Betriebliche Altersvorsorge: Die wichtigsten steuerlichen Regelungen auf einen Blick
Betriebliche Altersversorgung liegt nach der gesetzlichen Definition vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen oder Beiträge zur Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos (Alter, Tod, Invalidität) zugesagt werden und Ansprüche auf diese Leistungen erst mit dem Eintritt des biologischen Ereignisses fällig werden (§ 1 des Betriebsrentengesetzes - BetrAVG). Keine betriebliche Altersversorgung in diesem Sinne liegt vor, wenn vereinbart ist, dass ohne Eintritt eines biometrischen Risikos die Auszahlung an beliebige Dritte (z. B. die Erben) erfolgt. Dies gilt für alle Auszahlungsformen (z. B. lebenslange Rente, Auszahlungsplan mit Restkapitalverrentung, Einmalkapitalauszahlung und ratenweise Auszahlung). Als Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung kommen die Direktzusage, die Unterstützungskasse, die Direktversicherung, die Pensionskasse, oder der Pensionsfonds in Betracht.
Der Arbeitgeber kann Versorgungsleistungen in sehr unterschiedlicher Art und Weise zusagen. Das Gesetz geht davon aus, dass ein Arbeitgeber bei allen Arten der betrieblichen Altersversorgung eine Leistungszusage macht, unterscheidet dann aber ggf. spezielle Formen der Zusage. Waren früher reine Leistungszusagen
Der Arbeitgeber kann Versorgungsleistungen in sehr unterschiedlicher Art und Weise zusagen. Das Gesetz geht davon aus, dass ein Arbeitgeber bei allen Arten der betrieblichen Altersversorgung eine Leistungszusage macht, unterscheidet dann aber ggf. spezielle Formen der Zusage. Waren früher reine Leistungszusagen, bei denen die später geschuldete Leistung z. B. als bestimmter Prozentsatz vom Gehalt, als fester oder dienstzeitabhängiger Euro-Betrag definiert ist, sind heute ganz überwiegend Zusagen üblich, die einen Beitragsbezug haben. Das Gesetz nennt insoweit sog. beitragsorientierte Leistungszusagen (BoLZ – § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) und Beitragszusagen mit Mindestleistung (BZML - § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG).
Zusätzlich gibt es ab 2018 die tarifvertraglich begründete reine Beitragszusagen (rBZ - § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG). Die BZML (ebenso wie die rBZ) ist ggf. nur bei Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über einen der drei versicherungsförmigen Durchführungswege (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) möglich.
Anspruch der Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung
Arbeitnehmer können nun von ihren Arbeitgebern verlangen, dass vom künftigen Entgeltanspruch bis max. 4% der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (für 2018: 3.120 € in den alten Bundesländern) für betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Die Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, zusätzlich einen eigenen finanziellen Beitrag zu leisten.
Der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung besteht allerdings nur für diejenigen Arbeitnehmer, die auf Grund der Beschäftigung bei dem Arbeitgeber in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Tariflich vereinbarte Lohnbestandteile können nur dann umgewandelt werden, wenn dies durch den Tarifvertrag vorgesehen oder zugelassen ist (z. B. Öffnungsklausel). Bei übertariflichen Zahlungen (z. B. Sonderzahlungen, Gratifikationen) besteht stets ein Anspruch auf Entgeltumwandlung.
Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge
Direktzusage (auch Pensionszusage genannt): Die Direktzusage ist die einzige Möglichkeit, die betriebliche Altersvorsorge intern im Unternehmen zu finanzieren. Der Arbeitgeber verpflichtet sich selbst, seinen Arbeitnehmern im Versorgungsfall aus betrieblichen Mitteln, d. h. ohne Einschaltung eines Dritten, Versorgungsleistungen zu gewähren. Das Unternehmen ist dabei Träger der Versorgung, der Arbeitnehmer leistet keine eigenen Beiträge. Die Direktzusage unterliegt dem Insolvenzschutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein, für den der Arbeitgeber jährliche Beiträge zu entrichten hat. Zur Sicherung des Liquiditätsrisikos ist es im Übrigen üblich, für die Pensionsverpflichtung eine Rückdeckungsversicherung abzuschließen.
Steuerliche Behandlung: beim Arbeitgeber Der Arbeitgeber hat für die sich aus der Pensionszusage ergebende Verpflichtung steuerfreie Pensionsrückstellungen zu bilden.
Unterstützungskasse: Bei der betrieblichen Altersversorgung in Form einer Unterstützungskasse gewährt der Arbeitgeber die Versorgungsleistung nicht selbst, sondern schaltet dafür einen Dritten – die Unterstützungskasse – ein. Unterstützungskassen sind selbstständige, externe Versorgungseinrichtungen. Die Finanzierung erfolgt aus den Zuwendungen, die der Betrieb an die Unterstützungskasse leistet. Die Arbeitnehmer erhalten selbst keinen Leistungsanspruch gegen die Unterstützungskasse, so dass der Arbeitgeber ihnen zur Leistung verpflichtet bleibt.
Direktversicherung: Die Direktversicherung ist eine Lebens- oder Rentenversicherung, zu dem der Arbeitnehmer und ggf. seine Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind, die der Arbeitgeber auf das Leben seines Arbeitnehmers abschließt. Der Arbeitgeber schließt hierfür mit der Versicherung einen Gruppenvertrag und erbringt die Versicherungsbeiträge. Der Arbeitnehmer kann die Beiträge des Arbeitgebers durch eigene Beiträge ergänzen. Die Versorgungsleistung im Rentenalter des Arbeitnehmers erbringt dann die Direktversicherung. Der versicherte Arbeitnehmer hat ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf die Versorgungsleistungen. Das Versicherungsunternehmen unterliegt der Versicherungsaufsicht, so dass keine Insolvenzsicherung erforderlich ist.
Steuerliche Behandlung: beim Arbeitgeber Der Arbeitgeber kann die geleisteten Beiträge als Betriebsausgaben geltend machen. Der Arbeitgeber schließt zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung eine Lebens- oder Rentenversicherung auf den Arbeitnehmer ab, zu dem der Arbeitnehmer und ggf. seine Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind.
Pensionskasse: Der Arbeitgeber bedient sich zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung eines solchen Spezial-Lebensversicherers, der einen Rechtsanspruch auf seine Leistungen gewährt. Steuerliche Behandlung: beim Arbeitgeber Zahlungen des Arbeitgebers an die Pensionskasse sind als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Pensionsfonds: Der Arbeitgeber bedient sich zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung eines solchen Pensionsfonds, der ähnlich wie ein Lebensversicherer einen Rechtsanspruch auf seine Leistungen gewährt und für den etwas liberalere Anlagevorschriften gelten als für Pensionskassen und Lebensversicherer. Steuerliche Behandlung: beim Arbeitgeber Der Arbeitgeber kann die von ihm geleisteten Beiträge an den Fonds als Betriebsausgaben geltend machen, sofern die Zahlungen auf einer festgelegten Verpflichtung beruhen oder der Abdeckung von Fehlbeträgen bei dem Fonds dienen.
Angesichts dieser verschiedenen Versorgungssysteme ist es für Unternehmen schwierig, die "richtige" Wahl zu treffen. Die Gestaltungsmöglichkeiten bei der betrieblichen Altersvorsorge sind vielfältig und es gibt keinen Königsweg.
Grundsätzlich entscheidet der Unternehmer, welche Form der Altersvorsorge er seinen Mitarbeitern anbietet. Eine andere Variante als die vom Unternehmer angebotene können die Beschäftigten nicht verlangen. Bietet das Unternehmen keine Form der betrieblichen Altersvorsorge an, haben die Beschäftigten jedenfalls einen Anspruch auf Abschluss eines Direktvertrages. Der Arbeitgeber entscheidet in diesem Fall jedoch, welches konkrete Versicherungsunternehmen eingeschaltet wird.
Ist ein Arbeitnehmer mit dem Angebot des Arbeitgebers nicht einverstanden, kann er auf die Förderung der privaten Altersvorsorge ausweichen. Das bedeutet, dass er von seinem Netto-Lohn selbst Altersvorsorge betreibt und hierfür die "Riester-Förderung" (Zulagen oder Sonderausgabenabzug) beantragt.
Die eigenen Beiträge der Arbeitnehmer zu einer betrieblichen Altersvorsorge sind von Anfang an geschützt und bleiben auch beim Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber bestehen. Nach einer Wartezeit von fünf Jahren sind auch die Beiträge des Arbeitgebers für die Arbeitnehmer sicher.