GEMA und Musikrechte: Vergütung, Anmeldepflicht, Vertreterbesuche
Nach dem Urhebergesetz haben Urheber (z.B. Künstler, Musiker oder Autoren) oder auch Inhaber von Verwertungsrechten/Copyrights (z.B. Verlage) bei der Verwertung ihrer geschützten Werke durch Dritte in aller Regel einen Anspruch auf eine angemessene finanzielle Vergütung.
Worum geht es bei der GEMA?
In der Praxis ist es sehr ist, jede einzelne Nutzung eines Werkes urheberrechtlich zu überwachen und die Ansprüche gegenüber jedem Nutzer geltend zu machen, gibt es sogenannte Verwertungsgesellschaften. Diese übernehmen sozusagen die Geltendmachung der angemessenen Urhebervergütung anstelle der Urheber und Rechteinhaber. Sie schütten die Erträge dann an die ihnen angeschlossenen Urheber nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel aus.
Auch für die Nutzer, insbesondere für Unternehmen ist auf diese Weise die Abwicklung der gesetzlich gebotenen Vergütung der Rechteinhaber und der rechtskonforme Umgang mit deren Werken auf einfache und effiziente Weise möglich.
Achtung Umstellung der Abfragemodalitäten ab 2023:
Für Musiknutzungen ab dem 01.01.2023 werden tarifübergreifend Abfragen von Werten wie Eintritt oder Umsatz von Bruttowerten auf die Abfrage von Nettowerten umgestellt.
Wer eine Musiknutzung für 2023 angemeldet hat oder einen Vertrag mit der GEMA abgeschlossen hat, wird aufgefordert, die bereits geleisteten Angaben über das Onlineportal entsprechend anzupassen.
Weitere Infos gibt es auf den Webseiten der GEMA.
GEMA, Corint Media & Co. - Informationen zu den Verwertungsgesellschaften
Jeder Betrieb, der Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht, muss eine Lizenz bei der GEMA erwerben. Egal, ob Hintergrundmusik in Geschäftsräumen oder zum "Aufpeppen" einer Veranstaltung, man sollte dabei immer rechtzeitig an die GEMA denken.
Das gilt auch für Filme/Videos auf TV-Bildschirmen. Stehen diese in öffentlichen Geschäftsräumen mit Kundenverkehr, muss man sich für eine Lizenz an die GEMA wenden. Aber auch ein Hotelbetrieb, der seine Gästezimmer mit einem TV-Gerät ausstattet, muss nicht nur der GEMA Gebühren zahlen, sondern auch der VG Media.
Aufgabe der GEMA:
Komponisten, Textdichter und Musikverleger haben als Urheber ein gesetzlich verbrieftes Recht auf angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke. Dieses Recht gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Für den Einzelnen ist es jedoch sehr aufwändig, die Nutzung seiner Werke zu kontrollieren und die entsprechende Vergütung von jedem Nutzer einzufordern. Diese Aufgabe können die Urheber deshalb an sogenannte „Verwertungsgesellschaften“ abtreten. - In Deutschland ist dies die GEMA.
Die GEMA zieht die Vergütung nach einem festgelegten Tarif ein und verteilt sie dann an ihre Mitglieder (Komponisten, Textdichter und Musikverleger). Außerdem macht sie die Vergütungen für die Verwertungsgesellschaften der Urheber und Produzenten aus Film und Fernsehen (insb. VG Wort, GVL, ZWF) geltend.
Wann muss eine Musiknutzung angemeldet werden?
Wer öffentlich Musik, Filme oder Fernsehen abspielt bzw. aufführt, muss diese Nutzung in der Regel bei der GEMA anmelden. Die meisten Musikwerke sind GEMA-vergütungspflichtig, nur wenige Künstler haben ihre Werke nicht bei der GEMA registriert.
„Öffentlich“ ist grundsätzlich jede Situation, in der zwei oder mehr Personen gemeinsam Musik hören.
Ausnahme: Die Personen sind alle miteinander befreundet oder verwandt.
=> Vereinsfeiern oder Betriebsfeste sind deshalb öffentlich, nicht aber die private Party.
Welche Musik-/Filmnutzung muss bei der GEMA angemeldet werden?
- Live- oder Tonträgermusik bei Veranstaltungen,
- Hintergrundmusik in Gaststätten, Einzelhandelgeschäften u. ä.,
- TV-Bildschirme für Hintergrundfilme, Musikvideos etc. in Gaststätten, Einzelhandelgeschäften u. ä.,
- Vorführungen von Filmen,
- Musik in der Telefonwarteschleife,
- Musik im Internet, zum Beispiel auf der Homepage des Betriebes,
- Vermieten/Verleihen von Ton- oder Bildtonträgern an andere Personen, zB. Videotheken,
- Herstellung von Ton- und Bildtonträgern, z.B. auf CDs, Kassetten und CD-ROMs.
- Eine Nutzungslizenz erhält man bei der zuständigen GEMA-Bezirksdirektion: www.gema.de. Bemessungsgrundlagen für die Vergütungshöhe sind u. a., Größe des Veranstaltungsraums in m², Eintrittsgeld, zeitlicher Rahmen, Art der Musikwiedergabe.
!! Nicht mit der GEMA verwechseln:
- „Beitragsservice von ARD und ZDF“ (früher „GEZ“): Der Rundfunkbeitrag dient der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Radio- und Fernsehsender und ist unabhängig vom Urheberrecht.
- Corint Media (vormals "VG Media"): Verwertungsgesellschaft für private Fernseh- und Hörfunksender bei der Weiterleitung von Radio-/TV-Signalen innerhalb von Mehrparteienhäusern (z.B. Weiterleitung in Hotelzimmer).
Hintergründe und weitere Fragen, welche Nutzung von Musik oder Film Sie als Gewerbetreibender anmelden müssen, erläutern wir Ihnen in unserem IHK-Merkblatt (pdf-Download). Darin geben wir außerdem Informationen zur Corint Media und weiteren wichtigen Verwertungsgesellschaften.
Seit 01.06.2016 gibt es dafür einen zentralen Ansprechpartner innerhalb der GEMA.
Das neue zentrale KundenCenter übernimmt dabei die vollständige persönliche Kundenbetreuung, einschließlich der Beratung und Bearbeitung von eingehenden Anfragen und Reklamationen.
GEMA KundenCenter
11506 Berlin
Telefon: 030 588 58 999
Telefax: 030 212 92 795
E-Mail: kontakt@gema.de
Musiknutzungen und Musikfolgen (nach Live-Aufführungen) können auch über die Online-Services im Internet gemeldet werden: GEMA Musik Meldungen
Den passenden Tarif findet man auf dem GEMA Tarifrechner
Sie haben eine Diskothek, ein Geschäft oder eine Gastwirtschaft und spielen Musik ab? Wenn Sie Musik der Öffentlichkeit zugänglich machen, dann kann dies ein Fall für die Verwertungsgesellschaft GEMA sein. Was sollten Sie als Unternehmen bei Kontrollbesuchen der GEMA beachten?
Komponisten, Textdichter und Musikverleger haben als Urheber ein gesetzlich verbrieftes Recht auf angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke. Dieses Recht gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Sogenannte „Verwertungsgesellschaften“ wie die GEMA nehmen den Urhebern die Aufgabe ab, ihre Vergütung bei den einzelnen Nutzern einzufordern.
Jeder Betrieb, der Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht, muss deshalb eine Lizenz bei der GEMA erwerben. Egal, ob Hintergrundmusik in Geschäftsräumen oder zum "Aufpeppen" einer Veranstaltung, man sollte dabei immer rechtzeitig an die GEMA denken.
Die GEMA führt aber ihrerseits auch Kontrollen durch, dafür schickt sie selbständige Außendienstmitarbeiter in die Betriebe. Hier finden Sie einige Praxistipps, was man im Fall eines Kontrollbesuchs der GEMA beachten sollte.
A. Besuch eines GEMA-Außendienstmitarbeiters:
Der Außendienstmitarbeiter hat keine besonderen behördlichen Kontrollbefugnisse, sondern er hat grundsätzlich dieselben Rechte wie ein Kunde. Das bedeutet:
- Zutrittsrechte:
- Er hat Zutritt zu allen für Kunden zugänglichen Verkaufsräumen und Nebenräumen (z.B. Toiletten). Kein Per-se-Hausverbot möglich.
- Nicht öffentlich zugängliche Nebenräume (z.B. Büro, abgetrennte Werkstatt) darf er nur mit Erlaubnis des Betriebsinhabers oder dessen Vertretung betreten.
- Auskunftsrechte:
- Fragen zur Bestandsdauer des Unternehmens und zur Betriebsdauer von Geräten zur Wiedergabe von Musik oder Filmen (Radio, Fernsehen, Video) sind zulässig.
- Angestellte Mitarbeiter sind nicht verpflichtet, selbst Auskunft zu erteilen, sondern können auf den/die Betriebsinhaber oder eine andere verantwortliche Person verweisen. Falls der Inhaber also gerade nicht anwesend ist, kann man um eine Terminvereinbarung für einen erneuten Besuch in Anwesenheit des Inhabers bitten.
- Informationspflichten:
- Man darf und sollte sich den Tarif erklären lassen, der Außendienstmitarbeiter muss auf Anfrage auch eine schriftliche Tarifübersicht aushändigen.
!! WICHTIG: Möglichst immer sachlich bleiben!
Praxistipp: Gedächtnisnotiz über Datum, Uhrzeit und Verlauf des Gesprächs / Besuchs und über die erteilten Auskünfte.
B. Beschwerde bei Unstimmigkeiten:
Bei Unstimmigkeiten zur Tarifberechnung oder zum Verhalten des Außendienstmitarbeiters kann man sich beschweren und auf eine Aufklärung hinwirken.
- 1. Beispiele für Unstimmigkeiten bei Tarifberechnung:
- Fehlerhafte Bestimmung der Raumgröße (beachte: nur in wenigen Fällen relevant, da meist Tarifrahmen in 100m²-Schritten)
- Fehlerhafte Festlegung des Zeitraums des Gerätebetriebs (z.B. Tarifberechnung seit Betriebsgründung, obwohl Gerät erst später angeschafft wurde).
- Tarifberechnung, obwohl keine „öffentliche“ Wiedergabe von Musik - z.B. weil tatsächlich gar kein Gerät benutzt wird oder weil Radio-/PC im abgetrennten Büro-/Werkstattraum leise Musik spielt
- Beachte: Ein Grenzfall sind Geräte hinter der Verkaufstheke/Kasse mit leiser Musik: Hier ist die "Zweckbestimmung" maßgeblich, d.h. soll Verkaufsraum beschallt werden oder nicht. In solchen Fällen wird dies meist angenommen, wenn die Musik für Kunden hörbar ist.
- 2. Beispiele für fehlerhaftes Verhalten des Außendienstmitarbeiters:
- Druckausübung, um sofortige Unterschrift des Vertrags zu erreichen
- Falsche Aussagen (z.B. „ich habe dieselben Befugnisse wie eine Behörde und darf alle Räumlichkeiten kontrollieren“)
- Verweigerung von Erklärungen und Erläuterungen zum Tarif (z.B. „der Tarif steht fest, das müssen Sie so akzeptieren“)
- 3. Beschwerde:
- Beschwerde sachlich formulieren
- Genaue Darlegung der Umstände: Datum u. Uhrzeit des Besuchs, Gesprächsablauf, Tatsachen betreffend die Tarifberechnung (Raumgröße, Art und Zahl der Geräte und deren Standort, Beginn der Geräteverwendung, Abspielen im Verkaufsraum oder in getrennten Seitenräumen, usw.)
- Möglichst Trennung zwischen Beschwerde zu Verhalten des Außendienstmitarbeiters und zu Tarifberechnung
- 4. Adressat der Beschwerde:
- Zunächst erneute Kontaktaufnahme mit dem Außendienstmitarbeiter und auf Klärung hinwirken (v.a. bei Unstimmigkeiten zur Tarifberechnung)
- Falls keine Klärung, schriftliche Beschwerde an die zuständige Bezirksdirektion der GEMA richten
- Notfalls Anrufung der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt: http://www.dpma.de/amt/aufgaben/urheberrecht/schiedsstelleurheberrechtswahrnehmungsgesetz/
- Beschwerde über den eigenen Branchenverband oder über die zuständige IHK
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesen Hinweisen um einen allgemeinen Überblick handelt, der keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und eine rechtliche Beratung im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben können wir daher keine Haftung übernehmen. Eine abschließende Rechtsberatung im Einzelfall ist allein der Rechtsanwaltschaft vorbehalten.