Förderung der Elektromobilität für Arbeitgeber
Die Elektromobilität spielt in der Praxis eine immer größer werdende Rolle. Auch Arbeitgeber können hier die staatliche Förderung nutzen und lohnsteuerliche Anreize für ihre Arbeitnehmer schaffen.
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Lohnsteuer: Private Nutzung von Dienstwagen durch Arbeitnehmer
Grundsätzlich muss der geldwerte Vorteil bei der privaten Nutzung eines Dienstwagens mit 1 % des inländischen Listenpreises für jeden Kalendermonat versteuert werden (sog. 1 %- bzw. Listenpreismethode).
Für E-Autos, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft werden, ist dieser Wert auf 1 % vom hälftigen Bruttolistenpreis gesenkt worden. Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge werden nur in die Neuregelung einbezogen, wenn der Elektroantrieb eine bestimmte Mindestreichweite (derzeit 40 Kilometer) besitzt oder ein bestimmter CO2-Wert nicht überschritten wird. Das entsprechende "Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" ist unter Downloads abrufbar.
Durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (sog. Jahressteuergesetz 2019) ist die bisher bis 2021 befristete Maßnahme bis Ende 2030 verlängert worden. Zugleich erhöhen sich aber – stufenweise – auch die technischen Anforderungen an die jeweiligen Fahrzeuge. So muss ab dem Jahr 2022 die (rein elektrisch betriebene) Mindestreichweite der geförderten Hybrid-Fahrzeuge 60 km betragen oder ein maximaler CO2-Ausstoß von 50 g/km erreicht werden. Ab 2025 steigt die Mindestreichweite dann auf 80 km (oder max. CO2-Ausstoß von 50 g/km).
Für ab 2019 und bis Ende 2030 angeschaffte Kraftfahrzeuge, die keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis unterhalb 40.000 EUR liegt, wurde die Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung sogar auf ein Viertel des Listenpreises abgesenkt.
Durch das sog. Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 ist die Kaufpreisgrenze für die 0,25 %-Besteuerung von rein elektrischen Fahrzeugen ohne Kohlenstoffdioxidemission von 40.000 EUR auf 60.000 EUR angehoben worden. Diese Änderung gilt für die Bewertung ab 1. Januar 2020 und für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2018 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurden.
Mit dem sog. Wachstumschancengesetz wurde die Kaufpreisgrenze abermals angehoben. Diesmal von 60.000 EUR auf 70.000 EUR und kommt für Fahrzeuge zum Tragen, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft wurden.
Lohnsteuer: Überlassung und Verkauf von E-Bikes und Fahrrädern an Arbeitnehmer
Überlässt der Arbeitgeber oder aufgrund des Arbeitsverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein (Elektro-)Fahrrad auch zur privaten Nutzung, ist der entsprechende geldwerte Vorteil seit 2019 (lohn-)steuerfrei, wenn dies zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erfolgt (§ 3 Nr. 37 EStG). Auch Betriebsinhaber selbst müssen die private Nutzung nicht versteuern. Das entsprechende "Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" ist unter Downloads abrufbar. Die bisher bis 2021 befristete Regelungen ist bis zum 31. Dezember 2030 verlängert worden („Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“).
Liegen die entsprechenden Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht vor, ist der aus der privaten Nutzung resultierende geldwerte Vorteil als Arbeitslohn zu erfassen. Wie dieser zu bewerten ist, hat die Finanzverwaltung in Gleichlautenden Erlassen vom 9. Januar 2020 erläutert.
In der Praxis leasen Arbeitgeber häufig das (Elektro-)Fahrrad und überlassen es dem Arbeitnehmer bei gleichzeitiger Vereinbarung einer Gehaltsumwandlung. Auch in diesen Fällen ist bei einer zulässigen privaten Nutzung grundsätzlich ein geldwerter Vorteil nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermitteln. Im Mai 2017 haben sich die Lohnsteuerreferatsleiter von Bund und Ländern zudem auf eine lohnsteuerliche Bewertung beim etwaigen Verkauf von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer geeinigt: Kann der Arbeitnehmer im Falle des Leasings das (Elektro-)Fahrrad nach Ablauf der Leasinglaufzeit vom Arbeitgeber oder einem Dritten zu einem geringeren Preis als dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort erwerben, ist der hierdurch entstehende Preisvorteil als Arbeitslohn (ggf. von dritter Seite) anzusetzen.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung bestehen keine Bedenken, als ortsüblichen Endpreis eines (Elektro-)Fahrrades, das dem Arbeitnehmer nach drei Jahren Nutzungsdauer übereignet wird, 40 % der auf volle hundert Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.
Beispiel:
Nach Ablauf von drei Jahren erwirbt der Arbeitnehmer das ihm zuvor vom Arbeitgeber überlassene, geleaste Elektro-Bike für 800 €. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers des Elektro-Bikes im Zeitpunkt der Inbetriebnahme betrug 5.000 €.
Der beim Arbeitnehmer als Arbeitslohn anzusetzende geldwerte Vorteil beträgt 1.200 € (= 40 % von 5.000 € [= 2.000 €] abzüglich 800 € = 1.200 €).
Setzt der Arbeitgeber einen geringeren Verkaufswert an, bleibt es ihm unbenommen, z. B. durch ein Gutachten nachzuweisen, dass der Wert zum Zeitpunkt des Verkaufs des Elektro-Bikes/Fahrrades an den Arbeitnehmer geringer ist als die von der Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen akzeptierten 40 %.
Lohnsteuer: Förderung für das Aufladen von Elektrofahrzeugen
Erlauben Arbeitgeber ihren Mitarbeitern das kostenlose "Betanken" von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen (Privatauto oder auch Firmenfahrzeug), fällt hierauf seit 2017 keine (Lohn-)Steuer an. Das gilt auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind. Dies ist der Fall, wenn sie ein Kennzeichnen benötigen und versicherungspflichtig sind.
Steuerbefreit ist das Laden von Elektrofahrzeugen in folgenden Fällen:
- wenn Mitarbeiter an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung ihres Arbeitgebers ihr privates oder ihr Firmenauto bzw. ihr E-Bike mit Kennzeichen und Versicherungsschutz aufladen,
- wenn Mitarbeiter an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung eines mit ihrem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens ihr privates oder ihr Firmenauto bzw. ihr E-Bike mit Kennzeichen und Versicherungsschutz aufladen,
- wenn Leiharbeiter im Betrieb des Unternehmens, das sie entliehen hat, ihr Auto bzw. ihr E-Bike mit Kennzeichen und Versicherungsschutz aufladen.
Aus Billigkeitsgründen stellen unter diesen Voraussetzungen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen auch von Elektrofahrrädern keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn beim Arbeitnehmer dar.
Förderung von Ladestationen
Auch Ladestationen werden gefördert: Überlässt ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter eine Ladestation für zu Hause, dann ist das komplett lohnsteuerfrei.Übereignet der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter eine Ladestation für zu Hause, dann kann der geldwerte Vorteil dafür pauschal mit dem festen Steuersatz von 25 % (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG) besteuert werden. Die Ladestation muss dabei zusätzlich zum Lohn überlassen werden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber lediglich einen Zuschuss zur heimatlichen Ladestation gibt.
Zeitliche Befristung
Beide Maßnahmen waren ursprünglich bis Ende 2020 befristetet und sind um 10 Jahre (bis zum 31. Dezember 2030) verlängert worden („Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“).
Sonstige Besonderheiten:
- Voraussetzung ist, dass die Arbeitgeberleistungen zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt werden.
- Die steuerfreien Vorteile müssen nicht im Lohnkonto des Mitarbeiters dokumentiert werden.
- Eine Sozialversicherungspflicht entsteht nicht.
Hier finden Sie das BMF-Schreiben, in dem Förderung geregelt ist, zum Download.
Gewerbesteuer: Erleichterungen bei Miete und Leasing von Elektrofahrzeugen
Unternehmen, die umweltfreundliche Fahrzeuge mieten oder leasen, werden gewerbesteuerlich bessergestellt. Für
- Elektrofahrzeuge
- Hybridelektrofahrzeuge (die bestimmte Schadstoffausstoß- oder Reichweitenkriterien erfüllen) sowie
- angemietete Fahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind
beträgt die gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) nur 10% (vgl. § 8 Nr. 1 d GewStG). Die Regelung gilt zeitlich begrenzt bis 2030.
Hinweis
Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.
Steuerinfos zur E-Mobilität
- Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020
- Gleichlautende Erlasse zu (Elektro-)Fahrrädern vom 9. Januar 2020
- BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität vom 29. September 2020
- BMF-Schreiben vom 15. August 2019 zu § 3 Nr. 15 EStG
- Jahressteuergesetz 2019 vom 12. Dezember 2019