Jahreswechsel: Infos zum Thema Steuern
Was ändert sich 2024/2025 im Steuerrecht? Die Steuergesetzgebung auf Bundes-, Landes- oder EU-Ebene sieht auch für das Jahr 2025 wieder Änderungen vor. Hier finden Sie ausgewählte Neuerungen für Unternehmen im Überblick.
Inhalt
Die E-Rechnung kommt ab 1. Januar 2025!
Durch das Wachstumschancengesetz wurden neue Regelungen zur elektronischen Rechnung eingeführt:
Unternehmen sind ab. 1. Januar 2025 im inländischen B2B-Bereich verpflichtet, elektronische Rechnungen nach neuen Vorgaben zu empfangen und zu verarbeiten.
Diese Veränderungen haben weitreichende Auswirkungen auf viele Unternehmen und ihre Geschäftsprozesse. Zum einen bringt die E-Rechnung Chancen zur Optimierung und Automatisierung der Finanzbuchhaltung. Zum anderen kommen mit der Umstellung Herausforderungen auf die Unternehmen zu.
Welche praktischen und steuerlichen Anforderungen sind zu beachten? Wie wirkt sich die Verpflichtung zur E-Rechnung konkret aus?
Hier finden Sie einen Überblick.
Informieren Sie sich über die Ansicht der Finanzverwaltung in unserem Video "E-Rechnung: IHK-Talk mit dem Bayerischen Finanzministerium" - YouTube
Außerdem stellt die Finanzverwaltung (ELSTER) ab sofort ein kostenfreies E-Rechnungstool (Viewer) bereit, das Unternehmen bei der Prüfung und Visualisierung elektronischer Rechnungen unterstützt, z. B. unter https://www.elster.de/eportal/e-rechnung.
Wie gehen Sie praktisch vor, wenn Sie die E-Rechnung in Ihrem Unternehmen einführen wollen? Unser praktischer Leitfaden "Schritt für Schritt zur E-Rechnung" unterstützt Sie dabei.
Eine beispielhafte Marktübersicht zur E-Rechnung, die Ihnen einen Überblick über Softwareanbieter und Tools verschafft, finden Sie hier.
Zudem soll die E-Rechnung künftig auch im grenzüberschreitenden B2B-Geschäft innerhalb der EU verpflichtend werden. Dies hat die EU durch ihr Maßnahmenpaket "VAT in the Digital Age (ViDA)" festgelegt.
Neuerungen durch das Jahressteuergesetz 2024
Das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) wurde am 5. Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es sieht wesentliche Maßnahmen vor, um den Abbau von Bürokratie voranzutreiben und die Digitalisierung zu beschleunigen.
Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens: Der Bundestag hatte bereits am 18. Oktober 2024 in seiner 2. und 3. Lesung den von der Bundesregierung eingebrachten und vom Finanzausschuss am 16. Oktober 2024 geänderten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 angenommen. Am 22. November 2024 hat nun der Bundesrat dem Gesetz endgültig zugestimmt.
Der Bundesrat hatte am27. September 2024 eine Beschlussempfehlung mit Änderungen abgegeben. Ferner haben auch die 8 Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft am 2. Oktober 2024 eine Stellungnahme zum Regierungsentwurf und zur Beschlussempfehlung des Bundesrats abgegeben.
Den Regierungsentwurf vom 5. Juni 2024 finden Sie hier.
Die IHK-Organisiation hat zum Referentenentwurf vom 8. Mai 2024 eine Stellungnahme am 24. Mai 2024 abgeben.
Folgende ausgewählte Änderungen sind u. a. verabschiedet:
- Änderungen zum Besteuerungsort virtueller Veranstaltungen (§ 3a Abs. 3 UStG): Mit der Änderung des Besteuerungsortes werden Vorgaben der MwStSystRL in nationales Recht umgesetzt. Im B2C-Bereich erfolgt künftig bei virtueller Teilnahme an einer Veranstaltung die Besteuerung am Ansässigkeits-, Wohn- oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verbrauchers und nicht mehr am Ort der Veranstaltung selbst. Die neue Regelung entspricht im Wortlaut der Ortsbestimmung für auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen in § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG. Inkrafttreten zum 1. Januar 2025.
- Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nummer 21 UStG): Die Neufassung beruht teils auf entgegenstehende europarechtliche Regelungen aufgrund eines gegen Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren. Vorgesehen ist u. a. die eigenständige Befreiung des von Privatlehrern erbrachten Schul- und Hochschulunterrichts. Ursprünglich sollte das Bescheinigungsverfahren wegfallen. Durch die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses wurden jedoch nur minimal inversive Änderungen vorgenommen - mit Erhalt des Bescheinigungsverfahrens. In Kraft treten werden diese Regelungen zum 1. Januar 2025.
- Änderung des Zeitpunkts des Vorsteuerabzugs, (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG): Künftig soll der Vorsteuerabzug zu unterschiedlichen Zeitpunkten gewährt werden, je nachdem, ob er sich aus der Rechnung eines Soll-Versteuerers, eines Ist-Versteuerers oder aus einer Anzahlungsrechnung ergibt. Inkrafttreten nach Beschlussempfehlung des Finanzausschusses ist zum 1. Januar 2028, ursprünglich war der 1. Januar 2026 vorgesehen.
- Wiedereinführung des ermäßigter Steuersatzes für die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken (§ 12 Abs. 2 UStG): Mit der Änderung wird von einer unionsrechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht. Das Unionsrecht gestattet es hingegen nach wie vor nicht, auf die Vermietung von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken einen ermäßigten Umsatzsteuersatz anzuwenden. Inkrafttreten zum 1. Januar 2025.
- Änderungen zur Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG): Anhebung des Vorjahresumsatzes auf 25.000 Euro und Anhebung der Umsatzgrenze des laufenden Jahres auf 100.000 Euro. Wegfall des „weichen“ Übergangs in die Umsatzsteuerpflicht ab dem Folgejahr, stattdessen entfällt mit Überschreiten der Grenze unmittelbar die Steuerfreiheit künftiger Umsätze (Fallbeileffekt). EU-weite Ausweitung der Kleinunternehmerregelung unter bestimmten Bedingungen. Inkrafttreten zum 1. Januar 2025.
- Änderungen bei der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG):
Die Regelung sieht vor, dass die Differenzbesteuerung auf Kunstgegenstände, Samm-
lungsstücke und Antiquitäten nicht angewendet werden kann, wenn der Eingangsumsatz des Wiederverkäufers einem ermäßigten Steuersatz unterlegen hat. Es wird EU-Recht umgesetzt. Inkrafttreten zum 1. Januar 2025. - Rechnungsangaben für Kleinunternehmer (§ 34 a UStDVO): Die Regelung erläutert Pflichtangaben in Rechnungen explizit für Kleinunternehmer. Neu aufgenommen wurde durch die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, dass es keine Ausstellungsverpflichtung von E-Rechnungen für Kleinunternehmer geben wird. Inkrafttreten zum 1. Januar 2025.
Folgende ausgewählte Änderungen sind u. a. verabschiedet:
- Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG): Vereinheitlichung der Regelung zur Steuerbefreiung bei einer Bruttoleistung bis zu 30 kW (peak) je Wohn- und Geschäftseinheit, höchstens aber 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.
- Klarstellende Regelung bei Nutzung einer Sonderabschreibung: Gem. § 7a Abs. 9 EStG kann auch nach Ablauf des Begünstigungszeitraums für eine Sonderabschreibung unter bestimmten Voraussetzungen die weitere AfA nach § 7 Abs. 5a vorgenommen werden.
- Gesetzliche Verstetigung der 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 10 Abs. 2b EStG): Die bisher durch ein BMF-Schreiben bekannte Regelung zu Bonusleistungen wird in das Gesetz aufgenommen. Danach gelten Bonusleistungen bis 150 Euro pro Person und Beitragsjahr nicht als Beitragsrückerstattung.
- Ausdehnung des Unternehmenskreises (Konzernklausel) bei Vermögensbeteiligungen an Mitarbeiter (§ 19a EStG): Rückwirkend zum 1. Januar 2024 fallen auch Übertragungen von Anteilen an Konzernunternehmen (verbundene Unternehmen) unter die Begünstigung des § 19a EStG. Für die Anwendung sind jedoch die Schwellenwerte sowie das Gründungsjahr zu beachten.
- Verbindliche elektronische Antragstellung zur Erstattung des Bausteuerabzugsbetrags (§ 48c EStG): Ab Januar 2026 soll verbindlich eine elektronische Antragstellung eingeführt werden.
- Erweiterung des Umfangs des zu übersendenden Datensatzes der E-Bilanz
Folgende ausgewählte Änderung ist u. a. verabschiedet worden:
- Gesetzliche Verankerung der BVerfG-Entscheidung beim Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (geregelt in den §§ 34 und 36 KStG): Der bisherige Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotential wird durch die Änderung in § 34 Abs. 4 und 6 KStG entsprechend der gerichtlichen Entscheidung verhindert. Die Regelung gilt für alle noch nicht bestandskräftigen festgestellten Endbestände nach § 36 Abs. 7 KStG).
Folgende ausgewählte Änderungen sind u. a. verabschiedet worden:
- elektronische Kommunikation mit Finanzbehörden (§ 87a Absatz 1 und 1a und § 89b Absatz 3 AO),
- Zinsen auf hinterzogene Vorauszahlungen, Anrechnung von Nachzahlungszinsen, usw.
Neuerungen durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV)
Das Bundeskabinett hatte 2024 Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, den Bürokratieabbau voranzutreiben sowie den Staat handlungsfähiger und bürgerfreundlicher zu machen.
Das Gesetz wurde am 29. Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Aus steuerlicher Sicht sind insbesondere folgende Punkte hervorzuheben:
- Herabsetzung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von 10 Jahren auf 8 Jahre,
- Anhebung der Schwelle für die monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung auf mehr als 9.000 Euro (bisher 7.500 Euro),
- Anhebung des Schwellenwerts für die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz auf 750 Euro (bisher 500 Euro) bei der Differenzbesteuerung.
- Änderung des Anzeigezeitpunkts (auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres) und der Anzeigefrist (drei Monate statt einem Monat) bei Änderungen betreffend den Grundsteuerwert, sowie grundsätzlich verpflichtende elektronische Übermittlung,
- Digitale Bekanntgabe (Bereitstellung zum Abruf) von Steuerbescheiden insbesondere für elektronisch übermittelte Steuererklärungen, sofern nicht widersprochen wurde,
- Inhaltliche sowie zeitliche Änderungen bei der Verrechnungspreisdokumentation, insbesondere Einführung einer sog. Transaktionsmatrix.
Sonstige Neuerungen
Wirtschafts-Identifikationsnummer kommt!
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wird zur eindeutigen Identifizierung jedem wirtschaftlich Tätigen eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) stufenweise ohne Antragstellung ab November 2024 zuteilen.
Der gesetzliche Rahmen findet sich in Form einer Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung.
Meldepflicht für elektronische Kassensysteme ab 1. Januar 2025 beachten!
Zum 1. Januar 2025 greift die gesetzlich geregelte Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme (eAS).
Unternehmen, die elektronische Kassensysteme nutzen, sollten sich frühzeitig auf die neuen Anforderungen einstellen. Die bisherige Aussetzung der Meldepflicht für die Anschaffung oder Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme endet am 31. Dezember 2024.
Ab dem 1. Januar 2025 steht das Meldeverfahren gemäß § 146a Abs. 4 AO zur Verfügung:
- Für Kassensysteme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden: Die Meldung ist spätestens bis zum 31. Juli 2025 einzureichen.
- Für Kassensysteme, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden: Die Meldung muss innerhalb eines Monats nach Anschaffung erfolgen.
- Zusätzlich präzisiert ein Schreiben vom 28. Juni 2024 die Meldepflichten für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler.
Neuerungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz
Am 14. Dezember 2023 wurde das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Das Zukunftsfinanzierungsgesetz zielt darauf ab, Start-ups, Wachstumsunternehmen und kleinen sowie mittleren Unternehmen (KMU) den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern und Investitionen in erneuerbare Energien zu fördern.
Das ZuFinG sieht unter anderem folgende steuerliche und nichtsteuerliche Regelungen vor:
- Optimierung der Mitarbeiterkapitalbildung durch Erhöhung des Freibetrags nach § 3 Nr. 39 EStG von 1.440 EUR auf 2.000 EUR; die Mitarbeiterkapitalbeteiligung kann im Rahmen des Freibetrags auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden,
- Verbesserungen bei der Mitarbeitergewinnung durch eine Ausweitung der aufgeschobenen Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Beteiligungen von Arbeitnehmern an Unternehmen,
- Umsatzsteuerbefreiung für Wagniskapitalfonds,
- Vereinfachung der Eigenkapitalgewinnung,
- Einführung elektronischer Aktien,
- Anhebung der Einkommensgrenze zur Gewährung einer Arbeitnehmer-Sparzulage auf vermögenswirksame Leistungen auf 40.000 EUR bzw. 80.000 EUR (bei Zusammenveranlagung).
Das Gesetz trat weitgehend am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, einige Regelungen treten jedoch erst ab 1. Januar 2025 in Kraft.
Hinweis
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