Grundfreibetrag: Anhebung für 2024, 2025 und 2026
In den Jahren 2024, 2025 und 2026 steigen wieder der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, sowie in 2025 das Kindergeld. Um die sogenannte „kalte Progression“ auszugleichen, wird außerdem der Steuertarif an die Inflationsrate angepasst. Die aktuell gültigen Werte stellen wir Ihnen nachfolgend dar.
Inhalt
Grundfreibetrag und Existenzminimum
Der Grundfreibetrag soll sicherstellen, dass das Existenzminimum nicht besteuert wird. Die Besteuerung soll nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfolgen.
Wie wird der Grundfreibetrag ermittelt?
Das steuerfreie Existenzminimum wird auf der Grundlage des Sozialhilferechts ermittelt. Zu Grunde liegen:
- Der Regelbedarf
- Bei Kindern der Bedarf nach Teilhabe und Bildung
- Unterkunftskosten
- Heizkosten.
Wie hoch ist der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag aktuell?
Angesichts von Preiserhöhungen, insbesondere im Energiebereich, hat der Gesetzgeber Handlungsbedarf zur Entlastung der Bevölkerung gesehen und diese im sog. Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums für 2024 vom 2. Dezember 2024 sowie im Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23. Dezember 2024 für 2025 und 2026 umgesetzt. Es beinhaltet unter anderem die folgenden Änderungen:
- Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags für 2024 auf 11.784 Euro, für 2025 auf 12.096 Euro sowie für 2026 auf 12.348 Euro; bei einer Zusammenveranlagung gelten bei Ehepartnern oder Lebenspartnern jeweils die doppelten Beträge;
- Anhebung des Kinderfreibetrags auf 3.306 Euro für 2024, 3.336 Euro für 2025 und 3.414 Euro für 2026; bei einer Zusammenveranlagung verdoppeln sich die Beträge;
- Anhebung des Kindergeldes ab 2025 auf monatlich 255 Euro pro Kind.
- Zum Ausgleich der "kalten Progression“ wurden die Tarifeckwerte der Spitzensteuer bei der Einkommensteuer ebenfalls angehoben.
Durch das Inflationsausgleichsgesetz vom 8. Dezember 2022 hatten sich folgende Änderungen für das Jahr 2023 ergeben:
- Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags auf 10.908 Euro (2023); bei einer Zusammenveranlagung gelten bei Ehepartnern oder Lebenspartnern jeweils die doppelten Beträge;
- Erhöhung des Kinderfreibetrags auf 3.012 Euro;
- Zum Ausgleich der "kalten Progression“ wurden die Tarifeckwerte bei der Einkommensteuer angepasst.
Grundfreibetrag und kalte Progression
Von kalter Progression spricht man, wenn Einkommens- und Lohnerhöhungen lediglich die Inflation ausgleichen und durch den progressiv ansteigenden Einkommensteuertarif mehr Steuern gezahlt werden, obwohl man real nicht mehr Geld zur Verfügung hat. Steigt beispielsweise das Preisniveau um 2 % und erzielt der Steuerpflichtige im gleichen Jahr einen Einkommenszuwachs von ebenfalls 2 %, hat sich an seiner wirtschaftlichen Situation real nichts geändert. Da er aber ein nominal höheres Einkommen erzielt, muss er mehr Steuern zahlen und seine Kaufkraft sinkt damit im Vergleich zum Vorjahr. Berücksichtigt man auch den Effekt steigender Reallöhne (Kalte Progression im weiteren Sinne), ergeben sich weitere Steuermehrbelastungen.
Die IHK für München und Oberbayern fordert bereits seit langem eine Verringerung des sogenannten Mittelstandsbauchs sowie die Vermeidung automatischer Steuererhöhungen über die kalte Progression.
Hinweis
Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.