Umsatzbesteuerung: Dienstleistungen über die Grenze
Dienstleistungen werden umsatzsteuerlich anders behandelt als Warenlieferungen. Was gibt es zu beachten?
Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
Werden Dienstleistungen über die Grenze erbracht, stellt sich immer auch die Frage, wie die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung der grenzüberschreitenden Leistungen aussieht. Hierbei spielt vor allem eine Rolle,
- in welchem Land die erbrachte Leistung umsatzsteuerlich erfasst wird
- und wie als Folge dessen die jeweilige Rechnungstellung auszusehen hat
- wer die Bezahlung der Steuer übernimmt.
Ein Merkblatt zum grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr gibt Ihnen einen Überblick über die Grundzüge der umsatzsteuerlichen Behandlung von Dienstleistungen, die an unternehmerische Leistungsempfänger erbracht werden.
Spezielle Abrenzungskriterien bestehen bei der Softwareüberlassung. Weitere Informationen finden Sie hier.
Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hat zum Ort bei Dienstleistungen im Schreiben vom 9. Juni 2021 mit näheren Erläuterungen zum Ort bei Veranstaltungen Stellung genommen. Achtung: Mit Schreiben vom 19. August 2021 wurde - bezogen auf bestimmte Veranstaltungsleistungen des Schreibens vom 9. Juni 2021 - eine nicht Beanstandungsregelung für vor dem 1. Januar 2022 ausgeführte bestimmte Veranstaltungsleistungen festgelegt. Ferner hat es mit Schreiben vom 9. Juni 2021 zur Dienstleistungskommission Erläuterungen vorgenommen.
Umsetzung des MwSt-Digitalpakets (E-Commerce) 2021/ OSS:
Die Regelungen zum One-Stop-Shop (OSS) traten am 1. Juli 2021 im Rahmen des E-Commerce-Pakets in Kraft. Informationen zu den Regelungen finden Sie hier. Umsätze, die in den Anwendungsbereich der Sonderregelung fallen und nach dem 30. Juni 2021 erbracht werden, können von registrierten Unternehmern im Rahmen des OSS erklärt werden. Der One-Stop-Shop löst das Vorgängerverfahren Mini-One-Stop-Shop (MOSS) ab und bietet einen deutlich erweiterten Anwendungsbereich.
Das Verfahren richtet sich auch an Unternehmer, die im Inland ansässig sind und gegen Entgelt sonstige Leistungen an Nichtunternehmer in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbringen, bei denen sich der Leistungsort in einen anderen EU-Mitgliedstaat verlagert. Der betroffene Unternehmer hat nun ein Wahlrecht: Entweder lässt er sich in den jeweiligen Mitgliedstaaten, in denen die sonstigen Leistungen ausgeführt werden, umsatzsteuerlich erfassen und kommt dort seinen Melde- und Erklärungspflichten nach oder er nimmt die Sonderregelung OSS in Anspruch.
Umsetzung des MwSt-Digitalpakets 2019: Das Bundesfinanzministerium hat in seinem Schreiben vom 14. Dezember 2018 die Änderungen des Umsatzsteueranwendungserlass bzgl. des Orts der Dienstleistung durch das MwSt-Digitalpakets zum 1. Januar 2019 erläutert:
"Mit Wirkung vom 1. Januar 2019 wird die Regelung zur Bestimmung des Orts von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, von Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und von auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 5 UStG) geändert. Der Leistungsort der vorgenannten sonstigen Leistungen, die von einem Unternehmer, der über eine Ansässigkeit in nur einem Mitgliedstaat verfügt, an Nichtunternehmer erbracht werden, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, liegt an dem Ort, der sich nach § 3a Abs. 1 UStG bestimmt (Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt oder Betriebsstätte, von der die sonstige Leistung ausgeführt wird), wenn der Gesamtbetrag der Entgelte der bezeichneten sonstigen Leistungen insgesamt 10 000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Der leistende Unternehmer kann auf die Anwendung dieser Umsatzschwelle verzichten mit der Folge, dass sich der Leistungsort der bezeichneten Leistungen (weiterhin) stets an dem Ort befindet, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat. Die Verzichtserklärung bindet den Unternehmer mindestens für zwei Kalenderjahre."
Mit Schreiben vom 10. Februar 2017 hat das Bundesfinanzministerium erneut zum Ort der Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken Stellung genommen. Auch wurden Regelungen zur Personalgestellung festgelegt.
Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 28. Februar 2014 festgelegt, dass Dienstleistungen nun einen ausreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück aufweisen müssen:
- Die Dienstleistung muss mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück in Zusammenhang stehen,
- und das Grundstück muss selbst Gegenstand der Dienstleistung sein. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn ein ausdrücklich bestimmtes Grundstück als wesentlicher (= zentraler und unverzichtbarer) Bestandteil einer Dienstleistung anzusehen ist.
- Ferner wurde explizit mit aufgenommen, welche Leistungen bei der Errichtung eines Windparks (insbesondere Offshore-Windparks) im Zusammenhang mit einem bestimmten Grundstück stehen und welche nicht.