Steuertipps für Existenzgründer
Hier finden Sie Informationen über Steuern für Existenzgründer. Wir informieren Sie über die Grundzüge der Unternehmensbesteuerung und über die Ermittlungsarten des steuerpflichtigen Gewinns. Weiterhin erhalten Sie Informationen über die wichtigsten Steuerarten, die auf Sie zukommen können.
Inhalt
- Vorabinformationen
- Gewinnermittlung / Buchführung
- Einnahmenüberschussrechnung
- Bilanzierung / doppelte Buchführung
- Sonderfragen der Gewinnermittlung
- Die wichtigsten Steuerarten im Überblick
- Einkommensteuer
- Lohnsteuer
- Körperschaftsteuer
- Abgeltungsteuer / Teileinkünfteverfahren
- Gewerbesteuer
- Umsatzsteuer
- Rechtsformwahl und Steuern
- Plattformen wie Ebay, Airbnb und Co. müssen Verkäufe melden
Selbständig oder gewerblich? Gibt es Steuervergünstigungen? - Wichtiges vorab
Die Unterscheidung zwischen gewerblich Tätigen und Selbstständigen / Freiberuflern wirkt sich in vielerlei Hinsicht aus, beispielsweise auf das Anmeldeverfahren, auf Buchführungspflichten und auf die Frage der Gewerbesteuerpflicht.
- Gewerblich ist die Tätigkeit dann, wenn sie selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeführt wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt.
- Als selbstständige Tätigkeit gelten in erster Linie die freien Berufe, also Ärzte, Ingenieure, Architekten, Musiker u. a. Zu Abgrenzungsfragen gibt die IHK im Einzelfall gerne Auskunft.
So melden Sie sich beim Finanzamt an
Übermittlung des Fragebogens "Steuerliche Erfassung" des Finanzamtes für Existenzgründer in elektronischer Form:
Existenzgründer müssen dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach Eröffnung des gewerblichen Betriebes oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse erteilen (§ 138 Absatz 1b Satz 1 und Absatz 4 AO) - Stichwort: steuerlicher Erfassungsbogen. Abgefragt werden hier z. B. der Beginn, voraussichtliche Umsatz und der erwartete Gewinn. Weiterhin möchte das Finanzamt wissen, wie Sie Ihren Gewinn ermitteln und Ihre Umsätze besteuern möchten. Deshalb sollte das Thema "Steuern" bereits vor dem eigentlichen Unternehmensstart auf der Prioritätenliste mit ganz oben stehen. Diese Auskünfte sind in folgenden Fällen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln (§ 138 Absatz 1b Satz 2 AO):
- Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen);
- Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft;
- Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft.
Für die elektronische authentifizierte Übermittlung steht grundsätzlich das Internetportal Mein ELSTER zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu zwei Wochen dauern kann. Ausführliche Informationen finden Sie hier auf der Seite des Bayerischen Landesamts für Steuern (BayLSt) .
Keine steuerlichen Vergünstigungen für Gründer
Spezielle steuerliche Vergünstigungen gibt es für Existenzgründer nicht. Existenzgründer sollten sich daher rechtzeitig über ihre steuerlichen Pflichten und Rechte informieren.
Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns: Unser Merkblatt informiert Sie über die Grundzüge der Unternehmensbesteuerung und über die Ermittlungsarten des steuerpflichtigen Gewinns. Weiterhin enthält es Informationen über die wichtigsten Steuerarten, die außer der Ihnen bekannten Lohnsteuer auf Sie zukommen können.
Ein IHK-Merkblatt gibt Ihnen eine Übersicht zu den wesentlichen Steuerarten.
Die Neuerungen durch das Wachstumschancengesetz (BGBl vom 27. März 2024 und Inkrafttreten am 28. März 2024, kurz: Wachstumschancengesetz) wurden hier bereits berücksichtigt.
Gewinnermittlung / Buchführung
Wer zahlt welche Steuern?
Der Gewinn aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit muss versteuert werden. Auf diese Weise partizipiert der Fiskus an der unternehmerischen Betätigung jedes Einzelnen.
- Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmern unterliegt der Gewinn der Einkommensteuer,
- bei Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuer.
- Alle Gewerbebetriebe müssen außerdem die Gewerbesteuer beachten.
Um den Gewinn zu ermitteln, sieht das Steuerrecht entweder die Einnahmenüberschussrechnung oder die Bilanzierung (sog. doppelte Buchführung) vor. Zur doppelten Buchführung sind folgende Personen verpflichtet:
- Ins Handelsregister eingetragene Kaufleute sind nach dem Handelsgesetzbuch zur Führung von Büchern verpflichtet.
- Alle Unternehmer, die nach anderen (außersteuerlichen) Gesetzen zur Buchführung verpflichtet sind, sind auch zum Zwecke der Besteuerung buchführungspflichtig. Die Verpflichtung zur Buchführung beginnt mit dem ersten Geschäftsvorfall nach Aufnahme des Handelsgewerbes. Bei Kapitalgesellschaften beginnt die Buchführungspflicht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages.
- Gewerbliche Unternehmer, die nicht nach Handelsrecht oder anderen Gesetzen buchführungspflichtig sind, sind nach steuerrechtlichen Vorschriften zur Bilanzierung verpflichtet, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Umsatz von mehr als 800.000 Euro (vormals 600.000 Euro, geändert durch das Wachstumschancengesetz) oder
- Gewinn von mehr als 80.000 Euro (vormals 60.000 Euro, geändert durch das Wachstumschancengesetz).
- Diese neuen Grenzen gelten für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen.
- Bei Überschreiten einer der genannten Grenzen teilt das Finanzamt dem Steuerpflichtigen mit, dass zur doppelten Buchführung übergegangen werden soll. Die steuerliche Buchführungspflicht beginnt dann mit Anfang des Wirtschaftsjahres, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung des Finanzamts folgt.
Befreiung von der Buchführungs-, Bilanzierungs- und Inventurpflicht für Kaufleute mit in kaufmännischer Weise eingerichtetem Geschäftsbetrieb
Beachten Sie, dass auch bestimmte Kaufleute mit einem in kaufmännischer Weise geführten Geschäftsbetrieb von der Pflicht zur Buchführung, Bilanzierung und Inventur befreit werden können. Diese Befreiung gilt für Einzelkaufleute, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren einen Umsatz von höchstens 800.000 Euro und einen Jahresüberschuss von höchstens 80.000 Euro erzielen (zuvor 600.000 Euro Umsatz und höchstens 60.000 Euro Jahresüberschuss, wie durch das Wachstumschancengesetz geändert und in Kraft getreten am 28. März 2024). Diese Regelung zur Befreiung von der Buchführungs-, Bilanzierungs- und Inventurpflicht kann auch bei einer Neugründung in Anspruch genommen werden. Die genannten Voraussetzungen müssen jedoch am Ende des ersten Geschäftsjahres erfüllt sein.
Bei der Bilanzierung sind – soweit sich aus dem Steuerrecht nichts anderes ergibt – die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung des Handelsrechts zu beachten. Dies bedeutet, dass sich ein sachverständiger Dritter (z. B. Steuerprüfer des Finanzamts) innerhalb angemessener Zeit anhand der Buchführungsunterlagen und Aufzeichnungen ein Bild von den Geschäftsvorfällen und der Lage des Unternehmens machen kann. Alle Geschäftsvorfälle sind einzeln, vollständig, richtig und geordnet zu erfassen, so dass sie in ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehbar sind. Der Gewinnermittlungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Wirtschaftsjahr aber auch davon abweichen. Die Unterlagen zur Gewinnermittlung müssen zehn Jahre aufbewahrt werden, sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, sechs Jahre.
Informationen zu „Steuerliche Aufbewahrungsfristen von A – Z" finden Sie hier.
Einnahmenüberschussrechnung
Das Steuerrecht erlaubt den Personen, die nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns durch eine vereinfachte Methode, die Einnahmenüberschussrechnung (kurz: EÜR), zu ermitteln. Die Pflichten des Unternehmers sind bei der Einnahmenüberschussrechnung geringer als bei der doppelten Buchführung. Die Gewinnermittlung erfolgt durch eine Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nach dem Prinzip
Betriebseinnahmen
- Betriebsausgaben
= Gewinn bzw. Verlust.
Maßgeblich bei der EÜR ist grundsätzlich der tatsächliche Zeitpunkt des Zuflusses oder Abflusses der geleisteten bzw. erhaltenen Zahlungen. Die Geschäftsvorfälle werden in chronologischer Reihenfolge in einem Journal aufgezeichnet. Dabei ist es zweckmäßig, die einzelnen Posten beispielsweise nach Kostenarten zu sortieren. Wenn Sie umsatzsteuerpflichtig/ vorsteuerabzugsberechtigt sind, müssen außerdem das Nettoentgelt, die Umsatzsteuer und der Gesamtbetrag einzeln aufgezeichnet werden. Neben dem Journal führen Sie ein Kassenbuch für alle baren Geschäftsvorfälle. Gewerbliche Unternehmer sind zudem verpflichtet, den Wareneingang und den Warenausgang aufzuzeichnen. Letzteres allerdings nur, wenn die Ware an einen anderen gewerblichen Unternehmer zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch geliefert wird.
Die Einnahmenüberschussrechnung muss grundsätzlich auf der standardisierten Anlage EÜR nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Grundsätzlich müssen alle Unternehmen (einschließlich Kleinunternehmer), die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermitteln, ihre Daten mittels vorgeschriebenen Formulars elektronisch (z.B. per ELSTER) an ihr Finanzamt senden.
Bilanzierung / doppelte Buchführung: Wie funktioniert das?
Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wird
- das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres mit dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres verglichen.
- Der Unterschiedsbetrag ist der steuerpflichtige Gewinn.
- Hierbei ist bei Buchführungspflichtigen oder bei Gewerbetreibenden, die freiwillig Bücher führen, grundsätzlich das Betriebsvermögen anzusetzen, welches nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelt wurde.
- Privat veranlasste Vorgänge bleiben unberücksichtigt. Daher müssen Entnahmen hinzugerechnet, Einlagen abgezogen werden.
Verpflichtung zur doppelten Buchführung
- Sind Sie zur doppelten Buchführung verpflichtet (s. o.), müssen Sie zu Beginn der Tätigkeit eine Inventur durchführen und eine Eröffnungsbilanz erstellen.
- Bei der Inventur sind alle Wirtschaftsgüter des Betriebes körperlich und wertmäßig zu erfassen und in ein Verzeichnis (Inventar) einzutragen.
- Zum Ende des Geschäftsjahres müssen Sie wieder ein solches Inventar und eine Schlussbilanz erstellen.
- Ebenso wie bei der Einnahmenüberschussrechnung sind ein Wareneingangs- und Warenausgangsbuch zu führen.
- Außerdem müssen alle baren Zahlungsvorgänge in einem Kassenbuch festgehalten werden.
Bei der doppelten Buchführung werden alle Geschäftsvorfälle auf Konten verbucht, einmal im Soll und einmal im Haben. Hierfür gibt es Kontenpläne, die für jeden Betrieb aus den verschiedenen Kontenrahmen seines Wirtschaftszweiges entwickelt werden. Ein Kontenplan ist das Gliederungsschema aller relevanten Konten, er enthält nur die für die Unternehmung tatsächlich nötigen und von ihren geführten Konten. Für fast jede Branche gibt es eigene Kontenrahmen.
Die doppelte Buchführung soll den periodengerechten Gewinn ermitteln. Aus diesem Grund müssen auch Periodenabgrenzungen vorgenommen, Rückstellungen gemacht und Forderungen oder Verbindlichkeiten verbucht werden. Im Gegensatz zur Einnahmenüberschussrechnung sind also nicht nur die tatsächlichen Zahlungsströme relevant.
Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2012 begonnen haben, sind elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.
Informationen zur elektronischen Bilanz (E-Bilanz) finden Sie hier.
Abschreibungen und Co: Sonderfragen der Gewinnermittlung
Abschreibungen
Die Abschreibung beachtet die Wertminderung von Anlagegütern im Unternehmen entsprechend ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Maßgebliche Hilfsmittel für die Schätzung der voraussichtlichen Nutzung sind die vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichten AfA-Tabellen.
Die Grundregel sieht die Absetzung in konstant hohen Jahresbeträgen (lineare Abschreibung) vor. Anschaffungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens müssen grundsätzlich auf ihre Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Beispiele hierfür können die Anschaffungen von Computern, Fahrzeugen, betrieblichen Maschinen und ähnlichen Gegenständen sein. Ein Sofortabzug ist jedoch bei Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten bis 800 Euro (netto) bzw. 250 Euro (netto) bei der sog. Poolabschreibung möglich.
- Wirtschaftsgüter bis einschließlich 800 Euro: Geringwertige Wirtschaftsgüter (abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens) mit einem Anschaffungswert bis einschließlich 800 Euro (netto) können im Jahre der Anschaffung oder Herstellung als Betriebsausgabe in voller Höhe abgezogen werden. Soweit sie einen Betrag von 250 Euro (netto) überschreiten, sind sie unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in einem besonderen, laufend zu führendem Verzeichnis aufzuführen. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.
- Wirtschaftsgüter über 250 Euro bis einschließlich 1.000 Euro: Alternativ zur vorstehenden Sofortabschreibung kann für Wirtschaftsgüter über 250 Euro (netto) bis einschließlich 1.000 Euro (netto) jahrgangsbezogen ein Sammelposten gebildet werden. Die hierin zusammengefassten Wirtschaftsgüter sind dann gleichmäßig über einen Zeitraum von fünf Jahren abzuschreiben. Tatsächliche Veränderungen innerhalb des Sammelpostens werden nicht berücksichtigt.
- Wirtschaftsgüter über 1.000 Euro: Für die Wirtschaftsgüter deren Anschaffungskosten über der 1.000 Euro-Grenze liegen, ist die lineare Abschreibung verteilt auf die Nutzungsdauer vorzunehmen. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, konnte der Steuerpflichtige statt der linearen Abschreibung die degressive Abschreibung vornehmen. Demnach dürfte der Abschreibungssatz maximal das 2,5-Fache der linearen Methode, höchstens jedoch 25 %, betragen.
Abschreibungen nach Einlage von Wirtschaftsgütern in den Betrieb
Bei Betriebsgründungen kommt es oft vor, dass Wirtschaftsgüter in den Betrieb eingebracht werden, die zuvor privat genutzt wurden (beispielsweise Pkw). Handelt es sich hierbei um Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens, können auch hier Abschreibungen vorgenommen werden. Die Einlage erfolgt grundsätzlich mit dem Teilwert oder den fortgeführten Anschaffungskosten. Wurde das eingelegte Wirtschaftsgut bisher nicht zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzt, so ist der Einlagewert prinzipiell auf die Restnutzungsdauer abzuschreiben. Wurde das Wirtschaftsgut jedoch vor seiner Einlage bereits zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzt, so bemessen sich die weiteren Abschreibungen nach dem Einlagewert, falls der Einlagewert niedriger ist, als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2024 unterliegt die Bewertung von Einlagen junger Wirtschaftsgüter einer wesentlichen Änderung. Künftig werden Einlagen ausschließlich dann mit (fortgeführten) Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bewertet, sofern sie aus dem Privatvermögen stammen.
Die AfA-Tabelle sowie weitere Informationen zur Abschreibung finden Sie hier.
Gründungsaufwendungen
Bereits die vor Geschäftseröffnung anfallenden Kosten können Sie als sog. vorweggenommene Betriebsausgaben geltend machen, wenn sie mit Ihrem künftigen Unternehmen zusammenhängen, z. B. Miete für Betriebsräume, Anschaffungskosten für Büromöbel etc. Es kommt hier allein auf den wirtschaftlichen Zusammenhang an, ein zeitlicher Zusammenhang ist nur von sekundärer Bedeutung. Besonderheiten sind bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft zu beachten. Die Gründung einer Kapitalgesellschaft vollzieht sich in drei Schritten:
- Vorgründungsgesellschaft (regelmäßig GbR, bis Abschluss des Gesellschaftsvertrages bzw. notariellen Feststellung der Satzung)
- Vorgesellschaft (ab Abschluss eines Gesellschaftsvertrages bzw. notariellen Feststellung der Satzung)
- Kapitalgesellschaft (ab Eintragung ins Handelsregister).
Die Vorgesellschaft und die spätere Kapitalgesellschaft werden ertragssteuerrechtlich als ein Steuersubjekt behandelt. Daraus folgt, dass die Aufwendungen während der Zeit der Vorgesellschaft – nicht aber aus der Zeit der Vorgründungsgesellschaft – als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Letztere wären gegebenenfalls im Rahmen der Einkommensermittlung bei den jeweiligen Gesellschaftern zu berücksichtigen. Gewerbesteuerrechtlich gelten Vorgesellschaft und Kapitalgesellschaft dann als einheitlicher Steuergegenstand, wenn die Vorgesellschaft schon vor Eintragung der Kapitalgesellschaft ins Handelsregister nach außen hin auftritt. Dann sind auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags die Betriebsausgaben der Vorgesellschaft zu berücksichtigen. Im Allgemeinen entsteht das Steuersubjekt Kapitalgesellschaft jedoch erst mit Eintragung ins Handelsregister.
Die wichtigsten Steuerarten im Überblick
Existenzgründer müssen dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach Eröffnung eines gewerblichen Betriebes oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse erteilen (§ 138 Absatz 1b Satz 1 und Absatz 4 AO) – Stichwort steuerlicher Erfassungsbogen. Es müssen z. B. Angaben zu persönlichen Daten und vor allem zum geschätzten Gewinn und zu weiteren Einkünften gemacht werden. Diese Auskünfte sind in folgenden Fällen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln (§ 138 Absatz 1b Satz 2 AO):
- Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen);
- Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft;
- Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft.
Für die elektronische authentifizierte Übermittlung steht grundsätzlich das Internetportal Mein ELSTER zur Verfügung. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen dauern. Ausführliche Informationen finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Landesamts für Steuern.
Einkommensteuer
Grundlagen
Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen einer natürlichen Person innerhalb des Veranlagungszeitraumes. Der Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Das Einkommensteuergesetz (EStG) kennt insgesamt sieben Einkunftsarten, die der Einkommensteuer unterliegen. Darunter fallen auch die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit (sogenannte Gewinneinkünfte). Die Ermittlung des tatsächlich zu versteuernden Einkommens sieht (vereinfacht) folgendermaßen aus:
Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten
- Altersentlastungsbetrag
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- den Abzug nach § 13 Absatz 3
= Gesamtbetrag der Einkünfte
- Verlustvor- bzw. -rücktrag
- Sonderausgaben
- außergewöhnliche Belastungen
= Einkommen
- diverse Freibeträge
= zu versteuerndes Einkommen
Verlustberücksichtigung
Verluste werden steuerlich grundsätzlich berücksichtigt. Der Verlustausgleich erfolgt in erster Linie innerhalb derselben Einkunftsart, in zweiter Linie dann mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten. So kann beispielsweise ein Verlust aus gewerblicher Tätigkeit auch mit positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verrechnet werden. Die in einem Veranlagungszeitraum nicht berücksichtigungsfähigen Verluste können bis zu einem Betrag von 1 Million Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten bis 2 Millionen Euro) in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen werden. Der Rücktrag von Verlusten wurde vorübergehend für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 auf 10 Millionen Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten bis 20 Millionen Euro) erhöht. Auch für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 gilt ein erhöhter Höchstbetrag für den Verlustrücktrag von 10 Millionen Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten 20 Millionen Euro). Ab 2024 ist wieder ein Verlustrücktrag von bis zu 1 Million Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten bis 2 Millionen Euro) vorgesehen.
Zeitlich ist zu beachten, dass seit Veranlagungszeitraum 2022 der Rücktragszeitraum dauerhaft von bisher einem Jahr auf zwei Jahre verlängert wird, das heißt, dass ab dann der Verlustrücktrag in die beiden unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume erfolgt (Einzelheiten vgl. § 10d EStG). Für Zwecke der Gewerbesteuer ist ein Verlustrücktrag jedoch nicht möglich.
Übersteigende Verluste können vorgetragen werden. Verluste bis zu 1 Million Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten bis 2 Millionen Euro) sind unbeschränkt verrechenbar. Darüber hinaus gehende Beträge können im Rahmen des Verlustvortrags zu 60% verrechnet werden. Durch das Wachstumschancengesetz wird für die Jahre 2024 bis einschließlich 2027 die Prozentgrenze, bis zu der Verlustvorträge oberhalb von 1 Mio. Euro verrechnet werden dürfen, vorübergehend auf 70% (statt bisher 60%) angehoben. Die vorübergehende Anhebung auf 70% gilt nur für einkommen- bzw. körperschaftsteuerliche Verlustvorträge, nicht aber für gewerbesteuerliche Verlustvorträge. Nicht verrechenbare Verluste sind zeitlich unbeschränkt auf weitere Jahre vorzutragen.
Einkommensteuertarif
Liegt das nach dem vorstehenden Schema ermittelte zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags, müssen keine Steuern bezahlt werden. Innerhalb der Progressionszone steigt der Steuersatz in Abhängigkeit vom Einkommen progressiv an. Bei derzeit rund 67.000 Euro mündet der Tarif in eine erste Proportionalzone, d. h. der Grenzsteuersatz ist konstant 42 %. Über rund 278.000 Euro steigt der Grenzsteuersatz in einer zweiten Proportionalzone auf 45 % (sog. Reichensteuer).
Für zusammenveranlagte Ehegatten gelten grundsätzlich die doppelten Freibeträge und Einkommensgrenzen.
Ledige / Nicht zusammen veranlagte Ehegatten | 2022 | 2023 | 2024 |
---|---|---|---|
Grundfreibetrag | 10.347 Euro | 10.908 Euro | 11.604 Euro |
Eingangssteuersatz Progression Steuersatz Anwendung | 14% ↓ 42% von 58.597 Euro bis 277.825 Euro | 14% ↓ 42% von 62.810 Euro bis 277.825 Euro | 14% ↓ 42% von 66.761 Euro bis 277.825 Euro |
Steuersatz | 45% | 45% | 45% |
Anwendung | ab 277.826 Euro | ab 277.826 Euro | ab 277.826 Euro |
Bilanzierenden Personenunternehmer wird unter verschiedenen Voraussetzungen die Möglichkeit einer sog. Thesaurierungsbegünstigung eingeräumt. Nicht aus dem Unternehmen entnommene Gewinne werden danach auf Antrag vorerst mit nur 28,25 % (+ SolZ) besteuert. Bei Entnahme der Gewinne müssen diese mit 25 % (+ SolZ) nachversteuert werden.
Hinweis: Die Thesaurierungsbegünstigung ist im Regelfall nur dann vorteilhaft, wenn langfristig keine Entnahmen getätigt werden, die den laufenden Gewinn übersteigen und sich zudem die reguläre Steuerbelastung (Einmalbesteuerung) im oberen Bereich bewegt. Grundsätzlich gilt, dass die Thesaurierungsbegünstigung nicht sinnvoll ist, wenn der persönliche Einkommensteuersatz unter 28,25 % zzgl. Solidaritätszuschlag (SolZ) liegt.
Solidaritätszuschlag: Der SolZ entfällt für ca. 90 Prozent der Lohn- und Einkommensteuerzahler vollständig. Die Freigrenze, bis zu der kein SolZ anfällt, wurde für 2024 auf 18.130 Euro (der maßgebenden (Einkommen-)Steuer angehoben, sodass bis zu einem zu versteuernden Einkommen von rund 68.400 Euro zukünftig kein SolZ mehr fällig wird (bei Einzelveranlagung). An die neue Freigrenze schließt sich eine sogenannte Milderungszone an, durch die es zur teilweisen Entlastung vom SolZ kommt. Die Entlastungen gelten nicht für Körperschaftsteuerpflichtige.
Veranlagung / Vorauszahlung
Nach Ablauf des Kalenderjahres oder des Wirtschaftsjahres wird der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer nebst SolZ veranlagt. Dieses Verfahren besteht aus zwei Teilen. Zum einen dem Ermittlungsverfahren, in dem die Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden (Einkünfte, Sonderausgaben etc.) und zum anderen dem Festsetzungsverfahren, in dem die Steuerschuld festgesetzt und per Steuerbescheid bekannt gegeben wird. Grundsätzlich wird die Einkommensteuer durch Veranlagung erhoben, bei der Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer – Sonderformen der Einkommensteuer – durch Steuerabzug.
Während des Veranlagungszeitraumes muss der Steuerpflichtige Vorauszahlungen in Höhe der voraussichtlich geschuldeten Einkommensteuer entrichten. Das Finanzamt legt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest. Die Vorauszahlungen bemessen sich nach der Einkommensteuer, die bei der letzten Veranlagung festgesetzt wurde. Die ersten Vorauszahlungen im Jahr der Existenzgründung werden nach den Angaben im Betriebseröffnungsbogen festgesetzt. Die Einkommensteuervorauszahlungen sind vierteljährlich zu entrichten, und zwar am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember.
Als Steuerpflichtiger müssen Sie nach Ablauf des Veranlagungszeitraums bis zum 31. Juli des Folgejahres eine Steuererklärung abgeben. Haben Sie einen Steuerberater, ist die Frist bis Ende Februar des übernächsten Jahres (bisher 31. Dezember des Folgejahres) verlängert. Aufgrund von Corona Maßnahmen wurde eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung 2022 bis 2. Oktober 2023 und für die Abgabe der Steuererklärung 2023 bis 2. September 2024 eingeräumt.
Weitere Informationen zur Einkommensteuer finden Sie hier.
Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften sind verpflichtet, ihre Steuererklärungen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Bei doppelter Buchführung sind außerdem die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch als Datensatz zu übermitteln.
Weitere Informationen zur Elektronischen Steuererklärung finden Sie hier.
Lohnsteuer
Die Lohnsteuer ist eine Sonderform der Einkommensteuer. Sie wird durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer.
Beschäftigen Sie Arbeitnehmer, sind Sie verpflichtet, die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten, auf elektronischem Weg authentifiziert mit elektronischem Zertifikat anzumelden und an das Finanzamt abzuführen. Dies muss bis spätestens zum 10. Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldezeitraums geschehen. Der Lohnsteuer-Anmeldezeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Hat die Lohnsteuer im vorangegangenen Jahr mehr als 1.080 Euro aber nicht mehr als 5.000 Euro betragen, ist Anmeldezeitraum das Kalendervierteljahr. Bei einer Lohnsteuer im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 1.080 Euro ist die Lohnsteueranmeldung jährlich abzugeben.
Neben der Lohnsteuer müssen gegebenenfalls auch der Solidaritätszuschlag (SolZ) und die Kirchensteuer (KiSt) für den Arbeitnehmer einbehalten und abgeführt werden. In Bayern beträgt der Kirchensteuersatz zurzeit 8 %. Der Solidaritätszuschlag wird nur noch für höhere Einkommen erhoben. Er liegt deutschlandweit bei 5,5 %. Bemessungsgrundlage ist die einzubehaltende Lohnsteuer des Arbeitnehmers. Besonderheiten gelten für kurzfristige und geringfügige Arbeitsverhältnisse.
Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuerpflicht gilt für alle Kapitalgesellschaften und erstreckt sich auf ihre sämtlichen Einkünfte. Sie beginnt mit Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages bzw. mit notarieller Feststellung der Satzung. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt grundsätzlich eine sogenannte Vorgründungsgesellschaft vor, die zwar nicht körperschaftsteuerpflichtig ist, unter Umständen aber der Einkommensteuer unterliegen (vgl. dazu auch vorn unter „Gründungsaufwendungen“). Der Steuersatz für Kapitalgesellschaften beträgt einheitlich 15 % (+ SolZ). Ermittlungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr, es ist aber auch ein abweichendes Wirtschaftsjahr möglich. Die Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen sind zu den gleichen Terminen fällig wie die Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes muss ebenfalls eine Steuererklärung auf elektronischem Weg (vgl. dazu vorn unter „Veranlagung / Vorauszahlung“) eingereicht werden. Die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns erfolgt durch Betriebsvermögensvergleich nach den Vorschriften des EStG und des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).
Weitere Informationen zur Körperschaftsteuer finden Sie hier.
Mit dem “Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts“ (KöMoG) wurde eine Option zur Körperschaftsbesteuerung eingeführt – ohne dass zivil- und gesellschafts-rechtlich ein „echter“ Rechtsformwechsel erfolgen muss. Mit dem neuen § 1a KStG wird insofern Personenhandelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften, offene Handelsgesellschaften sowie vergleichbare ausländische Gesellschaften) und Partnerschaftsgesellschaften sowie ihren Gesellschaftern die Möglichkeit eingeräumt, ertragsteuerlich und demzufolge auch verfahrensrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft bzw. deren nicht persönlich haftende Gesellschafter behandelt zu werden. Der entsprechende Antrag ist auf elektronischem Wege zu stellen. Einzelunternehmer und derzeit auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs) sind von diesem Optionsrecht ausgeschlossen. Informationen hierzu.
Abgeltungsteuer / Teileinkünfteverfahren
Gewinnausschüttungen / Dividenden der Kapitalgesellschaft an die Gesellschafter unterliegen bei diesen nochmals der Einkommensbesteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Aufgrund der vorherigen definitiven Besteuerung auf Ebene der Gesellschaft würde damit der entsprechende Betrag doppelt besteuert. Um dies zu vermeiden, wird auf Anteilseignerebene danach unterschieden, ob die Anteile an der Kapitalgesellschaft im Privatvermögen eines Anlegers (natürliche Person) oder im Betriebsvermögen eines Personenunternehmens gehalten werden. So unterliegen bei Privaten anfallende Dividenden der Abgeltungsteuer mit einem Steuersatz von 25 % zzgl. SolZ und ggf. KiSt (Der Kirchensteuerabzug erfolgt in einem automatisierten Verfahren.). Liegt der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 %, kann auf Antrag im Rahmen der persönlichen Steuerveranlagung mit dem niedrigeren persönlichen Steuersatz besteuert werden. Bei im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen werden anfallende Dividenden im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens zu 40 % von der Steuer freigestellt. 60 % der Dividende unterfallen dem persönlichen Einkommensteuersatz des Gesellschafters. So kann die Doppelbesteuerung der Gewinnausschüttung gemildert werden.
Gewerbesteuer
Jeder inländische Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer. Angehörige freier Berufe unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Steuerschuldner ist bei Einzelunternehmen der Unternehmer, auf dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird, bei Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften ist Steuerschuldnerin die Gesellschaft.
Gewerbeertrag
Bemessungsgrundlage für die Steuer ist der Gewerbeertrag. Grundlage des Gewerbeertrags ist der nach dem Einkommensteuergesetz oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn. Dieser wird durch verschiedene Hinzurechnungen und Kürzungen korrigiert. Es müssen hiernach beispielsweise sämtliche anfallenden Zinsaufwendungen in Höhe von 25 % auf die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage hinzugerechnet werden. Auch sind weitere Hinzurechnungstatbestände, wie die pauschalierten Finanzierungsanteile für Mieten, Pachten und Leasingraten zu beachten. Ferner gilt ein Freibetrag von 200.000 Euro bezogen auf die Summe der Zinsanteile.
Berechnung der Gewerbesteuer
ES GILT: | |
---|---|
Gewerbesteuermesszahl | 3,5 % |
Anrechnungsfaktor der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer bei Personenunternehmen | 4,0 |
Betriebsausgabeabzug für die Gewerbesteuer | nein |
Freibetrag für Einzelunternehmen, Personengesellschaften | ja |
Für alle Unternehmen:
Es besteht keine Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe sowohl für Personenunternehmen als auch für Kapitalgesellschaften. Um die dadurch entstandene Erhöhung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer auszugleichen, wurde für alle Gewerbebetriebe die Gewerbesteuermesszahl auf 3,5 % festgelegt.
Die Gewerbesteuer wird daher folgendermaßen berechnet:
Gewerbesteuer = Gewerbeertrag x 3,5 % x Hebesatz
Einzelunternehmen / Personengesellschaften:
Der Anrechnungsfaktor des festgesetzten Steuermessbetrages beträgt das 4,0-fache. Somit kann die Gewerbesteuer bei ausreichender Einkommensteuer bis zu einem Hebesatz von ca. 400 % (bzw. 420 % inklusive Solidaritätszuschlag) komplett auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Der Grundfreibetrag von 24.500 Euro für Einzelunternehmen/ Personengesellschaften bleibt weiterhin bestehen.
Beispiel:
Gewerbeertrag einer OHG 50.357 Euro
Abgerundet 50.300 Euro
Abzüglich Freibetrag 24.500 Euro
_________________________________________
Korrigierter Gewerbeertrag 25.800 Euro
25.800 Euro x 3,5%= 903 Euro
_________________________________________
Steuermessbetrag 903 Euro
Steuermessbetrag wird dann mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert, in welcher der Betrieb ansässig ist:
Gewerbesteuerschul: 903 Euro x 490 % (München) = 4.424,70 Euro.
Kapitalgesellschaften:
Für Kapitalgesellschaften gibt es keinen Grundfreibetrag. Eine Anrechnung erfolgt ebenfalls nicht.
Vorauszahlungen
Der Steuerpflichtige hat am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszahlungen an die Gemeinde abzuführen, in welcher der Betrieb angesiedelt ist. Nach Ende des Erhebungszeitraumes (in der Regel das Kalenderjahr) ist beim zuständigen Finanzamt (Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens) eine Steuererklärung abzugeben. Die Vorauszahlungen werden dann mit der Steuerschuld verrechnet.
Weitere Informationen zur Gewerbesteuer finden Sie hier.
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer wird auf Umsätze erhoben, die ein Unternehmer im Inland im Rahmen seines Unternehmens erzielt. In erster Linie sind hier Umsätze aus Warenlieferungen oder sonstigen Leistungen, also z. B. Dienstleistungen, gemeint. Unternehmer ist jeder, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Der Steuersatz beträgt 19 %, für bestimmte Umsätze auch nur 7 %. Der ermäßigte Steuersatz gilt z. B. für viele Lebensmittel und auch für die Erbringung bestimmter Beförderungsleistungen im Personenverkehr.
Ausführliche Informationen zu den Steuersätzen finden Sie hier.
Steuerbefreiungen
Bestimmte Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit. Zu erwähnen sind hier insbesondere die Ausfuhrlieferungen und die innergemeinschaftlichen Lieferungen.
Umsatzsteuervoranmeldung / Vorsteuerabzug
In der Regel beziehen Sie von anderen Unternehmen Vorleistungen, die Sie zur Erstellung ihrer eigenen Leistung benötigen. Der Vorlieferant stellt Ihnen dafür Umsatzsteuer in Rechnung. Diesen Betrag, Vorsteuer genannt, können Sie mit der Umsatzsteuer verrechnen, die Sie an das Finanzamt abführen müssen, wenn Sie Waren liefern oder andere Leistungen erbringen. Da die Umsatzsteuerpflicht bereits mit der Unternehmertätigkeit beginnt, können auch Vorsteuerbeträge, die durch Anschaffungen im Rahmen der Existenzgründung anfallen, beim Finanzamt geltend gemacht werden. Für die Gründung einer GmbH gilt, dass Vorgesellschaft und GmbH steuerlich als ein Subjekt angesehen werden.
Beispiel: Im Voranmeldungszeitraum tätigen Sie Wareneinkäufe im Wert von 10.000 Euro zggl. 1.900 Euro Vorsteuer und Warenverkäufe im Wert von 15.000 Euro zzgl 2.850 Euro Umsatzsteuer. An das Finanzamt sind 950 Euro ( 2.850 Euro - 1.900 Euro) als Umsatzsteuervorauszahlung abzuführen.
Als Existenzgründer waren Sie bis Ende 2020 in den ersten zwei Jahren zur monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet. Seit 1. Januar 2021 ist die monatliche Umsatzsteuervoranmel-dung von 2021 an bis 2026 ausgesetzt. Somit ist der Voranmeldezeitraum seit 1. Januar 2021 grundsätzlich das Kalendervierteljahr, es sei denn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr beträgt mehr als 7.500 Euro. In diesem Fall sind monatliche Anmeldungen abzugeben. Bei einer abzuführenden Umsatzsteuer des Vorjahres von weniger als 2.000 Euro (für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 enden), zuvor 1.000 Euro, geändert durch das Wachstumschancengesetz, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Pflicht zur Voranmeldung und Vorauszahlung befreien.
Der Unternehmer muss bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuervoranmeldung elektronisch via „ELSTER“ beim Finanzamt abgeben und gleichzeitig die von ihm berechnete Umsatzsteuerzahllast abführen. Kommt es zu einem Vorsteuerüberhang, weil die gezahlte Vorsteuer die erhaltene Umsatzsteuer übersteigt, erstattet das Finanzamt diesen Überhang. Allerdings ist dabei zu beachten, dass es die Erstattung von der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung, z. B. eine Bankbürgschaft, abhängig machen kann.
Die Steuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) berechnet. Es kommt also nicht darauf an, ob der Kunde bereits bezahlt hat. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ausführung der Leistung. Abweichend hiervon kann auf Antrag die sogenannte Ist-Besteuerung angewendet werden. In diesem Fall erfolgt die Abführung der Umsatzsteuer nach den vereinnahmten, also zugeflossenen Entgelten, wenn folgende Voraussetzung erfüllt wird: Der Umsatz im Vorjahr oder im Jahr der Gründung darf 800.000 Euro (vormals 600.000 Euro, geändert durch das Wachstumschancengesetz – gilt rückwirkend zum 1. Januar 2024) nicht überschreiten.
Achtung: Angehörige von freien Berufen können die Ist-Besteuerung grundsätzlich anwenden, ohne dass sie die obige Voraussetzung erfüllen müssen.
Umsatzsteuererklärung
Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Unternehmer eine Umsatzsteuererklärung einzureichen, in der er die Umsatzsteuerzahllast oder den Überschuss für das gesamte Kalenderjahr selbst berechnet. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Umsatzsteuer-Jahreserklärungen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Finanzamt in Ausnahmefällen auf Antrag die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck mit eigenhändiger Unterschrift zulassen.
Hinweis: Beachten Sie unten die Erleichterungen für Kleinunternehmer.
Ausstellen von Rechnungen
Führt ein Unternehmer eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ohne Unternehmereigenschaft aus, ist er verpflichtet eine Rechnung auszustellen. Die Verpflichtung entfällt für bestimmte steuerfreie Leistungen, z. B. für Kreditvermittlung, Vermietung und Verpachtung, etc. Ebenfalls gilt diese Verpflichtung bei Leistungen gegenüber privaten Empfängern grundsätzlich nicht. Ausnahme ist die Rechnungsausstellungspflicht bei Leistungen von Unternehmern im Zusammenhang mit einem Grundstück (z. B. Bauleistungen, Gartenarbeiten, Instandhaltungsarbeiten in und an Gebäuden, Fensterputzen). In diesen Fällen ist der Unternehmer verpflichtet, auch bei Leistungen an einen privaten Empfänger eine Rechnung innerhalb von sechs Monaten auszustellen (§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)). Wird eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück gegenüber einem Unternehmer abgerechnet, muss diese Rechnung ebenfalls in sechs Monaten ausgestellt werden. Für den Fall, dass eine Rechnung für eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück nicht oder zu spät ausgestellt wird, droht eine Geldbuße bis 5.000 Euro.
Die Rechnung muss folgenden Inhalt haben: - vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
- vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder bei nicht Vorhandensein finanzamtsbezogene Steuernummer
- Ausstellungsdatum
- fortlaufende Rechnungsnummer
- Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands oder Art und Umfang der sonstigen Leistung
- Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
- nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt.
- im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts, z. B. Skonti, Boni, Rabatte, soweit diese nicht bereits im Entgelt berücksichtigt sind
- anzuwendender Steuersatz und den auf das Entgelt entfallenden, gesondert auszuweisenden Steuerbetrag oder ggf. ein Hinweis auf die Steuerbefreiung
- bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers
- Angabe „Gutschrift“ bei Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten.
Verpflichtender Empfang und Verarbeitung von E-Rechnungen im B2B-Bereich ab 2025
Achtung: Durch das Wachstumschancengesetz wurde eine gesetzliche Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen) im inländischen B2B-Bereich eingeführt.
Papierrechnungen und elektronische Rechnungen, die nicht die Anforderungen an die neue Definition der E-Rechnung erfüllen (z.B. PDF-Rechnungen) werden unter dem neuen Begriff "sonstige Rechnung" zusammengefasst. Für die Ausstellung von elektronischen Rechnungen ist eine Übergangsregelung enthalten. Zu einem späteren Zeitpunkt soll dann ein Meldesystem hinzugefügt werden.
Bis Ende des Jahres 2025 ist es gestattet, statt E-Rechnungen weiterhin Papierrechnungen für B2B-Umsätze auszustellen. Ebenso ist die Ausstellung elektronischer Rechnungen erlaubt, auch wenn sie nicht dem neuen Format entsprechen; allerdings ist dann nach wie vor die Zustimmung des Rechnungsempfängers erforderlich.
Für Unternehmen mit einem Vorjahres-Gesamtumsatz bis zu 800.000 EUR verlängert sich die Übergangsfrist für die Ausstellung von Rechnungen in Papierform oder in einem sonstigen elektronischen Format um ein weiteres Jahr, das heißt bis Ende 2026. Hierdurch sollen die Belange kleinerer Unternehmen berücksichtigt werden.
Bis Ende 2027 ist es gestattet, statt einer E-Rechnung auch eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format auszustellen, wenn diese mittels elektronischem Datenaustausch übermittelt wird (nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches, ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98, sogenanntes EDI-Verfahren). Dies erfordert die Zustimmung des Empfängers.
Ab dem Jahr 2028 müssen die neuen Anforderungen bezüglich E-Rechnungen und deren Übermittlung zwingend eingehalten werden. Demnach würde die Verwendung von bestimmten etablierten Verfahren wie z.B. EDI dann nicht mehr möglich sein.
Beachte: Alle inländischen Unternehmen müssen bereits ab dem 1. Januar 2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen und zu archivieren. In diesen Fällen ist keine Zustimmung des Rechnungsempfängers mehr erforderlich, es sei denn, die elektronische Rechnung entspricht nicht den neuen Vorgaben oder es besteht keine E-Rechnungspflicht (z. B. bei bestimmten steuerbefreiten Umsätzen oder Kleinbetragsrechnungen).
Für Rechnungen an Endverbraucher (B2C) soll nach wie vor deren Zustimmung für die elektronische Rechnungstellung erforderlich sein.
Für Kleinbetragsrechnungen, deren Gesamtwert 250 Euro (incl. Umsatzsteuer) nicht übersteigt, gibt es eine vereinfachungsregel. Für den Vorsteuerabzug genügt es, wenn folgenden Angaben in der Rechnung enthalten sind:
- Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
- Ausstellungdatum
- Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands der Lieferung oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung
- das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe
- den anzuwendenden Steuersatz oder im Falle einer Steuerbefreiung ein Hinweis auf Bestehen der Steuerbefreiung.
Ähnliche Vereinfachungen gelten auch für Fahrausweise.
Weitere Informationen zur E-Rechnung finden Sie hier.
Kleinunternehmerregelung
Bei Unternehmern, deren Gesamtumsatz im Jahr der Gründung voraussichtlich 22.000 Euro nicht übersteigt, wird von Gesetzes wegen keine Umsatzsteuer erhoben, d. h. sie müssen diese nicht an das Finanzamt abführen. Entsprechendes gilt für Jahre nach der Gründung, wenn folgende Doppelbedingung erfüllt ist: der Gesamtumsatz im Vorjahr lag nicht über 22.000 Euro; im laufenden Jahr wird er voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten. Zu beachten ist allerdings, dass Unternehmer, die von der beschriebenen Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, keine Vorsteuer geltend machen können. Dies wiederum kann nachteilig sein, z. B. wenn in der Anfangsphase eines Betriebes hohe umsatzsteuerbelastete Investitionen getätigt werden. Deshalb kann auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt verzichtet werden mit der Folge, dass dann auch der Vorsteuerabzug möglich ist. Ein solcher Verzicht sollte allerdings gut überlegt werden, da er für fünf Jahre bindet. Die Entscheidung, ob die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen wird, sollte bereits im Rahmen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung angegeben werden.
Achtung: Durch das Wachstumschancengesetz sind Kleinunternehmen gem. § 19 UStG von der Abgabepflicht einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung befreit; dies gilt für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 enden
Allgemeine Informationen die Umsatzsteuer betreffend finden Sie hier.
Rechtsformwahl und Steuern
Die Rechtsform Ihres Unternehmens hat Auswirkungen auf die steuerliche Belastung. Deshalb sollten Sie bei der Gründung diesen Aspekt bedenken. Allerdings kann er nie allein ausschlaggebend für die Wahl der Rechtsform sein. Entscheidend sind auch andere Punkte wie Haftung, Rechtsformaufwendungen, Publizitätspflichten und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. Nachfolgende Tabelle soll einen Überblick über einige wichtige steuerliche Aspekte der Rechtsformwahl geben:
Einzelunternehmen / Personengesellschaft | Kapitalgesellschaft | |
---|---|---|
Ertragsteuer | - Einkommensteuer - Progressiver Tarif (s.o. 14 % bis 45 %) zzgl. SolZ und ggf. Kirchensteuer -Grundfreibetrag - u.U. Option Thesaurierungsbegünstigung mit Nachversteuerung - u.U. Option zur Körperschaftsbesteuerung ( Personenhandelsgesellschaften) | - Körperschaftsteuer - Einheitlicher Steuersatz: 15 % zzgl. SolZ - Kein Grundfreibetrag - Teileinkünfteverfahren oder Abgeltungsteuer bei Ausschüttung |
Gewerbesteuer | - Steuermesszahl : 3,5 % - Freibetrag: 25.000 Euro - Anrechnung des 4,0-fachen des Gewerbesteuermessbetrages auf die Gewerbesteuer | - Steuermesszahl: 3, % - kein Freibetrag - keine Anrechnung auf Körperschaftsteuer |
Verlustrechnung | - mit anderen Einkunftsarten des Unternehmers grundsätzlich möglich Verlustrück- und -vortrag (Gewerbesteuer nur Vortrag) | - Kein Ausgleich von Verlusten und Gewinnen zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter Lediglich Verlustrück- und -vortrag bei der Kapitalgesellschaft |
Gewinnrechnung | - Leistungsvergütungen ( z.B. "Gehalt" = Teil des Unternehmensgewinns = Unternehmerlohn) und Pensionsrückstellungen sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar -doppelte Buchführung oder Einnahmenüberschussrechnung | - Unternehmerlohn, Pensionsrückstellungen und Darlehenszinsen sind unter bestimmten Voraussetzungen abziehbare Betriebsausgaben - Pflicht zur doppelten Buchführung |
Plattformen wie Ebay, Airbnb und Co. müssen Verkäufe melden
Geschäfte mit digitalen Plattformen blühen. Inzwischen werden Waren und Dienstleistungen jeder Art auf digitalen Plattformen angeboten. Es ist zu beachten, dass das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) vom 20.12.2022 neue Meldepflichten für Plattformbetreiber vorsieht. Das Gesetz verhilft den Finanzbehörden zu mehr Informationen darüber, wer oft und viel verkauft. Die Meldepflicht erstreckt sich auf Informationen über den Plattformbetreiber und die von ihm betriebene Plattform sowie auf Informationen über meldepflichtige Anbieter. Diesbezüglich können auch private Anbieter betroffen seien, die durch den Verkauf gebrauchter Sachen ein paar Euro nebenbei einnehmen.
Die Betreiber werden verpflichtet, erforderliche Informationen von den Anbietern zu beschaffen, eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen und die Information an das BZSt zu melden. Die Nichterfüllung der Vorschriften ist bußgeldbewehrt und kann bis zur Sperrung der Plattform führen. Das Gesetz ist zum 1.1.2023 in Kraft getreten. Die Meldepflichten greifen erstmals für den Meldezeitraum, der dem Kalenderjahr 2023 entspricht.
Hinweis
Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.
Downloads zu Steuerfragen von Existenzgründern
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