Ratgeber

Pillar 2: Mindeststeuergesetz in Deutschland

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Am 15. Dezember 2023 hat der Bundesrat das "Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen" (kurz: Mindeststeuergesetz) in Deutschland beschlossen. Damit erfolgte eine fristgerechte Umsetzung internationaler Vorgaben im Rahmen des BEPS-Projekts in nationales Recht. Doch was genau beinhaltet das neue Gesetz und welche Unternehmen sind tatsächlich davon betroffen?

Inhalt

Überblick und aktueller Stand in Deutschland

In Deutschland wurde das Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom Deutschen Bundestag am 10. November 2023 beschlossen und diesem am 15. Dezember 2023 durch den Bundesrat zugestimmt. Den Kern des MinBestRL-UmsG bildet das sog. Mindeststeuergesetz (MinStG), das eine globale Mindestbesteuerung sicherstellen und damit schädlichem Steuerwettbewerb und aggressiven Steuergestaltungen entgegenwirken soll. Daneben sieht das Gesetz flankierende Änderungen unter anderem in der Abgabenordnung, dem Einkommensteuergesetz, dem Außensteuergesetz und dem Handelsgesetzbuch vor.

Das MinStG als Kernelement des "Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz" sieht nachfolgende Regelungen vor:

Welche Unternehmen sind davon betroffen?

Das MinStG ist anzuwenden für große Unternehmensgruppen, die sog. Mindeststeuergruppe, die

  • in den Konzernabschlüssen der obersten Muttergesellschaft in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahren
  • Umsätze von mehr als 750 Mio. Euro

erzielen. Davon betroffen sind sowohl nationale als auch internationale Unternehmensgruppen.

Welche Ausnahmen gibt es?

Für Unternehmen mit untergeordneter internationaler Tätigkeit gibt es eine fünfjährige Steuerbefreiung. Diese liegt vor, wenn die Unternehmensgruppe

  • über Geschäftseinheiten in höchstens sechs Steuerhoheitsgebieten verfügt, und
  • der Gesamtwert der (materiellen) Vermögenswerte aller Geschäftseinheiten außerhalb des Referenzsteuerhoheitsgebietes 50 Millionen Euro nicht übersteigt.

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Wie hoch ist der Steuersatz der Mindestbesteuerung?

Der Mindeststeuersatz beträgt 15 Prozent.

Wie erfolgt die Besteuerung?

Die Mindeststeuer betrifft sämtliche im Inland belegene Geschäftseinheiten unabhängig von ihrer Rechtsform und ist zusätzlich zur Einkommens- oder Körperschaftsteuerpflicht anzuwenden. Sie soll sicherstellen, dass Unternehmensgruppen eine einheitliche effektive Ertragssteuerbelastung von 15 Prozent aufweisen.

Die effektive Steuerbelastung soll anhand von drei Bestandteilen der Mindeststeuer erreicht werden:

  • Primärergänzungssteuer (kurz „PES“)
  • Sekundärergänzungssteuer (kurz „SES“)
  • Nationale Ergänzungssteuer (kurz „NES“)

Grundsätzlich ermittelt die Unternehmensgruppe für jeden Staat den effektiven Steuersatz. Dieser ergibt sich aus dem Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern im Verhältnis zu dem Mindeststeuer-Gesamtgewinn. Als Grundlage dient der um Anpassungen ermittelte Jahresüberschluss bzw. -verlust nach handelsrechtlichen Vorschriften (IFRS, HGB oder US-GAAP) in der Regel ermittelt nach dem Rechnungslegungsstandard der obersten Muttergesellschaft.

Sofern die effektive Steuerbelastung den Mindeststeuersatz in Höhe von 15 Prozent unterschreitet, ist eine Nachversteuerung in Form einer Ergänzungssteuer bis der Mindeststeuersatz in dem jeweiligen Staat vorliegt, vorzunehmen. Die Nachversteuerung erfolgt in der Regel auf Ebene der obersten Muttergesellschaft.

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Was sind Save-Harbour-Regelungen?

Save-Harbour-Regelungen stellen Vereinfachungen dar, die die Komplexität der neuen umfangreichen Regelungen abmildern sollen (z.B. vereinfachte Berechnungen bei unwesentlichen Geschäftseinheiten). Zudem gibt es eine Öffnungsklausel für zukünftige Vereinfachungen auf EU-Ebene.

Neben permanenten Safe Harbours gibt es zeitlich befristete Save-Harbour-Regelungen, die gerade in der Einführungszeit den Unternehmen Erleichterungen bringen sollen. Hierzu zählen beispielsweise die CbCR-Save-Harbour-Regelungen, die den Nachweis der Hochbesteuerung über die länderbezogene Berichterstattung (Country-by-Country-Reporting) zeitlich befristet für die Jahre 2024 bis 2026 erlauben.

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Welche weiteren Gesetze wurden in diesem Zusammenhang angepasst?

  • Anpassungen der Abgabenordnung in der Form, dass ein Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe der Mindeststeuererklärung nicht verpflichtend festgesetzt werden muss.
  • Als wesentliche Änderung in Zusammenhang mit dem Mindeststeuergesetz wird die Absenkung der Niedrigsteuergrenze im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung, geregelt im Außensteuergesetz, von 25 Prozent auf 15 Prozent gesehen (vgl. § 8 Abs. 5 AStG).
  • Auch in Bezug auf die Lizenzschranke wird die Schwelle zur Beurteilung einer Niedrigbesteuerung von 25 Prozent auf 15 Prozent gesenkt, vgl. § 4j EStG.
  • Zudem wurden Anpassungen im HGB im Bereich der latenten Steuern vorgenommen, um Nachteile von Bilanzierenden nach HGB-Standard zu beseitigen (vgl. § 274 HGB).

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Anwendungszeitpunkt und weitere Informationen

Die Regelungen des MinStG sind für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden.

Zum Gesetzestext des MinStG gelangen Sie hier.

Die Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft (sog. "8er-Runde") haben mit Schreiben vom 21. Juli 2023 zum Referentenentwurf Stellung genommen. Die Stellungnahme ist hier einsehbar.

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Welche Änderungen ergeben sich aus dem Mindeststeueranpassungsgesetz?

Das Bundesfinanzministerium hat einen Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes, das sog. Mindeststeueranpassungsgesetz (MinStGAnpG) veröffentlicht.

Aufgrund zweier zwischenzeitlich neuer Verwaltungsleitlinien der OECD, welche innerhalb einer bestimmten Frist national umgesetzt werden müssen, hat sich das BMF für die Anpassung des Mindeststeuergesetzes entschieden. Die Verwaltungsleitlinien der OECD enthalten wichtige Konkretisierungen und Erleichterungen für bestimmte Unternehmensgruppen und die Steuerverwaltung.

Das MinStGAnpG sieht insbesondere Änderungen bzw. Konkretisierungen bei

  • der Mindeststeuergruppe,
  • den latenten Steuern sowie
  • den CbCR-Safe-Harbours sowie den Anforderungen an diese vor.

Den Diskussionsentwurf vom 08. August 2024 finden Sie hier. Die Stellungnahme der Wirtschaftsverbände (sog. 8er-Runde) können Sie hier einsehen.

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Hinweis

Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.