IHK Ratgeber

Spendenabzug beim Crowdfunding

Auf der Suche nach Finanzierungsmöglichkeiten greifen viele Unternehmen auf das Crowdfunding zurück.

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Crowdfunding bezeichnet eine Form der Mittelakquise unter Nutzung internetbasierter Strukturen, die die Beteiligung einer Vielzahl von Personen (der „Crowd“) ermöglicht. Dabei werden die einzelnen durch einen Dritten („Projektveranstalter“) durchzuführenden Projekte oder zu entwickelnden Produkte auf einer Internetplattform (sog. „Crowdfunding-Portal“) vorgestellt und gezielt Gelder zur Erreichung eines häufig festen Finanzierungsziels angeworben. Organisation und Abwicklung der einzelnen Akquisemethoden können dabei sehr unterschiedlich gestaltet sein, vgl. hierzu auch den Leitfaden der EU-Kommission.

Durch das Internet wurde das Beschaffen von Anlagen der Kleinbeträge entscheidend vereinfacht. Viele Online-Plattformen gestatten die Finanzierung verschiedenster Projekte. Finanziert wird dabei fast alles Erdenkliche, beispielsweise Filme, Videospiele, verschiedene Erfindungen und Geschäftsideen.

Das Crowdfunding unterliegt grundsätzlich keinen speziellen rechtlichen Regelungen. Insbesondere für Investoren gelten die allgemeinen Regelungen, etwa in Bezug auf die rechtliche Einordnung der Finanzierungsform und die Besteuerung möglicher Einkünfte. Einige wenige Spezialbestimmungen, die insbesondere dem Anlegerschutz dienen, beziehen sich auf die Online-Plattformen zur Finanzierung und die Investitionsempfänger.

Klassisches Crowdfunding

Unter der Bezeichnung „ Klassisches Crowdfunding“ versteht das BMF die Möglichkeit, dass der Gebende für die Kapitalbereitstellung an den Empfänger („Projektveranstalter) eine Gegenleistung, die nicht in Geld besteht, erhält. Zahlungen im Rahmen eines „klassischen Crowdfunding“ sind nicht als „Spende“ abziehbar. Der Spendenabzug scheitert beim klassischen Crowdfunding regelmäßig deswegen, weil entweder der Zuwendungsempfänger (z.B. Start-Up-Unternehmen) nicht steuerbegünstigt ist oder der Zuwendende für seine Leistung eine Gegenleistung erhält.

Spenden Crowdfunding

Ein „Spenden Crowdfunding“ kann begünstigt sein, wenn der Empfänger eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. §§ 51ff. AO steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts darstellt. Das BMF fasst hierunter in der Regel anlassbezogene Spendensammlungen ohne Gegenleistung, die bei Verfehlen eines Sammlungsziels die Einzahlung in voller Höhe zurückgewähren. Leitet das Crowdfunding-Portal die Zahlungen als Treuhänder an den Projektveranstalter weiter, hängt die Befugnis des Empfängers zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen von zusätzlichen Voraussetzungen ab.

Crowdlending und Crowdinvesting

Beim sog. „Crowdlending“ vergibt die Crowd als Alternative zu einem klassischen Bankkredit über eine feste Laufzeit ein Darlehen zu einem vereinbarten Zins mit dem jeweili-gen Projektveranstalter als Darlehensnehmer. Bei dem Modell des sog. „Crowdinvesting“ werden die Mitglieder der Crowd finanziell an dem Projekterfolg beteiligt, indem ihre Investitionen eigenkapitalähnlichen Charakter besitzen. Auch bei den Modellen des sog. Crowdinvesting und Crowdlending hat das BMF einen Spendenabzug verneint.

Das Bundesfinanzministerium hat in seinem Schreiben vom 15. Dezember 2017 zur spendenrechtlichen Beurteilung von „Crowdfunding“ (§ 10b EStG) u. a. zu diesen Punkten Stellung genommen:

  • Klassisches Crowdfunding
  • Spenden Crowdfunding
  • Crowdfunding-Portal als Treuhänder
  • Crowdfunding-Portal als Förderkörperschaft nach § 58 Nr. 1 AO
  • Crowdfunding-Portal als steuerbegünstigter Zuwendungsempfänger
  • Crowdinvesting, -lending