Steuertermine
Bei der Abgabe von Steuererklärungen, -anmeldungen und -voranmeldungen sowie bei der Zahlung von Steuern sind je nach Steuerart verschiedene Fristen zu beachten. Was passiert bei Nichteinhaltung dieser Fristen? Welche Möglichkeiten gibt es, wenn Steuerschulden aufgrund einer vorübergehenden Zahlungsunfähigkeit nicht rechtzeitig bezahlt werden können? Antworten finden Sie hier.
Inhalt
Abgabefristen für Steuererklärungen und Voranmeldungen
Wer verpflichtet ist eine Steuererklärung (Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer-, Umsatzsteuerjahreserklärung) abzugeben, muss diese grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einreichen. Nimmt man die Hilfe eines (steuerlichen) Beraters im Sinne des Steuerberatungsgesetzes in Anspruch, verlängert sich die Abgabefrist auf den letzten Februartag des übernächsten Jahres. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt es sich auf den nachfolgenden Werktag.
Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften sind verpflichtet, ihre Steuererklärungen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Bei doppelter Buchführung sind außerdem die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch als Datensatz zu übermitteln.
Umsatzsteuervoranmeldungen sind grundsätzlich bis zum 10. Tag des auf den Ablauf des Voranmeldungszeitraums nachfolgenden Monats ebenfalls auf elektronischem Weg abzugeben. Beträgt die Umsatzsteuer im Vorjahr nicht mehr als 7.500 Euro, so ist der Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Bei einem Umsatzsteuer-Vorjahresbetrag von nicht mehr als 1.000 Euro kann das Finanzamt von der Abgabe der Voranmeldung befreien.
Lohnsteueranmeldungen sind grundsätzlich bis zum 10. Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldezeitraumes (in der Regel der Kalendermonat) auf elektronischem Weg zu übermitteln. Betrug die Lohnsteuer im Vorjahr mindestens 1.080 Euro, aber nicht mehr als 5.000 Euro, ist Anmeldezeitraum das Kalendervierteljahr.
Für weitere Erleichterungen betreffend Existenzgründer oder kleine Unternehmen verweisen wir auf unser Merkblatt "Steuertermine und Möglichkeiten bei Steuerschulden".
Weitere Informationen zur elektronischen Steuererklärung erhalten Sie hier.
Besonderheiten für die Jahre 2020 bis 2024
Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Abgabefristen für Steuererklärungen der Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024 verlängert (vgl. BMF-Schreiben vom 23. Juni 2022).
Hiernach gelten für nachfolgende Veranlagungszeiträume folgende Abgabefristen (ohne steuerlichen Berater):
- 2020: 2. November 2021
- 2021: 1. November 2022
- 2022: 2. Oktober 2023
- 2023: 2. September 2024
- 2024: 31. Juli 2025
Hiernach gelten für nachfolgende Veranlagungszeiträume folgende Abgabefristen (mit steuerlichem Berater):
- 2020: 31. August 2022
- 2021: 31. August 2023
- 2022: 31. Juli 2024
- 2023: 2. Juni 2025
- 2024: 30. April 2026
Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 gelten wieder die regulären Abgabefristen wie anfangs beschrieben.
Möglichkeiten bei Steuerschulden
Sofern das Unternehmen seiner Zahlungspflicht für die Steuern nicht rechtzeitig nachgekommen ist, können die rückständigen Steuern vom Finanzamt im sogenannten Vollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
Um eine Vollstreckung zeitweilig oder ganz abzuwenden, gibt es die Möglichkeit eine Stundung oder einen Erlass zu beantragen.
Stundung
Mit der Stundung wird die Fälligkeit einer Zahlungsfrist hinausgeschoben. Eine Stundung ist möglich, wenn
- die Zahlung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte (z.B. vorübergehende unverschuldete Zahlungsschwierigkeiten, erhebliche geschäftliche Verluste aufgrund längerer Krankheit oder Naturkatastrophen) für den Steuerschuldner bedeuten würde und
- der Anspruch des Staates durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
Die Stundung wird in der Regel nur auf Antrag und unter Darlegung der wirtschaftlichen Situation belegt durch Nachweise (z. B. Kontoauszüge) gewährt. Für die Dauer der gewährten Stundung werden Stundungszinsen erhoben.
Die Entscheidung, ob eine Stundung gewährt wird, steht im Ermessen der Finanzbehörden und unterliegt immer einer Einzelfallprüfung.
Erlass
Einen weiteren Schutz gegen die Vollstreckung bietet die Möglichkeit des Erlasses, welcher aber nur in Ausnahmefällen gewährt wird. Mit einem Erlass verzichtet die Finanzbehörde auf die Zahlung der Steuerschuld, so dass das Steuerschuldverhältnis erlischt.
An die Erteilung eines Erlasses sind strenge Anforderungen geknüpft. Es muss persönliche bzw. sachliche Unbilligkeit vorliegen. Über die genauen Anforderungen an Billigkeitsgründe informiert unser Merkblatt "Steuertermine und Möglichkeiten bei Steuerschulden" im Detail.
Steuerschätzung
Kann die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen, so hat sie diese zu schätzen. Häufig sind dies Fälle, in denen der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (z. B. unvollständige Abgabe der Steuererklärung) oder keine ausreichende Aufklärung über Steuerangaben machen kann.
Hinweis: Da eine Schätzung im Regelfall zu Lasten des Steuerpflichtigen geht, ist jedem Steuerpflichtigen anzuraten, seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Denn es bleibt auch trotz Schätzung die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung und zur Steuerzahlung bestehen.
Bei Nichtbeachtung der Fristen von Steuererklärungen, Steueranmeldungen und Steuervoranmeldungen fallen Verspätungs- bzw. Säumniszuschläge an. Möglich sind zudem Zwangsgeld, Steuerschätzung und Zinsen.
Hinweis
Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.