IHK Ratgeber

Gewerbesteuer

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Gemeinden sind berechtigt, von jedem Gewerbebetrieb Gewerbesteuer zu erheben. Auf dieser Seite werden im Überblick wesentliche gewerbesteuerliche Aspekte dargestellt. Im Fokus stehen hierbei originär gewerblich tätige Unternehmen.

Inhalt

Einleitung

Die Gewerbesteuer ist eine der wichtigsten Einnahmenquellen für Städte und Gemeinden. Die Besteuerung erfolgt bei der Gewerbesteuer anhand der objektiven Ertragskraft eines Unternehmens. Die rechtliche Basis für die Gewerbesteuer legt das Gewerbesteuergesetz (GewStG). Die Grundlage für die Steuerberechnung bildet der Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit. Die Gewinnermittlung erfolgt anhand der Regelungen des Einkommen- oder Körperschaftsteuerrechts. Begründet wird die Steuererhebung mit der Tatsache, dass Gewerbebetriebe zu einer finanziellen Belastung in den Gemeinden führen und die Betriebe die vorhandene Infrastruktur nutzen.

Grundsätzlich muss jeder Gewerbebetrieb Gewerbesteuer an die Gemeinde abführen. Ausgenommen sind lediglich Freiberufler, die für ihre Tätigkeit kein Gewerbe anmelden müssen, sondern ihre Tätigkeit nur beim Finanzamt anzeigen. Zudem gibt es einen Freibetrag von 24.500 Euro für Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Kapitalgesellschaften erhalten diesen Freibetrag dagegen nicht. Wie hoch die Gewerbesteuer schließlich ausfällt, hängt von der jeweiligen Gemeinde ab, die selbst die Höhe des Hebesatzes bestimmen kann.

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Wer ist gewerbesteuerpflichtig?

Jeder im Inland betriebene Gewerbebetrieb ist gewerbesteuerpflichtig. Allerdings legt das Gewerbesteuergesetz selbst nicht fest, wann ein Gewerbebetrieb vorliegt, sondern verweist auf das Einkommensteuergesetz (EStG). Dort wird ein Gewerbebetrieb über folgende Merkmale definiert:

  • Selbstständige mit einer nachhaltigen Tätigkeit
  • Vorhandensein einer Gewinnerzielungsabsicht
  • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

Trotz Vorliegens der genannten Kriterien sind einige Tätigkeiten von der Gewerbesteuer ausgenommen. Dazu gehören:

  • Land- und Forstwirtschaft (hier fällt beispielsweise die Grundsteuer nach Hebesatz A an)
  • Freie Berufe
  • „Andere selbstständige Tätigkeit“ (Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung)

Demnach sind Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die nicht in den Bereich Land- und Forstwirtschaft oder die freien Berufe fallen, gewerbesteuerpflichtig. Bei Kapitalgesellschaften gilt: Insbesondere eine Aktiengesellschaft (AG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist bereits aufgrund der gewählten Rechtsform ein Gewerbebetrieb (Formkaufleute).

Freiberufler oder Gewerbetreibender?

Die Abgrenzung zwischen einer freiberuflichen und einer gewerblichen Tätigkeit ist oftmals schwer zu treffen. Ausschlaggebend ist die geistige und schöpferische Leistung, die bei der Arbeit im Vordergrund steht. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind insbesondere folgende Tätigkeiten als freiberuflich einzustufen:

  • Wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten, die selbstständig ausgeübt werden
  • Die sogenannten Katalogberufe wie Ärzte, Anwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ingenieure, Architekten, Journalisten und viele weitere
  • Den Katalogberufen ähnliche selbstständig ausgeübte Tätigkeiten, die in puncto Ausbildung und Tätigkeit den Katalogberufen weitgehend entsprechen. Dazu gehören z. B. Hebammen, Masseure oder – bei entsprechender „künstlerischer Gestaltungshöhe“ – (Web-)Designer.

Freiberufler sind nicht dazu verpflichtet, ein Gewerbe anzumelden und müssen auch keine Gewerbesteuer zahlen. Da es sich bei ihnen nicht um Gewerbetreibende handelt, ist es ausreichend, die selbstständige Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Freelancer gleich Freiberufler?

Häufig führen die Begriffe Freelancer und Freiberufler zu Verwirrung und werden synonym verstanden. Das liegt in der Regel am unterschiedlichen Sprachgebrauch im Bereich der freien Berufe gegenüber dem Steuerrecht. Freelancer ist die moderne, aus dem Englischen übernommene Bezeichnung für einen freien Mitarbeiter. Aber freie Mitarbeiter können steuerlich sowohl Freiberufler als auch Gewerbetreibende sein.

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Wann beginnt und endet die Gewerbesteuerpflicht?

Bei Beginn und Ende der Pflicht zur Zahlung der Gewerbesteuer bestehen Unterschiede je nach Gesellschaftsform des Unternehmens.

  • Einzelunternehmen und Personengesellschaften: Hier beginnt die Gewerbesteuerpflicht mit Aufnahme der Tätigkeit und endet, wenn der Betrieb eingestellt wird.
  • Kapitalgesellschaften: Die Gewebesteuerpflicht beginnt, sobald das Unternehmen in das Handelsregister eingetragen ist. Sie endet erst, wenn sämtliche Tätigkeiten eingestellt werden. Das ist in der Regel erst der Fall, wenn das Gesellschaftskapital an die Gesellschafter verteilt worden ist.

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Wie hoch ist die Belastung durch die Gewerbesteuer?

Um die Höhe der Gewerbesteuer und die tatsächliche Belastung festzustellen, sind einige Rechenschritte nötig.

Gewerbeertrag als Bemessungsgrundlage

Bei der Gewerbesteuer dient ausschließlich der Gewerbeertrag als Bemessungsgrundlage. Bei der Gewinnermittlung nach den Vorschriften des Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetzes ist das Jahresergebnis um bestimmte Beträge wieder zu erhöhen, die bei der Gewinnermittlung abgezogen worden sind. Im Anschluss erfolgen gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen um bestimmte Beträge, die in § 8 und § 9 Gewerbesteuergesetz (GewStG) aufgeführt sind. Der für die Körperschaft- oder Einkommensteuer maßgebliche Betrag entspricht also im Grundsatz nicht der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer.

Hinzurechnungen erhöhen die Bemessungsgrundlage

Beispielsweise sind bestimmte Finanzierungsaufwendungen zu 25 Prozent zum Gewerbeertrag hinzuzurechnen, soweit deren Summe den Betrag von 200.000 Euro übersteigt. Erfasst werden dabei folgende Finanzierungsanteile:

  • Sämtliche Zinsaufwendungen
  • Renten und dauernde Lasten
  • Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters
  • Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen) mit einem Finanzierungsanteil von 25 Prozent
  • Mieten, Pachten und Leasingraten für
    • die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, mit einem Finanzierungsanteil von 20 Prozent bzw. davon hälftig für bestimmte Elektrofahrzeuge und Fahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind;
    • die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, mit einem Anteil von 50 Prozent.

Von der Summe dieser Finanzierungsanteile ist ein (Frei-)Betrag von 200.000 Euro abzuziehen. Nur 25 Prozent des verbleibenden Betrages werden letztlich hinzugerechnet.

Beispiel: Von den Kosten der Gewerberaummiete in Höhe von 50.000 Euro/Jahr ist der enthaltene Finanzierungsanteil in Höhe von 50 Prozent zu 25 Prozent dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Das entspricht einem Betrag von 6.250 Euro. Hinweis: Die Summe der – übrigen – Finanzierungsanteile muss hier aber bereits mindestens 200.000 Euro betragen.

Bei den Hinzurechnungen ist es unerheblich, ob die Zahlungen beim Empfänger ebenfalls der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Damit sind gewerbesteuerliche Doppelbelastungen möglich. Mehrstufige hinzurechnungsrelevante Fremdfinanzierungen im Sinne des Gewerbesteuerrechts können zu einem Kumulationseffekt und damit zu einer Mehrbelastung bei der Gewerbesteuer führen. Das kann z. B. bei der Untervermietung einer Immobilie der Fall sein. Verbundene Unternehmen vermeiden diese Effekte durch die Bildung einer Organschaft.

Nach § 19 GewStDV bestehen Sonderregelungen für Kreditinstitute.

In dem gesonderten Merkblatt „Berechnung der Gewerbesteuer“ ist unter Punkt 2 ein Berechnungsschema für etwaige Hinzurechnungen von Finanzierungsanteilen zu finden.

Gewerbeverlust

Ergibt der Gewerbeertrag nach den Hinzurechnungen und Abzügen eine negative Summe, liegt ein Gewerbeverlust vor. Ein positiver Gewerbeertrag ist um die Verluste der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu mindern. Allerdings ist gemäß § 10a GewStG die volle Anrechnung nur bis zu einer Höhe von einer Million Euro gestattet. Beträge, die die Grenze übersteigen, können nur zu 60 Prozent geltend gemacht werden. Anders als bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer ist ein Verlustrücktrag in den vorhergehenden Erhebungszeitraum nicht möglich.

Berechnung der Gewerbesteuerschuld

Grundsätzlich gilt für alle Unternehmen eine einheitliche Gewerbesteuermesszahl von 3,5%. Die Gewerbesteuer errechnet sich nach folgender Berechnungsformel:

Gewerbeertrag x 3,5 Prozent x Hebesatz der Gemeinde = Gewerbesteuer

Einzelunternehmen und Personengesellschaften

Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gilt ein Freibetrag von 24.500 Euro.

Nach der Ermittlung des Gewerbeertrags runden Einzelunternehmer und Personengesellschaften diese Summe auf volle 100 Euro nach unten ab. Im nächsten Schritt erfolgt der Abzug des Freibetrags von 24.500 Euro.

Bestimmte juristische Personen wie rechtsfähige Vereine dürfen einen verminderten Freibetrag in Höhe von 5.000 Euro vom Gewerbeertrag abziehen.

In beiden Fällen darf der Abzug höchstens in Höhe des gerundeten Gewerbeertrags vorgenommen werden. Übersteigt der Freibetrag den Gewerbeertrag, kann das Ergebnis nur Null sein und nicht negativ werden.

Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften (z. B. AG, GmbH) steht kein Freibetrag zur Verfügung.

Berechnung

Der Steuermessbetrag ergibt sich aus der Multiplikation des Gewerbeertrags mit der Steuermesszahl. Der Hebesatz der Gemeinde wird dann auf den Steuermessbetrag angewendet. In dem gesonderten Merkblatt „Berechnung der Gewerbesteuer“ wird unter Punkt 4 die Ermittlung der zu zahlenden Gewerbesteuer bei einem Einzel-/Personenunternehmen und einer Kapitalgesellschaft jeweils anhand ‎einer Beispielrechnung verdeutlicht.

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Wer darf die Gewerbesteuer anrechnen?

Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften dürfen die gezahlte Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anrechnen. Dazu werden das 4-fache des Gewerbesteuermessbetrages steuermindernd geltend gemacht. Auf diese Art erfolgt eine Kompensation der Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 400 Prozent. Unter Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags können sogar Hebesätze bis rund 420 Prozent kompensiert werden. Das bedeutet, dass die Gewerbesteuer bis zu diesen Hebesätzen die Steuerlast von Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften nicht nennenswert erhöht. Die Aufwendungen für die Gewebesteuer senken die Einkommensteuer. Zu beachten ist:

  • Die Anrechnung der Gewerbesteuer ist auf den Teil des Einkommens begrenzt, der aus einer gewerblichen Tätigkeit stammt.
  • Zudem ist die Anrechnung auf die Höhe der tatsächlich zu bezahlenden Gewerbesteuer begrenzt.

In dem gesonderten Merkblatt „Berechnung der Gewerbesteuer“ wird unter Punkt 4 die Anrechnung auf die zu zahlende Einkommensteuer bei einem Einzel-/Personenunternehmen anhand ‎eines Beispiels verdeutlicht.

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Wann und wie ist die Gewerbesteuererklärung abzugeben?

Ob Gewerbetreibende dazu verpflichtet sind, eine Gewerbesteuer abzugeben, hängt von der Gesellschaftsform des Unternehmens sowie von der Höhe des Gewerbeertrags ab.

  • Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist eine Gewerbesteuerklärung abzugeben, sofern der Gewerbeertrag nach Hinzurechnungen und Abzügen den Freibetrag von 24.500 Euro überschreitet.
  • Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, eine Gewerbesteuererklärung einzureichen, sofern sie nicht von der Gewerbesteuer befreit sind.
  • Sonstige juristische Personen wie Vereine mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb müssen eine Gewerbesteuererklärung abgeben, wenn der Gewerbeertrag den Freibetrag in Höhe von 5.000 Euro übersteigt.

Jahressteuererklärungen sind spätestens ‎sieben Monate nach Ende des jeweiligen Jahres ‎abzugeben. Die Frist verlängert sich bis Ende Februar des ‎dem Jahr nach ‎dem ‎Besteuerungszeitraum folgenden Jahres (14-‎Monats-Zeitraum), sofern ein Steuerberater mit der Erstellung der Steuerklärung beauftragt ist.

Aufgrund der Corona-Pandemie gelten bis einschließlich 2024 verlängerte Abgabefristen. Diese können Sie hier einsehen.

Gewerbetreibende sind verpflichtet, die Gewerbesteuererklärung in elektronischer Form im amtlich vorgeschriebenen Datensatz einzureichen. Aus der Verpflichtung, eine Gewerbesteuerklärung einzureichen, kann gegebenenfalls die Pflicht zur Gewerbesteuervorauszahlung erwachsen. Die Gewerbesteuervorauszahlung setzt die Gemeinde im Steuerbescheid fest. Die Vorauszahlungen sind grundsätzlich vierteljährlich jeweils zum 15. Februar, zum 15. Mai, zum 15. August und zum 15. November zu leisten.

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Wer ist für die Festsetzung der Gewerbesteuer verantwortlich?

Grundsätzlich ist das Finanzamt für die Feststellung der Berechnungsrundlagen, die Festsetzung des Steuermessbetrags sowie den Erlass des Messbescheids zuständig, in dessen Bezirk sich der Gewerbebetrieb befindet. Unterhält ein Gewerbebetrieb mehrere Betriebe in zwei oder mehr verschiedenen Gemeinden, wird der Gewerbesteuermessbetrag nach einer bestimmten Berechnungsgrundlage geteilt ermittelt. Die Gewerbesteuer selbst legt in einem zweiten Schritt die Gemeinde fest, die auch den Gewerbesteuerbescheid erstellt und versendet. Als Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer dient der vom Finanzamt ermittelte (ggf. anteilige) Steuermessbetrag in Verbindung mit dem individuellen Hebesatz der Gemeinde. Die Gewerbesteuer ist nicht an das Finanzamt, sondern an die jeweils zuständige Gemeinde zu entrichten.

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Hebesätze für die Gewerbesteuer

Jede Gemeinde legt die sogenannten Hebesätze für die Gewerbesteuer jährlich selbst fest. § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG gibt seit 2004 einen Mindesthebesatz für die Gewerbesteuer von 200 Prozent vor. Je nach Gemeinde weichen die Hebesätze stark voneinander ab. 2024 betrug der niedrigste Hebesatz der Städte und Gemeinden in Oberbayern 240 Prozent und wurde z. B. in den Gemeinden Pöcking, Grünwald und Bad Wiessee erhoben. Den höchsten Satz zahlen Gewerbetreibende in München. Hier beträgt der Gewerbesteuerhebesatz mit 490 Prozent mehr als doppelt so viel.

Achtung: Anforderungen an den Firmensitz

In Gemeinden mit besonders niedrigen Hebesätzen wird dem Vernehmen nach von den Finanzbehörden zunehmend überprüft, ob ein Unternehmen dort nur zum Schein eine Geschäftsadresse nutzt, obwohl es tatsächlich von einem anderen Ort aus betrieben wird – insbesondere, wenn sog. Büroserviceunternehmen eingeschaltet sind, die Geschäftsräume einschließlich Telefondienst, Erledigung der Post und Briefkästen anbieten. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, zuletzt z. B. Beschluss vom 18.02.2021, dort Rz. 20) setzt der hier maßgebende Betriebsstätten-Begriff voraus, „dass [dort] eine eigene unternehmerische Tätigkeit mit fester örtlicher Bindung ausgeübt wird … und sich in der Bindung eine gewisse ‘Verwurzelung‘ des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausdrückt“. Wer hier einen falschen Firmensitz vortäuscht oder dabei hilft, kann sich sogar strafbar machen.

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Aktuelle Lage der Hebesätze

Die Gewerbesteuer ist bereits heute eine wesentliche Ursache der hohen Unternehmenssteuerbelastung in Deutschland. Aktuelle Debatten über die Anpassung der Hebesätze bei Gewerbe- und Grundsteuern führen zu Befürchtungen bei den hiesigen Unternehmen, dass die Steuerlasten weiter zunehmen. Weitere Hebesatzerhöhungen sind kontraproduktiv und verringern die Attraktivität des Standorts.

Die IHK für München und Oberbayern setzt sich mit Blick auf das international übliche Steuerniveau für eine Absenkung der Unternehmenssteuerbelastung und damit gegen eine Erhöhung der kommunalen Hebesätze, insbesondere auch der Gewerbesteuerhebesätze, ein.

Hierzu hat die IHK für München und Oberbayern die Fakten rund um die aktuelle Entwicklung der kommunalen Hebesätze in einem Papier zusammengetragen. Dieses finden Sie hier.

Realsteuer-Hebesatzumfrage für München und Oberbayern 2024

Die IHK für München und Oberbayern führt für ihren Kammerbezirk (Oberbayern) jährlich eine Umfrage der Realsteuer-Hebesätze zum 30. Juni durch. Hierbei werden die Hebesätze der derzeit 29 Städte und Gemeinden des ‎Kammerbezirks mit mindestens 20.000 ‎Einwohnern jährlich abgefragt.

Bei den abgefragten Kommunen ergibt sich folgendes Bild: Im Gegensatz zu einer (noch) stabilen Lage der Gewerbesteuerhebesätze im Jahr 2023 (weder Erhöhungen noch Reduzierungen), zeigt die Umfrage für das Jahr 2024 bei jeder fünften Kommune eine Erhöhung der Gewerbesteuerhebesätze. Insgesamt erhöhten sechs Kommunen die Hebesätze, teilweise um 15 Prozent. Erhöhungen gab es in Freising, Garmisch-Partenkirchen, Neuburg a. d. Donau, Starnberg, Waldkraiburg und Weilheim. Reduzierungen gab es hingegen im Kammerbezirk keine.

Welche Kommunen die Gewerbesteuerhebesätze erhöht haben und wie sich die Hebesätze der abgefragten Kommunen im regionalen Vergleich darstellen, finden Sie in der Übersicht für 2024 und 2023 (Stand 30.06.2024) hier.

DIHK Hebesatzumfrage 2023

Die DIHK bündelt regelmäßig deutschlandweit die Realsteuer-Hebesätze zum 30. Juni für alle Kommunen mit über 20.000 Einwohnern. Für 2023 ermittelte sie die Daten aus 701 Städten und Gemeinden.

Im Jahr 2023 bleibt der gewogene Hebesatz der Gewerbesteuer im Bundesdurchschnitt unverändert bei 435 %. Wie im Vorjahr haben 7,3 Prozent der Kommunen – vor allem kleinere – ihren Gewerbesteuerhebesatz angehoben. Nur sieben Kommunen haben den Gewerbesteuerhebesatz gesenkt, während im Vorjahr noch 13 Gemeinden davon Gebrauch gemacht haben. Die Unterschiede bei den Gewerbesteuerhebesätzen sind weiterhin hoch. Der regionale Schwerpunkt der Hochsteuerkommunen liegt unverändert im Westen (vor allem in Nordrhein-Westfalen).

Detaillierte Informationen zur deutschlandweiten Umfrage für 2023 erhalten Sie in der Pressemitteilung sowie der 10-Jahres-Reihe ab dem Jahr 2014 der DIHK.

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Gewerbesteuer – Übersicht zur Ermittlung

Es ergibt sich folgendes Berechnungsschema (vereinfachte Darstellung):‎

(laufender) Gewinn aus Gewerbebetrieb

‎+ Hinzurechnungen‎

‎./. Kürzungen‎

‎./. Gewerbeverlust ‎

‎= Gewerbeertrag (ist abzurunden auf volle 100 Euro) ‎

‎./. Freibetrag (24.500 Euro bei Einzelunternehmen/ Personengesellschaften) ‎

‎= Grundlage zur Anwendung der Steuermesszahl ‎

‎× Steuermesszahl 3,5 Prozent ‎

= Steuermessbetrag

‎× Hebesatz der Gemeinde ‎

‎= Gewerbesteuer‎

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Gewerbesteuer für Existenzgründer und kleine Unternehmer

Sobald ein Gewerbe betrieben wird, ist der Gewerbetreibende auch gewerbesteuerpflichtig. Daher ist die Gewerbesteuer auch für Solo-Selbstständige und kleine Unternehmer ein wichtiges Thema. Lediglich Selbstständige, die in einem freien Beruf arbeiten, müssen sich nicht mit der Gewerbesteuer auseinandersetzen.

Kleine Unternehmer (Einzelunternehmer oder Personengesellschaften) profitieren bei der Gewerbesteuer von einem Freibetrag von 24.500 Euro. Auf Gewinne bis zu dieser Höhe fällt keine Gewerbesteuer an. Überschreitet der Gewinn diesen Freibetrag, ist nur für den Teil des Gewinns Gewerbesteuer zu zahlen, der darüber liegt. Daher müssen sich Einzelunternehmer oder Personengesellschaften‎, die umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer gelten, über die Gewerbesteuer regelmäßig keine Gedanken machen. Denn mit einem Umsatz von jährlich höchstens 22.000 Euro ist es in der Regel nicht möglich, einen Gewinn über dem Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro zu erzielen.

Zusätzlich können Einzelunternehmer sowie Gesellschafter einer Personengesellschaft (z. B. GbR) die gezahlte Gewerbesteuer ganz oder zumindest teilweise in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Das führt dazu, dass die Gewerbesteuer die Einkommensteuerlast senkt. Bis zu einem Hebesatz von rund 400 Prozent ist die Gewerbesteuer dann kostenneutral.

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Pilotprojekt: digitaler Gewerbesteuerbescheid Stadt München

Aktuell übermitteln Unternehmen ihre Gewerbesteuererklärung zwar elektronisch an das Finanzamt, die Kommunen versenden den Gewerbesteuerbescheid jedoch nach wie vor per Post. Dies wird sich künftig ändern.

Die Landeshauptstadt München zählt zu den 20 Pilotkommunen zur Einführung des digitalen Gewerbesteuerbescheides in Deutschland. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

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Häufige Fragen rund um die Gewerbesteuer

  • Kann ich die Gewerbesteuer von der Einkommensteuer abziehen?
    Einzelunternehmen und Gesellschafter von Personengesellschaften dürfen die Gewerbesteuer von der Einkommensteuer abziehen. Bei Kapitalgesellschaften ist das dagegen nicht möglich. Ziel dieser Regelung ist, dass die Einkünfte aus einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft steuerlich nicht stärker belastet werden als Erträge einer Kapitalgesellschaft. Letztere setzt die Gehälter der (Gesellschafter-)Geschäftsführer als Betriebsausgabe ab und mindert so den Ertrag.
  • Wann liegt ein Gewerbebetrieb vor?
    Das Einkommensteuergesetz (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG) definiert den Gewerbebetrieb als selbstständige, nachhaltige Tätigkeit, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), Genossenschaften und Versicherungs- oder Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit gelten stets als Gewerbebetriebe. Nicht als Gewerbebetrieb zählen dagegen land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten, Tätigkeiten, die als Vermögensverwaltung anzusehen sind, sowie Freiberufler (wie Rechtsanwälte oder Journalisten).
  • Gibt es Freibeträge bei der Gewerbesteuer?
    Natürliche Personen und Personengesellschaften profitieren von einem Freibetrag von 24.500 Euro. Kapitalgesellschaften steht dieser Freibetrag dagegen nicht zur Verfügung. Deren Gesellschafter können die Aufwendungen für die Gewerbesteuer auch nicht bei ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.

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Zusammenfassung

Für die Gemeinden gehört die Gewerbesteuer zu den wichtigsten steuerlichen Einnahmequellen. Gewerbesteuerpflichtig sind Kapitalgesellschaften sowie gewerblich tätige Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Letzteren gewährt der Gesetzgeber einen Freibetrag von 24.500 Euro. Falls sie von der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung profitieren, zahlen sie in der Regel keine Gewerbesteuer: Mit einem Umsatz von weniger als 22.000 Euro ist regelmäßig kein Gewinn oberhalb des Freibetrags zu erzielen. Nur soweit der Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 Euro überschreitet, wird auch bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften Gewerbesteuer fällig.

Freiberufler zählen nicht zu den Gewerbetreibenden, daher müssen sie keine Gewerbesteuer entrichten. Ebenso sind Land- und Forstwirte von dieser Realsteuer ausgenommen. Land- und fortwirtschaftliche Betriebe müssen stattdessen Grundsteuer nach dem Grundsteuerhebesatz A entrichten.

Die Gewerbesteuer kann für Betriebe zu einer Belastung werden. Daher sollten die Hebesätze der Gemeinden bereits bei der Standortwahl berücksichtigt werden. Das ist insbesondere für Kapitalgesellschaften wichtig, denen kein Freibetrag gewährt wird. Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften können die Gewerbesteuer außerdem bei ihrer Einkommensteuer abziehen. Das bedeutet, dass hier ein Gewerbesteuerhebesatz von bis rund 400 Prozent das Einkommen kaum schmälert.

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Hinweis

Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ‎ein ‎Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise ‎und ‎erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit ‎größtmöglicher ‎Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche ‎Richtigkeit nicht ‎übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall ‎‎(z. B. durch einen ‎Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ‎ersetzen.‎

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