Ratgeber

Werbung mit Gewinnspielen, Glückspielen und Preisausschreiben

Werbung mit Gewinnspielen, Glückspielen oder Preisausschreiben ist grundsätzlich zulässig. ‎Aber es gibt viele Regeln zu beachten.

Inhalt

Einleitung

Werbung mit Gewinnspielen oder Preisausschreiben ist grundsätzlich zulässig. Gewinnspiele ermitteln den Gewinner durch ein Zufallsmoment (Ziehung). Bei Preisausschreiben beeinflussen auch die Kenntnisse und Fähigkeiten der teilnehmenden Person deren Gewinnchancen.

Wie bei jeder anderen Marketingmaßnahme gilt auch für Preisausschreiben und Gewinnspiele, dass sie wahr, fair und transparent gestaltet sein müssen. Das gilt insbesondere für die Teilnahmebedingungen, die klar zu informieren haben über

  • Teilnahmeberechtigung,
  • Veranstalter,
  • Dauer (Einsendeschluss)
  • Teilnahmevoraussetzungen,
  • Gewinn und Gewinnabwicklung.

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Vorsicht beim Thema Kopplungsverbot

Inzwischen gilt zwar kein pauschales Kopplungsverbot mehr – so war es früher unzulässig, die Teilnahme an einem Gewinnspiel vom Erwerb eines Produkts abhängig zu machen. Heute müssen weitere Umstände hinzutreten, damit die Kopplung nach dem UWG verboten ist.

Transparent gestaltete Gewinnspiele, bei denen ersichtlich eine Teilnahme nur nach Einwilligung in den Erhalt werbender E-Mails oder in die Datenweitergabe möglich ist, bringen den Verbraucher aber nicht in eine die Entscheidungsfreiheit beeinträchtigende Lage. Ebenso verhält es sich bei Gewinnspielen in sozialen Netzwerken, bei denen eine Teilnahme durch das Posten auf der eigenen Seite erfolgt oder von einem Klick auf den Gefällt-mir-Button abhängig gemacht wird.

Unlauterkeit durch Kopplung von Gewinnspielen aufgrund einer unsachgemäßen Beeinflussung kann aber beispielsweise angenommen werden, wenn der verständige Verbraucher seinen Entschluss lediglich von dem Streben nach der in Aussicht gestellten Gewinnchance bestimmen lässt und rationale Erwägungen vollständig zurücktreten.

Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung in Form einer besonderen psychischen Drucksituation soll beispielsweise jedenfalls dann vorliegen, wenn die Teilnahme des Verbrauchers an einem Gewinnspiel von seiner Erklärung abhängig gemacht wird, mit der Weitergabe von persönlichen Daten an Drittunternehmen und mit Werbeanrufen einverstanden zu sein und der Verbraucher von dieser Kopplung erst erfährt, nachdem er sich bereits für die Teilnahme an der Verlosung entschieden hat.

Verbotene Gewinn- und Glückspiele

  • Preisausschreiben oder Gewinnspiele, bei denen die in Aussicht gestellten Preise oder ein angemessenes Äquivalent nicht vergeben werden, sind in den absolut verbotenen Tatbeständen der „Schwarzen Liste“ aufgeführt . Mehr Infos finden Sie hier.
  • Die Angabe, die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel ließen sich durch bestimmte Waren oder Dienstleistungen erhöhen, ist in den absolut verbotenen Tatbeständen der „Schwarzen Liste“ aufgeführt .Mehr Infos finden Sie hier.

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Unterschied zwischen Gewinnspiel und Glückspiel

Glücksspiele sind nur nach vorheriger Genehmigung zulässig und ohne eine solche behördliche Erlaubnis nach §§ 284, 287 StGB strafbar!!! Das Glückspiel unterscheidet sich vom Gewinnspiel dadurch, dass gegen einen Geldeinsatz ein Gewinn in Aussicht gestellt wird, der von einem Ergebnis abhängig ist, auf das der Teilnehmende keinerlei Einfluss hat (z.B. Sportwette). Auch die Höhe des Einsatzes ist für die Einordnung als Glücksspiel oder Gewinnspiel maßgeblich (vgl. erlaubte Telefongewinnspiele).

Nähere Informationen zur Genehmigung erhalten Sie bei der Regierung von Oberbayern, Maximilianstraße 39, 80538 München, Tel. 089 2176-0, www.regierung-oberbayern.de bzw. dem Bayerischen Innenministerium, Tel. 089 2192-01, www.stmi.bayern.de.

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Verwertung der durch das Gewinnspiel gewonnenen Adressen‎

Die Nutzung der im Rahmen des Gewinnspiels gewonnenen Teilnehmeradressen zu Werbezwecken setzt eine ausdrückliche Einwilligung des Teilnehmers voraus.

  • Daher muss der Teilnehmer im Zeitpunkt der Angabe seiner Adresse ausdrücklich über die mögliche Nutzung zu Werbezwecken aufgeklärt sein und ggf. seine Zustimmung verweigern können.
  • Auch muss eine einmal gegebene Zustimmung jederzeit widerrufen werden können.
  • Über diese Möglichkeit muss der Teilnehmer bereits im Zeitpunkt der Angabe seiner Adresse aufgeklärt sein und dabei u.a. wissen, an wen er sich für den Widerruf wenden kann.

Nähere Informationen zur Zulässigkeit von Werbung per Email, Telefon etc. siehe unter „Belästigende Werbung“ .

Auch Einwilligungen, die im Rahmen von Gewinnspielen eingeholt werden, unterfallen grundsätzlich nicht dem Kopplungsverbot.

Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verarbeitung von über ein Gewinnspiel erhobenen Daten zu werblichen Zwecken ist jedoch vom Vorliegen einer wirksamen (datenschutzrechtlichen) Einwilligung unabhängig, da die Datenerhebung wie auch die nachgelagerte Datenverarbeitung auf gesetzlicher Grundlage erfolgt. Die Datenverarbeitung ergeht hier nicht einwilligungsbasiert „neben dem Vertrag“, sondern synallagmatisch zur Erfüllung des Vertrages.

Auch die Datenschutzkonferenz anerkennt die Möglichkeit dieses „Abhängigmachens“, umfassende Transparenz vorausgesetzt. In ihrem Kurzpapier Nr. 3 heißt es dazu: „Bei „kostenlosen“ Dienstleistungsangeboten, die die Nutzer mit der Zustimmung für eine werbliche Nutzung ihrer Daten „bezahlen“ (z.B. kostenloser E-Mail-Account gegen Zustimmung für Newsletter-Zusendung als „Gegenfinanzierung“), muss diese vertraglich ausbedungene Gegenleistung des Nutzers bei Vertragsabschluss klar und verständlich dargestellt werden. Dann besteht keine Notwendigkeit mehr für eine Einwilligung.“

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