"Heute druck' ich mir ein Auto" - 3D-Drucker und Recht
3D-Drucker - sind jetzt die Produktpiraten am Drücker?
Neue Technik emotionalisiert. Das war bei der Eisenbahn so, das war beim Auto so und das ist beim 3D-Drucker nicht anders. Aber was ist eigentlich dran an der Furcht vor dem 3-D-Druck? Droht wirklich der "Untergang des Immaterialgüterrechts"?
Kurzer Überblick:
Welche Rechtsgebiete sind betroffen?
All diejenigen, von denen Know-How geschützt wird:
- Urheberrecht
- Markenrecht
- Designrecht
- Patentrecht
- Lauterkeitsrecht
Welche Schutzprinzipien gelten für Know-How in der digitalen Welt?
- Prinzip 1: Nicht alles was technisch geht, ist rechtlich erlaubt.
- Prinzip 2: Schutzrechte gelten auch in der digitalen Welt.
Was bedeutet das für den 3D-Druck?
Wer einen Gegenstand in 3D drucken möchte, benötigt dafür als Vorlage eine CAD-Datei (Computer-aided-design-Datei). Die kann man selber herstellen oder auf vorhandene Dateien zurückgreifen.
Nachstehend finden Sie Erläuterungen zu den einzelnen Rechtsgebieten:
Erläuterungen zu den Rechtsgebieten:
Die CAD-Datei (digitale Druckvorlage) ist ein Vervielfältigungsstück eines möglicherweise geschützten Produkts. Diese CAD-Datei darf nur herstellen, wer dazu berechtigt ist. Das ist der Fall,
- wenn er selbst der Urheber des Produkts ist
- wenn er eine entsprechende Lizenz hat oder
- wenn er einen 3D-Druck ausschließlich für private Zwecke anfertigt.
Wer rechtmäßig eine CAD-Datei hergestellt hat, darf diese aber trotzdem nur mit der Einwilligung des Rechteinhabers verbreiten oder öffentlich zugänglich machen (z.B. in P2P-Netzwerken)!
Eine bereits vorhandene CAD-Datei darf man nur kopieren bzw. downloaden oder nutzen, wenn sie einem gehört, man dafür eine Lizenz hat oder ausschließlich für einen privaten Zweck kopiert. Voraussetzung ist immer, dass die Datei nicht offensichtlich rechtswidriger Herkunft ist.
Achtung: Urheberrechtlich geschützte 3-D-Modelle in P2P-Netzwerken oder auf Sharehosting-Plattformen werden in der Regel rechtswidriger Herkunft sein.
Der Ausdruck ist eine eigene Vervielfältigungshandlung, für die man die Rechte dafür vom Rechteinhaber benötigt.
Verwendet man ein anderes Druck-Material, könnte darin eine Bearbeitung oder Umgestaltung liegen, die nur mit der Zustimmung des Rechteinhabers erlaubt ist.
Das Design-, Marken-, Patent- und Gebrauchsmusterrecht bietet Schutz gegen "gewerbliche Verletzungen" von Know-How und Produkten. Eine Verletzung gilt als "gewerblich", wenn man damit eigene oder fremde Geschäftsinteressen wahrnimmt oder fördert (auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es aber nicht an).
Eine CAD-Datei, der ein geschütztes Design, eine Marke und/oder ein nach dem Patent-/Gebrauchsmusterrecht geschütztes Produkt zugrundeliegt und die dieses wieder gibt, darf nur erstellen und verteilen, wer dazu berechtigt ist.
Berechtigt ist der Inhaber des geschützten Designs, der Marke, des Patents oder Gebrauchsmusters oder, wer über eine entsprechende Lizenz verfügt.
Dasselbe gilt für einen 3-D-Ausdruck. (Allerdings kann ein Ersatzteile "druckender Verbraucher" sich unter Umständen darauf berufen, nicht gewerblich zu handeln. Abschließend rechtlich geklärt ist dies jedoch nicht.)
Darüber hinaus schützt das Patent- und Gebrauchsmusterrecht die 3-D-Technologie als solche.
Wer CAD-Dateien zum Nachdruck bestimmter Originale anbietet und damit über die Herkunft der CAD-Datei und der Ausdrucke täuscht, kann dafür abgemahnt und auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Fazit:
Der 3-D-Druck erweitert die Möglichkeiten, Produkte zu vervielfältigen. Das bedeutet aber nicht, dass Produkte und deren Rechteinhaber durch den 3-D-Druck ihren Schutz verlieren. Wer Produkt-Know-how zugänglich macht und/oder vervielfältigt, ohne dazu berechtigt zu sein, macht sich auch in Zeiten des 3-D-Drucks unterlassungs- und schadensersatzpflichtig und im Einzelfall sogar strafbar.
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesen Hinweisen um einen allgemeinen Überblick handelt, der keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und eine rechtliche Beratung im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben können wir daher keine Haftung übernehmen. Eine abschließende Rechtsberatung im Einzelfall ist allein der Rechtsanwaltschaft vorbehalten.