Abmahnung
Ihnen ist eine sogenannte „Abmahnung“ ins Haus geflattert? Sie sollen eine „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ abgeben? Sie haben den Verdacht, dass es Sie es sich um eine missbräuchliche Serienabmahnung handelt? Hier erfahren Sie, was eine Abmahnung ist und worum es dabei geht. Außerdem finden Sie Praxistipps, wie man am besten reagieren kann, eine Checkliste zur Prüfung einer Abmahnung, Hinweise zum Umgang mit missbräuchlichen Abmahnungen und welche Möglichkeiten Sie haben, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden.
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- Gesetz gegen Abmahnmissbrauch: Was sind die wichtigsten Regelungen?
- Was ist eine Abmahnung?
- Wer darf abmahnen?
- Welche Kosten entstehen bei einer Abmahnung?
- Abmahnung erhalten – Was tun?
Das Gesetz gegen Abmahnmissbrauch - Die wichtigsten Regelungen im Überblick
Das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“, mit dem vor allem rechtsmissbräuchliche Abmahnungen erschwert werden sollen, ist am 02.12.2020 in Kraft getreten. Die meisten neuen Regelungen gelten sofort. Nur die Neuregelungen für Wirtschaftsverbände gelten erst ab Dezember 2021.
Überblick über die Neuregelungen (Einzelheiten finden Sie dann bei den jeweiligen Themen in diesem Artikel):
- 1. Abmahnungen müssen bestimmte Informationen enthalten
Der Abmahner muss genaue Angaben machen zu seiner Identität, seiner Berechtigung, der Rechtsverletzung und evtl. Kosten. - 2. Strengere Voraussetzungen für Abmahnbefugnis von Mitbewerbern
Nur gelegentliche Geschäftstätigkeit, Schein-Onlineshops etc.reichen für eine Mitbewerber-Eigenschaft ausdrücklich nicht aus. - 3. Strengere Voraussetzungen für Abmahnbefugnis und neue Aufsicht für Wettbewerbs-/Wirtschaftsverbände (gilt erst ab 01.12.2021)
Wettbewerbsvereine müssen jetzt auch in eine Liste beim Bundesamt für Justiz eingetragen werden und dafür einige Voraussetzungen erfüllen. - 4. Der Anspruch des Abmahners auf Erstattung von Abmahnkosten (v.a. Anwaltskosten, Kostenpauschale bei Verbänden) wird beschränkt
Bei Verstößen gegen Informationspflichten im Onlinehandel und gegen Datenschutzvorschriften können die Verbandskostenpauschale oder Anwaltskosten nicht mehr verlangt werden. - 5. Abgemahnte erhalten Gegenansprüche bei unberechtigten Abmahnungen
Bei missbräuchlichen Abmahnungen muss der Abmahner dem Abgemahnten die Anwalts- oder Gerichtskosten zur Abwehr der Abmahnung ersetzen. - 6. Vertragsstrafen werden in ihrem Umfang und ihrer Höhe begrenzt
Mitbewerber können bei einer Erstabmahnung von Verstößen gegen Informationspflichten im Onlinehandel oder gegen Datenschutz-Vorschriften keine Vertragsstrafe mehr ansetzen. Im Übrigen ist die Vertragsstrafe bei "Bagatellverstößen" auf 1000 Euro gedeckelt. - 7. Der sog. „fliegenden Gerichtsstand“ (die Zuständigkeit jedes deutschen Gerichts für Wettbewerbsverstöße im Internet) wird aufgehoben
Abmahner können in bestimmten Fällen nicht mehr ohne weiteres vor das Gericht gehen, das in ihrem Sinne entscheidet, sondern müssen am Sitz des Abgemahnten klagen.
Was ist eine Abmahnung?
Wer in unzulässiger Weise (z.B. irreführend) wirbt oder Informationspflichten nicht einhält (z.B. als Onlinehändler), muss damit rechnen, kostenpflichtig abgemahnt zu werden – egal, ob man sich damit bewusst einen Wettbewerbsvorteil verschaffen will oder aus schlichter Unwissenheit handelt. Genauso riskiert man eine Abmahnung, wenn man fremde Schutzrechte (Marken-, Patent-, Gebrauchsmuster-, Design- oder Urheberrechte) verletzt, weil man – bewusst oder unbewusst - zum Beispiel fremde Namen, Logos, Produkte, Texte oder Bilder genutzt oder kopiert hat.
Wie sieht eine Abmahnung aus?
In einem Brief wird dem Abgemahnten unmissverständlich mitgeteilt, dass sein (Werbe-)Verhalten wettbewerbswidrig ist oder dass er die Schutzrechte eines anderen verletzt hat. Er wird dazu aufgefordert, das beanstandete Verhalten zu unterlassen und innerhalb einer vorgegebenen Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und die Abmahnkosten zu bezahlen. Bei Schutzrechtsverletzungen wird außerdem meistens noch ein Schadenersatzanspruch angekündigt und Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzung verlangt.
NEU: Formelle Anforderungen - was muss eine Abmahnung beinhalten?
Seit 01.12.2020 regelt das Gesetz gegen Abmahnmissbrauch, dass In Abmahnungen folgendes klar und verständlich angegeben werden muss:
- Name oder Firmenname des Abmahnenden. Bei einer Vertretung (z.B. durch einen Anwalt) zusätzlich Name oder Firmenname des Vertreters
- Anspruchsberechtigung: Die genauen Voraussetzungen der Berechtigung zur Abmahnung
- Rechtsverletzung: Welches Recht/welche Vorschrift ist verletzt und warum?
- (Aufwendungsersatz: ob und in welcher Höhe Kosten für die Abmahnung (z.B. Anwaltskosten) geltend gemacht werden und wie sich ihre Höhe zusammensetzt. Gegebenenfalls muss auch ein Hinweis erfolgen, wenn der Anspruch auf Aufwendungsersatz gesetzlich ausgeschlossen ist (siehe dazu unten "Welche Kosten entstehen bei einer Abmahnung?").
Von wem kann eine Abmahnung kommen?
Die Abmahnung kommt meist in einem anwaltlichen Schreiben im Auftrag eines Mitbewerbers (bei Marken, Design, oder Patentverletzungen im Auftrag des Schutzrechtsinhabers). Bei Wettbewerbsverstößen kann das Schreiben auch von einem Verband oder Verein (Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzverein) kommen.
Was ist der Zweck einer Abmahnung?
Unterzeichnet der Abgemahnte die Unterlassungserklärung und stellt das rechtswidrige und bemängelte Verhalten ein, ist der Anspruch des Abmahners erfüllt und eine gerichtliche Auseinandersetzung wird vermieden.
Ziel der außergerichtlichen Abmahnung ist es vor allem, teure und langwierige Gerichtsvefahren zu vermeiden. Unternehmen sollen wettbewerbsrechtliche Verstöße und Verletzungen von Schutzrechten möglichst schnell und kostengünstig abstellen können, ohne gleich gerichtlich klagen zu müssen. Die Abmahnung ist grundsätzlich ein sinnvolles Instrument zur Selbstregulierung der Wirtschaft. Speziell bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen hat sich der Gesetzgeber in Deutschland bewusst gegen eine behördliche Verfolgung entschieden, sondern die Unternehmen sollen Wettbewerbsstreitigkeiten möglichst pragmatisch und kostengünstig untereinander regeln können.
Problem: Abmahnmissbrauch
Einen unangenehmen Effekt bekommt die Abmahnung jedoch durch missbräuchliche Abmahnungen, von denen vor allem der Onlinehandel bei Wettbewerbsrechtsverstößen betroffen ist. Dabei werden massenhaft (Serienabmahnung, Massenabmahnung)gleichlautende Abmahnungen an viele Unternehmen verschickt. Oft geht es um Verstöße gegen Informationspflichten, die Verbraucher schützen sollen und die es immer mehr gibt. Dann stellt sich die Frage: Worum geht es dem Abmahnenden: Um den fairen Wettbewerb oder um die Abmahngebühr und eine Vertragsstrafe?
Kann nachgewiesen werden, dass es dem Abmahndenden vor allem darum geht, mit den Abmahnungen Geld zu verdienen, kann Rechtsmissbrauch vorliegen. Das kann der Abmahnung und dem Abmahnenden dann entgegen gehalten werden. Der Abgemahnte kann sich wehren.
Mehr dazu weiter im Abschnitt „Wie erkenne ich Abmahnmissbrauch?“.
Wer darf abmahnen?
NEU: Das Gesetz gegen Abmahnmissbrauch regelt die Abmahnbefugnis für Mitbewerber und Wettbewerbsvereine/Wirtschaftsverbände strenger als bisher:
- Mitbewerber (meist mit Anwalt):
Ein Mitbewerber muss schon bisher nachweislich die gleichen Produkte anbieten und die gleichen Kundenkreise ansprechen wie Sie und er muss tatsächlich auf dem Markt aktiv sein.
Seit 01.12.2020 muss er außerdem "in nicht nur unerheblichem erhebliche Maß und nicht nur gelegentlich ähnliche Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen". Es reicht also im Zweifel nicht aus, wenn der Abmahner z.B. selbst erst seit kurzem auf dem Markt ist und/oder kaum Produkte anbietet.
Diese Voraussetzungen muss der Abmahner nachweisen können.
Achtung: Auch der Rechtsanwalt, der ihn vertritt, muss selbst eine Zulassung besitzen. - Wettbewerbsvereine/Wirtschaftsverbände:
Diese müssen auch weiterhin eine "erhebliche" Anzahl an Mitgliedern (d.h. Unternehmen) in derselben Branche und auf dem gleichen Markt wie der Abgemahnte nachweisen.
Nach dem neuen Gesetz müssen Wirtschafts- oder Wettbewerbsverbände außerdem in eine Liste, die sog. „Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände“ beim Bundesamt für Justiz, eingetragen sein (ähnlich wie bisher schon die Verbraucherverbände). Diese Verpflichtung gilt allerdings erst ab dem 01.12.2021 Für eine Eintragung müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:- mindestens 75 Mitglieder (egal aus welcher Branche)
- Wahrnehmung satzungsgemäßen Aufgaben seit mindestens einem Jahr vor Antragstellung (keine Neuverbände)
- strukturelle und finanzielle Kapazität, die sicherstellt, dass satzungsgemäße Aufgaben auch zukünftig sachgerecht wahrgenommen werden können und dass Ansprüche nicht vorwiegend für die Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen geltend gemacht werden
- ordnungsgemäße Vermögensverwaltung (keine Zuwendungen an Mitglieder aus Verbandsvermögen, keine unangemessen hohen Zuwendungen oder Vergütungen an verbandsfremde Dritte)
- Verbraucherschutzverbände:
Diese müssen in die Liste klagebefugter Verbände nach Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) beim Bundesamt für Justiz eingetragen sein. - Bei Verletzung eines Schutzrechts (z.B. Marken, Patent-, Urheberrecht) darf nur der nachweisliche Inhaber des verletzten Schutzrechts abmahnen.
Praxistipp: Oft findet man im Internet schon Informationen zum Abmahner oder Erfahrungsberichte von Abgemahnten, z.B. ob dieser schon für massenhafte Abmahnungen bekannt ist, ob es Indizien für Rechtsmissbrauch gibt, ob der Abmahner verhandlungsbereit ist etc.
ACHTUNG: Vereinzelt gibt es sogar betrügerische Abmahnungen mit gefälschter Identität eines "echten" Rechtsanwalts - diese Fälle sind selten, dann handelt es sich meist um Pishing-Mails. Auch hier findet man oft schon entsprechende Warnungen und Informationen im Internet.
Welche Kosten entstehen bei einer Abmahnung?
1. Bisher: Eine Abmahnung bringt in der Regel unangenehme Kosten zur Folge:
Sofort wird normalerweise ein "Aufwendungsersatz" fällig, also die Erstattung der Kosten z.B. für den Anwalt des Abmahners (meist zwischen 300 und 800 Euro) oder die Kostenpauschale eines abmahnenden Vereins/Verbands (meist zwischen 150-350 Euro).
Später können dann Vertragsstrafen anfallen falls man erneut den abgemahnten Fehler begeht. Diese liegen jedes Mal bei ca. 3.000 bis 5.000 Euro.
2. NEU: Seit 01.12.2020 schränkt das Gesetz gegen Abmahnmissbrauch die Kostenansprüche und Vertragsstrafen in einigen Fällen ein:
- Kosten der Abmahnung:
Diese entfallen bei Abmahnungen wegen
a) Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnugnspflichten im Internet ("im elektornischen Geschäftsverkehr oder Telemedien") oder
b) gegen Datenschutzrecht (DSGVO, BDSG), wenn der Abgemahnte weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt.
Anwalts- oder Verbandskosten können in diesen Fällen also nicht geltend gemacht werden.
Beispiele:
- Impressumspflicht,
- Widerrufsbelehrung,
- Fehler beim Hinweis oder Link auf die Online-Streitbeilegungsplattform,
- Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen (z.B: Lieferzeiten, Garantien, Produkteigenschaften),
- Preisangaben (Grundpreis, Versandkosten, MWSt-Hinweis)
- Datenschutzerklärung - Vertragsstrafen:
Mahnt ein Mitbewerber zum ersten Mal einen der o.g. Verstöße (siehe Einschränkung Aufwendungsersatz) ab und der Abgemahnte beschäftigt in der Regel nicht mehr als 100 Mitarbeiter, dann kann er keine Vertragsstafe geltend machen.
Außerdem: Generell darf eine Vertragsstrafe nicht mehr als 1.000 Euro betragen, wenn der Verstoß als "Bagatelle" einzustufen ist (d.h. "der Verstoß beeinträchtigt angesichts seiner Art, seines Ausmaßes und seiner Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße"). Hier muss die Rechtsprechung allerdings noch klären, welche Verstöße darunter fallen.
3. NEU: Gegenansprüche des Abgemahnten bei unberechtigten Abmahnungen:
Seit 01.12.2020 kann der Abgemahnte seine Kosten für die Abmahnverteidigung (Anwaltskosten, Gerichtskosten) vom Abmahner ersetzt verlangen, wenn die Abmahnung unberechtigt ist.
Unberechtigt ist die Abmahnung z.B: wenn der Abmahner gar nicht berechtigt ist (s.o.), der behauptete Rechtsverstoß nicht vorliegt oder die Formalien der Abmahnung nicht eingehalten wurden (s.o.)
Ausnahme:
Wenn der Abmahner die fehlende Berechtigung zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkannt hat/nicht erkennen konnte. Dabei ist seine persönliche Kenntnis nicht entscheidend, sondern nur eine objektive Betrachtung von außen.
Beispiel: Abmahnung wegen fehlender Impressumsangaben im Onlineshop. Der online-Händler ist aber eine Privatperson, muss also kein Impressum haben, weshalb die Abmahnung nicht berechtigt ist. Für einen objektiven Betrachter sah das Angebot aber gewerblich aus (z.B. wegen der großen Menge an Waren), seinen Status als Privatperson konnte der Händler nur durch Vorlegen internerner Informationen beweisen. In diesem Fall hätte der Abmahner also objektiv nicht erkennen können, dass hier kein Rechtsverstoß vorlag. Der Abgemahnte hat also keinen Gegenanspruch.
Fazit: Ein Gegenanspruch besteht nicht bei jeder Abmahnung, die sich als unberechtigt herausstellt, sondern nur bei Vorsatz/Rechtsmissbrauch oder grob fahrlässigem Verhalten des Abmahners. In der Praxis wird ein Gegenanspruch also vor allem bei rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen bestehen.
Abmahnung erhalten – Was tun?
Wenn Sie eine Abmahnung im Briefkasten oder im E-Mail-Postfach findet, sollten Sie immer sofort handeln! – Und zwar auch dann, wenn Sie die Abmahnung für unseriös oder unberechtigt halten (z.B. weil Sie den Rechtsverstoß gar nicht begangen haben). Das Schreiben einfach zu ignorieren, kann weitreichende Folgen haben – man riskiert ein unnötiges Gerichtsverfahren und hohe Kosten.
Aber VORSICHT: Niemals übereilt eine Unterlassungserklärung abgeben oder etwas bezahlen! Wichtig ist nur, innerhalb der Frist überhaupt zu reagieren.
Gehen Sie deshalb in folgenden 3 Schritten vor:
Schritt 1: Genaue Prüfung der Abmahnung
Zuerst sollte man die Abmahnung "auf Herz und Nieren" prüfen, siehe Checkliste zur Prüfung einer Abmahnung. Nach der Prüfung kann man entscheiden, wie man auf die Abmahnung am besten reagiert.
Schritt 2: Frist prüfen – notfalls Verlängerung erbitten!
- Fristende prüfen: Prüfen Sie als allererstes, bis zu welchem Datum Sie eine Unterlassungserklärung abgeben müssen. Denn bis dahin müssen Sie auf jeden Fall reagieren! Das Datum steht normalerweise im Abmahnschreiben.
- Wenn nötig Fristverlängerung: Wenn Ihnen der (oft kurze) Zeitraum für die Prüfung der Abmahnung, Rechtsrat einholen und ggf. die Fehlerbehebung nicht ausreicht, sollten Sie mit dem Absender der Abmahnung eine angemessene Fristverlängerung für die Abgabe der Unterlassungserklärung vereinbaren – und sich diese schriftlich bestätigen lassen.
ACHTUNG: Sobald die Unterlassungserklärung unterschrieben wurde, ist sie wirksam! Ab diesem Zeitpunkt müssen die abgemahnten Rechtsverstöße vollständig beseitigt oder korrigiert worden sein. Andernfalls wird sofort die Vertragsstrafe fällig. - Wenn nötig, gesonderte Nachfrist für Korrekturen:
Falls auch eine Fristverlängerung zur Abgabe der Unterlassungserklärung nicht ausreicht, kann man eine gesonderte, längere Nachfrist für die notwendigen Korrekturen vereinbaren und schriftlich bestätigen lassen. Die Korrekturen sollte man dann am besten von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen
Schritt 3: Geeignete Reaktionsmöglichkeit auswählen
Je nachdem, was die Prüfung in Schritt 1 ergeben hat – Abmahnung berechtigt oder unberechtigt / zweifelhaft – gibt es folgende Reaktionsmöglichkeiten:
- Unterlassungserklärung unverändert abgeben und zahlen (selten)
- Abmahnung als unberechtigt zurückweisen und nichts zahlen
- Unterlassungserklärung konkretisiert/modifiziert abgeben und zahlen (seltener: nicht zahlen)
- Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten anrufen und nicht zahlen
Einzelheiten zu den einzelnen Möglichkeiten und Tipps zur Entscheidungsfindung finden Sie unten im Abschnitt Wie kann man auf eine Abmahnung reagieren?
Für erste Hinweise steht auch Ihre zuständige IHK, HWK oder ein Branchenverband (bei dem Sie Mitglied sind) zur Verfügung. Im Übrigen sollte man sich Zweifelsfällen an einen spezialisierten Rechtsanwalt (Fachanwalt für „Gewerblichen Rechtsschutz“ oder für IT-Recht, letzterer vor allem für Onlineshops) wenden.
Checkliste zur Prüfung einer Abmahnung
Wer eine Abmahnung bekommt, sollte als erstes folgende Fragen prüfen:
- Welche Frist wurde in der Abmahnung gesetzt?
- Ist der Abmahner zur Abmahnung berechtigt?
- Stimmen die in der Abmahnung geschilderten Vorwürfe und Umstände?
- Verstößt das gerügte Verhalten tatsächlich gegen das Wettbewerbsrecht oder wird das geltend gemachte Schutzrecht wirklich verletzt?
- Sind Sie der richtige Ansprechpartner und für das abgemahnte Verhalten rechtlich verantwortlich?
- Entspricht die vorformulierte Unterlassungserklärung den rechtlichen Erfordernissen, ist das zu unterlassende Verhalten konkret genug formuliert?
- Ist die Höhe der Vertragsstrafe angemessen? (Näheres zur Vertragsstrafe siehe oben, "Kosten der Abmahnung"
Oder wurde sie offen nach „Hamburger Brauch“ formuliert? siehe Mustertext - Sind die Abmahnkosten angemessen oder überhöht? (Mehr dazu siehe oben, "Kosten der Abmahnung"
- Sind die Auskunftspflichten und Anerkennung von etwaigen Schadenersatzansprüchen gerechtfertigt (bei Schutzrechtsverletzungen)?
- Liegen Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche (Massen-)Abmahnung vor? (siehe dazu unten, "Wie erkenne ich eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung?"
WICHTIG: Bestehen auch nur in einem Punkt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abmahnung oder können Sie das nicht beurteilen, ist unverzüglich fachkundiger Rat bei einem spezialisierten Rechtsanwalt (Fachanwalt für „Gewerblichen Rechtsschutz“ oder für IT-Recht, letzterer vor allem für Onlineshops) einzuholen. Für erste Hinweise steht auch Ihre zuständige IHK, HWK oder ein Branchenverband (bei dem Sie Mitglied sind) zur Verfügung.
Praxistipp: Oft findet man im Internet schon Informationen zum Abmahner oder Erfahrungsberichte von Abgemahnten, z.B. ob der Abmahner schon für massenhafte Abmahnungen bekannt ist, ob es Indizien für Rechtsmissbrauch gibt, ob der Abmahner verhandlungsbereit ist usw...
ACHTUNG: Vereinzelt gibt es sogar betrügerische Abmahnungen mit gefälschter Identität eines "echten" Rechtsanwalts - diese Fälle sind selten, dann handelt es sich meist um Pishing-Mails. Auch hier findet man oft schon entsprechende Warnungen und Informationen im Internet.
Wie kann man auf eine Abmahnung reagieren?
Der folgende Handlungsleitfaden gibt einen Überblick, wann welche der genannten Reaktionsmöglichkeiten geeignet ist. Das hängt davon ab, ob die Abmahnung berechtigt oder unberechtigt / zweifelhaft ist.
Fall 1: Abmahnung ist berechtigt
Eine Abmahnung ist als solche nur dann berechtigt, wenn mindestens folgende Punkte bejaht wurden:
- Der Abgemahnte ist der richtige Ansprechpartner
- Der geschilderte Sachverhalt trifft zu
- Das beanstandete Verhalten ist tatsächlich rechtsverletzend/rechtswidrig
- Der Abmahner ist zu der Abmahnung berechtigt
- Es besteht kein Verdacht auf Rechtsmissbrauch
Dann sollten Sie trotzdem nicht sofort die Unterlassungserklärung unterschreiben oder bezahlen. Denn auch hier kann es noch Fehler zu Ungunsten des Abgemahnten geben. Der folgende Handlungsleitfaden gibt einen Überblick:
a) Korrekt vorformulierte Unterlassungserklärung, keinerlei Beanstandungen:
=> Unterlassungserklärung abgeben und zahlen (selten!)
Das ist der seltenste Fall und nur dann zu empfehlen, wenn:
- die Abmahnung inhaltlich ohne Zweifel berechtigt ist,
- keine Zweifel an der Seriösität und Anspruchsberechtigung des Abmahners bestehen,
- die Unterlassungserklärung ausreichend konkret und mit angemessener Vertragsstrafe formuliert ist und die verlangten Abmahnkosten nicht überhöht sind
b) Zu ungenau/zu weitgehend gefasste Unterlassungserklärung
=> Unterlassungserklärung verändert (konkretisiert) abgeben und zahlen
Das heißt: Das zu unterlassende Verhalten muss konkreter formuliert werden. Hierzu ist auf jeden Fall anwaltlicher Rat einzuholen. Falls nötig, sollte man versuchen, vom Abmahnenden eine Fristverlängerung bekommen.
c) Überhöhte Vertragsstrafenforderung
=> Unterlassungserklärung modifizieren (hier v.a. „Hamburger Brauch“) und zahlen
Verhandeln über die Höhe der Vertragsstrafe ist selten erfolgreich und ohne anwaltliche Unterstützung auch nicht zu empfehlen. Auf keinen Fall sollte man die Höhe eigenmächtig senken oder die Vertragsstrafe ganz streichen. Damit würde man eine einstweilige Verfügung oder Klage riskieren.
In der Praxis ist es inzwischen üblich, die Vertragsstrafe offen zu formulieren, also ohne von vornherein einen konkreten Betrag festzulegen. Die dafür übliche Formulierung bezeichnet man als sogenannten „Hamburger Brauch“, sie ist von den Gerichten anerkannt, der Abmahnende muss sie akzeptieren. Eine Musterformulierung für den „Hamburger Brauch“ finden Sie hier.
Weitere Informationen zur Vertragsstrafe finden Sie unten im Abschnitt „Häufige Fragen und Antworten“.
Hinweis: Eine überhöhte Vertragsstrafenforderung kann auch ein Indiz für Rechtsmissbrauch sein, siehe dazu Abschnitt „Wie erkenne ich eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung?“
d) Abmahnkosten überhöht
=> Unterlassungserklärung abgeben (ggf. modifiziert) und Kosten nicht oder nur teilweise bezahlen
Hier kann man versuchen, die Kosten herunterzuhandeln, das ist manchmal, aber nicht immer erfolgreich.
Notfalls kann man die Zahlung der Abmahnkosten ganz oder teilweise verweigern (dies in einem Begleitbrief kurz begründen) und trotzdem die Unterlassungserklärung (ggf. modifiziert) abgeben. Natürlich kann der Abmahner diese Kosten dann einklagen, dann sind aber der Streitwert und die damit verbundenen Gerichts- und Anwaltskosten wesentlich niedriger als bei einer vollen Unterlassungsklage. Und man könnte so die angemessene Kostenhöhe gerichtlich prüfen lassen.
Fall 2: Abmahnung ist unberechtigt oder es bestehen Zweifel
Unberechtigt ist die Abmahnung, wenn die Prüfung anhand der obigen Checkliste einen der folgenden Einwände ergibt:
- Der Abmahner hat keine Abmahnbefugnis (z.B. kein Konkurrenzverhältnis, keine oder zu geringe Geschäftstätigkeit, ein Verein erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen nicht)
- Der Rechtsverstoß wurde nicht von Ihnen/Ihrem Unternehmen begangen
- in dem vorgeworfenen Verhalten liegt kein Rechtsverstoß
- die Abmahnung erfolgt rechtsmissbräuchlich (siehe Wie erkenne ich Abmahnmissbrauch?).
Je nachdem, ob Sie diese Einwände nachweisen können oder nicht, ergeben sich die folgenden Reaktionsmöglichkeiten:
a) Abmahnung nachweislich unberechtigt
=> Abmahnung als unberechtigt zurückweisen und nicht zahlen (eher selten)
Das ist grundsätzlich nur dann zu empfehlen, wenn es eindeutige Nachweise für einen der oben genannten Einwände gibt. Andernfalls hat man das Risiko eines Gerichtsverfahrens, dessen Ergebnis man kaum abschätzen kann. Das Risiko für den Abgemahnten sind die höheren Gerichts- und Anwaltskosten, falls er den Prozess verliert.
Um sich in Zweifelsfällen vor einer einstweiligen Verfügung zu schützen, kann man aber eine „elektronische Schutzschrift“ einreichen (kostenpflichtig!), mehr dazu bei den FAQ unter „elektronische Schutzschrift“.
b) Abmahnung zweifelhaft – kein Nachweis
Wenn Sie vermuten, dass einer der oben genannten Zurückweisungsgründe vorliegt, aber dies nicht eindeutig nachweisen können oder wenn die Rechtslage unklar ist, bieten sich der Regel 2 Reaktionsmöglichkeiten:
=> Unterlassungserklärung "modifizieren" und zahlen
In Zweifelsfällen kann man zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens zumindest die Unterlassungserklärung in „modifizierter“ Form abgeben und sich auf diese Weise für eine eventuelle spätere gerichtliche Klärung wenigstens eine „Tür offenhalten“. In diesem Muster sehen Sie wie eine modifizierte Unterlassungserklärung aussieht und erläuternde Hinweise dazu.
Tipp: In einem kurzen Begleitschreiben sollte man auf seine Zweifel hinweisen und damit die Modifizierungen begründen.)
=> „Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten“ anrufen
Falls man sowohl ein Gerichtsverfahren als auch die Abgabe einer (modifizierten) Unterlassungserklärung scheut und dennoch eine Klärung sucht, bietet sich in manchen Fällen die "Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten" als eine Art außergerichtliche Schlichtungsstelle an, die bei den IHKs geführt wird. Das Verfahren ist gebührenfrei. Ziele sind die Diskussion der streitigen Fragen zur Abmahnung, das Ausräumen von Zweifeln sowie eine außergerichtliche Einigung.
Hinweis: Der Abmahner kann trotzdem parallel vor Gericht gehen! Das Risiko besteht vor allem dann, wenn der Abmahner ausdrücklich den Vorschlag für ein solches Einigungsverfahren ablehnt oder wenn er als „unseriös“ bekannt ist.
Um sich in Zweifelsfällen vor einer einstweiligen Verfügung zu schützen, kann man eine „elektronische Schutzschrift“ einreichen (kostenpflichtig), mehr dazu bei den „Häufigen Fragen“ unter „elektronische Schutzschrift“
WICHTIG: Wenn Sie sich Sie sich insgesamt unsicher sind, dann bewahren Sie trotzdem Ruhe und wenden Sie sich für erste Hinweise und Orientierung an Ihre zuständige IHK, HWK oder einen Branchenverband (bei dem Sie Mitglied sind). Weitergehenden Rat finden sie bei einem spezialisierten Rechtsanwalt (Fachanwalt für „Gewerblichen Rechtsschutz“ oder für IT-Recht, letzterer vor allem für Onlineshops).
Wie erkenne ich eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung? Welche Indizien gibt es?
Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen sind unzulässig. Für Betroffene ist es im Einzelfall schwer festzustellen, ob eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ausgesprochen wurde. Betroffene Unternehmen können zunächst an ihre zuständige IHK wenden, diese hat eventuell aktuelle Informationen zu dem Abmahner.
Im Übrigen sollte ein Fachanwalt für Wettbewerbsrecht hinzugezogen werden. Nur dieser kann beurteilen, ob eine Abmahnung im konkreten Fall berechtigt ist und gegebenfalls weitere rechtliche Schritte gegen den Abmahnenden vornehmen.
NEU: Das Gesetz gegen Abmahnmissbrauch zählt seit 01.12.2020 folgende Indizien auf, bei denen eine Abmahnung "im Zweifel" rechtsmissbräuchlich ist:
- Die Abmahnung dient vorwiegend dazu, Geldeinnahmen zu erzielen durch Geltendmachung von Ansprüchen auf Aufwendungsersatz oder Vertragsstrafenforderungen.
- ein Mitbewerber mahnt serienweise ab, d.h. verschickt Abmahnungen in „erheblicher“ Anzahl immer wegen derselben Verstöße und die Anzahl steht außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit oder es ist anzunehmen, dass der Abmahnende das wirtschaftliche Risiko nicht selbst trägt (d.h. er könnte für die Anzahl der Abmahnungen die anfallenden Anwalts- und oder Gerichtskosten nicht selbst tragen
- ein Mitbewerber setzt den Gegenstandswert (als Grundlage für das Anwaltshonorar) für eine Abmahnung unangemessen hoch an
- es werden offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen gefordert
- die Formulierung der vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung geht offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus
- mehrere Verstöße eines Unternehmens werden einzeln abgemahnt, obwohl sie zusammen in einer Abmahnung hätten abgemahnt werden können
- ein Verstoß, für den mehrere Personen/Unternehmen verantwortlich sind, wird ohne sachlichen Grund nicht gegen alle zusammen geltend gemacht.
WICHTIG: Schon eines dieser Indizien reicht allein aus, um einen Abmahnmissbrauch nahezulegen, die Indizien müssen also nicht gesammelt vorliegen.
Dennoch stellen diese "Indizien" noch keinen endgültigen Beweis für Rechtsmissbrauch dar, sondern nur eine Vermutung, die der Abmahner ggf. widerlegen kann.
Zweifelsfälle:
Nicht gesetzlich festgelegte Indizien, aber dennoch Grund zum Zweifel kann man in folgenden Fällen haben:
- Keine oder keine wesentliche Geschäftstätigkeit des Abmahnenden (siehe dazu oben "Wer darf abmahnen?"
- Der Abmahnende verschickt eine große Anzahl Abmahnungen, die Bagatellverstöße betreffen.
- Die Abmahnung ist gemeinsam in einem Dokument zusammen mit der Kostenübernahmeerklärung formuliert. Im Regelfall handelt es sich um zwei getrennte Dokumente, die in einem Brief verschickt werden können. Gleichzeitig setzt der Abmahnende die gleiche Frist für die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung und die Übernahme der Abmahnkosten und schließt eine Fristverlängerung bereits in der Abmahnung aus.
- In der Unterlassungserklärung legt der Abmahnende den Gerichtsstand an seinen eigenen Sitz – zum Nachteil des Abgemahnten.
- Die Vertragsstrafe erscheint unangemessen niedrig.
- Die Vertragsstraferklärung sieht vor, dass der Abgemahnte verschuldensunabhängig für Verstöße haftet (z. B. auch für einen Druckfehler in einer Zeitungsanzeige).
- Die Unterlassungserklärung ist weit gefasst und dabei unbestimmt und allgemein gehalten.
Tipp: In Zweifelsfällen sollten Sie deshalb die Hinweise oben im Abschnitt „Wie kann man auf eine Abmahnung reagieren unter Punkt 2.b) befolgen und sich für erste Informationen zum Abmahner an Ihre zuständige IHK, HWK oder Ihren Branchenverband wenden.
FAQ zur Abmahnung
Die Unterlassungserklärung soll wirksam verhindern, dass der Abgemahnte die gerügten Handlungen weiterführt oder wiederholt. Denn er erklärt dort gegenüber dem Abmahnenden, dass er ab sofort das abgemahnte Verhalten unter Zusicherung einer angemessenen Strafzahlung für jeden Fall der Zuwiderhandlung unterlässt.
Wichtig: Nur eine schriftliche, strafbewehrte Unterlassungserklärung kann den Unterlassungsanspruch wirksam erfüllen. Das schlichte Unterlassen des abgemahnten Verhaltens reicht dafür nicht aus, weil dann die Wiederholungsgefahr nicht sicher ausgeschlossen ist. Deshalb ist immer auch ein Vertragsstrafenversprechen nötig, das heißt: Der Abgemahnte müsste künftig jedes Mal, wenn er gegen die Unterlassungserklärung verstößt, eine Geldstrafe an den Abmahner zahlen.
Bei der Verletzung von Schutzrechten verlangt die Unterlassungserklärung oft auch Auskünfte (z. B. wo die gerügte Werbung noch erschienen ist, die verletzenden Produkte angeboten wurden etc.) und die Anerkennung von Schadenersatzansprüchen.
Vorsicht! Die Formulierungen in der Unterlassungserklärung sind immer genau zu prüfen. Zum Teil ist das zu unterlassende Verhalten zu weitgehend formuliert oder die Vertragsstrafe zu hoch angesetzt. Auch die Erstattung der entstandenen Abmahnkosten ist nicht zwingender Bestandteil der Unterlassungserklärung, deren Hauptzweck in der Beendigung eines rechtswidrigen Verhaltens liegt. Und nicht immer besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung in der geforderten Höhe. Nähere Informationen zum Umgang mit fehlerhaften Unterlassungserklärungen finden Sie oben im Abschnitt „Wie kann man auf eine Abmahnung reagieren?“
Eine Unterlassungserklärung ist nur dann wirksam, wenn darin eine Vertragsstrafe für jeden Fall eines wiederholten Verstoßes vereinbart wird. Die Vertragsstrafe soll für den Abgemahnten den Anreiz bilden, das abgemahnte Verhalten künftig nicht zu wiederholen. Nur so erhält der Abmahner die Sicherheit, dass der Abgemahnte künftig das rechtswidrige Verhalten unterlässt.
Die Höhe der Vertragsstrafe ist nicht gesetzlich festgelegt. Sie soll aber im konkreten Fall geeignet sein, weitere Verstöße zu verhindern. Sie muss dem Abgemahnten also für seine Verhältnisse „weh tun“, aber sie soll ihn natürlich nicht in den finanziellen Ruin treiben., Gerichte bemessen sie meist nach verschiedenen Faktoren, wie zum Beispiel Größe des Unternehmens des Abgemahnten und seine Umsätze im Zusammenhang mit dem Rechtsverstoß, Schwere des Verstoßes, Anteil am Verschulden etc. Eine Vertragsstrafenhöhe zwischen 3.000 und 5.000 Euro pro Verstoß ist üblich und gilt wegen ihres Zwecks nicht unbedingt als überhöht. Natürlich kann sie im Einzelfall niedriger sein, z.B. bei rund 1.000 Euro wenn der Abgemahnte ein Kleinunternehmer mit minimalen Umsätzen ist.
Ausgelöst wird die Vertragsstrafe, sobald gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen wird – und zwar für jeden einzelnen Wiederholungsverstoß. Bezahlt werden muss sie natürlich nur dann, wenn der Abmahner sie geltend macht.
VORSICHT FALLE: Beim Korrigieren der abgemahnten Fehler das „google-Cache“ nie vergessen! Auch alte fehlerhafte Webseiten, die noch im „Cache“ zu finden sind, lösen die Vertragsstrafe aus.
Nähere Informationen zum Umgang mit fehlerhaften Unterlassungserklärungen und überhöhten Vertragsstrafeforderungen finden Sie oben im Abschnitt „Wie kann man auf eine Abmahnung reagieren?“.
Mehrfachabmahnungen über dasselbe Verhalten
Ein Verhalten, das gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, kann mehrere verschiedene Abmahnberechtigte stören (z. B. unterschiedliche Mitbewerber). Das kann dazu führen, dass ein weiterer Abmahnberechtigter oder gar mehrere ebenfalls eine Abmahnung aussprechen, obwohl bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben worden ist. Dann ist folgende Vorgehensweise angeraten:
Eine genaue Überprüfung, ob die Vorwürfe in der weiteren Abmahnung genau den Sachverhalt der Abmahnung treffen, für die bereits eine Unterlassungserklärung besteht. Im Zweifel ist rechtlicher Rat einzuholen. Sichert die bereits unterzeichnete Unterlassungserklärung genau den Unterlassungsanspruch, den der zweite Abmahnende begehrt, und räumt eine Wiederholungsgefahr zuverlässig aus?
Deckt die bereits abgegebene Unterlassungserklärung auch den Unterlassungsanspruch des zweiten Abmahnenden ab, teilt der Abgemahnte ihm innerhalb der gesetzten Frist mit, dass bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben worden ist. Dem Schreiben sollte eine Kopie der bereits bestehenden Erklärung beigefügt werden.
Unternehmer haften nur für Verstöße, die Sie auch zu verantworten haben. Beruht ein Verstoß gegen das Wettbewerbs-, Urheber- oder Markenrecht auf einem Druckfehler, bietet sich folgendes Vorgehen an:
- Den Abmahnenden innerhalb der gesetzten Frist anschreiben
- Dem Anschreiben eine Kopie des Anzeigenmanuskripts beifügen
- Ebenfalls eine Kopie des Reklamationsschreibens an die Zeitung beilegen
- Soweit vorhanden auch eine Kopie der Bestätigung des Fehlers durch die Zeitung mitschicken
Tipp: Zeitungsannoncen bei Erscheinen immer sofort prüfen und bei Fehlern umgehend schriftlich reklamieren! Auch bei Entwürfen im Vorfeld genau hinschauen und auf Fehler immer schriftlich hinweisen.
Eine Abmahnung ist für Unternehmer immer unangenehm. Denn ohne Einigung folgt in der Regel ein teures und belastendes Gerichtsverfahren. Bestehen Zweifel an der Berechtigung der Abmahnung hat oder wenn man klare Zurückweisungsgründe hat, die der Abmahner nicht akzeptiert, dann muss man nicht immer vor Gericht gehen. Eine Alternative für Abmahnende und Abgemahnte bietet die Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten der IHK für München und Oberbayern. Gemeinsam mit einem vorsitzenden Juristen und zwei Beisitzern aus der Wirtschaft besteht die Chance, die Streitigkeiten am runden Tisch gütlich beizulegen. Nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb dürfen Industrie- und Handelskammern außergerichtliche Einigungsstellen einrichten. Die Arbeit der Einigungsstellen ist gebührenfrei, die Betroffenen sind nicht verpflichtet, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Gemeinsam mit den Experten wird die Sach- und Rechtslage erörtert und eine Lösung gesucht. Kommt keine Einigung zustande, steht den Parteien der Rechtsweg weiterhin offen.
Laut § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG hat der Abmahnende das Recht auf den fristgerechten Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen erforderlichen Kosten. In der Regel liegen die Kosten für eine Abmahnung durch Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzverbände zwischen 150 und 250 Euro. Der durch einen Wettbewerbsverstoß Geschädigte darf auch einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung beauftragen. In diesem Fall werden die Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Wie hoch die Vergütung ausfällt, hängt maßgeblich vom Gegenstandswert ab. Dieser bemisst sich unter anderem an der Schwere des Verstoßes sowie dem Allgemeininteresse an der Unterlassung. In den meisten Fällen betragen die Kosten für die Abmahnung über einen Rechtanwalt 500 bis 1.000 Euro. Gerade hier kommt es vor, dass der Gegenstandswert zu hoch angesetzt ist, in diesem Fall sollte man versuchen, den Wert herunterzuhandeln. Mehr dazu siehe oben im Abschnitt „Wie kann man auf eine Abmahnung reagieren?“.
Selbstverständlich gelten die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch für (Solo-)Selbstständige und Kleinunternehmer. Allerdings werden genau diese Unternehmer häufig Opfer von Serienabmahnungen, deren Zweck in der Hauptsache im Einstreichen der Abmahngebühr liegt. Selbst Kleinstunternehmer, die nur in geringem Umfang Handarbeiten auf Portalen wie „Etsy“ verkaufen, sind von Abmahnungen betroffen.
Für Selbstständige und Kleinunternehmer können die entstehenden Kosten im Extremfall und vor allem bei mehrfachen Abmahnungen existenzgefährdend sein.
Gibt der Abgemahnte keine Unterlassungserklärung ab, hat der Abmahner die Möglichkeit, im Eilverfahren vor Gericht eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Die einstweilige Verfügung erlässt das Gericht in der Regel ohne Anhörung des Abgemahnten. Die Verfügung ist sofort ab Zustellung wirksam und kann für den Abgemahnten weitreichende Folgen haben.
Um vor einer einstweiligen Verfügung geschützt zu sein, kann der Abgemahnte eine sogenannte Schutzschrift bei Gericht einreichen. Darin bittet der Abgemahnte das Gericht, in seinem Fall keine einstweilige Verfügung zu erlassen bzw. nicht auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten. Damit ist eine Schutzschrift so etwas wie eine „vorsorgliche Klageerwiderung“. Das Gericht muss eine Schutzschrift bei seiner Entscheidung berücksichtigen, sofern sie ihm bekannt ist.
Die Schutzschrift kann man bei der Landesjustizverwaltung Hessen einreichen, dort wird seit 2016 ein zentrales, deutschlandweites Register für Schutzschriften („Schutzschriftenregister“ – Informationen unter https://www.zssr.justiz.de/) geführt. Eine dort eingereichte Schutzschrift gilt für alle ordentlichen Gerichte und Arbeitsgerichte bundesweit als bindend.
Zusammenfassung
Abmahnungen sind ein probates Mittel, um Verstöße gegen das Wettbewerbs-, Marken- oder Urheberrecht zu bekämpfen. Sie ermöglichen Geschädigten, ihren Unterlassungsanspruch vergleichsweise kostengünstig außergerichtlich durchzusetzen. Die missbräuchliche Anwendung durch Abmahnvereine, die lediglich die Gebühren kassieren möchten, hat dieses wertvolle Rechtsinstitut in ein schlechtes Licht gerückt.
Abgemahnte Unternehmer sollten zeitnah auf das Schreiben reagieren und im Zweifel rechtlichen Rat einholen. Der Versuch, eine Abmahnung auszusitzen, kann schwerwiegende Folgen haben. Es ist immer empfehlenswert, mit dem anderen eine gütliche Einigung zu erzielen und einen Rechtsstreit zu vermeiden. Sehr hilfreich ist die Einigungsstelle der IHK, die die Parteien gebührenfrei dabei unterstützt, eine Lösung in beidseitigem Einvernehmen zu finden.
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesen Hinweisen um einen allgemeinen Überblick handelt, der keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und eine rechtliche Beratung im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben können wir daher keine Haftung übernehmen. Eine abschließende Rechtsberatung im Einzelfall ist allein der Rechtsanwaltschaft vorbehalten.