Kombinierte Mediations- und Schiedsgerichtsklausel
Sie möchten Streitigkeiten aus einem Vertrag möglichst außergerichtlich klären? In diesem Fall hilft eine kombinierte Mediations- und Schiedsgerichtsklausel. Hier finden Sie ein Muster.
Muster einer kombinierten Mediations- und Schiedsgerichtsklausel
Kombinierte Mediations- und Schiedsgerichtsklausel
(Stand: 01. Januar 2023)
Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag oder seiner Gültigkeit ergebenden oder sich darauf beziehenden Streitigkeit zunächst miteinander Verhandlungen aufzunehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.
Im Falle der Nichteinigung innerhalb von 30 Tagen ist auf Antrag einer Partei ein außergerichtlicher Einigungsversuch im Wege der Mediation nach den Bestimmungen des IHK MediationsZentrums der Industrie- und Handelskammer (IHK) für München und Oberbayern zu unternehmen. Sofern innerhalb von weiteren 60 Tagen keine Einigung im Wege der Mediation erfolgt, kann jede Partei ein Schiedsverfahren nach der Schiedsgerichtsordnung der IHK für München und Oberbayern einleiten. Die Parteien schließen insoweit den ordentlichen Rechtsweg aus. Gerichtliche Eilentscheidungen bleiben zulässig.
Rechtliche Hinweise zur Benutzung:
Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellt die IHK München und Oberbayern Musterverträge zur Verfügung.
Dieses Vertragsformular wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es ist als Checkliste mit Formulierungshilfen zu verstehen und soll nur eine Anregung bieten, wie die typische Interessenlage zwischen den Parteien sachgerecht ausgeglichen werden kann. Dies entbindet den Verwender jedoch nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung.
Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wird auf die Nennung der Geschlechter verzichtet, wo eine geschlechtsneutrale Formulierung nicht möglich war. In diesen Fällen beziehen die verwendeten männlichen Begriffe die weiblichen Formen ebenso mit ein.
Der Mustervertrag ist nur ein Vorschlag für eine mögliche Regelung. Viele Festlegungen sind frei vereinbar. Der Verwender kann auch andere Formulierungen wählen. Vor einer Übernahme des unveränderten Inhaltes muss daher im eigenen Interesse genau überlegt werden, ob und in welchen Teilen gegebenenfalls eine Anpassung an die konkret zu regelnde Situation und die Rechtsentwicklung erforderlich ist.
Auf diesen Vorgang hat die Industrie- und Handelskammer natürlich keinen Einfluss und kann daher naturgemäß für die Auswirkungen auf die Rechtsposition der Parteien keine Haftung übernehmen. Auch die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Falls Sie einen maßgeschneiderten Vertrag benötigen, sollten Sie sich durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten lassen.