Änderungen bei der Besteuerung der Unternehmensnachfolge
Das „Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ muss im Vermittlungsausschuss nachverhandelt werden. Entgegen der ursprünglichen Planungen kann das Gesetz somit noch nicht in Kraft treten.
Den nochmals geänderten Gesetzentwurf hatte der Bundestag zwar am 24. Juni 2016 beschlossen. Dieser erhielt jedoch in der Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2016 nicht die erforderliche Zustimmung. Eine Mehrheit der Länder sprach sich dafür aus, den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat mit einer "grundlegenden" Überarbeitung zu beauftragen. Bisher war ein rückwirkendes Inkrafttreten zum 1. Juli 2016 geplant. Ob dies weiterhin der Fall sein wird, ist offen.
Nach gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. Juni 2016 bleibt bis zu einer Neuregelung das bisherige Recht in vollem Umfang weiter anwendbar. Das gelte auch für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 30. Juni 2016 entsteht.
Die Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen hatten im Vorfeld der Bundesratssitzung umfangreiche Korrekturen in mindestens acht Punkten eingefordert. Inwiefern dieser Antrag berücksichtigt wird, ist noch unklar. Einzelheiten zu den Forderungen der Länder sowie zum Bundestagsbeschluss sind in einer gesonderten Zusammenstellung enthalten.
Zum Hintergrund:
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat durch Urteil vom 17. Dezember 2014 die derzeitigen Verschonungsregelungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) bei der Übertragung von Unternehmensvermögen in Teilen für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert insofern bis zum 30. Juni 2016 eine gesetzliche Neureglung vorzunehmen. Das ist nicht geschehen. Einzelheiten zum BVerfG-Urteil sind in einer gesonderten Zusammenstellung enthalten.
Weiteres Vorgehen im Normenkontrollverfahren:
Am 14. Juli 2016 hat das BVerfG in einer Pressemitteilung bekanntgegeben, dass die in seinem Urteil für verfassungswidrig erklärten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes zwar weiter fortgelten. Da aber eine entsprechende Gesetzesänderung bis zum 30. Juni 2016 nicht erfolgt, hat der Vorsitzende des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof, nunmehr mit Schreiben an die Bundesregierung, den Bundestag und den Bundesrat vom 12. Juli 2016 mitgeteilt, dass der Erste Senat sich nach der Sommerpause Ende September mit dem weiteren Vorgehen im Normenkontrollverfahren um das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz befassen wird.
Dies bedeutet, dass der Senat nach § 35 BVerfGG über mögliche Vollstreckungsmaßnahmen entscheiden wird. Dazu zählen unter anderem eine Weiteranwendbarkeitsanordnung oder eine Regelungsanordnung. Im ersten Fall würden die Richter festlegen, ob und ggf. bis wann das bisherige Recht noch weiter gilt. Im zweiten Fall würden die Richter selbst eine Übergangsregelung bestimmen.