Ratgeber

Was soll das Jahressteuergesetz 2024 bringen?

Bundeskanzleramt Berlin
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Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG 2024) beschlossen. Es sieht wesentliche Maßnahmen vor, um z. B. den Abbau von Bürokratie voranzutreiben oder die Digitalisierung zu beschleunigen. Hier finden Sie ausgewählte geplante Änderungen.

Inhalt

Welche Änderungen sieht das Jahressteuergesetz 2024 bei der Umsatzsteuer vor?

Folgende ausgewählte Änderungen sind u. a. geplant:

  • Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nummer 21 UStG): Die Neufassung beruht teils auf entgegenstehende europarechtliche Regelungen aufgrund eines gegen Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren. Vorgesehen ist u. a. die eigenständige Befreiung des von Privatlehrern erbrachten Schul- und Hochschulunterrichts, der Wegfall des Bescheinigungsverfahrens, der Ausschluss von Anbietern, die eine „systematische Gewinnerzielung“ anstreben usw. In Kraft treten sollen diese Regelungen zum 1. Januar 2025.
  • Änderungen zur Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG): Anhebung des Vorjahresumsatzes auf 25.000 Euro und Anhebung der Umsatzgrenze des laufenden Jahres auf 100.000 Euro. Wegfall des „weichen“ Übergangs in die Umsatzsteuerpflicht ab dem Folgejahr, stattdessen entfällt mit Überschreiten der Grenze unmittelbar die Steuerfreiheit künftiger Umsätze (Fallbeileffekt). EU-weite Ausweitung der Kleinunternehmerregelung unter bestimmten Bedingungen. InKrafttreten zum 1. Januar 2025.
  • Rechnungsangaben für Kleinunternehmer (§ 34 a UStDVO): Die Regelung erläutert Pflichtangaben in Rechnungen explizit für Kleinunternehmer. Inkrafttreten zum 1. Januar 2025.
  • Änderungen zum Besteuerungsort virtueller Veranstaltungen (§ 3a Abs. 3 UStG): Mit der Änderung des Besteuerungsortes werden Vorgaben der MwStSystRL in nationales Recht umgesetzt. Im B2C-Bereich erfolgt künftig bei virtueller Teilnahme an einer Veranstaltung die Besteuerung am Ansässigkeits-, Wohn- oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verbrauchers und nicht mehr am Ort der Veranstaltung selbst. Die neue Regelung entspricht im Wortlaut der Ortsbestimmung für auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen in § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG. Inkrafttreten zum 1. Januar 2025.
  • Änderung des Zeitpunkts des Vorsteuerabzugs, (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG): Künftig soll der Vorsteuerabzug zu unterschiedlichen Zeitpunkten gewährt werden, je nachdem, ob er sich aus der Rechnung eines Soll-Versteuerers, eines Ist-Versteuerers oder aus einer Anzahlungsrechnung ergibt. Inkrafttreten zum 1. Januar 2026.

Welche Änderungen sieht das Jahressteuergesetz 2024 bei der Einkommensteuer vor?

Folgende ausgewählte Änderungen sind u. a. geplant:

  • Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG): Vereinheitlichung der Regelung zur Steuerbefreiung bei einer Bruttoleistung bis zu 30 kW (peak) je Wohn- und Geschäftseinheit, höchstens aber 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.
  • Klarstellende Regelung bei Nutzung einer Sonderabschreibung: Gem. § 7a Abs. 9 EStG kann auch nach Ablauf des Begünstigungszeitraums für eine Sonderabschreibung unter bestimmten Voraussetzungen die weitere AfA nach § 7 Abs. 5a vorgenommen werden.
  • Gesetzliche Verstetigung der 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 10 Abs. 2b EStG): Die bisher durch ein BMF-Schreiben bekannte Regelung zu Bonusleistungen wird in das Gesetz aufgenommen. Danach gelten Bonusleistungen bis 150 Euro pro Person und Beitragsjahr nicht als Beitragsrückerstattung.
  • Ausdehnung des Unternehmenskreises (Konzernklausel) bei Vermögensbeteiligungen an Mitarbeiter (§ 19a EStG): Rückwirkend zum 1. Januar 2024 fallen auch Übertragungen von Anteilen an Konzernunternehmen (verbundene Unternehmen) unter die Begünstigung des § 19a EStG. Für die Anwendung sind jedoch die Schwellenwerte sowie das Gründungsjahr zu beachten.
  • Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets (§ 40 EStG): Erweiterung der Lohnsteuer-Pauschalierungsregelungen um ein Mobilitätsbudget: Bis maximal 2.400 Euro pro Kalenderjahr und Mitarbeiter kann der Arbeitgeber die außerdienstliche Nutzung in Form eines Sachbezugs oder als Zuschuss für moderne Fortbewegungsmittel (z.B. Car-Sharing, E-Scooter etc.) pauschal mit 25% besteuern. Voraussetzung ist jedoch, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
  • Verbindliche elektronische Antragstellung zur Erstattung des Bausteuerabzugsbetrags (§ 48 EStG): Ab Januar 2026 soll verbindlich eine elektronische Antragstellung eingeführt werden.

Änderungen bei der Körperschaftsteuer

Folgende ausgewählte Änderung ist u. a. geplant:

  • Gesetzliche Verankerung der BVerfG-Entscheidung beim Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (geregelt in den §§ 34 und 36 KStG): Der bisherige Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotential wird durch die Änderung in § 34 Abs. 4 und 6 KStG entsprechend der gerichtlichen Entscheidung verhindert. Die Regelung gilt für alle noch nicht bestandskräftigen festgestellten Endbestände nach § 36 Abs. 7 KStG).

Hinweis: Das Gesetz befindet sich noch in der Entwurfsphase, sodass eventuelle Änderungen bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt, nicht auszuschließen sind.

Stand des Gesetzgebungsverfahrens: zeitlich offen sind die Verabschiedung im Bundestag, die Zustimmung des Bundesrats sowie die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Den Regierungsentwurf vom 5. Juni 2024 finden Sie hier.

Die IHK-Organisiation hat zum Referentenentwurf vom 8. Mai 2024 eine Stellungnahme am 24. Mai 2024 abgeben.