Ausfuhr und Einfuhr: Warenverkehr mit Drittstaaten
Die wichtigsten Informationen zum Warenverkehr mit Drittstaaten (z. B. Schweiz, USA, China, Russland) - soweit es die Umsatzsteuer betrifft - finden Sie nachfolgend.
Ausfuhr und Einfuhr von Waren
Grundzüge der Ausfuhr
Der Warenhandel von Unternehmern mit Drittländern ist ebenso wie der Warenhandel innerhalb der EU an bestimmte steuerliche Voraussetzungen gebunden. Unternehmen, die Ware von Deutschland ins Drittland exportieren, können diese als so genannte Ausfuhrlieferung grundsätzlich steuerfrei abrechnen.
Es besteht die EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren. In Deutschland steht hierfür das IT-System ATLAS-Ausfuhr zur Verfügung. Die Pflicht zur Abgabe elektronischer Anmeldungen betrifft alle Anmeldungen unabhängig vom Beförderungsweg (Straße, Luft-, See-, Post- und Bahnverkehr) ab einer 1000-Euro-Wertgrenze. In Fällen, in denen die Ausfuhranmeldung mittels EDV-gestütztem Ausfuhrverfahren (ATLAS-Ausfuhr) auf elektronischem Weg erfolgt, gelten auch nur bestimmte Ausfuhrbelege als Nachweis der Steuerfreiheit.
Warenverkauf über den Ladentisch an Touristen (tax free)
Unter bestimmten Voraussetzungen gilt für Verkäufe von Unternehmern an Reisende aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (Drittländer), dass diese „Ausfuhrlieferungen“ steuerfrei sind. Man spricht dann vom sogenannten „Export über den Ladentisch“. Wenn der Käufer im Drittlandsgebiet ansässig ist und die Ware innerhalb von drei Monaten nach Kauf in das Drittlandsgebiet gelangt, kann den Unternehmern eine Steuerbefreiung gewährt werden. Allerdings ist eine unmittelbare Erstattung durch die Finanzämter an die Käufer nicht möglich. Mit Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) wurde die zeitlich befristete Einführung einer Wertgrenze für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr eingeführt. Danach werden Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr mit Wirkung zum 1. Januar 2020 erst ab einem Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer von 50 Euro von der Umsatzsteuer befreit. Die Wertgrenze entfällt zum Ende des Jahres, in dem das bereits in Vorbereitung befindliche IT-Verfahren zur automatisierten Erteilung der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen in Deutschland in den Echtbetrieb geht. Das BMF-Schreiben vom 10. Januar 2020 mit Infos finden Sie hier.
Das Bundesfinanzministerium erläutert in einem ausführlichen Merkblatt wie diese Steuerbefreiung und ein „Preisnachlass“ in Höhe der Umsatzsteuer umgesetzt werden kann. Mit Schreiben vom 15. März 2022 hat das BMF aufgrund des Austritts von Großbritannien (UK) aus der EU sein Merkblatt angepasst. Es beinhaltet neben einer aktuellen Länderliste auch die aktuellen Formulare. Ferner hat es in einem weiteren Schreiben vom15. März 2022 Erläuterungen zu den Nachweisen der Staatsangehörigkeit von UK-Bürgern veröffentlicht.
Zudem hat das Bundesfinanzministerium sich in einem weiteren Schreiben zur Nachweisführung bei einem Aufenthaltstitel, der in einem von einem Drittland ausgestellten Pass eingetragen ist, geäußert.
Auch die EU-Kommission hat hierzu Informationen in Form eines Leitfadens erstellt.
Grundzüge der Einfuhr/ Einfuhrumsatzsteuer
Die Warenlieferung aus einem Drittland nach Deutschland ist an bestimmte steuerliche Voraussetzungen gebunden.
Die Grundzüge der umsatzsteuerlichen Behandlung von Einfuhren sind:
- steuerpflichtige Einfuhr
- Steuersatz
- Entstehung der Steuer
- Bemessungsgrundlage
- Vorsteuerabzug
- Steuerbefreiung
- Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer
Aktuelles zur Einfuhrumsatzsteuer
Ein breites Bündnis aus Wirtschaftsverbänden, Kammern, Steuerberaterschaft und Unternehmen aus Industrie, Handel und Logistik hat von den deutschen Finanzministern dringend weitere Reformen bei der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) zur Entlastung von Unternehmen und Verwaltungen angemahnt. Das Ende 2020 geänderte Verfahren sei aufwändig, entziehe insbesondere kleinen und mittelständischen Firmen Liquidität und stelle einen Standortnachteil dar. Das Bündnis fordert die Einführung der Direktverrechnung, die Steuerbehörden in fast allen anderen EU-Mitgliedstaaten längst anwenden.