Ratgeber

Was bringen die aktuellen Gesetzesvorhaben?

Bundeskanzleramt Berlin
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Der Bundestag hat in 2. und 3. Lesung den durch den Finanzausschuss geänderten Gesetzentwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG 2024) beschlossen. Es sieht wesentliche Maßnahmen vor, um den Abbau von Bürokratie voranzutreiben und die Digitalisierung zu beschleunigen.

Ferner wurde auch der Entwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) im Bundestag und Bundesrat beraten, das ursprünglich unter dem Namen "Zweites Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024 II)" bekannt wurde.

Das jüngste Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurde kürzlich im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Im Folgenden finden Sie ausgewählte Neuerungen im Überblick.

Inhalt

Welche Änderungen sieht das Jahressteuergesetz 2024 vor?

Hinweis: Das Gesetz befindet sich noch in der Entwurfsphase, sodass eventuelle Änderungen bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt, nicht auszuschließen sind.

Stand des Gesetzgebungsverfahrens: Der Bundestag hat am 18. Oktober 2024 in seiner 2. und 3. Lesung den von der Bundesregierung eingebrachten und vom Finanzausschuss am 16. Oktober 2024 geänderten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 angenommen.

Der Bundesrat hat am 27. September 2024 eine Beschlussempfehlung mit Änderungen abgegeben. Ferner haben auch die 8 Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft am 2. Oktober 2024 eine Stellungnahme zum Regierungsentwurf und zur Beschlussempfehlung des Bundesrats abgegeben.

Den Regierungsentwurf vom 5. Juni 2024 finden Sie hier.

Die IHK-Organisiation hat zum Referentenentwurf vom 8. Mai 2024 eine Stellungnahme am 24. Mai 2024 abgeben.

Zeitlich offen sind die Zustimmung des Bundesrats und die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Folgende ausgewählte Änderungen sieht der geänderte Gesetzentwurf des JStG 2024 vor:

Vorgesehene Änderungen bei der Umsatzsteuer

Folgende ausgewählte Änderungen sind u. a. geplant:

  • Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nummer 21 UStG): Die Neufassung beruht teils auf entgegenstehende europarechtliche Regelungen aufgrund eines gegen Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren. Vorgesehen ist u. a. die eigenständige Befreiung des von Privatlehrern erbrachten Schul- und Hochschulunterrichts. Ursprünglich sollte das Bescheinigungsverfahren wegfallen. Durch die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses sollen jedoch nur minimal inversive Änderungen vorgenommen werden - mit Erhalt des Bescheinigungsverfahrens. In Kraft treten sollen diese Regelungen zum 1. Januar 2025.
  • Änderungen zur Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG): Anhebung des Vorjahresumsatzes auf 25.000 Euro und Anhebung der Umsatzgrenze des laufenden Jahres auf 100.000 Euro. Wegfall des „weichen“ Übergangs in die Umsatzsteuerpflicht ab dem Folgejahr, stattdessen entfällt mit Überschreiten der Grenze unmittelbar die Steuerfreiheit künftiger Umsätze (Fallbeileffekt). EU-weite Ausweitung der Kleinunternehmerregelung unter bestimmten Bedingungen. Inkrafttreten zum 1. Januar 2025.
  • Rechnungsangaben für Kleinunternehmer (§ 34 a UStDVO): Die Regelung erläutert Pflichtangaben in Rechnungen explizit für Kleinunternehmer. Neu aufgenommen wurde durch die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, dass es keine Ausstellungsverpflichtung von E-Rechnungen für Kleinunternehmer geben soll. Inkrafttreten zum 1. Januar 2025.
  • Änderungen zum Besteuerungsort virtueller Veranstaltungen (§ 3a Abs. 3 UStG): Mit der Änderung des Besteuerungsortes werden Vorgaben der MwStSystRL in nationales Recht umgesetzt. Im B2C-Bereich erfolgt künftig bei virtueller Teilnahme an einer Veranstaltung die Besteuerung am Ansässigkeits-, Wohn- oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verbrauchers und nicht mehr am Ort der Veranstaltung selbst. Die neue Regelung entspricht im Wortlaut der Ortsbestimmung für auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen in § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG. Inkrafttreten zum 1. Januar 2025.
  • Änderung des Zeitpunkts des Vorsteuerabzugs, (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG): Künftig soll der Vorsteuerabzug zu unterschiedlichen Zeitpunkten gewährt werden, je nachdem, ob er sich aus der Rechnung eines Soll-Versteuerers, eines Ist-Versteuerers oder aus einer Anzahlungsrechnung ergibt. Inkrafttreten nach Beschlussempfehlung des Finanzausschusses ist zum 1. Januar 2028, ursprünglich war der 1. Januar 2026 vorgesehen.

Vorgesehene Änderungen bei der Einkommensteuer

Folgende ausgewählte Änderungen sind u. a. geplant:

  • Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG): Vereinheitlichung der Regelung zur Steuerbefreiung bei einer Bruttoleistung bis zu 30 kW (peak) je Wohn- und Geschäftseinheit, höchstens aber 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.
  • Klarstellende Regelung bei Nutzung einer Sonderabschreibung: Gem. § 7a Abs. 9 EStG kann auch nach Ablauf des Begünstigungszeitraums für eine Sonderabschreibung unter bestimmten Voraussetzungen die weitere AfA nach § 7 Abs. 5a vorgenommen werden.
  • Gesetzliche Verstetigung der 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 10 Abs. 2b EStG): Die bisher durch ein BMF-Schreiben bekannte Regelung zu Bonusleistungen wird in das Gesetz aufgenommen. Danach gelten Bonusleistungen bis 150 Euro pro Person und Beitragsjahr nicht als Beitragsrückerstattung.
  • Ausdehnung des Unternehmenskreises (Konzernklausel) bei Vermögensbeteiligungen an Mitarbeiter (§ 19a EStG): Rückwirkend zum 1. Januar 2024 fallen auch Übertragungen von Anteilen an Konzernunternehmen (verbundene Unternehmen) unter die Begünstigung des § 19a EStG. Für die Anwendung sind jedoch die Schwellenwerte sowie das Gründungsjahr zu beachten.
  • Verbindliche elektronische Antragstellung zur Erstattung des Bausteuerabzugsbetrags (§ 48c EStG): Ab Januar 2026 soll verbindlich eine elektronische Antragstellung eingeführt werden.

Vorgesehene Änderungen bei der Körperschaftsteuer

Folgende ausgewählte Änderung ist u. a. geplant:

  • Gesetzliche Verankerung der BVerfG-Entscheidung beim Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (geregelt in den §§ 34 und 36 KStG): Der bisherige Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotential wird durch die Änderung in § 34 Abs. 4 und 6 KStG entsprechend der gerichtlichen Entscheidung verhindert. Die Regelung gilt für alle noch nicht bestandskräftigen festgestellten Endbestände nach § 36 Abs. 7 KStG).

Vorgesehene ausgewählte Änderungen durch die Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses vom 16. Oktober 2024

  • Eine Pauschalbesteuerung des Mobilitätsbudgets wurde abgelehnt,
  • Anpassung des Meldestandards zu Dividendenerträgen nach Maßgabe des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) an die Vorgaben der FASTER-Richtlinie,
  • Erweiterung des Umfangs des zu übersendenden Datensatzes der E-Bilanz,
  • elektronische Kommunikation mit Finanzbehörden (§ 87a Absatz 1 und 1a und § 89b Absatz 3 AO),
  • Zinsen auf hinterzogene Vorauszahlungen, Anrechnung von Nachzahlungszinsen, usw.

Welche Änderungen sieht das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) - ursprünglich Zweites Jahressteuergesetz 2024 vor?

Die Bundesregierung hat am 24. Juli 2024 den Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) veröffentlicht. Ursprünglich hatte das Bundesministerium der Finanzen am 10. Juli 2024 unter dem Namen Zweites Jahressteuergesetzes 2024 (2. Jahressteuergesetz 2024 – JStG 2024 II) den Referentenentwurf veröffentlicht.

Der Bundesrat hat am 27. September 2024 eine Beschlussempfehlung abgegeben, die wesentliche Neuerungen beinhaltet. Bestimmte Vorschläge des Finanz- und Wirtschaftsausschusses wurden darin nicht berücksichtigt, u.a. zur befristete Fortführung der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) für im Zeitraum 2025 bis 2028, zur "kalten Progression" und zur Forschungszulage. Die 8 Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft haben am 2. Oktober 2024 zum Regierungsentwurf eines SteFeG und zur Beschlussempfehlung des Bundesrats eine Stellungnahme abgegeben.

Hinweis: Das Gesetz befindet sich noch in der Entwurfsphase, sodass Änderungen bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt nicht auszuschließen sind.

Stand des Gesetzgebungsverfahrens: Die Verabschiedung im Bundestag soll voraussichtlich im Oktober 2024, die Zustimmung des Bundesrats voraussichtlich im November 2024 erfolgen. Dann erfolgt noch die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Folgende ausgewählte Änderungen sind im Regierungsentwurf des SteFeG und in der Bundesratstellungnahmen u.a. vorgesehen:

Vorgesehene Änderungen bei der Einkommensteuer

  • Anhebung der degressiven Abschreibung von 20% auf 25% und Verlängerung bis 2028;
  • Erhöhung der Grenzen der Poolabschreibung von 250 auf 800 Euro (Einstieg) und von 1.000 auf 5.000 Euro maximale Anschaffungskosten;
  • Anhebung des in den Einkommensteuertarifs integrierten Grundfreibetrags um 300 Euro auf 12.084 Euro im Jahr 2025 und ab 2026 Anhebung um weitere 252 Euro auf 12.336 Euro und
  • Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2025 um 60 Euro auf 6.672 Euro und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 Anhebung um 156 Euro auf 6.828 Euro;
  • Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“);
  • Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren (Inkrafttreten am 1. Januar 2029). Hinweis: Die Steuerklassen III und V sollen ab dem 1. Januar 2030 nicht mehr für den Lohnsteuerabzug zur Anwendung kommen.

Vorgesehene Änderungen beim Solidaritätszuschlag

  • Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026.

Vorgesehene Änderungen bei der Abgabenordnung

  • Einführung einer Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen (Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung).

Vorgesehene Änderungen bei der Forschungszulage

  • Erhöhung der maximalen Bemessungsgrenze der Forschungszulage von 10 Mio. auf 12 Mio. Euro jährlich.

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Vorgesehene Änderungen durch die Beschlussempfehlung des Bundesrats vom 27. September 2024

  • Anhebung der GWG-Grenze von 800 auf 1.000 Euro;
  • Anhebung des Übungsleiterfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26 EStG von 3.000 auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG von 840 auf 900 Euro;
  • Anhebung der Ist-Versteuerungsgrenze bei der Umsatzsteuer sowie die Grenze der Buchführungspflicht von 800.000 auf 1 Million Euro Jahresumsatz vor.

Welche Änderungen sieht das Bürokratieentlastungsgesetz IV vor?

Das Bundeskabinett hatte 2024 Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, den Bürokratieabbau voranzutreiben sowie den Staat handlungsfähiger und bürgerfreundlicher zu machen.
Den Regierungsentwurf vom 13. März 2024 sowie die Formulierungshilfe vom 19. Juni 2024 finden Sie hier auf der Seite des Bundesjustizministeriums. Am 26. September 2024 hat der Bundestag den Gesetztentwurf mit verschiedenen Änderungen angenommen. Ausführliche Informationen sowie den Änderungsantrag finden Sie hier. Der Bundesrat hat am 18. Oktober 2024 seine Zustimmung erteilt.

Hinweis: Das Gesetz wurde am 29. Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Vorgesehene Änderungen

Aus steuerlicher Sicht sind insbesondere folgende Punkte hervorzuheben:

  • Herabsetzung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von 10 Jahren auf 8 Jahre,
  • Anhebung der Schwelle für die monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung auf mehr als 9.000 Euro (bisher 7.500 Euro),
  • Anhebung des Schwellenwerts für die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz auf 750 Euro (bisher 500 Euro) bei der Differenzbesteuerung.
  • Änderung des Anzeigezeitpunkts (auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres) und der Anzeigefrist (drei Monate statt einem Monat) bei Änderungen betreffend den Grundsteuerwert, sowie grundsätzlich verpflichtende elektronische Übermittlung,
  • Digitale Bekanntgabe (Bereitstellung zum Abruf) von Steuerbescheiden insbesondere für elektronisch übermittelte Steuererklärungen, sofern nicht widersprochen wurde,
  • Inhaltliche sowie zeitliche Änderungen bei der Verrechnungspreisdokumentation, insbesondere Einführung einer sog. Transaktionsmatrix.

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Welche Änderungen sieht das E-Fuels-only-Gesetz vor?

Das BMF hat am 8. Oktober 2024 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur steuerlichen Behandlung von lediglich mit E-Fuels betreibbaren Kraftfahrzeugen (E-Fuels-only-Gesetz) veröffentlicht. Ziel dieses Gesetzes ist es, E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr als Alternative oder Ergänzung der Möglichkeiten zur Verringerung der Treibhausgasemissionen zu fördern. Unter E-Fuels-only-Kraftfahrzeugen werden Fahrzeuge verstanden, die mit erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, die unter ausschließlichem Einsatz erneuerbarer Energien hergestellt worden sind, betrieben werden.

Die nachfolgend beschriebenen Fördermaßnahmen sollen erst ab dem Jahr 2030 gelten. Den aktuellen Referentenentwurf finden Sie hier.

Hinweis: Das Gesetz befindet sich noch in der Entwurfsphase, sodass Änderungen bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt nicht auszuschließen sind.

Vorgesehene Änderungen

  • Einkommensteuergesetz: Einführung eines neuen § 6f EStG, der neben den Regelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG klarstellende Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung von E-Fuels-only-Kraftfahrzeugen enthält.
  • Gewerbesteuer: Ergänzung der bestehenden Begünstigung bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Elektrofahrzeugen auch auf E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge.

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Hinweis

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