Shareconomy: steuerrechtliche Aspekte
Dem Begriff „Shareconomy“ oder „Sharing Economy“ liegt das Urprinzip des Teilens wirtschaftlicher Konsumgüter zugrunde. Statt neue Anschaffungen zu tätigen, die selten verwendet werden, interessieren sich immer mehr Menschen für das Konsummodell der gemeinschaftlichen Nutzung. Ausprägungen: Teilen, Tauschen, Mieten oder Leihen.
Durch neue Technik auch neue Herausforderungen für das Steuerrecht
Moderne Kommunikationsmöglichkeiten erleichtern den Zugang zu Onlineportalen oder sozialen Netzwerken, auf denen Shareconomy praktiziert wird. Der Austausch der genutzten Gegenstände und Leistungen erfolgt schnell, und ihr Gebrauch bleibt nur von kurzer Dauer. So haben beispielsweise Vermittlungsdienste für taxiähnliche Fahrdienstleistungen oder Übernachtungsplattformen innerhalb kürzester Zeit das Interesse der Menschen geweckt. Jedoch bewegen sich viele Leistungsangebote in der Grauzone. Nicht alles im Rahmen des Shareconomy ist rechtlich erlaubt.
Nicht nur für Unternehmen stellt Shareconomy ein lukratives Geschäftsmodell dar. Immer mehr Privatpersonen bieten ihre Dienstleistungen an und stellen ihre Gebrauchsgegenstände über Onlineplattformen zur gemeinschaftlichen Nutzung anderen Privatpersonen zur Verfügung. Hierbei stellen sich diverse Fragen zu steuerrechtlichen Aspekten des Shareconomy, die vor allem von Privatpersonen nicht unterschätzt werden sollten. Zum Beispiel auch die kurzfristige (Unter-)Vermietung von Wohn- und Schlafräumen unterliegt der Umsatzsteuer. Eine Umsatzsteuerbefreiung wird dann mangels Dauerhaftigkeit der Vermietung nicht in Betracht kommen.
Erfolgt die Wohnungsvermietung in großem Stil, stellt sich oftmals die Frage nach der Einkünftequalifizierung, nämlich ob Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) erzielt werden oder ob bereits die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten wurde und somit Gewerbesteuer anfällt. Einzelheiten zur Gewerbesteuer haben wir in einem Merkblatt Gewerbesteuer für Sie zusammengefasst. Gewerblichkeit liegt grundsätzlich dann vor, wenn gewichtige und unübliche Sonderleistungen zur Vermietung hinzutreten und wenn wegen besonders „häufigen Wechsels der Mieter eine einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Fremdenpension) vergleichbare unternehmerische Organisation vorliegt“ (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 945, und in BFH/NV 2001, 752).
Wer sich unternehmerisch betätigt, muss vielfältige Regeln beachten, unser Merkblatt Steuertipps für Existenzgründer informiert Sie über die Grundzüge der Unternehmensbesteuerung und über die Ermittlungsarten des steuerpflichtigen Gewinns. Weiterhin enthält es Informationen über die wichtigsten Steuerarten, die außer der Ihnen bekannten Lohnsteuer auf Sie zukommen können. Pflichten fangen für Existenzgründer schon bei der zunächst monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung an, führen über die Pflichten zur Bilanzierung und Buchführung oder Einnahmenüberschussrechnung für die Einkommensteuer bis zur Gewerbesteuer, und enden noch lange nicht bei der Verpflichtung, steuerrelevante Unterlagen aufzubewahren.
Unser Merkblatt Aufbewahrungspflichten bietet grundlegende Informationen zu den Aufbewahrungsfristen. Auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet die Finanzverwaltung bei Unternehmern unter bestimmten Bedingungen. Rechnungen dürfen dann ohne Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Umsatzsteuervoranmeldungen sind nicht abzugeben. Die IHK informiert Sie mit dem Merkblatt 'Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer' über Voraussetzungen, Vor- und Nachteile dieser Regelung.