IHK Ratgeber

Einkommensteuer und Körperschaftsteuer

A young man sitting at the table with a laptop computer.

Auf dieser Seite werden im Überblick wesentliche einkommen- und körperschaftsteuerliche Aspekte dargestellt. Im Fokus stehen hierbei gewerbliche Unternehmen.

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Einleitung

Die Einkommensteuer für natürliche Personen und die Körperschaftsteuer für juristische Personen stellen eine Gemeinschaftsteuer dar und betreffen in Deutschland fast jeden. Sie bilden eine der wichtigsten Einnahmequellen des Staates. Grundlage für die Steuern sind das Einkommensteuergesetz bzw. das Körperschaftsteuergesetz. Welche Grundprinzipien in diesen Gesetzen geregelt werden, wie, wo und wann Sie Ihre Einkommensteuer anmelden und angeben, was Sie versteuern müssen und wie hoch der zu versteuernde Betrag ist, erfahren Sie im Folgenden. Außerdem finden Sie Informationen zu den Themen ELSTER, E-Bilanz, Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Investitionsabzugsbetrag und Abschreibungstabelle.

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Was ist die Einkommensteuer?‎

Bei der Einkommensteuer in Deutschland handelt es sich um eine direkte Steuer, die auf das Einkommen aller natürlichen Personen erhoben wird. Für den Staat stellt sie eine der wichtigsten Einnahmequellen dar. Ihr Gegenstück, das für Kapitalgesellschaften wie GmbHs und AGs gilt, ist die Körperschaftsteuer.

Das Einkommensteuergesetz (EStG) bildet die Grundlage zur Besteuerung. Demnach müssen alle natürlichen Personen für ihre Einkünfte aus nichtselbstständiger (§ 19) und selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) Einkommensteuer bezahlen. Daneben gilt die Einkommensteuer auch auf Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13–14a EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15–17 EStG), Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) sowie auf sonstige Einkünfte (§§ 22–23 EStG). Die Höhe der Einkommensteuer hängt von der Höhe des zu versteuernden Einkommens ab. Zudem gibt es einen Freibetrag für niedrige Einkommen.

Das EStG regelt zudem die fünf Grundprinzipien des Einkommensteuerrechts.

  • Leistungsfähigkeitsprinzip: Einkommensteuerpflichtige Personen dürfen nur nach ihrer individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit belastet werden.
  • Welteinkommensprinzip: Wenn ein Steuerpflichtiger über Einkünfte außerhalb des Landes, in dem er seinen Wohnsitz hat, verfügt, erfolgt die komplette Besteuerung seines Einkommens grundsätzlich durch das Land, in dem er wohnt.
  • Nettoprinzip: Nur Nettoeinnahmen dürfen besteuert werden. Damit können Werbungskosten oder Betriebskosten vom zu besteuernden Betrag grundsätzlich abgezogen werden.
  • Prinzip der gestaffelten Steuersätze: In Deutschland gilt ein progressiver Steuertarif. Das bedeutet, dass sich innerhalb bestimmter Tarifzonen der anzuwendende Steuersatz mit steigendem zu versteuernden Einkommen erhöht.
  • Periodizitätsprinzip: Einkommen wird getrennt nach Perioden versteuert, wobei vorherige oder spätere Perioden grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

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Wo melde ich meine voraussichtlichen Einkommen als ‎Selbstständiger an?‎

Wenn Sie als Ihr Gewerbe als Selbstständiger beim Gewerbeamt anmelden, wird das Finanzamt darüber automatisch informiert und schickt Ihnen einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung mit der Post zu. Alternativ finden Sie diesen Fragebogen auch online im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung. Etwaige Steuervorauszahlungen werden dann entsprechend den Angaben, die Sie in diesem Formular machen, berechnet. Nach dem Absenden des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung erhalten Sie einen Vorauszahlungsbescheid über Einkommensteuer und gegebenenfalls Gewerbesteuer. Die ausgewiesenen Beträge müssen nicht sofort komplett beglichen werden, sondern werden grundsätzlich quartalsweise bezahlt. Entsprechendes gilt bei Gründung einer Kapitalgesellschaft im Hinblick auf die dann erhobene Körperschaftsteuer. Weiterführende Informationen zu Themen wie den Aufbewahrungspflichten und -‎fristen sowie der Kirchensteuer, der digitalen Steuerprüfung und Richtsätzen bei ‎Betriebsprüfungen finden Sie im Beitrag Steuertipps für Existenzgründer.

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Welche Einkommen müssen versteuert werden?‎

Nicht nur Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, sondern auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte müssen versteuert werden. Alle Einkünfte aus diesen verschiedenen Einkunftsarten werden zusammengerechnet, um das zu versteuernde Einkommen zu bestimmen. Wichtig ist dabei, dass unterschiedliche Freigrenzen und Freibeträge für die unterschiedlichen Steuerarten existieren.

Nach der Abgabe der Einkommensteuererklärung erfolgt die Einkommensteuerveranlagung. Dabei wird bestimmt, ob die geleistete Vorauszahlung oder die anrechenbaren Steuern höher oder niedriger als die Einkommensteuer waren. Als Folge daraus gibt es eine Nachzahlung oder eine Gutschrift. Die Einspruchsfrist beträgt nach Zustellung des Bescheids einen Monat.

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Wie bestimmen sich Höhe und Freibetrag der ‎Einkommensteuer?‎

Die Höhe der Einkommensteuer hängt von der Höhe des zu versteuernden Einkommens ab. Bis zum sogenannten Grundfreibetrag muss hierauf keine Einkommensteuer gezahlt werden. Dieser liegt für 2021 bei 9.744 Euro . Unerheblich ist dabei, aus welcher Einkunftsart das Einkommen kommt.

Der Eingangssteuersatz, also der niedrigste Steuersatz, für Einkommen ab 9.745 Euro liegt 2020 bei 14 Prozent. Der Prozentsatz steigt danach progressiv bis zum Spitzensteuersatz von 42 Prozent an. Ab einem zu versteuerndem Einkommen von 270.501 Euro (2020) beträgt der Steuersatz gleichbleibend 45 Prozent.

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ELSTER: Elektronische Steuererklärung

Seit 2011 sind Steuerpflichtige beispielsweise mit Gewinneinkünften aus Gewerbebetrieb verpflichtet ihre Steuererklärungen elektronisch an das Finanzamt zu senden. Dazu benötigen Sie ein Softwarezertifikat, das Sie kostenlos nach der Registrierung auf der zentralen Website elster.de erhalten. Mehr Informationen dazu und eine Übersicht über weitere Fälle, die Sie dazu verpflichten, Ihre Einkommensteuererklärung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln, finden Sie hier

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E-Bilanz

Jeder, der zur Bilanzierung verpflichtet ist oder freiwillig bilanziert, muss eine E-Bilanz abgeben. Unter einer E-Bilanz versteht man die elektronische Übermittlung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Die Möglichkeit, die Unterlagen in Papierform abzugeben, besteht nicht mehr. Diese Neuregelung gilt seit 2008. Mehr zum Thema E-Bilanz gibt es hier.

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Was ist die Körperschaftsteuer?‎

Analog zur Einkommensteuer bei natürlichen Personen müssen auch alle juristischen Personen ihr Einkommen versteuern. Juristische Personen sind zum Beispiel Kapitalgesellschaften wie AGs oder GmbHs, Vereine oder Genossenschaften. Die Grundlage dafür stellt das Körperschaftsteuergesetz (KStG) dar. Bestimmte Unternehmen des Bundes, Berufsverbände, politische Parteien und mildtätig agierende Körperschaften sind von der Körperschaftsteuer befreit.

Ebenso wie die Einkommensteuer berechnet sich auch die Körperschaftsteuer aus dem zu versteuernden Einkommen, also dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss/-fehlbetrag zu- oder abzüglich bilanzieller Korrekturen zur Ermittlung der Steuerbilanz sowie außerbilanzieller Korrekturen nach dem EStG/KStG.

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Wie wird die Körperschaftsteuer berechnet?‎

Die Körperschaftsteuer zu berechnen ist einfacher als die Berechnung der Einkommensteuer. Denn der Steuersatz beträgt aktuell 15 Prozent. Dazu wird nur noch der Solidaritätszuschlag hinzugerechnet, womit sich der Gesamtsteuersatz auf 15,825 Prozent beläuft. Die Formel „zu versteuerndes Einkommen x 15,825 Prozent = Körperschaftsteuer inkl. Soli“ hat also allgemeine Gültigkeit für jede juristische Person. Im Gegensatz zur Einkommensteuer gibt es in der Regel keinen Freibetrag.

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Was ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung?‎

Eine Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR, § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) kann von Unternehmern, die nicht im Handelsregister eingetragen sind bzw. keine Kaufmannseigenschaften haben, und mit weniger als 600.000 Euro jährlichem Umsatz bzw. 60.000 Euro Gewinn, vorgenommen werden. Alle anderen sind verpflichtet, eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) abzugeben.

Die Übertragung der EÜR nach einem vorgeschriebenen Datensatz ist nun verpflichtend. Alle Informationen dazu gibt es hier.

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Was sollte man über den Investitionsabzugsbetrag ‎wissen?‎

Im Zuge der Unternehmensteuerreform von 2008 erfolgte eine grundsätzliche Neuregelung des § 7g Einkommensteuergesetz (EStG): So wurde aus der Ansparabschreibung der Investitionsabzugsbetrag. Außerdem erfolgten 2009 weitere Verbesserungen. Welche diese sind, welche Voraussetzungen es für den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung gibt sowie weitere Informationen rund um das Thema finden Sie hier.

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Was ist eine Abschreibungstabelle (AfA-Tabelle) und ‎wie funktioniert sie?‎

Eine Abschreibungstabelle, kurz AfA-Tabelle („Absetzung für Abnutzung“), hilft, die Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern zu bestimmen. Denn Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die abnutzbar sind, müssen Sie verteilt auf ihre Nutzungsdauer abschreiben. Dies können beispielsweise Fahrzeuge, Computer, betriebliche Maschinen oder Ähnliches sein. Eine Ausnahme davon bildet der Sofortabzug bei der Poolabschreibung oder bei geringwertigen Wirtschaftsgütern.

Um die Schätzung der jeweils geltenden Nutzungsdauer zu vereinfachen, hat die Finanzverwaltung als Hilfsmittel Tabellen mit regelmäßig geltenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern für Anlagegüter veröffentlicht. Sie gelten für alle abnutzbaren Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2000 angeschafft oder hergestellt wurden und nicht branchenspezifisch genutzt werden. Zudem gibt es viele weitere branchengebundene AfA-Tabellen, zum Beispiel für Baugewerbe, Gastgewerbe, Kreditwirtschaft oder Maschinenbau.

Mehr zu dem Thema sowie alles rund um die Anhebung der Schwelle bei geringwertigen Wirtschaftsgütern 2018 lesen Sie hier.

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Weitere Themen rund um Einkommensteuer und ‎Körperschaftsteuer

Steuerfragen rund um das Arbeitszimmer

Häufig wird das Arbeitszimmer zu Hause von Selbstständigen, aber auch von Arbeitnehmern, für betriebliche und/oder berufliche Zwecke genutzt. Doch wie wird dies einkommensteuerrechtlich behandelt?

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung können grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Davon gibt es zwei Ausnahmen: Die Kosten können bis höchstens 1.250 Euro abgezogen werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein ‎anderer ‎Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein unbeschränkter Abzug ist nur dann zulässig, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstellt‎.

Näheres zu den Erstattungen und den Bedingungen, wann ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt, erfahren Sie hier.

Was gibt es für Steuerregelungen bei Sachzuwendungen?

In Hinblick auf Geschenke gibt es einige steuerliche Regelungen, die zu beachten sind.

Als Faustregel gilt: Nur dann, wenn sie den Wert von 35 Euro pro Wirtschaftsjahr und Empfänger nicht übersteigen, dürfen Unternehmer Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner und Kunden steuermindernd absetzen.

Beim Empfänger führen Geschenke prinzipiell zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen. Deshalb kann das Unternehmen die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des Beschenkten übernehmen und muss dann pauschal 30 Prozent Einkommensteuer abführen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist diese Pauschalsteuer jedoch mit in die 35-Euro-Grenze einzurechnen.

Bei Geschenken im Ausland müssen Unternehmer immer auf die Regeln im Empfängerland achten, da sich sonst das jeweilige Finanzamt und der Zoll einschalten können.

Noch mehr zum Thema Sachzuwendungen sowie alle Änderungen bei Geschenken für Geschäftspartner und Kunden finden Sie hier.

Was ist wichtig bei der Besteuerung von Firmenwagen?

Das Bundesfinanzministerium hat klargestellt, dass im Hinblick auf die Besteuerung eines Firmenwagens kein Fahrtenbuch notwendig ist, um die sog. 1-Prozent-Regelung bei der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils des Fahrzeugs anwenden zu können.

Formlose Aufzeichnungen reichen daher für den Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Dienstfahrzeugs aus. Die betriebliche Nutzung umfasst alle betrieblich veranlassten Fahrten, also auch Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb.

Noch mehr zum dem Thema finden Sie hier.

Grundfreibetrag und „kalte Progression“

Bei einer angemessenen und gerechten Besteuerung ist auch das mit steigenden Preisen verbundene höhere Existenzminimum der steuerpflichtigen Menschen und ihrer Kinder zu berücksichtigen sowie die Wirkung der sogenannten „kalten Progression“. Anderenfalls kommt es allein durch die allgemeine Inflation zu einer höheren individuellen Besteuerung. Hier wurden in jüngerer Zeit der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Kinderzuschlag angehoben sowie der Steuertarif an die Inflationsrate angepasst.

Welche aktuellen Beträge gelten, welche Änderungen zuletzt erfolgt und was unter „kalter Progression“ zu verstehen ist, können Sie hier nachlesen.

Bauabzugsbesteuerung: neue Regelung zur Freistellungsbescheinigung

Wenn der leistende Bauunternehmer keine Freistellungsbescheinigung vorlegt, müssen Bauleistungen in Auftrag gebende Unternehmer und juristische Personen 15 Prozent des Rechnungsbetrages an das Finanzamt abführen.

Alle Einzelheiten finden dazu finden Sie hier.

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Häufige Fragen zu Einkommensteuer und ‎Körperschaftsteuer

Wann muss ich mein Einkommen versteuern?

Der Grundfreibetrag liegt bei 9.408 Euro (Stand 2020). Demnach müssen Ledige, die pro Kalenderjahr weniger als diesen Betrag verdienen, keine Steuern zahlen. Ab dem ersten Euro über dem Grundfreibetrag fallen jedoch Steuern mit individuellem Steuersatz an.

Welche Fristen gibt es für Gewerbetreibende?

Ab den Veranlagungen für 2018 sind die Jahressteuererklärungen spätestens sieben Monate nach Ende des jeweiligen Jahres abzugeben (Ende Juli des Folgejahres). Die Steuererklärung für das Jahr 2019 ist damit erst am 31. Juli 2020 fällig. Bei Zusammenarbeit mit einem Steuerberater ist sogar bis Ende Februar des dem Jahr nach dem Besteuerungszeitraum folgenden Jahres Zeit. Jedoch kann das Finanzamt anlassbezogen oder auf Basis einer zufälligen Auswahl die Erklärung bereits vor diesem Termin anfordern.

Welche Pauschbeträge gibt es?

Im Rahmen der Steuererklärung gibt es einige Pauschalen, die im unternehmerischen Umfeld relevant sein können. Wichtige Pauschbeträge sind unter anderem:

  • Entfernungspauschale für Fahrten zur Arbeit: 30 Cent pro Entfernungskilometer, ab dem 21. Entfernungskilometer zeitlich befristet 35 Cent (2021-2023) bzw. 38 Cent (2024-2026)
  • Entfernungspauschale: Jahresbetrag 4.500 Euro
  • Dienstreisepauschale: 30 Cent pro gefahrenem Kilometer
  • Verpflegungsmehraufwand bei Dienstreisen für Tage zwischen An- und Abreise: 28 Euro (bis 2019: 24 Euro)
  • Verpflegungsmehraufwand bei Dienstreisen 1. Tag (Abwesenheit mehr als 8 Stunden): 14 Euro (bis 2019: 12 Euro)
  • Verpflegungsmehraufwand bei Dienstreisen An- und Abreisetag ‎(Abwesenheit jeweils mehr als 8 Stunden)‎: jeweils 14 Euro (ab 2020)
  • geringwertige Wirtschaftsgüter: 800 Euro
  • Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.000 Euro

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Im Überblick: Einkommensteuer und ‎Körperschaftsteuer

  • Alle natürlichen Personen müssen Einkommensteuer bezahlen, die im Einkommensteuergesetz geregelt ist. Das Gegenstück dazu ist die Körperschaftsteuer. Sie gilt für juristische Personen und ist im Körperschaftsteuergesetz geregelt.
  • Die fünf Grundprinzipien des Einkommensteuerrechts sind das Leistungsfähigkeitsprinzip, das Welteinkommensprinzip, das Nettoprinzip, das Prinzip der gestaffelten Steuersätze ​​​​​sowie das Periodizitätsprinzip.
  • Die Höhe der Einkommensteuer hängt von der Höhe des zu versteuernden Einkommens ab. Der Freibetrag liegt bei 9.408 Euro (Stand 2020) und soll in den nächsten Jahren weiter steigen.
  • Über das Online-Portal „ELSTER Ihr Online-Finanzamt“ der Finanzverwaltung unter www.elster.de kann die Einkommensteuererklärung elektronisch abgegeben werden. Für bestimmte Gruppen ist dies mittlerweile verpflichtend. Darüber hinaus müssen alle Bilanzierungspflichtigen die E-Bilanz einreichen.
  • Bestimmte Unternehmen (und weitere Personen) können ihre Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR, § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) vornehmen.
  • Mithilfe der Abschreibungstabelle kann die Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern bestimmt und in der Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

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Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein ‎Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und ‎erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher ‎Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht ‎übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen ‎Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.‎