IHK Ratgeber

Steuerliche Abschreibungen und ‎Abschreibungstabellen (AfA-Tabellen)‎

Annual meeting of business colleagues the company provides statistical reports on operations such as sales, expenses and profits of companies in concession terms of the government.
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Einleitung

Die Anschaffung abnutzbarer Wirtschaftsgüter erhöht das Anlagevermögen von Betrieben. Bereits der Begriff „abnutzbare Wirtschaftsgüter“ deutet an, dass Fahrzeuge, Büromöbel, betriebliche Maschinen und Werkzeuge nicht ewig halten. Sie nutzen sich durch den Gebrauch ab und verlieren stetig an Wert. Die Anschaffungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr, die nicht geringwertig sind, müssen über mehrere Jahre steuerlich geltend gemacht werden. Betriebsinhaber dürfen daher z. B. die Kosten für den neuen Firmenwagen nicht in einer Summe absetzen. Stattdessen gibt die Finanzverwaltung für abnutzbare Wirtschaftsgüter eine Nutzungsdauer vor. Bei Firmenwagen geht das Bundesfinanzministerium von einer Nutzungsdauer von sechs Jahren aus. Die Anschaffungskosten macht der Betrieb daher gleichmäßig über die sechs Jahre verteilt steuerlich geltend.

Computer können in einem Jahr abgeschrieben werden

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BMF-Schreiben zur Nutzungsdauer digitaler ‎Wirtschaftsgüter

Die Finanzverwaltung hat im Jahr 2021 ihre langjährige Einstellung zur Nutzungsdauer von digitalen Wirtschaftsgütern geändert. Neben der in der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter vorgegebenen Nutzungsdauer für Computer von drei Jahren kann die Abschreibung auf der Grundlage einer nur einjährigen Nutzungsdauer im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen werden. Dies gilt beispielsweise für PCs, Laptops und Tablets. Damit hat die Finanzverwaltung eine langjährige Forderung der IHK für München und Oberbayern umgesetzt.

Dies gilt auch für digitale Geräte, die Unternehmen für ihre Mitarbeiter im Homeoffice anschaffen.

Einzelheiten zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung werden in einem überarbeiteten Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 22.2.2022 erläutert. Das aktualisierte Schreiben vom 22.2.2022 ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 26.2.2021.

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Lineare Abschreibung, degressive Abschreibung, Sonderabschreibung wegen Corona

Hinweis vorab: Die degressive Abschreibung wurde befristet als steuerlicher Investitionsanreiz für die Jahre 2020 und 2021 ‎durch das Zweite Corona- Steuerhilfegesetz wieder eingeführt.‎

Linear, degressiv, Sonderabschreibung - wo ist der Unterschied?

  • Wirtschaftsgüter, deren Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt, dürfen nicht im Jahr ihrer ‎Anschaffung oder Herstellung komplett als Aufwand angesetzt werden. Vielmehr regelt das ‎Einkommensteuergesetz (EStG), dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig auf die ‎Gesamtnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts zu verteilen sind. In diesem Fall handelt es sich ‎um eine Absetzung für Abnutzung (AfA) in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA).‎
  • Handelt es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann der Unternehmer die ‎Absetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten statt in gleichen Jahresbeträgen auch in ‎fallenden Jahresbeträgen bemessen (degressive AfA). Die degressive AfA (§ 7 Abs. 2 EStG) ist als ‎steuerlicher Investitionsanreiz für die Jahre 2020 und 2021 wieder eingeführt. Die AfA in gleichen ‎Jahresbeträgen (lineare AfA) sowie die AfA in fallenden Jahresbeträgen (degressive AfA) stehen ‎gleichrangig nebeneinander.‎
  • Sobald das Wirtschaftsgut angeschafft wurde, der Unternehmer also wirtschaftlich darüber verfügen ‎kann, kann er unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zur linearen bzw. degressiven Absetzung ‎für Abnutzung (AfA) für das Wirtschaftsgut 20 % sogenannte Sonderabschreibung in Anspruch ‎nehmen (§ 7g (5) EStG). Hierbei darf der Steuerpflichtige wählen, ob er den Gesamtbetrag der 20 % - ‎Sonderabschreibung gleich im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung voll beanspruchen oder auf fünf ‎Jahre gleichmäßig oder ungleichmäßig verteilen möchte.‎

Voraussetzungen für die Sonderabschreibung

Die Sonderabschreibungen können nur in Anspruch genommen werden,

  • wenn im vorangegangenen ‎Wirtschaftsjahr der Anschaffung das Betriebsvermögen 235.000 Euro oder der Gewinn bei Einnahmenüberschussrechnung 100.000 Euro nicht überschritten hat
  • und das ‎Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen ‎Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird.‎

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Was ist eine Abschreibungstabelle – auch AfA-Tabelle genannt?

In § 7 Einkommensteuergesetz ist festgelegt, dass die Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter wie Büromöbel, betrieblicher Maschinen und Ähnlichem grundsätzlich über die durchschnittliche Nutzungsdauer zu erfolgen hat. Damit es nicht zu ständigen Auseinandersetzungen zwischen Unternehmen und Finanzamt kommt, hat das Bundesfinanzministerium verschiedene Abschreibungstabellen, kurz AfA-Tabellen, herausgegeben. Die Kurzform „AfA“ steht für „Absetzung für Abnutzung“. Neben einer allgemeinen AfA-Tabelle, der AfA-Tabelle „AV“, gibt es separate Tabellen für die verschiedenen Branchen und Wirtschaftszweige. Dort ist die durchschnittliche Nutzungsdauer von allgemein oder branchenspezifisch genutzten Wirtschaftsgütern vermerkt. Die festgelegte Nutzungsdauer beruht auf Durchschnittswerten und Erfahrung. Zwar ist die in der AfA-Tabelle festgesetzte Nutzungsdauer nicht rechtlich bindend, trotzdem sind die Werte allgemein in der Wirtschaft, bei den Finanzämtern und bei Gerichten anerkannt. Ausnahmen gibt es für Güter, deren durchschnittliche Nutzungsdauer ein Jahr unterschreitet oder die als geringwertiges Wirtschaftsgut eingestuft werden.

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Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)?

Die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern werden grundsätzlich auf die Nutzungsdauer verteilt. Davon sind die sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) nicht betroffen: Sie müssen selbstständig nutzungsfähig sein und dürfen einen bestimmten Betrag nicht übersteigen.

Liegen die Anschaffungskosten für Güter unter einem bestimmten Grenzbetrag, dürfen die Aufwendungen komplett im Jahr der Anschaffung steuerlich geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass z. B. die Ausgaben für einen neuen Kopierer in Höhe von 350 Euro komplett abgeschrieben werden dürfen. Dagegen müssen die Anschaffungskosten von 1.000 Euro für einen Laptop gemäß AfA-Tabelle über drei Jahre verteilt abgeschrieben werden oder über fünf Jahre bei der Bildung eines Sammelpostens. Ein jahresbezogener Sammelposten kann im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage gebildet werden für bestimmte Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 250 €, aber nicht 1.000 € überschreiten. Dieser Sammelposten ist über eine Dauer von fünf Jahren gleichmäßig verteilt gewinnmindernd aufzulösen. Diese Abschreibung erfolgt unabhängig davon, ob einzelne Wirtschaftsgüter innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren veräußert oder entnommen werden. Der Steuerpflichtige muss das ihm eingeräumte Wahlrecht zur Sofortabschreibung oder Bildung eines Sammelpostens pro Wirtschaftsjahr einheitlich ausüben.

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Neue Grenzwerte für geringwertige Wirtschaftsgüter seit 2018

Seit über einem halben Jahrhundert lag die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) konstant bei 410 Euro. Alle betrieblichen Anschaffungen über diesem Grenzwert, deren Nutzungsdauer länger als ein Jahr beträgt, mussten gemäß der in den Abschreibungstabellen angegebenen Nutzungsdauer über mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden. In 2017 erfolgte eine längst überfällige Anpassung des Grenzwertes für geringwertige Wirtschaftsgüter. Sie liegt nun bei 800 Euro für GWG, die nach dem 31.12.2017 angeschafft worden sind. Auch für Poolabschreibungen hat der Gesetzgeber die Untergrenze für GWG erhöht. Nun dürfen bei der Poolabschreibung Anschaffungskosten bis zu 250 Euro im Anschaffungsjahr abgeschrieben werden. Damit ist der Grenzwert um 100 Euro gestiegen.

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Funktion der AfA-Tabelle

Der Gesetzgeber sieht vor, dass Wirtschaftsgüter, die länger als ein Jahr genutzt werden und nicht geringwertig sind, über den gesamten Nutzungszeitraum abgeschrieben werden. Diese Praxis ist nicht nur steuerlich von großer Bedeutung, Unternehmen profitieren auch in der internen Kalkulation von dem System.

Um beispielsweise einen neuen Bürotisch korrekt über die gesamte Nutzungsdauer abzuschreiben, muss der mögliche Nutzungszeitraum möglichst genau geschätzt werden. Hier setzt die AfA-Tabelle an. Für nahezu alle allgemeinen oder branchenspezifischen Wirtschaftsgüter ist eine Nutzungsdauer angegeben. So wird für ein Faxgerät eine Nutzungsdauer von sechs Jahren angenommen, während Baumkuchenmaschinen in einer Bäckerei durchschnittlich acht Jahre im Einsatz sind.

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Welche Ursachen für eine Abschreibung gibt es?

Je nach Art, Zweck und Einsatzgebiet der verschiedenen Wirtschaftsgüter gibt es unterschiedliche Gründe für eine Abschreibung. Folgende Ursachen zur Wertminderung und damit zur Abschreibung gibt es:

  • Verbrauchsbedingte Ursachen: Abnutzung durch Gebrauch
  • Zeitliche Ursachen: Verschleiß oder Alterung
  • Witterungsbedingte Ursachen: Rostbildung durch Regen, Frostschäden
  • Wirtschaftliche Ursachen: technischer Fortschritt, sich verändernde Nachfrage
  • Rechtliche Ursachen: Ablauf von Nutzungsrechten, Ablauf von Schutzrechten

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Wie ist die AfA-Tabelle aufgebaut?

Die AfA-Tabellen sind für den schnellen Einsatz in der Praxis gedacht und daher entsprechend übersichtlich aufgebaut. Neben der allgemeinen AfA-Tabelle „AV“ gibt es spezielle Tabellen für jede Branche und jeden Wirtschaftszweig. Nach einer kurzen Einleitung erfolgen sofort die Auflistung der Wirtschaftsgüter und deren Nutzungsdauer. Exemplarisch ein Eintrag aus der AFA-Tabelle „AV“ aus dem Unterpunkt 4 „Fahrzeuge“:

4.2.4 Traktoren und Schlepper 12

Die Zahl hinter dem Wirtschaftsgut steht für die anzusetzende Nutzungsdauer.

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Was müssen Selbstständige und Kleinunternehmer bei der Abschreibung beachten?

Insbesondere für Gründer oder Kleinunternehmer, die erstmals größere Anschaffungen für ihren Betrieb tätigen, ist es oft überraschend, dass sie die Anschaffungskosten nicht im gleichen Jahr komplett von der Steuer absetzen dürfen. So müssen die Kosten für die Büromöbel auf 13 Jahre verteilt werden, die komplette Abschreibung eines Tresors dauert gar 23 Jahre, und selbst ein einfacher Teppich wird über 8 Jahre hinweg abgeschrieben. Sofern die Wirtschaftsgüter nicht geringwertig sind oder die Nutzungsdauer unter einem Jahr liegt, müssen auch Selbstständige und Kleinunternehmer die Abschreibung gemäß der Nutzungsdauer der Abschreibungstabellen (AfA-Tabellen) vornehmen.

Maßgeblich sind die Anschaffungskosten, nicht der Kaufpreis!

Für Selbstständige und Kleinunternehmer ist es wichtig zu wissen, dass die Anschaffungskosten nicht mit dem Kaufpreis gleichzusetzen sind. Denn neben dem reinen Kaufpreis fließen alle Kosten in den Betrag mit ein, die anfallen, um die Betriebsfähigkeit herzustellen. Gemindert werden die Anschaffungskosten um Rabatte oder Preisnachlässe.

Beispiel: Berechnung der Anschaffungskosten für einen Firmenwagen

Ein Betrieb kauft einen neuen PKW zu einem Preis von 15.000 Euro netto. Der Verkäufer erhebt Überführungskosten in Höhe von 500 Euro und gewährt einen Nachlass von 5 % auf den Kaufpreis. Um den Wagen im Straßenverkehr zulassen zu können, sind Zulassung und Nummernschild unerlässlich. Der Zulassungsservice schlägt mit 150 Euro zu Buche.

Kaufpreis: 15.000 Euro

+ Anschaffungsnebenkosten 500 Euro Überführungskosten und 150 Euro Zulassungsservice

- Preisnachlass 750 Euro

= Anschaffungskosten 14.900 Euro

Die Abschreibung von betrieblichen PKW und Kombiwagen erfolgt über sechs Jahre, die Formel zur Berechnung lautet: Anschaffungskosten/Abschreibungsdauer = jährlicher Abschreibungsbetrag. In diesem Fall: 14.900 Euro/6 Jahre = 2.483,33 Euro jährlich.

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Kleinunternehmer dürfen Bruttopreise abschreiben

Selbstständige, die Umsatzsteuer abführen, schreiben die Netto-Anschaffungskosten ab. Denn für sie ist die Umsatzsteuer nur eine Vorsteuer, die im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung ausgeglichen wird. Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer haben diese Möglichkeit nicht, was zu einer Ungleichbehandlung führt. Damit Kleinunternehmer ebenso wie vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer die gesamten Ausgaben steuerlich geltend machen können, legen sie für die Anschaffungskosten den Brutto-Kaufpreis zugrunde.

Die Grenze für die Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern berechnen auch Kleinunternehmer anhand des Netto-Verkaufspreises. Das führt dazu, dass beispielsweise ein 2018 gekauftes Smartphone, das einen Kaufpreis von 950 Euro hat, komplett im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden darf. Die GWG-Sonderregelung für Kleinunternehmer macht es möglich, da der Nettokaufpreis bei 798,32 Euro liegt und damit die aktuelle Grenze von 800 Euro nicht überschreitet. Maßgeblich für die GWG-Grenze sind immer die Netto-Anschaffungskosten. Kleinunternehmer machen aber den kompletten Brutto-Preis steuerlich geltend, da ihnen der Vorsteuerabzug verwehrt ist.

Liegen die Anschaffungskosten höher, sind auch Kleinunternehmer verpflichtet, die Anschaffungskosten verteilt über die in der AfA-Tabelle genannte Nutzungsdauer abzusetzen.

Bei der Frage, ob bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern die Grenze von 800 Euro (bis 2017: 410 Euro) überschritten ist, ist stets von dem Warenpreis ohne Vorsteuer auszugehen. Ob der Steuerpflichtige zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist, ist hierfür unwichtig. Bei einem Umsatzsteuersatz von 19 % können die Bruttoaufwendungen damit bis zu 952 Euro und bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % bis zu 856 Euro betragen.

Beachte: Für die vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze auf 16% (bzw. 5%) ergibt sich eine Brutto-Höchstgrenze von 928 Euro (bzw. 840 Euro).

Beispiel: Betragsmäßige Höchstgrenze von 800 Euro

Eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Person A kauft im Jahr 2019 einen Schreibtisch für 800 Euro zzgl. 152 Euro Umsatzsteuer.

Es liegt ein geringwertiges Wirtschaftsgut i.S. des § 6 Abs. 2 EStG vor, da es für die 800-Euro-Grenze nicht darauf ankommt, ob der Vorsteuerbetrag umsatzsteuerrechtlich abziehbar ist. A kann im Jahr 2019 die Anschaffungskosten für den Schreibtisch i. H. von 952 Euro sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben ansetzen.

ACHTUNG UPDATE: Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 galten befristet abgesenkte Umsatzsteuersätze von 16% (statt 19%) bzw. 5% (statt 7%).

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FAQ rund um Abschreibung und ‎Abschreibungstabellen

Zusammenfassung

Die Abschreibungstabellen vereinfachen die Abschreibung deutlich. Neben einer allgemeinen AfA-Tabelle stehen für jede Branche und jeden Wirtschaftszweig spezifische Abschreibungstabellen zur Verfügung. Die Angaben zur Nutzungsdauer von abnutzbaren Wirtschaftsgütern erleichtern nicht nur die korrekte Buchführung und verhindern Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung. Unternehmer können bereits vorher feststellen, wie sich die Anschaffung einer betrieblichen Maschine oder der Bau einer Lagerhalle in Zukunft auf die Liquidität des Unternehmens auswirkt. Der Anstieg der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 410 Euro (2017) auf 800 Euro (2018) ist zu beachten.

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