Ratgeber

Was bringen die aktuellen Gesetzesvorhaben?

Bundeskanzleramt Berlin
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Es wurde u. a. ein Entwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) im Bundestag und Bundesrat beraten, das ursprünglich unter dem Namen "Zweites Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024 II)" bekannt wurde. Es bleibt allerdings abzuwarten, wie sich der Bruch der Ampelkoalition auf dieses Gesetzgebungsverfahren auswirken wird. Außerdem wurden die Entwürfe eines Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes und eines E-Fuels-only-Gesetz veröffentlicht.

Im Folgenden finden Sie ausgewählte Neuerungen im Überblick.

Inhalt

Welche Änderungen sieht das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) - ursprünglich Zweites Jahressteuergesetz 2024 vor?

Hinweis: Das Gesetz befindet sich noch in der Entwurfsphase, sodass Änderungen bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt nicht auszuschließen sind.

Stand des Gesetzgebungsverfahrens: Es bleibt abzuwarten, wie sich der Bruch der Ampelkoalition auf dieses Gesetzgebungsverfahren auswirken wird. Bundestag und Bundesrat müssten noch zustimmen, und die Verkündung im Bundesgesetzblatt müsste auch noch erfolgen.

Die Bundesregierung hat am 24. Juli 2024 den Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) veröffentlicht. Ursprünglich hatte das Bundesministerium der Finanzen am 10. Juli 2024 unter dem Namen Zweites Jahressteuergesetzes 2024 (2. Jahressteuergesetz 2024 – JStG 2024 II) den Referentenentwurf veröffentlicht.

Der Bundesrat hat am 27. September 2024 eine Beschlussempfehlung abgegeben, die wesentliche Neuerungen beinhaltet. Bestimmte Vorschläge des Finanz- und Wirtschaftsausschusses wurden darin nicht berücksichtigt, u.a. zur befristete Fortführung der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) für im Zeitraum 2025 bis 2028, zur "kalten Progression" und zur Forschungszulage. Die 8 Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft haben am 2. Oktober 2024 zum Regierungsentwurf eines SteFeG und zur Beschlussempfehlung des Bundesrats eine Stellungnahme abgegeben.

Folgende ausgewählte Änderungen sind im Regierungsentwurf des SteFeG und in der Bundesratstellungnahmen u.a. vorgesehen:

Vorgesehene Änderungen bei der Einkommensteuer

  • Anhebung der degressiven Abschreibung von 20% auf 25% und Verlängerung bis 2028;
  • Erhöhung der Grenzen der Poolabschreibung von 250 auf 800 Euro (Einstieg) und von 1.000 auf 5.000 Euro maximale Anschaffungskosten;
  • Anhebung des in den Einkommensteuertarifs integrierten Grundfreibetrags um 300 Euro auf 12.084 Euro im Jahr 2025 und ab 2026 Anhebung um weitere 252 Euro auf 12.336 Euro und
  • Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2025 um 60 Euro auf 6.672 Euro und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 Anhebung um 156 Euro auf 6.828 Euro;
  • Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“);
  • Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren (Inkrafttreten am 1. Januar 2029). Hinweis: Die Steuerklassen III und V sollen ab dem 1. Januar 2030 nicht mehr für den Lohnsteuerabzug zur Anwendung kommen.

Vorgesehene Änderungen beim Solidaritätszuschlag

  • Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026.

Vorgesehene Änderungen bei der Abgabenordnung

  • Einführung einer Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen (Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung).

Vorgesehene Änderungen bei der Forschungszulage

  • Erhöhung der maximalen Bemessungsgrenze der Forschungszulage von 10 Mio. auf 12 Mio. Euro jährlich.

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Vorgesehene Änderungen durch die Beschlussempfehlung des Bundesrats vom 27. September 2024

  • Anhebung der GWG-Grenze von 800 auf 1.000 Euro;
  • Anhebung des Übungsleiterfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26 EStG von 3.000 auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG von 840 auf 900 Euro;
  • Anhebung der Ist-Versteuerungsgrenze bei der Umsatzsteuer sowie die Grenze der Buchführungspflicht von 800.000 auf 1 Million Euro Jahresumsatz vor.

Welche Änderungen sieht das E-Fuels-only-Gesetz vor?

Hinweis: Das Gesetz befindet sich noch in der Entwurfsphase, sodass Änderungen bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt nicht auszuschließen sind.

Stand des Gesetzgebungsverfahrens: Es bleibt abzuwarten, wie sich der Bruch der Ampelkoalition auf dieses Gesetzgebungsverfahren auswirken wird. Bundestag und Bundesrat müssten noch zustimmen, und die Verkündung im Bundesgesetzblatt müsste auch noch erfolgen.

Das BMF hat am 8. Oktober 2024 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur steuerlichen Behandlung von lediglich mit E-Fuels betreibbaren Kraftfahrzeugen (E-Fuels-only-Gesetz) veröffentlicht. Ziel dieses Gesetzes ist es, E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr als Alternative oder Ergänzung der Möglichkeiten zur Verringerung der Treibhausgasemissionen zu fördern. Unter E-Fuels-only-Kraftfahrzeugen werden Fahrzeuge verstanden, die mit erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, die unter ausschließlichem Einsatz erneuerbarer Energien hergestellt worden sind, betrieben werden.

Die nachfolgend beschriebenen Fördermaßnahmen sollen erst ab dem Jahr 2030 gelten. Den aktuellen Referentenentwurf finden Sie hier.

Vorgesehene Änderungen

  • Einkommensteuergesetz: Einführung eines neuen § 6f EStG, der neben den Regelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG klarstellende Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung von E-Fuels-only-Kraftfahrzeugen enthält.
  • Gewerbesteuer: Ergänzung der bestehenden Begünstigung bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Elektrofahrzeugen auch auf E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge.

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Welche Änderungen sieht das Zweite Zukunftsfinanzierungsgesetz vor?

Hinweis: Das Gesetz befindet sich noch in der Entwurfsphase, sodass Änderungen bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt nicht auszuschließen sind.

Mit Entwurf vom 27. November 2024 hat das Bundeskabinett ein Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG II) beschlossen. Den Regierungsentwurf vom 27. November 2024 finden Sie hier.

Ziel dieses Gesetzentwurfs ist es, aufbauend auf dem bestehenden Zukunftsfinanzierungsgesetz, die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanzstandortes Deutschland weiter zu stärken und insbesondere die Finanzierungsoptionen für junge, dynamische Unternehmen zu verbessern.

Vorgesehene Änderung

  • Einkommensteuer: Ausweitung der betragsmäßigen Übertragung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gemäß § 6b Abs. 10 EStG von bisher 500.000 Euro auf 2 Mio. Euro.
  • Investmentsteuergesetz: u.a. Änderungen beim Status, der Körperschaftsteuerpflicht sowie der Steuerbefreiung von Investmentfonds.

Hinweis

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