhaltsstoffe, Vitamine und Mineralstoffe eines Produktes beziehen. Diese gesetzlich festgeschriebenen Angaben dürfen immer dann zu Werbezwecken eingesetzt werden, wenn ein Produkt die entsprechenden Inhaltsstoffe auch tatsächlich in ausreichender Menge beinhaltet.

Die Verordnung betrifft all diejenigen, die Produkte in den Verkehr bringen. Somit sind nicht nur Hersteller, sondern auch Händler betroffen.

Wie darf ich werben und wie nicht?

Hersteller und Einführer dürfen auf ihren Lebensmitteln mit deren nährwert- oder gesundheitsbezogenen Vorteilen werben, wenn

  • der durchschnittliche Verbraucher diese Angaben versteht,
  • diese Vorteile wissenschaftlich belegt sind,
  • die EU-Vorschriften zur Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung eingehalten werden,
  • die Nährstoffe in vernünftigerweise zu erwartender Portion, sprich in ausreichender Menge, vorhanden sind, um die behauptete Wirkung zu entfalten und
  • die Nährstoffe in einer für den menschlichen Körper verwertbaren Form vorliegen und sich die Angabe auf das verzehrfertige Produkt bezieht.

Das heißt: Hersteller und Einführer müssen über wissenschaftliche Unterlagen verfügen, die ihre Behauptungen belegen, und diese den nationalen Behörden auf Verlangen vorlegen können.

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben dürfen nicht

  • falsch, mehrdeutig oder irreführend sein,
  • Zweifel über die Sicherheit und Eignung anderer Lebensmittel wecken,
  • zum übermäßigen Verzehr eines Lebensmittels ermutigen oder diesen verharmlosen,
  • behaupten oder den Eindruck erwecken, dass eine ausgewogene Ernährung als solche keine angemessenen Nährstoffmengen liefern kann oder
  • Behauptungen aufstellen, die bei Verbrauchern Angst auslösen.

Was gilt für alkoholische Getränke?

Alkoholhaltige Produkte dürfen nicht mit gesundheitsbezogenen Angaben versehen werden. Nährwertbezogene Angaben dürfen sich nur auf einen geringen Alkoholgehalt oder reduzierten Brennwert beziehen. Die Angabe, Bier sei bekömmlich, ist unzulässig.

Wie steht es um freiwillige Angaben?

„Clean Labelling“ (engl. für „saubere Etikettierung“): Ein beliebtes Werbemittel stellt die Aussage dar, dass negativ konnotierte Bestandteile nicht in Produkten enthalten sind (Beispiele: „ohne Zusatzstoffe“, „ohne Zusatz von Zucker“, „ohne Gentechnik“).

Eine einheitliche gesetzliche Bestimmung für diese „frei-von-Werbung“ existiert nicht. Vielmehr handelt es sich um ganz unterschiedliche Angaben, die auch unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen unterliegen. Beachtet werden müssen in allen Fällen die grundsätzlichen werberechtlichen Regeln. Das heißt: Die Aussagen dürfen nicht irreführend und es darf keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten sein.