IHK Ratgeber

Einladung aufs Oktoberfest: Steuertipps für die Wiesn

2015_10_wiesn_85
© Foto: ei/ IHK

Wenn Unternehmen Geschäftspartner zur Wiesn einladen, sitzt das Finanzamt mit am Tisch. Denn eine Einladung aufs Oktoberfest kann sowohl für den Gast als auch für Einladenden steuerlich relevant sein. Was kann von der Steuer abgesetzt werden? Wann entsteht ein steuerpflichtiger Vorteil? Und was muss ein Unternehmen dokumentieren, um seine Kosten bei den Steuern geltend zu machen?

Unternehmer laden Geschäftspartner zum Oktoberfest ein

Die Einladung von Geschäftspartnern auf die Wiesn kann man als Betriebsausgabe geltend machen. Doch wieviel kann man absetzen und welche Bedingungen gibt es?

Bewirtungskosten sind Aufwendungen für die geschäftlich veranlasste Beköstigung von Personen. Diese Kosten können nur mit gesetzlich geregeltem Nachweis und bei Einhaltung bestimmter Aufzeichnungspflichten als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Um Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben geltend zu machen, sind folgende Punkte zu beachten.

  • 70 Prozent der angefallenen Kosten für die Bewirtung können als Betriebskosten abgezogen werden.
  • Voraussetzung: Kosten müssen "angemessen" sein.
  • Die Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten müssen eingehalten werden. Das heißt: Die Rechnung muss maschinell erstellt sein. Name und Anschrift der Gaststätte, Tag der Bewirtung, Name des bewirtenden Steuerpflichtigen (Ausnahme: Wenn der Gesamtbetrag der Rechnung 250 Euro nicht übersteigt) müssen aufgeführt sein. Der Unternehmer muss auf der Rechnung die Eingeladenen und den Anlass der Bewirtung angeben.
    Achtung: Es reicht häufig nicht, als Anlass "Geschäftsessen" oder "Kundepflege" anzugeben. Besser ist es, ein konkretes Projekt, das besprochen wird, anzuführen. Zum Beispiel: "Informationen zur Vertragsverhandlung zum Projekt xyz".

Was gilt, wenn der Unternehmer nur Gutscheine für die Wiesn verschenkt?

Falls man Bier- und Essengutscheine fürs Oktoberfest an Kunden verschenkt, welche dann die Wiesn ohne Sie oder Ihre Mitarbeiter besuchen, handelt es sich um ein Geschenk. Bei Nettokosten von mehr als 35 Euro ist kein Betriebsausgabenabzug mehr möglich. Auch der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.

Für die Gäste gilt dann, dass sie mit dem Wiesnbesuch einen steuerpflichtigen Vorteil erlangen, den sie versteuern müssen. Dies gilt nicht, wenn der Einladende die Versteuerung für seine Gäste durch eine Pauschalversteuerung nach Paragraph 37b EStG übernimmt.
Ist dies der Fall, sollte dies der Unternehmer auf der Einladung gleich anmerken. Dann weiß sein Gast, dass er die Einladung nicht versteuern muss.
Achtung: Für Gäste aus dem Ausland gelten die Regeln ihres Heimatlandes.

Sie werden geschäftlich auf die Wiesn eingeladen

Im Prinzip handelt es sich um eine Geschäftskundenbewirtung, die keinen lohnsteuerlichen Vorteil begründet.

Die Reisekosten zur Wiesn kann der Arbeitgeber des Eingeladenen lohnsteuerfrei erstatten. Voraussetzung: Die Reise geht ausschließlich zum Geschäftsessen auf dem Oktoberfest.

Die Mitarbeiter gehen mit zur Geschäftsbesprechung auf die Wiesn?

Der Arbeitgeber kann auch die Kosten, die auf Arbeitnehmer entfallen, nur zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abziehen.

Eine Wiesn-Einladung vom eigenen Chef, der Geschäftspartner zu Besuch hat, läuft unter steuerfreie Verpflegungsmehraufwendungen. Diese sind allerdings bei Mittag- oder Abendessen um 11,20 Euro zu kürzen. Diesen Betrag muss der Arbeitnehmer selbst bezahlen.
Auch die Anreise zur Wiesn kann der Gastgeber seinen eigenen Mitarbeitern lohnsteuerfrei erstatten.