Ratgeber

Geschäftsbezeichnung: Wie darf ich mein Unternehmen nennen?

Einzelhandelsgeschäft mit Geschäftsbezeichnung
© Theo Felten by pexels

IT-Beratung, Gaststätte, Einzelhandel: Wer möchte seinem Unternehmen nicht einen schönen Namen mitgeben? Den sich die Kunden merken, der sich einprägt und gute Werbung ist. Aber nicht jeder Name ist erlaubt. Und wenn der Name möglich ist, wann darf er, wann muss er verwendet werden? Unser Leitfaden verschafft Durchblick.

Geschäftsbezeichnung, Etablissement-Bezeichnung, Firmennamen: Worum geht es eigentlich?

Wer sein Unternehmen taufen möchte, muss sich erst Mal darüber klar werden, um welchen Namen es geht:

Firmennamen

Nur Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, dürfen einen Firmennamen tragen. Dieser bezeichnet das Unternehmen und muss auch überall benutzt werden. Auf Rechnungen, auf der Website, im Impressum der Website.

Der Firmenname muss den Namen der handelnden Personen, Geschäftsführer beispielsweise, nicht zwingend enthalten. Allerdings muss er eindeutig sein und darf nicht zu verwechseln sein.

Geschäftsbezeichnung

Auch Unternehmen wie Einzelunternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, dürfen ihrem Etablissement einen Namen geben. Diese Geschäfts- oder auch Etablissement-Bezeichnung dient der Unterscheidung und der Werbung.

Im Geschäftsverkehr, zum Beispiel auf Rechnungen, darf dieser Name jedoch nie alleine auftauchen. Es muss immer dabei sein der oder die Namen der natürlichen Person/en, denen das Unternehmen gehört.

Wie darf das Unternehmen heißen? Wo liegt der Unterschied zur Marke?

Eine Geschäftsbezeichnung oder auch eine Unternehmenskennzeichnung dient der Unterscheidung und der Wiedererkennung auf dem Markt. Sie kann neben den erforderlichen Angaben zur Identität und Anschrift geführt werden. Dies gilt auch für Kleingewerbetreibende.

Was ist erlaubt?

Erlaubt ist

Was ist als geschäftliche Bezeichnung schutzfähig?

Nach Paragraph 5 des Markengesetzes sind Unternehmenskennzeichen schutzfähig:

  • Name: Namen von Einzelpersonen und juristischen Personen (Gesellschaften, Vereine). Z.B. Werner Müller,
  • Firma: Die sog. "Firma" ist der im Handelsregister eingetragene Name eines Einzelkaufmanns, einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft. (Beispiele: „Farben Müller e.K.; „Bayerische Motorenwerke AG“)
  • Bezeichnungen im Geschäftsbetrieb (auch Abkürzungen, Domain)

Was ist Voraussetzung für Schutz?

Das Unternehmenskennzeichen darf nicht

  • ein rein beschreibender Begriff (z.B. Back-Shop, IT-Consulting) oder
  • eine "übliche" Bezeichnungen für die betreffenden Produkte oder
  • ein Allgemeinbegriff (z.B. "Das ist gut") sein.

Grund ist, dass nur geschützt wird, was Kennzeichenkraft hat und nicht Freihealtebedürftig ist. Für Alle sollen Begriffe, die gerade für Produkte beschreibend sind und gar nicht kennzeichnend verstanden werden frei verwendbar bleiben.

Geschäftsbezeichnung: Unterschied zur Marke

Müssen Sie, wenn Sie ein Unternehmen gründen und ihm eine Geschäftsbezeichnung geben, diese gleich als Marke anmelden?

NEIN, denn die Unterschiede sind:

  • Automatischer Schutz ohne Eintragung ins Markenregister: Der Schutz der geschäftlichen Bezeichnung entsteht grundsätzlich ab der erstmaligen Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr. Entscheidend ist immer der Beginn der tatsächlichen Geschäftstätigkeit.
  • Der Umfang der räumlichen Geltung: Anders als bei einer Marke, welche je nach Eintragung für ein Land oder eine Territorium (z.B. EU-weit) Schutz genießt, ist der Geltungsbereich bei geschäftlichen Bezeichnungen räumlich beschränkt. Der Schutz reicht so weit, wie die Geschäftstätigkeit des Verwenders reicht.

Das räumliche Geltungsgebiet wird maßgebend durch drei Faktoren bestimmt:

  • räumlicher Tätigkeitsbereich des Unternehmens
    Grundsätzlich erstreckt sich der Schutz der Geschäftsbezeichnung auf das gesamte Bundesgebiet.
    Ist der Tätigkeitsbereich des Unternehmens jedoch auf einen bestimmten Ort oder eine bestimmte Region beschränkt, dann gilt auch der Schutz nur in dem betreffenden Gebiet. Maßgeblich für den Tätigkeitsbereich sind der Sitz des Unternehmens, die (Wohn-/Geschäfts-) Sitze von Kunden und Geschäftspartnern, das Verbreitungsgebiet aktiver Werbemaßnahmen.
    Beispiele: Gaststätten, Hotels, Apotheken, kleinere ortsgebundene Einzelhändler oder regional tätige Dienst­leistungsunternehmen.
    Betreibt ein Unternehmen allerdings überregional verschiedene Filialen oder bietet seine Leistungen gezielt überregional an, so kann sich der Schutzbereich entsprechend ausdehnen. Beispiele: Bäckerei „Kamps“ mit einem überregionalen Filialnetz; Größere Immobilienmaklerbüros mit bundesweitem Immobilienbestand und evtl. Filialnetz.
    Besonderheit Internet: Ebenso gelten Bezeichnungen für online-Shops oder online erbrachte Dienstleistungen im Zweifel als deutschlandweit geschützt, da sie ihre Leistungen überregional anbieten und es für die Kunden in diesen Fällen unerheblich ist, wo der Anbieter seinen Sitz hat.
  • die Unterscheidungskraft der Bezeichnung: Je unterscheidungskräftiger der Name, desto weiter kann der Schutzbereich sein.
  • ihre Verkehrsgeltung (d. h. Bekanntheit im geschäftlichen Verkehr): Ein Beispiel ist das „Hofbräuhaus“ in München. Dieses Unternehmen ist zwar ausschließlich mit einer Gaststätte in München tätig trägt und zudem einen eher beschreibenden, also wenig unterscheidungskräftigen Namen. Dennoch genießt es überregionale und sogar internationale Bekanntheit und wäre deshalb auch ohne Markeneintragung im gesamten Bundesgebiet geschützt.

IHK-Tipp

Wenn es um einen Firmennamen geht, der ins Handelsregister eingetragen werden soll, dann lassen Sie am besten prüfen, ob der geplante Name erlaubt ist, ehe Sie zum Handelsregister gehen. Nutzen Sie unseren Service