Internationales Steuerrecht
Nahezu jedes deutsche Unternehmen ist mittlerweile international aktiv bzw. hat Berührungspunkte zu grenzüberschreitenden Sachverhalten. „Internationales Steuerrecht“ ist kein fester Begriff des Ertragsteuerrechts, sondern beschreibt als Überbegriff sämtliche Regelungen, die bei grenzüberschreitenden Aktivitäten von Unternehmen steuerlich zur Anwendung kommen.
Inhalt
Überblick internationales Steuerrecht
Unternehmen, die im Ausland tätig sind oder tätig werden wollen, stellen sich häufig die Frage, in welchem Land die Unternehmenseinkünfte besteuert werden. Denn jede Pflicht, zusätzlich auch eine Steuererklärung bei einer ausländischen Behörde einreichen zu müssen, bedeutet mehr Klärungsbedarf und somit potenziell auch einen finanziellen Mehraufwand.
Unternehmen, die Berührungspunkte mit internationalen Sachverhalten haben, sollten sich daher im Steuerrecht mit den nachfolgenden Regelungen befassen:
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
- nationale Gesetze mit Auslandsbezug (z.B. EStG, KStG, AO, AStG)
- EU-Regelungen, insbesondere bei direkten Steuern
Doppelbesteuerungsabkommen
Doppelbesteuerungsabkommen regeln für Besteuerungssachverhalte im Falle der Beteiligung von zwei Staaten, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht (Zuteilung) und wie, im Falle einer stattgefundenen Doppelbesteuerung, diese vermieden wird. Hier gibt es die Möglichkeit der Anrechnung oder Freistellung von Einkünften. Deutschland hat mit fast allen Staaten der Welt DBAs geschlossen. Eine Übersicht finden Sie hier.
Nationale Regelungen
Ergänzend dazu existieren zahlreiche nationale Regelungen, wie bspw. im Einkommensteuergesetz oder Körperschaftsteuergesetz, die zu beachten sind. Das Außensteuergesetz enthält spezielle Regelungen bei internationalen Verflechtungen, wie bspw. die Bepreisung von länderübergreifenden konzerninternen Leistungen (sog. Verrechnungspreise, s. auch BMF-Schreiben vom 6. Juni 2023). Weitere Regelungen betreffen die Beteiligung an ausländischen Zwischengesellschaften in Niedrigsteuerländern. Zudem wird unter anderem die Besteuerung bei Wegzug ins Ausland, insbesondere in niedrig besteuerte Länder, geregelt.
EU-Recht
Die Regelungen des EU-Rechts haben in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Dies zeigt sich sowohl an der EU-Rechtsprechung als auch an den zahlreichen EU-Richtlinien der letzten Jahre. Die EU-Richtlinien spielten auch eine maßgebende Rolle bei der Umsetzung des BEPS-Projektes in den letzten 10 Jahren.
BEPS-Projekt - Auf dem Weg zu einer fairen globalen Besteuerung
In den letzten Jahren gewann das internationale Steuerrecht aufgrund der zunehmenden Digitalisierung und der damit einhergehenden weltweiten Bestrebungen zu einer fairen internationalen Besteuerung immer mehr an Bedeutung.
Als Meilenstein in diesem Kontext wird die Einigung der OECD („Organisation for Economic Co-operation and Development") und der G20-Staaten im Jahr 2015 auf das gemeinsame BEPS-Projekt („Base Erosion and Profit Shifting - BEPS“ - auf Deutsch ungefähr: "Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung") gesehen. Ziel des Projekts ist es, faire Regeln für einen internationalen Wettbewerb zu schaffen, um aggressive Steuergestaltungen zu vermeiden.
Der ursprüngliche BEPS-Aktionsplan, als Ergebnis des BEPS-Projekts, mit seinen 15 Aktionspunkten wurde seitdem durch einige EU-Richtlinien, die wiederum für nationales Recht verpflichtend anzuwenden sind, umgesetzt. Mit dem sog. „Inclusive Framework on BEPS“ wurde zudem ein Gremium geschaffen, dem mittlerweile zusammen rund 140 Staaten angehören. Deren Ziel ist es, die Umsetzung der BEPS-Empfehlungen zu beobachten und zukünftig weiterzuentwickeln.
Folgende BEPS-Umsetzungsmaßnahmen, bei denen EU-Richtlinien bzw. Teile davon in nationales Recht umgesetzt wurden, der letzten Jahre sind hervorzuheben (nicht abschließend):
- BEPS-Umsetzungsgesetz: Anpassung des automatischen Informationsaustausches über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen (sog. tax rulings) an die EU-Staaten und die europäische Kommission; zudem Umsetzung der Empfehlungen zur Verrechnungspreisdokumentation und den länderbezogenen Berichten (sog. Country-by-Country-Reporting) für multinational tätige Unternehmen.
- Gesetz zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (DAC-6): Meldung und automatisierter Austausch zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten über grenzüberschreitende Steuergestaltungen.
- ATAD-Umsetzungsgesetz: Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs bei Besteuerungsinkongruenzen, Reform der Hinzurechnungsbesteuerung im AStG sowie Änderungen bei der Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung.
- Plattformen-Steuertransparenzgesetz (DAC-7): Verpflichtung für Betreiber von digitalen Plattformen, Angaben zu Nutzenden zu machen, die darüber Einkünfte erzielen.
Für die noch verbleibenden Aktionsmaßnahmen hat das Inclusive Framework on BEPS im Februar 2019 erstmals das sog. „Zwei-Säulen-Modell“ (Two Pillar-Model) vorgestellt. Die Einigung wurde erzielt, nun steht die Umsetzung in das jeweilige nationale Recht an.
Zwei-Säulen-Modell
Die Einigung auf das Zwei-Säulen-Modell am 1. Juli 2021 stellt eine der bedeutendsten Neuerungen in der internationalen Unternehmensbesteuerung dar. Die Reform verfolgt zwei grundlegende Hauptziele, die als sog. "Zwei-Säulen" bezeichnet werden:
Pillar 1 (Säule 1) | Pillar 2 (Säule 2) | |
---|---|---|
Fragestellung | "Wo" wird besteuert? | "Wie hoch" wird besteuert? |
Betroffene Unternehmen | Konzernumsatz > 20 Mrd. Euro + Profitabilität > 10 % | Konzernumsatz > 750 Mio. Euro |
Ziel | gerechtere internationale Gewinnverteilung auf die Marktstaaten | globale effektive Konzernsteuerbelastung von 15 % |
Säule 1 ("Pillar 1"): Internationale Neuverteilung von Besteuerungsrechten
Die Zielsetzung von Säule 1 ist eine gerechte Verteilung der Zurechnung von Gewinnen auf die einzelnen Länder. Angestrebt wird eine Umverteilung von Gewinnen multinationaler Konzerne, einschließlich großer Digitalkonzerne, von ihrem Heimatland in die Länder, in denen sie geschäftlich tätig sind, sog. Marktstaaten. Die bislang geltenden Gewinnzuordnungsregelungen (Sitz / physische Betriebstätte) wurden in der Vergangenheit oftmals als unbefriedigend erachtet, teilweise behalfen sich Länder mit unilateralen Digitalsteuern.
Die Umverteilung ist derzeit über den sog. "Amount A" angedacht, der über den multilateralen völkerrechtlichen Vertrag (sog. "MLC, Multilateral Convention") auf OECD-Ebene umgesetzt werden soll. Daneben wird auch der sog. "Amount B" verhandelt, der die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verrechnungspreisbestimmung für Marketing- und Vertriebstätigkeiten vorsieht.
Da Pillar 1 nur für große Konzerne mit Umsätzen von mehr als 20 Milliarden Euro und mehr als 10 Prozent Profitabilität vorgesehen ist, sind in Deutschland derzeit nur rund 100 Konzerne betroffen. Aufgrund der andauernden Verhandlungen und der noch ausstehenden Einigungen ist eine Anwendung frühestens ab 2025 vorgesehen.
Säule 2 ("Pillar 2"): Einführung einer globalen Mindestbesteuerung
Mit Säule 2 wird eine weltweite Mindestbesteuerung in Höhe von 15% eingeführt. Sofern die Mindestbesteuerung durch die nationalen Steuern nicht sichergestellt ist, wird dies über eine Ergänzungssteuer innerhalb des Konzerns sichergestellt. Die EU-Mitgliedstaaten haben sich am 15. Dezember 2022 auf die EU-Richtlinie (2022/2523) zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (Mindestbesteuerungsrichtlinie) geeinigt.
In Deutschland wurde das Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom Bundesrat am 15. Dezember 2023 beschlossen. Den Kern des MinBestRL-UmsG bildet das sog. Mindeststeuergesetz (MinStG), das eine globale Mindestbesteuerung sicherstellen und damit schädlichem Steuerwettbewerb und aggressiven Steuergestaltungen entgegenwirken soll. Daneben sieht das Gesetz flankierende Änderungen unter anderem in der Abgabenordnung, dem Einkommensteuergesetz, dem Außensteuergesetz und dem Handelsgesetzbuch vor.
Weitere Informationen zum Mindeststeuergesetz in Deutschland finden Sie hier.
Wie wirken sich die neuen Regelungen finanziell auf Deutschland aus?
Die finanziellen Auswirkungen aus dem Zwei-Säulen-Modell auf Deutschland können derzeit nur geschätzt werden. Aktuelle Schätzungen des ifo Instituts gehen von einer Steigerung der Steuereinnahmen sowohl aus Säule 1 als auch aus Säule 2 aus. Allerdings ist hier zu beachten, dass der Steuersatz aus Säule 1 noch nicht endgültig feststeht und mögliche Gestaltungen, um Auswirkungen aus der Säule 2 zu umgehen, in der Expertise nicht berücksichtigt sind.
Die Kurzexpertise des ifo Instituts im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen (Stand Juni 2023) zu den fiskalischen Auswirkungen der Säule 1 und Säule 2 finden Sie hier.
Aktuelle EU-Vorhaben im internationalen Steuerrecht
Nachfolgend stellen wir Ihnen eine Auswahl an Vorhaben der Europäischen Kommission im Bereich der Unternehmenssteuern dar:
EU-Richtlinienvorschlag Verrechnungspreisvorschriften
Die Europäische Kommission hat am 12. September 2023 einen Richtlinienvorschlag zur Vereinheitlichung der Verrechnungspreisvorschriften in den EU-Mitgliedsstaaten veröffentlicht. Der Richtlinienvorschlag ist einer von zwei Vorschlägen im Rahmen der BEFIT-Initiative (siehe nachfolgend unter "BEFIT").
Der neue Vorschlag stellt ein einheitliches Rahmenwerk für Verrechnungspreise (sog. "Framework for Transfer Pricing") dar, das nicht nur für Unternehmen einer BEFIT-Gruppe (Umsatz > 750 Millionen Euro), sondern für alle Unternehmensgruppen gelten soll.
Bisher wenden fast alle EU-Staaten aufgrund der OECD-Mitgliedschaft Verrechnungspreise in Anlehnung an die OECD-Vorgaben an. Die Umsetzung der Regelungen in nationales Recht erfolgt bislang aber unterschiedlich (wie beispielsweise die unterschiedlich geregelte Beteiligungsschwelle von nahestehenden Personen zeigt).
Ziel des Vorhabens ist es, den Fremdvergleichsgrundsatz und die OECD-Verrechnungspreisvorschriften innerhalb der EU zu harmonisieren, um Rechtssicherheit zu gewähren, Verständigungsverfahren zu reduzieren und Wettbewerbsbedingungen anzugleichen.
Nach aktuellem Stand soll der Vorschlag in allen Mitgliedsstaaten verbindlich ab dem 1. Januar 2026 in nationalem Recht angewendet werden.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier bei der Europäischen Kommission.
Head Office Tax System ("HOT")
Ebenfalls am 12. September 2023 wurde ein weiterer EU-Richtlinienentwurf "HOT" (Head Office Tax System for SMEs) für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) veröffentlicht. Der Entwurf sieht eine Option vor, dass Unternehmen, die in der EU anhand von Betriebsstätten grenzüberschreitend tätig sind, lediglich im Mitgliedsstaat des Hauptunternehmenssitzes nach deren Vorschriften eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben haben.
Der Vorschlag der Kommission soll dem Abbau der Bürokratie dienen und den KMU ermöglichen, nur mit einer Steuerverwaltung interagieren zu müssen. Die Steuerverwaltungen des Landes, in dem die Erklärung eingereicht wird, berechnen die daraus resultierenden Steuereinnahmen der Betriebsstättenländer und transferieren diese in die Länder, in denen sich die Betriebsstätten befinden.
Der Geltungsbereich dieses Vorhabens beschränkt sich auf eigenständige KMU mit Betriebsstätten und umfasst nicht KMU-Gruppen mit Tochtergesellschaften. Wenn ein KMU also einen Expansionsgrad erreicht, der es ihm ermöglicht, zu einer Gruppe zu wachsen, hat es keinen Anspruch mehr auf den Vereinfachungsrahmen.
Sobald sich ein KMU für die Anwendung der neuen Vorschriften entscheidet, muss es fünf Jahre lang in diesem System verbleiben, es sei denn, die Hauptverwaltung wechselt in der Zwischenzeit ihren Wohnsitz oder ihre Geschäftstätigkeit. In diesem Fall finden die Vorschriften keine Anwendung mehr. KMU können ihre Wahl alle fünf Jahre unbegrenzt erneuern, solange sie weiterhin die Voraussetzungen dafür erfüllen.
Die Anwendung des Entwurfs ist derzeit ab dem 1. Januar 2026 vorgesehen.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier bei der Europäischen Kommission.
EU-Reform des Quellensteuerverfahrens ("FASTER")
Der Rat der Europäischen Union hat am 14. Mai 2024 eine Einigung auf neue Vorschriften im Quellensteuerverfahren (FASTER) erzielt.
Der EU-Richtlinienentwurf vom 19. Juni 2023 sieht eine Reform des Quellensteuerverfahrens bei quellensteuerpflichtigen Dividenden und Zinszahlungen von börsennotierten Wertpapieren vor. Das derzeit meist langwierige und umständliche Verfahren soll sowohl für Unternehmen als auch für Steuerbehörden vereinfacht werden.
Neben einer EU-Bescheinigung über die digitale steuerliche Ansässigkeit sind zwei optionale Verfahren, die "Entlastung an der Quelle" (sog. Freistellungsverfahren, vgl. Artikel 12 des Entwurfs) und ein "Schnellerstattungssystem" (vgl. Artikel 13 des Entwurfs), vorgesehen. Letzteres sieht eine Erstattung innerhalb von 50 Tagen nach Zahlung der Quellensteuer vor. Die Entscheidung, welches der beiden Verfahren angewendet wird (auch eine Kombination ist möglich), obliegt dem Ermessen der Mitgliedstaaten. Weiterhin können unter bestimmten, definierten Umständen die Mitgliedstaaten fakultativ ihre bestehenden Verfahren beibehalten.
Statt auf Ansässigkeitsbescheinigungen in Papierform zu setzen, wird die Einführung einer gemeinsamen digitalen EU-Ansässigkeitsbescheinigung (eTRC) vorgeschlagen, die innerhalb eines Arbeitstages nach Antragstellung ausgestellt werden kann (gemäß Artikel 4 des vorgeschlagenen Plans). Dies zielt darauf ab, eine EU-weite Umstellung auf ein elektronisches Verfahren zu erreichen.
Zudem informiert eine standardisierte Meldepflicht die nationalen Steuerbehörden. Zertifizierte Finanzintermediäre sollen der zuständigen Steuerverwaltung melden, von wem und an wen quellensteuerpflichtige Zahlungen erfolgen, damit diese die Transaktion nachvollziehen kann. Insbesondere große Finanzintermediäre (z.B. Banken) in der EU müssen sich laut Entwurf in ein nationales Register zertifizierter Finanzintermediäre eintragen. Dieses Register wird auf freiwilliger Basis auch Finanzintermediären aus Nicht-EU-Ländern und kleineren EU-Finanzintermediären offenstehen.
Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 31. Dezember 2028 in nationales Recht umsetzen, die nationalen Vorschriften werden allerdings erst ab dem 1. Januar 2030 anwendbar.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier bei der Europäischen Kommission sowie hier (Pressemitteilung) beim Rat der Europäischen Union.
EU-Richtlinienvorschlag "BEFIT"
Die EU-Kommission hat am 12. September 2023 einen weiteren Richtlinienvorschlag „Business in Europe: Framework for Income Taxation (BEFIT)“ für ein Regelwerk zur Vereinheitlichung der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage von Unternehmensgruppen bzw. Konzernen in der EU mit einem Konzernumsatz von mehr als 750 Mio. Euro in mindestens zwei der letzten vier Geschäftsjahren veröffentlicht. Das Regelwerk soll Erleichterungen für in der EU tätige Unternehmen bringen und damit die Wettbewerbsfähigkeit der EU steigern.
Die Kernelemente von BEFIT stellen sich wie folgt dar:
- Unternehmen, die derselben Gruppe angehören, berechnen ihre Steuerbemessungsgrundlage nach gemeinsamen Regeln. Relevant ist hierbei das vorläufige steuerliche Ergebnis korrigiert um definierte Hinzurechnungen / Kürzungen. Bei einem in der EU ansässigen Mutterunternehmen ist der Rechnungslegungsstandard des konsolidierten Abschlusses des Mutterunternehmens maßgeblich.
- Die Steuerbemessungsgrundlage aller Mitglieder der Gruppe werden in einer einzigen Steuerbemessungsgrundlage zusammengefasst. Dies soll für Unternehmen einen grenzüberschreitenden Verlustausgleich möglich machen.
- Für jedes Mitglied der BEFIT-Gruppe wird ein prozentualer Anteil an der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage berechnet, der auf dem Durchschnitt der zu versteuernden Ergebnisse der drei vorangegangenen Steuerjahre basiert (vorläufiger Übergangsmechanismus bis 30. Juni 2035).
Daneben umfasst das Paket auch Regelungen für einheitliche Verrechnungspreise innerhalb der EU (siehe hierzu auch den EU-Richtlinienvorschlag zu Verrechnungspreisen).
Die Anwendung des Regelwerks in Form einer nationalen Umsetzung ist derzeit für ab dem 1. Juli 2028 geplant.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier bei der Europäischen Kommission
Hinweis
Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.
Weiterführende Informationen
Übersicht DBA
Liste aller mit Deutschland geschlossenen Abkommen
Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise
BMF-Schreiben vom 6. Juni 2023
Überblick über das BEPS-Projekt
Homepage des Bundesministerium für Finanzen
BEPS-Projekt
Übersicht über die 15 Aktionspunkte
Informationen Zwei-Säulen-Modell
Informationen der OECD zum Zwei-Säulen-Modell