GbR-Vertrag
Gründung einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts
GbR-Vertrag
Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts
(Stand: 01. Januar 2024)
Vorbemerkung:
Der Gesellschaftsvertrag einer GbR bedarf keiner besonderen Form. Er kann daher auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden.
Nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn im Vertrag eine Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück geregelt wird, muss der Vertrag notariell beurkundet werden.
Da nur wenige Bestimmungen zur GbR im BGB zwingend sind, besteht bei der Vertragsgestaltung Spielraum. Gegenüber den dispositiven Vorschriften des BGB haben die Regelungen im Gesellschaftsvertrag sowie die Beschlüsse der Gesellschafter grundsätzlich Vorrang. Fehlen bestimmte vertragliche Regelungen, werden diese durch die gesetzliche Regelung des BGB ersetzt oder anhand ergänzender Vertragsauslegung ermittelt.
Eine wichtige Neuerung ist die Einführung des neuen Gesellschaftsregisters. Dieses wird von den Amtsgerichten, geführt, die auch für die Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister zuständig sind.
Es gibt zwar keine allgemeine Eintragungspflicht für die GbR, diese steht auch künftig als einfache, formlos zu gründende Gesellschaftsform zur Verfügung.
In bestimmten Fällen wird die Eintragung in das Gesellschaftsregister aber zwingend, da die GbR ohne Registrierung nur noch eingeschränkt handlungsfähig ist. Dies betrifft insbesondere Sachverhalte, bei denen die GbR über Rechtspositionen verfügen will, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind. Ein Beispiel dafür ist der Eigentumserwerb an Immobilien, der die Eintragung im Grundbuch voraussetzt. Ohne vorherige Registrierung der GbR im Gesellschaftsregister kann die Eintragung der GbR im Grundbuch künftig nicht mehr vollzogen werden.
Auch wenn sich die GbR als Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft beteiligt, die beispielsweise im Handelsregister eingetragen ist, muss sie zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen werden, damit ihre Gesellschaftserstellung wiederum im Handelsregister eingetragen werden kann. Die künftige Registrierungspflicht sollten Gründer bei der Rechtsformwahl bedenken, wenn ein Immobilienerwerb oder Beteiligungen an Unternehmen geplant sind.
Das Eintragungsprozedere setzt eine notariell beglaubigte Anmeldung durch sämtliche Gesellschafter voraus. Die Anmeldung muss Angaben zum Namen der Gesellschaft, dem Sitz und der Anschrift in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union enthalten. Ferner soll der Unternehmensgegenstand angegeben werden, soweit er sich nicht aus dem Namen der Gesellschaft ergibt. Die Gesellschafter müssen ihren Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort angeben. Sind Gesellschafter juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, muss die Firma oder der Name, die Rechtsform, der Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, das zuständige Register und die Registernummer angegeben werden. Daneben muss die Anmeldung Angaben zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter und die Versicherung enthalten, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist.
Der Mustervertrag enthält Beispiele für typische Regelungsinhalte eines GbR Vertrags und Gestaltungsmöglichkeiten. Das Muster dient nur als Beispiel, es erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann eine individuelle Beratung durch einen Rechtsberater nicht ersetzen.
GbR-Vertrag
Zwischen
………………………………………………………………..
(Vor- und Zuname Gesellschafter A, derzeitige Anschrift)
und
…………………………………………………………..
(Vor- und Zuname Gesellschafter B, derzeitige Anschrift)
und
…………………………………………………………..
(Vor- und Zuname Gesellschafter C, derzeitige Anschrift)
wird folgender Gesellschaftsvertrag geschlossen:
1. Name und Ort
1.1 Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
1.2 Die Gesellschaft führt den Namen „A, B & C GbR“. Zusätzlich führt die Gesellschaft die Geschäftsbezeichnung „……………….“.
(Anmerkung: Ab 1. Januar 2024 gilt: Eine eingetragene GbR muss z.B. den Rechtsformzusatz eGbR führen.)
1.3 Der Geschäftsbetrieb liegt in ………………………………. .
2. Zweck
Zweck der Gesellschaft ist der ………………………………………………………………… .
3. Geschäftsjahr, Beginn und Dauer
3.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3.2 Die Gesellschaft beginnt ihre Geschäfte am .... Sie wird auf unbestimmte Zeit eingegangen.
4. Gesellschafter, Anteile
4.1 Gesellschafter sind ………................................................................................................ .
4.2 Die Gesellschafter sind zu gleichen Teilen an der Gesellschaft beteiligt, insbesondere an deren Gewinn und Verlust und am Auseinandersetzungsguthaben.
(Alternativ: Der Gesellschafter A ist an der Gesellschaft mit 40 Prozent, die Gesellschafter B und C mit jeweils 30 Prozent beteiligt, dies gilt insbesondere für die Anteile am Gewinn und Verlust der Gesellschaft und am Auseinandersetzungsguthaben.)
5. Einlagen
5.1 A und B leisten jeweils eine Bareinlage in Höhe von ………. Euro.
5.2 C bringt unter Ausschluss jeder Gewährleistungshaftung folgendes Inventar in die Gesellschaft ein:
............................................................................................................................................ .
Das Inventar besitzen einen Gesamtwert von ……….. Euro. Es wird gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter.
(Anmerkung: Ab 1. Januar 2024 gilt: Die Beiträge der Gesellschafter sind Vermögen der Gesellschaft. Das Vermögen der GbR wird der Gesellschaft selbst zugeordnet, das Gesamthandsprinzip gilt künftig nicht mehr.)
5.3 Die Gesellschafter sind verpflichtet, der Gesellschaft ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen.
6. Geschäftsführung, Vertretung und Haftung
6.1 Zur Geschäftsführung ist jeder Gesellschafter allein berechtigt und verpflichtet. Sollte es dabei zu Meinungsverschiedenheiten kommen, gilt Ziffer 7 entsprechend.
6.2 Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft Dritten gegenüber allein vertreten.
(Alternativ: Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft erfolgt durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich.)
6.3 Für Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Gewerbes hinausgehen, hat jeder Gesellschafter zuvor einen Beschluss der Gesellschafter herbeizuführen.
Dies gilt insbesondere für Geschäfte, die eine dauerhafte Verpflichtung begründen (zum Beispiel; Anmietung von Geschäftsräumen, Leasing von Kopiergeräten) und Geschäfte, die einen Wert von ... Euro überschreiten.
6.4 Dritten gegenüber haften die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gemeinsam und unbeschränkt. Im Innenverhältnis haften die Gesellschafter bei leichter Fahrlässigkeit im Verhältnis ihrer Beteiligung. Im Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung haftet der schadensverursachende Gesellschafter allein.
7. Gesellschafterbeschlüsse, Gesellschafterversammlung
7.1 Die Gesellschafter entscheiden über die Angelegenheit der Gesellschaft durch Beschlüsse. Jeder Gesellschafter hat eine Stimme.
7.2 Die Gesellschaftsbeschlüsse erfolgen einstimmig.
(Alternativ: Beschlüsse der Gesellschaft erfolgen mit einfacher Mehrheit der in der Gesellschaft insgesamt vorhandenen Stimmen. Je 1.000 Euro eines Kapitalanteils nach Ziffer 4 dieses Vertrages gewähren eine Stimme.)
7.3 Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt. Sie ist formlos auf Verlangen eines Gesellschafters mit einer Frist von... Tagen einzuberufen. Sofern alle Gesellschafter zustimmen, kann die Gesellschafterversammlung abweichend hiervon einberufen werden.
7.4 Ist ein Gesellschafter verhindert, an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen, darf die Gesellschafterversammlung auch ohne ihn durchgeführt werden und Beschlüsse fassen. Eine Verhinderung ist dauerhaft, wenn sie länger als ... Wochen besteht.
Dies gilt auch, wenn ein Gesellschafter vorübergehend verhindert ist und ein wichtiger Grund vorliegt, der eine unverzügliche Beschlussfassung im Interesse der Gesellschaft erfordert.
8. Einnahmen und Ausgaben, Jahresabschluss
8.1 Die Gesellschaft ist verpflichtet, gemäß den steuerrechtlichen Vorschriften die Geschäftsvorfälle aufzuzeichnen, den Jahresabschluss aufzustellen und die Geschäftsbücher aufzubewahren.
8.2 Jeder Gesellschafter ist befugt, sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten, die Bücher und Schriften der Gesellschaft einzusehen und sich hieraus Auszüge und Übersichten anzufertigen. Der Gesellschafter darf hierzu nur solche Dritte zuziehen, die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind. Die Kosten hierfür trägt der prüfende Gesellschafter.
9. Vorabgewinn und Entnahmerecht; Vergütung
9.1 Die Gesellschafter erhalten für ihre Tätigkeit in der Gesellschaft, unabhängig vom Gewinn oder Verlust der Gesellschaft, monatliche Vergütungen.
9.2 Die Vergütungen betragen:
für den Gesellschafter A monatlich ....Euro
für den Gesellschafter B monatlich .....Euro
für den Gesellschafter C monatlich ....Euro.
9.3 Die Vergütung kann durch Gesellschaftsbeschluss zu verhältnismäßig gleichen Teilen erhöht werden. Sie ist entsprechend herabzusetzen, wenn die Geschäftslage dies erfordert.
9.4 Die Vergütung kann bar entnommen werden. Weitere Entnahmen bedürfen eines Gesellschafterbeschlusses. Sie sind als Aufwand der Gesellschaft zu behandeln.
10. Gewinnbeteiligung, Entnahmen
10.1 Am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft nach Abzug der Tätigkeitsvergütung sind die Gesellschafter entsprechend ihren Kapitalanteilen gemäß Ziffer 4 dieses Vertrages beteiligt.
10.2 Jeder Gesellschafter kann während des Geschäftsjahres außer seiner Tätigkeitsvergütung und zu Lasten seines späteren Gewinnanteils diejenigen Beträge entnehmen, die er für Steuerzahlungen und Steuervorauszahlungen für seinen Gesellschaftsanteil benötigt.
10.3 Eine gemeinschaftliche Rücklage wird nicht gebildet.
11. Urlaub, Krankheit
11.1 Die Gesellschafter haben Anspruch auf einen Jahresurlaub von ... Wochen.
11.2 Die Tätigkeitsvergütungen werden im Falle der Krankheit eines Gesellschafters weiterbezahlt, längstens jedoch für einen Zeitraum von ... Monaten.
12. Wettbewerbsverbot
12.1 Keinem der Gesellschafter ist es gestattet, der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar, für eigene oder fremde Rechnung Konkurrenz zu machen oder sich direkt oder indirekt an gleichartigen Unternehmen zu beteiligen.
12.2 Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe von ... Euro vereinbart.
13. Abtretung von Geschäftsanteilen
Die Übertragung des Geschäftsanteils ist ausgeschlossen.
14. Kündigung / Übernahmerecht
14.1 Jeder Gesellschafter kann den Gesellschaftsvertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.
14.2 Kündigt ein Gesellschafter, sind die übrigen Gesellschafter zur Übernahme des Gesellschaftsvermögens mit allen Aktiva und Passiva – ohne Liquidation – berechtigt. Dies gilt auch, wenn der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird oder verstirbt oder sonst in seiner Person ein Grund eintritt, der nach dem Gesetz die Auflösung der Gesellschaft zur Folge haben würde.
14.3 Die Übernahme ist dem anderen Gesellschafter oder dessen Erben gegenüber binnen eines Monats nach Eintritt des Auflösungsgrundes zu erklären.
14.4 Soll eine Übernahme nicht erfolgen, ist die Gesellschaft aufzulösen und zu liquidieren.
15. Abfindung
15.1 Auf den Tag des Ausscheidens ist eine Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen, in die alle Aktiva und Passiva der Gesellschaft mit ihrem wirklichen Wert einzustellen sind.
15.2 Der ausscheidende Gesellschafter erhält den seiner Beteiligung entsprechenden Anteil am sich hieraus ergebenden Gesellschaftsvermögen als Abfindung.
Am Wert des Namens der Gesellschaft sowie am Ergebnis schwebender Geschäfte ist der ausscheidende Gesellschafter nicht beteiligt.
Die Abfindung ist binnen drei Monate nach Feststellung ohne Beilage von Zinsen auszubezahlen.
15.3 Kommt eine Einigung über die Höhe der Abfindung nicht zustande, so wird diese von einem von der IHK München und Oberbayern …. zu benennenden Sachverständigen, der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigter Buchprüfer sein muss, mit bindender Wirkung für die beteiligten festgestellt.
Die Kosten tragen die verbleibenden und der ausscheidende Gesellschafter je zur Hälfte.
16. Ausschluss eines Gesellschafters
16.1 Ein Gesellschafter, in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt, der die übrigen Gesellschafter nach § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würde, kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.
16.2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn bei einem Gesellschafter dauernde Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist oder er vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Pflichten aus Ziffer 12 verletzt. Dauernd ist die Arbeitsunfähigkeit, wenn die Arbeitsfähigkeit in einem Zeitraum von ... Monaten nicht wieder hergestellt werden kann.
17. Tod eines Gesellschafters
17.1 Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Die Gesellschaft kann mit den Abkömmlingen des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt werden, soweit diese Erben werden. Andere Erben werden nicht Gesellschafter. Im Übrigen gelten die Ziffern 14 und 15.
17.2 Auf den als Nachfolger eintretenden Erben gehen alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen mit über. Sofern mehrere Erben als Gesellschafter eintreten, sind diese von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen.
18. Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
19. Mediation, Schiedsgericht
(Anmerkung: gegebenenfalls können in dieser Ziffer Vereinbarungen zu Mediation und Schiedsgericht aufgenommen werden. Muster unter:
www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Vertragsrecht/mustervertraege/mediationsklausel-schiedsgerichtsklausel-kombiniert.html )
20. Schlussbestimmungen
20.1 Erweisen sich einzelne Bestimmungen des Vertrags als unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
20.2 Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem Willen der Gesellschafter sowie dem Sinn und Zweck des Vertrages am meisten entsprechen würde.
20.3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 705 ff BGB.
Ort, Datum: ……………………… Ort, Datum:…………………………
………………………………… …………………………………..
(Gesellschafter A, Vor- und Nachname) (Gesellschafter B, Vor- und Nachname)
Ort, Datum: …………………
……………………………………………
(Gesellschafter C, Vor- und Nachname)
Rechtliche Hinweise zur Benutzung:
Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellt die IHK München und Oberbayern Musterverträge zur Verfügung.
Dieses Vertragsformular wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es ist als Checkliste mit Formulierungshilfen zu verstehen und soll nur eine Anregung bieten, wie die typische Interessenlage zwischen den Parteien sachgerecht ausgeglichen werden kann. Dies entbindet den Verwender jedoch nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung.
Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wird auf die Nennung der drei Geschlechter verzichtet, wo eine geschlechtsneutrale Formulierung nicht möglich war. In diesen Fällen beziehen die verwendeten männlichen Begriffe die weiblichen und diversen Formen ebenso mit ein.
Der Mustervertrag ist nur ein Vorschlag für eine mögliche Regelung. Viele Festlegungen sind frei vereinbar. Der Verwender kann auch andere Formulierungen wählen. Vor einer Übernahme des unveränderten Inhaltes muss daher im eigenen Interesse genau überlegt werden, ob und in welchen Teilen gegebenenfalls eine Anpassung an die konkret zu regelnde Situation und die Rechtsentwicklung erforderlich ist.
Auf diesen Vorgang hat die Industrie- und Handelskammer natürlich keinen Einfluss und kann daher naturgemäß für die Auswirkungen auf die Rechtsposition der Parteien keine Haftung übernehmen. Auch die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Falls Sie einen maßgeschneiderten Vertrag benötigen, sollten Sie sich durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten lassen.