Steuerliche Hilfsmaßnahmen bei Naturkatastrophen
Naturkatastrophen in Form von Hochwasser, Erdbeben oder Hagel suchen immer wieder verschiedene Länder und auch Teile von Deutschland heim. Ende Mai bis Anfang Juni des Jahres 2024 überfluteten Wassermassen aufgrund langanhaltender, starker Regenfälle große Teile in Süddeutschland. Was nun zu beachten ist und welche Erleichterungen von der Finanzverwaltung gewährt werden, haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst.
Weiterhin finden Sie steuerliche Erleichterungen für vom Hagelunwetter 2023 Betroffene sowie Maßnahmen zur Unterstützung von vom Erdbeben in der türkisch-syrischen Grenzregion betroffene Personen.
Inhalt
Hochwasser in Süddeutschland 2024
Das Bayerische Finanzministerium hat aufgrund der Hochwasserlage in weiten Teilen Bayerns in der Zeit von Ende Mai bis Anfang Juni 2024 mit Erlass vom 4. Juni 2024 steuerliche Erleichterungen für natürliche und juristische Personen gewährt.
Diese betreffen unter anderem die folgenden Maßnahmen:
- Erleichterungen bei Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassungsmöglichkeit der Vorauszahlungen (für bis 31. Oktober 2024 fällige Steuern),
- Erleichterungen an Nachweise für steuerbegünstigte Zuwendungen,
- Verzicht auf die Erhebung von Stundungszinsen und Erlass der Säumniszuschläge (in bestimmten Fällen),
- Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau und Rücklagenbildung für Ersatzbeschaffung.
Den vollständigen Erlass vom 4. Juni 2024 finden Sie hier.
Empfehlung: Sollten aufbewahrungspflichtige Unterlagen (wie z.B. Buchhaltungsunterlagen) durch das Hochwasser beschädigt worden oder unlesbar gemacht worden sein, empfiehlt es sich, dies zeitnah und ausführlich zu dokumentieren. Im Falle einer Betriebsprüfung, Kassenprüfung oder Lohnsteuerprüfung sollte die Tatsache der fehlenden Unterlagen glaubhaft dargelegt werden können.
Hagelunwetter Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, Garmisch-Partenkirchen und Aichach-Friedberg 2023
Im Zuge des Hagelunwetters in manchen Teilen Bayerns im August 2023 wurden für die Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, Garmisch-Partenkirchen und Aichach-Friedberg in begründeten Fällen steuerliche Erleichterungen beschlossen. Diese betreffen unter anderem folgende Maßnahmen:
- Erleichterungen bei Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassungsmöglichkeit der Vorauszahlungen
- steuerliche Sonderabschreibungen für den Wiederaufbau
- steuerliche Berücksichtigung von Ausgaben zur Beseitigung von Schäden am eigenen Haus
- erleichterter Betriebsausgabenabzug bei der Wiederanpflanzung von zerstörten landwirtschaftlich genutzten Anlagen
Grundlage hierfür bildet ein Schreiben des Bayerischen Finanzministeriums.
Erdbeben in der Türkei und in Syrien 2023
Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 veröffentlicht das Bundesfinanzministerium steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien. Unter anderem sind folgende Maßnahmen begünstigt:
- Vereinfachung der Anforderungen an eine Zuwendungsbestätigung: unter den im BMF-Schreiben genannten Voraussetzungen genügt ein Bareinzahlungsbeleg, ein Kontoauszug oder ein PC-Ausdruck bei Online-Banking als Nachweis der Zuwendung in das Erdbebengebiet;
- für steuerbegünstigte Körperschaften (wie beispielsweise Sportvereine) ist es unter Einhaltung der genannten Voraussetzungen unschädlich, wenn sie Spenden für einen anderen Zweck als den ihrer Satzung einwerben und diese an durch das Erdbeben geschädigte Personen weiterreichen;
- Zuwendungen sind unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgabe abziehbar (beispielsweise als Sponsoring-Maßnahme, als Zuwendung an Geschäftspartner oder als sonstige Zuwendung);
- Unterstützungsmöglichkeiten an Arbeitnehmer in Form von den im Schreiben genannten steuerfreien Zahlungen oder Nutzungsüberlassungen sowie Möglichkeit der steuerfreien Arbeitslohnspende;
- keine Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben für die Bereitstellung von Gegenständen und Personal durch Unternehmen an bestimmte Einrichtungen.
Die Regelungen zur Unterstützung sollen vom 6. Februar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 gelten.
Hinweis
Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.