Kleinunternehmerregelung: Was ändert sich 2025?
Die Umsatzbesteuerung wird von vielen Unternehmen wegen ihres komplizierten Verfahrens kritisiert. Das Umsatzsteuergesetz (UStG) sieht für die sog. Kleinunternehmer jedoch Erleichterungen vor (§ 19 UStG). Diese Kleinunternehmerregelung ändert sich 2025, beispielsweise wird die Umsatzgrenze erhöht und es gibt Erleichterungen für grenzüberschreitende Umsätze.
Inhalt
Was ändert sich bei der Kleinunternehmerregelung zum 1. Januar 2025?
Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2024 wird die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG grundlegend reformiert.
Ziel ist es,
- die Regelung an die Vorgaben der EU-Richtlinie (EU) 2020/285 anzupassen
- und die Anwendbarkeit auf grenzüberschreitende Umsätze zu erweitern (neuer § 19a UStG).
Kurz und knapp: Was ändert sich?
- Neben einer Anhebung der Umsatzgrenzen wird
- ein besonderes Meldeverfahren für grenzüberschreitende Steuerbefreiungen eingeführt.
- Diese Änderungen treten zum 1. Januar 2025 in Kraft.
- Übt der Unternehmer seine Tätigkeit nur für einen Teil des Kalenderjahres aus, ist eine Umrechnung auf den Jahresgesamtumsatz künftig nicht mehr erforderlich.
Was gilt bei der Kleinunternehmerregelung ab 2025?
Die Umsatzgrenzen für die Steuerbefreiung wurden wie folgt angehoben:
- Vorjahresumsatz: Maximal 25.000 € (statt bisher 22.000 €) und
- laufender Umsatz: Maximal 100.000 € (statt bisher 50.000 €).
- Wird die Umsatzgrenze von 100.000 € im laufenden Kalenderjahr überschritten, entfällt die Steuerbefreiung ab diesem Umsatz (neu eingeführt). Frühere Umsätze des Jahres bleiben von der Besteuerung unberührt.
Ab 2025 können Unternehmer die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer auch für grenzüberschreitende Umsätze innerhalb der EU in Anspruch nehmen.
Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
- Teilnahme am besonderen Meldeverfahren (§ 19a UStG): Antragstellung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
- Offenlegung der Umsätze des Vorjahres und des laufenden Jahres.
- Angabe der Mitgliedstaaten, in denen die Steuerbefreiung genutzt werden soll.
- Zuweisung einer Kleinunternehmer-Identifikationsnummer („EX-Nummer“) durch das BZSt.
- Einhaltung der Umsatzgrenzen: Nationale Umsatzgrenzen des Mitgliedstaates, in dem die Befreiung genutzt wird und die unionsweite Umsatzgrenze von 100.000 €.
- Die Einhaltung der Umsatzgrenzen muss laufend überwacht und ein Überschreiten unverzüglich gemeldet werden.
Ausführliche Informationen finden Sie hier auf der Seite des Bundeszentralamts für Steuern.
Das neue Meldeverfahren ermöglicht einen erleichterten grenzüberschreitenden Einsatz der Kleinunternehmerregelung:
- Beantragung elektronisch über das BZSt.
- Quartalsweise Umsatzmeldungen: Innerhalb eines Monats nach Quartalsende.
- Überwachung durch Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten.
- Fristen: Ein Überschreiten der Grenzen ist innerhalb von 15 Werktagen zu melden.
Zum aktuellen Stand des neuen Meldeverfahrens siehe die Website des BZSt.
Die EU-Kommission hat ein Webportal zur neuen europäischen Kleinunternehmer-Regelung freigeschaltet: https://sme-vat-rules.ec.europa.eu
Die Seite befindet sich im stetigen Aufbau. Deshalb sind noch nicht alle Funktionalitäten verfügbar. Unter „Legislation – Guide“ sind die Explanatory notes zur neuen Kleinunternehmerregelung ab 2025 zu finden; derzeit allerdings nur in englischer Sprache. Es sollen sukzessive Informationen zu den inländischen Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.
Die Anforderungen an die Rechnungsstellung für Kleinunternehmer:
- Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers.
- Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers.
- Ausstellungsdatum der Rechnung.
- Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung.
- Entgelt in einer Summe mit dem Hinweis, dass die Lieferung oder sonstige Leistung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer unterliegt (§ 19 UStG).
- „Gutschrift“ (nur bei Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder einen von ihm beauftragten Dritten gemäß § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG).
Zusätzlich gelten folgende Hinweise:
- Die Rechnung muss auf die Steuerbefreiung hinweisen, z. B. „Dieser Umsatz ist gemäß § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit.“
- Eine E-Rechnung ist nicht verpflichtend, aber der Unternehmer muss in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen.
Kleinunternehmer sind grundsätzlich vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 UStG). Dies gilt auch für Eingangsleistungen, die für steuerbefreite Umsätze in anderen EU-Mitgliedstaaten genutzt werden.
Für Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU (Drittländer) ist die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung weiterhin ausgeschlossen. Unternehmen mit festen Niederlassungen in der EU können die Regelung jedoch nutzen, sofern die zentrale Verwaltung in einem EU-Mitgliedstaat liegt.
Vorteile:
- Vereinfachung bei der Rechnungsstellung,
- keine Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen in Deutschland,
- erweiterte Anwendung auf grenzüberschreitende Umsätze.
Nachteile:
- Höherer Verwaltungsaufwand durch Meldeverfahren,
- laufende Überwachung der nationalen und unionsweiten Umsatzgrenzen erforderlich.
- Unternehmen, die bisher die Kleinunternehmerregelung genutzt haben, sollten prüfen, ob die neuen Umsatzgrenzen eingehalten werden können. Für Neugründungen gilt: Im ersten Jahr ist die Umsatzgrenze von 25.000 € maßgeblich.
- Prüfen Sie Ihre Umsätze regelmäßig, um die Einhaltung der Grenzen sicherzustellen.
- Es besteht die Möglichkeit, freiwillig zur Regelbesteuerung zu optieren, wenn dies wirtschaftlich vorteilhaft ist.
- Informieren Sie sich über die Anforderungen in den EU-Mitgliedstaaten, in denen Sie tätig sind.
- Stellen Sie sicher, dass Sie rechtzeitig am Meldeverfahren teilnehmen, falls grenzüberschreitende Umsätze geplant sind.