IHK Ratgeber

Betriebsveranstaltungen

Betriebsfeier: Mitarbeiterf auf Weihnachtsfeier
© Nicole Michaelou by pexels

Sommerfest, Betriebsausflug, Weihnachtsfeier - lohnsteuerrechtlich gibt es bei Betriebsveranstaltungen jede Menge zu beachten. Kann der Freibetrag von 110 Euro oder die Pauschalversteuerung in Anspruch genommen werden? Wer gehört zum Teilnehmerkreis? Wie sind die Kosten aufzuteilen, damit es kein Ärger mit dem Finanzamt gibt? Antworten auf viele Fragen erhalten Sie in nachstehendem Beitrag.

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Überblick

Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Ob diese vom Arbeitgeber, dem Betriebsrat oder dem Personalrat durchgeführt werden, ist unerheblich. Beispiele für Betriebsveranstaltungen sind:

  • Sommerfeste,
  • Jubiläumsfeiern,
  • Betriebsausflüge,
  • Weihnachtsfeiern
  • usw.

Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen von Betriebsveranstaltungen bleiben unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 110 Euro je Veranstaltung steuerfrei (Freibetrag). Daneben besteht auch die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent.

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Freibetrag von 110 Euro

Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen von Betriebsveranstaltungen bleiben bis zu einem Betrag von 110 Euro je Feier lohnsteuerfrei. Es handelt sich um einen Freibetrag. Im Gegensatz zu einer Freigrenze muss beim Freibetrag lediglich der übersteigende Betrag versteuert werden. Dies gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.

Voraussetzung:
Der Freibetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

Was gilt als Zuwendung und ist bei der Freibetragsberechnung zu berücksichtigen?

Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten aufwendet. U.a. zählen dazu

  • Speisen, Getränke, Tabakwaren, Süßigkeiten
  • die Übernahme von Übernachtungen und Fahrtkosten
  • Musik, künstlerische Darbietungen, Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen
  • Geschenke aus Anlass der Betriebsveranstaltung
  • Zuwendungen an Begleitpersonen des Arbeitnehmers
  • Aufwendungen für den äußerlichen Rahmen (z.B. Raummiete, Beleuchtung, Eventmanager)
  • usw.

Wer darf an der Betriebsveranstaltung teilnehmen?

Zum möglichen Teilnehmerkreis zählen aktive und ehemalige Arbeitnehmer, ehemalige Arbeitnehmer sowie Begleitpersonen. Auch Praktikanten, Referendare und ähnliche Personen gehören zu den zulässigen Teilnehmern.

Wie wird gerechnet?

Alle zu berücksichtigenden Aufwendungen sind zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Dann ist der auf eine Begleitperson entfallende Anteil der Aufwendungen dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. Für die Begleitperson ist kein zusätzlicher Freibetrag von 110 Euro anzusetzen.

Beispiel:

Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen 10.000 Euro. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 75 Arbeitnehmern zusammen, von denen 25 von je einer Person begleitet werden.
Die Aufwendungen sind auf 100 Personen zu verteilen, so dass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von 100 Euro entfällt. Anschließend ist der auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. 50 Arbeitnehmer haben somit einen geldwerten Vorteil von 100 Euro, der den Freibetrag von 110 Euro nicht übersteigt und daher nicht steuerpflichtig ist. Bei 25 Arbeitnehmern beträgt der geldwerte Vorteil 200 Euro; nach Abzug des Freibetrags von 110 Euro ergibt sich für diese Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von jeweils 90 Euro.

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Pauschalversteuerung einer Betriebsveranstaltung

Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen kann mit 25 Prozent pauschal besteuert werden. Dies kommt beispielsweise für geldwerte Vorteile in Betracht, sofern der Freibetrag von 110 Euro bzw. die Grenze von zwei Veranstaltungen im Jahr überschritten wurde. Nach dem BFH-Urteil VI R 5/22 vom 27. März 2024 kommt die Pauschalierung auch für Betriebsveranstaltungen in Betracht, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen.

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Hinweis

Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.