Was bringen die aktuellen Gesetzesvorhaben?
Es wurde u. a. ein Entwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) im Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Außerdem wurden die Entwürfe eines Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes und eines E-Fuels-only-Gesetz veröffentlicht.
Im Folgenden finden Sie ausgewählte Neuerungen im Überblick.
Inhalt
Welche Änderungen sieht das E-Fuels-only-Gesetz vor?
Welche Änderungen sieht ein Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz vor?
Welche Änderungen sieht das E-Fuels-only-Gesetz vor?
Hinweis: Das Gesetz befindet sich noch in der Entwurfsphase, sodass Änderungen bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt nicht auszuschließen sind.
Stand des Gesetzgebungsverfahrens: Es bleibt abzuwarten, wie sich der Bruch der Ampelkoalition auf dieses Gesetzgebungsverfahren auswirken wird. Bundestag und Bundesrat müssten noch zustimmen, und die Verkündung im Bundesgesetzblatt müsste auch noch erfolgen.
Das BMF hat am 8. Oktober 2024 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur steuerlichen Behandlung von lediglich mit E-Fuels betreibbaren Kraftfahrzeugen (E-Fuels-only-Gesetz) veröffentlicht. Ziel dieses Gesetzes ist es, E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr als Alternative oder Ergänzung der Möglichkeiten zur Verringerung der Treibhausgasemissionen zu fördern. Unter E-Fuels-only-Kraftfahrzeugen werden Fahrzeuge verstanden, die mit erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, die unter ausschließlichem Einsatz erneuerbarer Energien hergestellt worden sind, betrieben werden.
Die nachfolgend beschriebenen Fördermaßnahmen sollen erst ab dem Jahr 2030 gelten. Den aktuellen Referentenentwurf finden Sie hier.
Vorgesehene Änderungen
- Einkommensteuergesetz: Einführung eines neuen § 6f EStG, der neben den Regelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG klarstellende Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung von E-Fuels-only-Kraftfahrzeugen enthält.
- Gewerbesteuer: Ergänzung der bestehenden Begünstigung bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Elektrofahrzeugen auch auf E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge.
Welche Änderungen sieht das Zweite Zukunftsfinanzierungsgesetz vor?
Hinweis: Das Gesetz befindet sich noch in der Entwurfsphase, sodass Änderungen bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt nicht auszuschließen sind.
Mit Entwurf vom 27. November 2024 hat das Bundeskabinett ein Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG II) beschlossen. Den Regierungsentwurf vom 27. November 2024 finden Sie hier. Der Bundesrat hat am 5. Dezember 2024 eine Drucksache veröffentlicht.
Ziel dieses Gesetzentwurfs ist es, aufbauend auf dem bestehenden Zukunftsfinanzierungsgesetz, die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanzstandortes Deutschland weiter zu stärken und insbesondere die Finanzierungsoptionen für junge, dynamische Unternehmen zu verbessern.
Vorgesehene Änderung
- Einkommensteuer: Ausweitung der betragsmäßigen Übertragung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gemäß § 6b Abs. 10 EStG von bisher 500.000 Euro auf 2 Mio. Euro.
- Investmentsteuergesetz: u.a. Änderungen beim Status, der Körperschaftsteuerpflicht sowie der Steuerbefreiung von Investmentfonds.
Hinweis
Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.