B2B-Warenverkehr innerhalb der EU
Inhaltsnavigation
- Innergemeinschaftliche Lieferung
- Voraussetzungen für die steuerfreie Lieferung
- Korrekte Rechnungsstellung bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen
- Wie erhalte ich eine USt-IdNr.?
- Nachweispflichten
- Sonderfälle bei der Beförderung und Versendung in ein anderes EU-Land
- Buchnachweis für grenzübergreifende Lieferungen innerhalb der EU
- Weitere Pflichten zur Meldung und Erklärung
- Überprüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Hinweis vorab
Auf dieser Seite werden im Überblick ausgewählte umsatzsteuerliche Aspekte für Unternehmen dargestellt. Obwohl die Hinweise mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Die Ausführungen sind nicht abschließend und können eine auf den individuellen Sachverhalt abgestimmte Beratung (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater etc.) nicht ersetzen.
Einleitung
Der freie Verkehr von Waren innerhalb der EU sowie das Internet, das einen nahezu grenzenlosen Markt schafft, führen dazu, dass viele Unternehmen europaweit ein- und verkaufen. Doch ganz frei ist der Handel in der Europäischen Union nicht. Insbesondere die Regeln zur Umsatzsteuer müssen Unternehmen kennen, die einen Warenverkehr B2B mit EU-Staaten unterhalten. Ebenso wichtig sind diese Kenntnisse für Kleinunternehmer, die ihre Waren gern im günstigeren Ausland einkaufen oder über einen Onlineshop auch Käufer aus dem Ausland generieren. Bis auf wenige Ausnahmen gilt, dass Waren, die ein Unternehmen an einen gewerblichen Käufer in einem anderen EU-Land liefert, steuerfrei sind. Das bedeutet, dass der Verkäufer auf der Rechnung keine Umsatzsteuer ausweist. Bezieht ein Unternehmer eine Warenlieferung von einem Unternehmer aus dem EU-Binnenmarkt, so unterliegt dieser Umsatz beim Käufer grundsätzlich der Besteuerung als innergemeinschaftlicher Erwerb. Der Käufer ist dazu verpflichtet, die Umsatzsteuer nach den Vorschriften seines Landes zu ermitteln und an seine Steuerbehörde abzuführen. Der Verkäufer tätigt hingegen grundsätzlich eine innergemeinschaftliche steuerfreie Lieferung.
Innergemeinschaftliche Lieferung
Voraussetzungen für die steuerfreie Lieferung
§ 4 Nr. 1b in Verbindung mit § 6a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) legt fest, dass Waren, die ein Unternehmer aus einem EU-Staat an einen anderen Unternehmer in einem anderen EU-Land liefert, im Rahmen der sogenannten innergemeinschaftlichen Lieferung steuerfrei sind. Damit eine steuerfreie Lieferung möglich ist, sind folgende Bedingungen kumulativ zu erfüllen:
- Die gelieferte Ware ist tatsächlich in einen anderen Mitgliedstaat gelangt,
- der Abnehmer der Ware ist selbst Unternehmer und hat die Ware für sein Unternehmen erworben (für Privatkäufe gelten andere Bestimmungen),
- der Abnehmer der Ware unterliegt beim Käufer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung, wobei die Angabe einer USt-IdNr. z. B. diese Verpflichtung dokumentiert,
und zusätzlich neu eingeführt wurden durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019), dass
- der Abnehmer eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verwendet, die auf der Rechnung ebenso vermerkt wird, wie die USt-IdNr. des Verkäufers,
- und der leistende Unternehmer eine korrekte Zusammenfassende Meldung abgibt. Das BMF hat mit Schreiben vom 20. Mai 2022 seine strenge Ansicht darüber, dass auch eine fristgerechte ZM Voraussetzung für die Steuerbefreiung sei, abgemildert. Bitte beachten Sie, dass die Änderungen rückwirkend für nach dem 31. Dezember 2019 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen anzuwenden sind.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 9. Oktober 2020 ein Einführungsschreiben zu diesen Änderungen veröffentlicht.
Korrekte Rechnungsstellung bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen
Sofern Unternehmer die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerfreie Lieferung in andere EU-Mitgliedstaaten erfüllen, ist die Rechnung um einige Angaben zu erweitern. Folgende kumulativen Angaben sind zusätzlich zu den üblichen auf der Rechnung zu vermerken:
- Die eigene USt-IdNr.,
- die USt-IdNr. des Käufers, wobei die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern von Käufer und Verkäufer von verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten erteilt worden sein müssen,
- einen Hinweis auf die Umsatzsteuerbefreiung wie „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“. Paragraphen müssen nicht zwingend angegeben werden.
Wie erhalte ich eine USt-IdNr.?
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für den grenzübergreifenden Handel innerhalb der Europäischen Union wird auf Antrag erteilt. Unternehmer richten den Antrag an das:
Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Saarlouis
Ahornweg 1-3
66740 Saarlouis
Der Antrag kann schriftlich oder online erfolgen. Auf den Seiten des Bundeszentralamts für Steuern ist die Antragstellung unter dem Menüpunkt Online Dienste möglich. Alle erforderlichen Daten werden automatisch abgefragt. Dem schriftlichen Antrag sind unbedingt folgende Informationen beizufügen:
- Name und Anschrift des Antragstellers.
- Die Steuernummer, unter der das Unternehmen steuerlich geführt wird.
- Das Finanzamt, das die Umsatzbesteuerung vornimmt.
Hinweis: Ist ein Unternehmen noch nicht steuerlich erfasst (steuerliche Neuerfassung), kann der Antrag auf eine USt-IdNr. auch beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Das Finanzamt leitet den Antrag dann mit allen erforderlichen Angaben an das Bundeszentralamt für Steuern weiter.
Weiterführende Informationen zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer finden Sie hier.
Nachweispflichten
Allgemeine Hinweise
Bei einer Lieferung von Waren in einen anderen EU-Staat muss der Verkäufer belegen, dass die Lieferung tatsächlich erfolgt ist. Der Gesetzgeber unterscheidet hier grundsätzlich zwischen zwei Fällen:
- Beförderung: Eine Beförderung der Ware liegt vor, wenn der Käufer die Ware selbst abholt, oder wenn der Verkäufer die Lieferung selbst zum Käufer bringt.
- Versendung: Waren gelten als versendet, wenn Käufer oder Verkäufer einen Dritten damit beauftragen, die Lieferung auszuführen. Das ist z. B. bei einer Lieferung per Post, Versanddienstleister, Spedition, Fuhrunternehmer, Kurierdienst oder Bahn der Fall.
Der Verkäufer ist nachweispflichtig und muss die Belege über grenzüberschreitende Lieferungen 10 Jahre lang aufbewahren. Dabei muss er tatsächlich im Besitz der Dokumente sein. Dass die Nachweise bei einem Dritten, wie einer Spedition oder einer Behörde, vorliegen, reicht nicht aus.
Anerkannte Belege zum Nachweis einer steuerfreien Lieferung innerhalb der EU
Die Nachweispflichten sind in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDVO) festgelegt und durch den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) der Finanzverwaltung konkretisiert. Grundsätzlich hat der Verkäufer nachzuweisen, dass die Lieferung durch ihn oder durch den Käufer in ein anderes EU-Land befördert oder versendet worden ist. Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) wurden auch die Belegnachweise geändert und eine Vermutungsregelung neu eingeführt. Art. 45a der EU-Durchführungsverordnung (EU-DVO) wurde als § 17a UStDV-neu ins deutsche Recht übernommen. Gleichzeitig „verschieben“ sich die bisherigen Vorschriften über die Nachweisführung, d. h. § 17a alt wird § 17b neu, § 17b alt wird § 17c neu, § 17c alt wird § 17d neu. Mit der „Umsetzung“ des Art. 45a EU-DVO in der UStDV und den Folgeänderungen soll klargestellt werden, dass die einheitlichen EU-Nachweise die bisher in Deutschland geltenden nationalen Nachweismöglichkeiten nicht verdrängen. Wenn also die Voraussetzungen der widerlegbaren Vermutung des Art. 45a EU-DVO/§ 17a UStDV-neu nicht erfüllt werden, kann der Nachweis auch weiterhin anhand der „alten“ Belegnachweise geführt werden. Zu beachten ist jedoch, dass im EU-Ausland künftig die Nachweisführung ggf. ausschließlich anhand der in Art. 45a EU-DVO vorgesehenen Belege gefordert werden kann. Allerdings sieht die Vorschrift keine Nachweise für Beförderungsfälle vor, bei denen der Lieferer oder der Erwerber die Beförderung mit eigenem Transportmittel durchführt. Insoweit gilt die Vermutungsregelung des Art. 45a EU-DVO nicht vgl. Erläuterungen zu den Änderungen der EU-Mehrwertsteuervorschriften in Bezug auf Konsignationslagerregelungen, Reihengeschäfte und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen („Quick Fixes 2020“) aus Dezember 2019, Rz. 5.3.5.).
1. Nachweise nach der neuen Vermutungsregelung § 17a UStDV neu:
A. Der liefernde Unternehmer befördert und gibt an, dass der Gegenstand der Lieferung von ihm oder von einem von ihm beauftragten Dritten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde und ist im Besitz folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind:
- mindestens zwei einander nicht widersprechende Transport-Nachweise (z.B. ein unterzeichneter CMR-Frachtbrief, ein Konnossement etc.) oder
- ein Schriftstück (z.B. ein unterzeichneter CMR-Frachtbrief, ein Konnossement etc.) und einen nicht widersprüchlichen Nachweis (z.B. eine Versicherungspolice für die Beförderung oder den Versand der Gegenstände oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder des Versands der Gegenstände belegen oder von einer öffentlichen Stelle (z.B. Notar) ausgestellte Unterlagen, die die Ankunft der Gegenstände bestätigen, oder eine Bestätigung eines Lagerinhabers im übrigen Gemeinschaftsgebiet, dass die Lagerung des Gegenstands der Lieferung dort erfolgt.
B. Der Abnehmer befördert und der liefernde Unternehmer ist im Besitz folgender Belege:
- Zusätzlich zu den obigen unter A erläuterten Belegen noch
- eine schriftliche Erklärung des Empfängers (Gelangensbestätigung), dass der Liefergegenstand von ihm oder auf seine Rechnung von einem Dritten befördert oder versandt wurde. Diese ist bis spätestens zum 10. Tag des auf die Lieferung folgenden Monats vorzulegen.
Wichtig: Das Finanzamt kann eine bestehende Vermutung widerlegen.
2. Für allgemeine Nachweise der Beförderung (Käufer oder Verkäufer transportieren selbst) nach § 17b Abs. 2 UStDV neu sind folgende Unterlagen kumulativ erforderlich:
- Rechnungsdoppel
- Eine Gelangensbestätigung, in der der Abnehmer bestätigt, dass die Lieferung tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist.
Die Gelangensbestätigung muss kumulativ folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Käufers,
- handelsübliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Waren,
- bei Fahrzeugen im Sinne von § 1b Abs. 2 UStG die Fahrzeug-Identifikationsnummer,
- Ausstellungsdatum,
- Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm Bevollmächtigten (z. B. Spediteur),
- bei Beförderung durch den Verkäufer oder die Versendung durch Käufer oder Verkäufer müssen Ort und Monat des Erhalts der Ware vermerkt werden. Übernimmt der Käufer die Beförderung selbst, sind Ort und Monat zu vermerken, in dem die Lieferung den Zielort erreicht hat und die Beförderung endet,
- der Ort ist genau nach Land und Gemeinde zu vermerken.
Erfolgt die Übermittlung der Gelangensbestätigung elektronisch (z. B. per E-Mail-Anhang oder Computer-Fax), so darf auf eine eigenhändige Unterschrift verzichtet werden, sofern klar nachzuvollziehen ist, dass die Nachricht eindeutig aus dem Verfügungsbereich des Absenders stammt (z. B. Header der Mail).
Die Gelangensbestätigung kann bei verschiedenen Lieferungen an einen Abnehmer quartalsweise als Sammelbestätigung erstellt werden. Die einzelnen Rechnungsnummern belegen den Umfang der Lieferungen. Zudem darf die Bestätigung aus mehreren Dokumenten zusammengesetzt sein (z. B. Lieferschein plus Bestätigung über den Warenerhalt).
Hinweis: Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 weist das Bundesfinanzministerium darauf hin, dass das sog. „Export Certificate“ kein durch die Finanzverwaltung zertifiziertes Nachweissystem i. S. d. § 17a UStDV darstellt. Es müsse jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob das sog. „Export Certificate“ die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG erfüllt.
3. Für allgemeine Nachweise der Versendung (ein Dritter übernimmt den Transport) nach § 17b Abs. 3 UStDV neu sind folgende Unterlagen erforderlich:
Bei der Versendung von Waren in ein anderes EU-Land erfolgt der Nachweis ähnlich wie bei der Beförderung, allerdings bestehen hier weitere Nachweismöglichkeiten.
- Rechnungsdoppel und
- Gelangensbestätigung oder ebenso anerkannte Alternativnachweise
Im Folgenden sind die Anforderungen an die verschiedenen Alternativnachweise aufgeführt:
Versendungsbelege
Als Versendungsbeleg zählen insbesondere Luftfracht- und Eisenbahnfrachtbriefe, Konnossements, Posteinlieferungsscheine, Kurierdienst-Auftragserteilungen, Ladescheine und Rollscheine, sowie deren Doppel, sofern sich aus den Dokumenten der grenzüberschreitende Warenverkehr ablesen lässt.
Der Frachtbrief muss von Versender und Empfänger unterzeichnet sein, um den Erhalt der Waren zu bestätigen. Bei einem CMR-Frachtbrief gehört die Empfängerunterschrift in Feld 24. Bei einem CIM-Frachtbrief (Internationaler Eisenbahnfrachtbrief) genügt anstelle der Unterschrift ein Stempel oder ein maschineller Bestätigungsvermerk des Empfängers. Airway- und Seawaybills sind ohne Unterschriften von Versender und Empfänger gültig.
Spediteursbescheinigungen bei Versendung durch den Verkäufer
Die Versendung der Waren in einen anderen EU-Mitgliedstaat kann über eine Spediteursbescheinigung nachgewiesen werden. Diese muss kumulativ folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des beauftragten Spediteurs sowie das Auftragsdatum,
- Name und Anschrift des Verkäufers sowie des Auftraggebers der Sendung,
- handelsübliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Waren,
- Empfänger sowie Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet (EU-Zielland und Ort),
- Monat, in dem die Beförderung geendet hat,
- Versicherung des Speditionsunternehmers, dass die Angaben in den Geschäftsunterlagen nachweisbar sind,
- außer bei elektronisch übermittelten Bescheinigungen auch die Unterschrift des Spediteurs.
Spediteursversicherung bei Versendung durch den Empfänger
Veranlasst der Käufer die Lieferung der Waren per Spedition, benötigt er den Nachweis, dass er die Kosten für den Transport über ein Konto beglichen hat. Zusätzlich muss eine sogenannte Spediteursversicherung vorgelegt werden. Der Verkäufer ist verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen vom Käufer einzufordern und aufzubewahren.
Sendungen per Kurierdienst
Erfolgt der Warenversand über einen Kurierdienst, kann der Nachweis der Lieferung über die schriftliche oder elektronische Auftragserteilung sowie ein Tracking- und Tracing-Protokoll erbracht werden. Das Protokoll muss den Verlauf der Lieferung von der Abholung bis zur Ablieferung beim Empfänger lückenlos nachweisen.
Auch hier darf der Nachweis aus verschiedenen Dokumenten bestehen. Zum Nachweis der Bezeichnung und Menge der gelieferten Waren kann die ausgestellte Rechnung dienen. Übersteigt der Gesamtwert einer Lieferung nicht den Betrag von 500 Euro, kann der Nachweis vereinfacht über die Auftragserteilung und den Nachweis der Bezahlung der Lieferkosten erbracht werden.
Posteinlieferungsschein
Ist eine Sendung über einen Versanddienstleister nicht per Track und Trace nachvollziehbar, kann der Einlieferungsschein als Sendungsnachweis gelten. Er muss kumulativ folgenden Anforderungen entsprechen:
- Name und Anschrift des Versenders,
- Name und Anschrift des Empfängers,
- Name und Anschrift des Unternehmens, das den Beleg ausstellt,
- Handelsbezeichnung und Menge der gelieferten Waren,
- Tag der Abholung oder Übernahme der Sendung durch den Versanddienstleister.
Zusätzlich ist die Bezahlung der Transportdienstleistung über das Konto oder ein Rechnungsdoppel (bei Barzahlung) nachzuweisen.
Sonderfälle bei der Beförderung und Versendung in ein anderes EU-Land
- Gemeinschaftliches Versandverfahren: Erfolgt ein Warenversand gemeinschaftlich, dient die Erklärung der Abgangsstelle, die eine Bestätigung über das Ende des Transports erhält, als Nachweis.
- Verbrauchsteuerpflichtige Waren: Beim Versand von Waren, die der Verbrauchsteuerpflicht unterliegen, kann der Nachweis entweder über die validierte EMCS-Eingangsmeldung eines anderen EU-Mitgliedstaates erfolgen oder durch die dritte Ausfertigung der Begleitdokumente des Hauptzollamtes erbracht werden.
- Beförderung von Fahrzeugen: Liefert ein Verkäufer ein Fahrzeug selbst aus und lässt es zu diesem Zweck zu, kann der Nachweis durch die Ummeldung des Fahrzeugs auf den Käufer in einem anderen EU-Land erbracht werden. Handelt es sich um ein Neufahrzeug, müssen die Unterlagen zusätzlich die Fahrgestellnummer enthalten.
Buchnachweis für grenzübergreifende Lieferungen innerhalb der EU
Der Verkäufer von Waren, die an einen gewerblichen Abnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat verkauft werden, muss auch buchmäßig nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung vorliegen. Dazu sind folgende Angaben kumulativ erforderlich:
- Name und Anschrift des gewerblichen Käufers,
- USt-IdNr. des Abnehmers,
- Vollmacht des Vertretungsberechtigten, wenn die Lieferung nicht direkt an den Käufer, sondern einen Bevollmächtigten geht, wie es z. B. im Einzelhandel üblich ist,
- Branche oder Beruf des Käufers,
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Waren, bei Fahrzeugen ist zusätzlich die Fahrgestellnummer anzugeben,
- Lieferdatum,
- die Höhe des vereinbarten Entgelts (erfolgt die Besteuerung nach eingenommenen Entgelten, sind die Höhe des Entgelts und der Vereinnahmungstag anzugeben),
- im Falle einer Ver- oder Bearbeitung der Waren vor der Auslieferung sind Name und Anschrift des Beauftragten zu vermerken, der die Be- oder Verarbeitung vorgenommen hat. Zudem sind Menge und übliche Bezeichnung der Waren und die Bezeichnung des betreffenden Auftrags zu dokumentieren,
- Nachweise über die Beförderung oder Versendung in ein anderes EU-Land,
- Zielort und Zielland.
Weitere Pflichten zur Meldung und Erklärung
Zusammenfassende Meldungen sind bis zum 25. Tag nach Ende eines Erfassungsmonats abzugeben. Wird die Meldung quartalsweise vorgenommen, muss sie bis zum 25. Tag nach Ende eines Quartals bei der Behörde eingehen. Als Schwellenwert für die quartalsweise Meldung gelten geringe Ausfuhrbeträge bis 50.000 Euro pro Quartal. Wird der Betrag von 50.000 Euro überschritten, muss die Meldung bis zum 25. Tag des Folgemonats abgegeben werden, auch wenn das Quartal noch nicht abgeschlossen ist.
Bitte beachten Sie hierzu das BMF-Einführungsschreiben vom 9. Oktober 2020 zu den Änderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Quick Fixes).
Übersteigt der Wert der innergemeinschaftlichen Lieferungen bestimmte Schwellenwerte, ist der Unternehmer zusätzlich verpflichtet, Intrastat-Meldungen abzugeben. Der Schwellenwert für Ausgangsmeldungen liegt bei 500.000 Euro, Eingangsmeldungen sind ab 800.000 Euro erforderlich.
Überprüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Unternehmer sind verpflichtet, die angegebenen USt-IdNr. eines Kunden aus dem EU-Ausland zu überprüfen. Die Nachweispflicht erfüllt nur eine qualifizierte Bestätigung, wie sie beim Bundeszentralamt für Steuern erhältlich ist. Die Bestätigung enthält folgende Angaben:
- Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- Rechtsform des Unternehmens und
- Anschrift mit Postleitzahl und Ort.
Der Nachweis kann z. B. über einen Screenshot des vom Amt ermittelten Ergebnisses erfolgen oder durch die Übernahme des vom BZSt übermittelten Ergebnisses in einem allgemein üblichen Format oder durch die Aufbewahrung des Ausdrucks. Grundsätzlich ist die Anfrage online, per Email, per Fax, telefonisch und postalisch möglich. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BZSt hier.
Innergemeinschaftlicher Erwerb
Empfangen inländische Unternehmen Waren aus einem EU-Mitgliedstaat, sind sie grundsätzlich im Rahmen des innergemeinschaftlichen Erwerbs steuerpflichtig. Er bildet quasi das Spiegelbild zur steuerfreien innergemeinschaftlichen Warenlieferung.
Voraussetzungen
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
- Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat, und
- der Erwerber ist ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt oder eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und
- die Lieferung an den Erwerber wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht aufgrund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei.
Grundprinzip: Demnach liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt. Es muss sich immer um die Lieferung eines beweglichen körperlichen Gegenstandes gegen Entgelt handeln, bei der der Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerpflichtig ist.
Sonderregelungen
Erwerb neuer Fahrzeuge
Der innergemeinschaftliche Erwerb eines Neufahrzeugs wird unabhängig vom Status des Abnehmers immer als innergemeinschaftlicher Erwerb behandelt.
a) Für welche Fahrzeuge gilt die Regelung?
- Motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt,
- Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern,
- Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1550 Kilogramm beträgt.
b) Wann gilt ein Fahrzeug als „neu“?
- Ein Landfahrzeug, wenn es entweder nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat oder seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt,
- ein Wasserfahrzeug, wenn es nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat oder, wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt,
- ein Luftfahrzeug, wenn es nicht länger als 40 Betriebstunden genutzt worden ist oder, wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
Innergemeinschaftliches Verbringen
Das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland durch den Unternehmer zu seiner Verfügung wird als innergemeinschaftlicher Erwerb fingiert, sofern der Gegenstand im Bestimmungsland nicht nur vorübergehend verwendet wird. Der Unternehmer gilt im Ausgangsmitgliedstaat als Lieferer, im Bestimmungsmitgliedstaat als Erwerber.
Beispiel: Ein deutscher Unternehmer hat eine Maschine aus seiner französischen Betriebsstätte zu seinem Stammhaus in Hannover transportiert, um sie dort langfristig zu nutzen; es handelt es sich dabei um ein grenzüberschreitendes unternehmensinternes Verbringen. Dieser Vorgang wird grundsätzlich steuerlich in Frankreich wie eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung und in Deutschland wie ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb behandelt.
Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
Der innergemeinschaftliche Erwerb wird grundsätzlich in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, gilt der Erwerb so lange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den in Satz 1 bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist.
Steuersatz und Steuerbefreiungssondertatbestände
Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt grundsätzlich dem gleichen Steuersatz wie die Lieferung eines erworbenen Gegenstandes im Inland, 19 % bzw. 7 %. Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb u. a. von Gegenständen, die der Steuerfreiheit der Einfuhren entsprechen.
Bemessungsgrundlage und Entstehung der Steuer
Der Umsatz wird beim innergemeinschaftlichen Erwerb nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Zum Entgelt gehört auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Steuer entsteht für den innergemeinschaftlichen Erwerb gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats. Der Leistungsempfänger als Steuerschuldner hat diese in der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu deklarieren.
Vorsteuerabzug
Die Steuer auf den Erwerb unterliegt dem Vorsteuerabzug. Aber: Verwendet der Unternehmer bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich die Ware am Ende der Beförderung oder Versendung befindet, erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, steht ihm der Vorsteuerabzug nicht zu.
Regeln für Kleinunternehmer gem. § 19 UStG bei Käufen und Verkäufen innerhalb der EU
Kleinunternehmer müssen in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und ersparen sich die Umsatzsteuererklärung. Im Gegenzug ist kein Vorsteuerabzug möglich. Auch wenn die Umsätze einen Umfang von 22.000 Euro nicht überschreiten, machen Internet und freier Warenverkehr den grenzüberschreitenden Handel auch für Kleinunternehmer attraktiv. Kunden aus dem europäischen Ausland bestellen im Onlineshop oder Waren werden günstig in anderen EU-Staaten eingekauft. Kleinunternehmer müssen dann die Regeln für den grenzüberschreitenden Handel kennen und beachten.
Die Regelungen zu den steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen finden für den Kleinunternehmer grundsätzlich keine Anwendung, d. h. sie sind steuerpflichtig, die Steuer wird aber bei den Kleinunternehmern nicht erhoben. Ausnahme ist die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge.
Kleinunternehmer gem. § 19 UStG unterliegen grundsätzlich ebenfalls nicht der Erwerbsbesteuerung, solange sie
- die Erwerbsschwelle von 12.500 € im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten haben, bzw. im laufenden Jahr voraussichtlich nicht überschreiten werden, und
- sie nicht zur Erwerbsteuerpflicht "optiert" haben. Eine entsprechende Erklärung bindet für mindestens zwei Jahre.
Auch Kleinunternehmern wird eine Umsatzsteueridentifikationsnummer auf Antrag erteilt. In Abhängigkeit davon, ob diese verwendet werden oder nicht, kann dann bei Lieferungen zu weitreichenden Konsequenzen führen. Die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferanten gilt z. B. als Verzicht auf die Erwerbsschwellenregelung. Hinweis: Der innergemeinschaftliche Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Waren wird z. B. beim Kleinunternehmer immer als steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb durchgeführt. Verbrauchsteuerpflichtige Waren sind u. a. Mineralöl Alkohol, Tabakwaren.
Bis auf wenige Ausnahmen verläuft der B2B-Handel innerhalb der EU nach folgendem Schema:
- Der ausländische Händler stellt dem gewerblichen Käufer eine Rechnung über den Netto-Betrag ohne Umsatzsteuer aus.
- Der gewerbliche Käufer berechnet selbstständig die fällige Umsatzsteuer nach dem Satz seines Heimatlandes und führt die Steuer an sein Finanzamt ab.
Voraussetzung für den gewerblichen Handel zwischen verschiedenen EU-Ländern ist, dass beide Unternehmer eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorweisen können. Möchten Kleinunternehmer diese Geschäfte führen, müssen sie eine USt-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Mit der USt-IdNr. ergibt sich auch die Pflicht zur Umsatzsteuervoranmeldung.
Häufige Fragen zum B2B-Handel in der EU
Bei sogenannten „Abholfällen“, also der Käufer holt beim Verkäufer ab oder der Verkäufer transportiert im eigenen LKW die Ware selbst, ist als Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung aus Sicht der deutschen Finanzverwaltung zwingend die Gelangensbestätigung erforderlich. In sogenannten „Beförderungsfällen“, wenn ein Dritter in den Transport eingeschaltet wird (Spedition, Bahn, Post) sind auch Alternativnachweise zulässig.
Grundsätzlich ja, vorausgesetzt der Erwerber verwendet die USt-IdNr. des Landes, in dem die Ware sich am Ende befindet.
Zusammenfassung
Der gewerbliche B2B-Handel von Waren zwischen verschiedenen Ländern der Europäischen Union erfolgt grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Der gewerbliche Käufer ermittelt die anfallende Umsatzsteuer nach den Steuergesetzen seines Landes und führt den erforderlichen Betrag dort ab. Um die Steuerfreiheit von Lieferungen in andere EU-Länder nachzuweisen, sind entsprechende Belege erforderlich. Tatsächlich ist der Aufwand höher als bei Exporten in Drittländer außerhalb der EU, weil z. B. derzeit kein elektronisches Ausfuhrverfahren wie ATLAS-Ausfuhr genutzt werden kann, das den erforderlichen Nachweis automatisch liefert. Der Verkäufer muss über die sogenannte Gelangensbestätigung oder andere anerkannte Nachweise beweisen, dass die Waren tatsächlich im angegebenen Zielland angekommen sind.