Ratgeber

Ukrainekrise und Steuern

Spenden in der Ukraine Krise
© Artūras Kokorevas von Pexels.

Der Krieg in der Ukraine hat insbesondere für die bayerische Unternehmen tiefgreifende Auswirkungen. Hier gibt es Unterstützungsangebote sowohl durch den Bund als auch die Bayerische Staatsregierung. Wir informieren Sie über Möglichkeiten der Unterstützung und deren steuerliche Behandlung in Zusammenhang mit der Ukraine-Krise.

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Finanzielle Unterstützung

Deutschland unterstützt die Ukraine seit vielen Jahren, um so zur wirtschaftlichen und finanziellen Stärkung und zur Sicherheit des Landes beizutragen. Ein Überblick, welche Hilfe die Bundesrepublik im Detail leistet, ergibt sich aus einer Pressemitteilung der Bundesregierung vom 22. Februar 2022.

Auch der Bundesrat fasste bereits mehrere Beschlüsse zu finanziellen Hilfen für die Ukraine (Beschluss vom 11. März 2022) und zur Aufnahme der vielen Geflüchteten in den deutschen Bundesländern, letzterer als Entschließung mit der Bitte an die Bundesregierung um administrative und finanzielle Hilfe bei der Bewältigung des Zustroms von Geflüchteten aus der Ukraine (Beschluss vom 11. März 2022).

Zudem unterstützt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Städte und Gemeinden bei der Schaffung, Modernisierung und Ausstattung von Einrichtungen für Geflüchtete, so die Pressemitteilung der KfW vom 11. März 2022.

Die Bayerische Staatsregierung weist darauf hin, dass nach EU-Sanktionen grundsätzlich keine Entschädigungspflicht besteht. Sie bietet dennoch verschiedene Unterstützungsinstrumente für betroffene Unternehmen an. Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie beantwortet auf einer Sonderseite zur Ukraine-Krise wichtige Fragen für betroffene Unternehmer und Vertreter der bayerischen Wirtschaft. Dort finden man u.a. Informationen zu Unterstützungsangeboten und Anlaufstellen sowie zu Einschränkungen bei Produktion, Lieferketten und Personalfragen.

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Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

Immer mehr Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen, erreichen Deutschland und erfahren persönliche und finanzielle Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern und auch von Unternehmen.

Der Anerkennung dieses gesamtgesellschaftlichen Engagements dient ein vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 17. März 2022 veröffentlichtes Schreiben. Damit erfolgen insbesondere Erleichterungen bei der Durchführung von Spendenaktionen. Auch die Anforderungen an Spendennachweise werden gelockert. Zudem wurden die Unterstützungsmöglichkeiten der steuerbegünstigten Körperschaften erweitert und die vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen in Einrichtungen in steuerlicher Hinsicht vereinfacht.

Details hierzu teilt gerne das jeweils zuständige Finanzamt mit, so das Bayerische Finanzministerium in einer Pressemitteilung vom 17. März 2022.

Die im BMF-Schreiben angesprochenen steuerlichen Erleichterungen gelten für Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2025, vgl. Verlängerungsschreiben vom 4. Dezember 2024, durchgeführt werden. Dies betrifft folgende Themen:

  • Spenden (insbesondere Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen sowie Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten)
  • Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten
  • Vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine
  • Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, insbesondere Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme, mit Verweis auf das BMF-Schreiben vom 18. Februar 1998 (Sponsoring-Erlass)
  • Lohnsteuer, insbesondere Arbeitslohnspende
  • (Verzicht auf) Aufsichtsratsvergütungen
  • Umsatzsteuer (insbesondere bei steuerbegünstigten Körperschaften, Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal, unentgeltliche Bereitstellung von Gegenständen oder Personal, Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung, unentgeltliche Überlassung von Wohnraum)
  • Schenkungsteuer.

Dabei wird unter anderem folgendes geregelt:

  • Wer seine Spende für eine der angesehenen Hilfsorganisationen steuerlich geltend machen will, braucht dafür keine eigens ausgestellte Spendenquittung. Vielmehr reicht der Einzahlungsbeleg oder ein entsprechender Kontoauszug.
  • Auch Sport- und Musikvereine sowie andere steuerbegünstigte Körperschaften dürfen Mittel für die Kriegsopfer aus der Ukraine sammeln, ohne dass sie damit ihre Steuerbegünstigung wegen einer Tätigkeit außerhalb ihrer engen Satzungsaufgaben gefährden. Das gilt auch für die Unterbringung von Flüchtlingen.
  • Betriebe, die Hilfsprojekte für ukrainische Kriegsopfer sponsern, können diese Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen auch steuerlich geltend machen.
  • Arbeitnehmer und Aufsichtsräte können Teile ihrer Vergütung direkt "an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern" spenden, ohne dass dafür Lohnsteuer fällig wird.

Den Inhalt des BMF-Schreibens vom 17. März 2022 mit ergänzenden Informationen wurde in einem Informationsblatt der IHK-Organisation zusammengestellt.

Spenden für technische Hilfe zur Reparatur der Infrastruktur

Mit Schreiben vom 13. März 2023 und dem Verlängerungsschreiben vom 24. Oktober 2023 und dem Verlängerungsschreiben vom 4. Dezember 2024 vom hat das BMF zu den Spenden für technische Hilfe zur Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine Folgendes beschlossen:

  • Bei einer unentgeltlichen Leistung, die unmittelbar die Reparatur von kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine zum Ziel hat, wird aus Billigkeitsgründen bis zum 31. Dezember 2025 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen. Dies umfasst z. B. die unentgeltliche Bereitstellung von Baumaterialien, Baumaschinen, technischen Einrichtungen und Personal jeweils einschließlich etwaiger Transportleistungen.
  • Beabsichtigt ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die genannten Zwecke zu verwenden, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG im Billigkeitswege zu berücksichtigen (entgegen Abschn. 15.15 Absatz 1 UStAE). Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nach dem vorangegangenen Absatz im Billigkeitswege nicht besteuert.

Steuerliche Behandlung von Einnahmen aus der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen

Mit Schreiben vom 31. März 2022 sowie dem Verlängerungsschreiben vom 17. Oktober 2023 hat die Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung von Einnahmen aus der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine Stellung genommen: Bei diesen sollen aus Billigkeitsgründen bis zum 31. Dezember 2024 Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die keine Mitglieder der Vermietungsgenossenschaft bzw. des Vermietungsvereins sind, bei der Berechnung der 10 Prozent-Grenze i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 KStG unberücksichtigt bleiben.

Das BMF hat außerdem sog. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17. Oktober 2023 zu gewerbesteuerlichen Billigkeitsmaßnahmen für Wohnungsunternehmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine – bei der Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG – veröffentlicht. So wird z. B. für Einnahmen bis zum 31. Dezember 2024 nicht geprüft, ob die entgeltliche Überlassung von möbliertem Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine den Tatbestand der Gewerblichkeit erfüllt. Vermieten Grundstücksunternehmen Wohnraum z. B. an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die den angemieteten Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine überlassen, sollen diese Wohnraumnutzenden in den Jahren 2022 bis 2024 insoweit als (mittelbare) Mieter des Grundstücksunternehmens gelten.

Lohnsteuerliche Regelungen zu Unterstützungsleistungen der Arbeitgeber

Zwischenzeitlich wurde Abschnitt "V. Lohnsteuer" des BMF-Schreibens vom 17. März 2022 durch ein ergänzendes BMF-Schreiben vom 7. Juni 2022 neu gefasst. Es wurden lohnsteuerliche Regelungen zu Unterstützungsleistungen der Arbeitgeber ergänzt.

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten "Fragen und Antworten zu den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten". Das BMF weist darauf hin, dass diese Ausführungen als allgemeine Hinweise gelten. Die Entscheidung im steuerlichen Einzelfall trifft das zuständige Finanzamt. Anpassungen aufgrund aktueller Entwicklungen werden stetig in das Dokument aufgenommen.

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Kontoeröffnung von Geflüchteten ohne sog. Selbstauskunft

Bei Kontoeröffnungen müssen Finanzinstitute stets eine sog. Selbstauskunft einholen. Diese umfasst grundsätzlich auch die Angabe einer Steueridentifikationsnummer zur Feststellung der Ansässigkeit. Sollte die Einholung einer Selbstauskunft nicht möglich sein, so kann davon nur abgewichen werden, sofern das Finanzinstitut nachweisen kann, dass die Beschaffung der Selbstauskunft aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.

Nach einem Nichtbeanstandungserlass des Bundesfinanzministeriums vom 16. März 2022 stellt der Krieg in der Ukraine einen solchen tatsächlichen Grund der Unmöglichkeit dar und "die fehlende Beibringung einer Selbstauskunft von aus der Ukraine geflüchteten Personen ist daher zunächst und bis auf Weiteres nicht zu beanstanden". Darauf weist das Bundeszentralamt für Steuern in seinem Newsletter 03/2022 vom 31. März 2022 hin.

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BIHK-Kampagne #WirtschaftBrauchtEnergie

Um die Wirtschaft in der aktuellen Krisenlage zu unterstützen, haben die bayerischen Industrie- und Handelskammern (BIHK) Ende 2022 eine Kampagne zum Thema Energie ins Leben gerufen. Im Mittelpunkt stehen bayerische Unternehmerinnen und Unternehmer mit ihren spezifischen Notsituationen sowie ihre Forderungen.

Unter dem Hashtag #WirtschaftBrauchtEnergie zielt die Kampagne darauf ab, politische Entscheidungsträger vor allem auf Bundesebene zu erreichen. Die Kampagnen-Elemente werden hauptsächlich über Social Media verbreitet. Bundesweit kommt Unterstützung von der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK); weitere Industrie- und Handelskammern haben dies angekündigt. Unter www.politikmusshandeln.de ist die zentrale Kampagnen-Webseite zu finden.

An der Kampagne haben sich bereits zahlreiche Unternehmerinnen und Unternehmer aus Bayern beteiligt. Die IHK für München und Oberbayern hat einige von Ihnen um Zitate gebeten und diese im Rahmen der Kampagne unter www.ihk-muenchen.de/Microsites/Politik-Muss-Handeln/Unternehmensbeispiele veröffentlicht.

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IHKs begleiten Aktivitäten unter #WirtschaftHilft

Die Industrie- und Handelskammern (IHKs) stellen ein enormes Engagement der deutschen Wirtschaft bei der Hilfe für die Menschen aus der Ukraine fest. Deshalb haben sie die Aktivitäten unter dem Hashtag #WirtschaftHilft gebündelt und begleiten sie auch weiterhin (www.wirtschafthilft.info).

Viele Unternehmen vor Ort engagieren sich. Sie helfen bei der Versorgung mit Hilfsgütern und versuchen, bei der Aufnahme von Geflüchteten zu unterstützen. Darunter sind zum einen Unternehmen, die selbst wirtschaftliche Kontakte über Handelsbeziehungen oder eigene Investitionen mit der Ukraine verbinden. Es sind aber auch viele Unternehmen dabei, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Ukraine in ihren Belegschaften haben. Solche persönlichen Kontakte und Beziehungen sind der Impuls, um als Unternehmen in dieser schwierigen Situation gesellschaftliche Verantwortung zu übernehmen.

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Hinweis

Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.