IHK-Leitfaden

Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung

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Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde der § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) grundlegend neu geregelt. Aus der Ansparabschreibung wurde der Investitionsabzugsbetrag. Auf dieser Seite werden im Überblick ausgewählte steuerliche Aspekte dargestellt. Im Fokus stehen hierbei gewerbliche Unternehmen.

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Einleitung

Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 wurde auch der §7g EStG (Einkommenssteuergesetz) grundlegend neu geregelt: Die Ansparabschreibung wurde durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Der größte Vorteil für Unternehmen liegt darin, dass der Investitionsabzugsbetrag wesentlich einfacher umzusetzen ist als die Ansparabschreibung. Die Neuregelung begünstigt vor allem kleine und mittlere Unternehmen. Das Ziel der Gesetzesänderung ist, diesen Unternehmen Investitionen zu erleichtern und damit das Wachstum der kleinen und mittelständischen Unternehmen in Deutschland zu fördern.

Die wichtigsten Verbesserungen des neuen § 7g EStG gegenüber der alten Regelung:

  • Steigerung des Höchstbetrags der Summe der in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträge (vorher Ansparabschreibung) von 154.000 Euro auf 200.000 Euro.
  • Es können auch nicht-neuwertige Wirtschaftsgüter begünstigt werden.
  • Schaffung eines zusätzlich den Gewinn mindernden Abzugs von 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Investitionen.
  • Die bislang für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung geforderte vorherige Bildung von Ansparabschreibungen/Investitionsabzugsbeträgen entfällt.

Änderungen der Regelungen des Investitionsabzugsbetrages durch das Steueränderungsgesetz 2015:

  • Es besteht nicht mehr die Verpflichtung zur Nennung der Funktion und der Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes, für das der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wird.
  • Es wird darauf verzichtet, dass eine konkrete Investitionsabsicht nachgewiesen wird.
  • Es besteht für den Unternehmer ein Wahlrecht, ob und für welche begünstigten Investitionen der Investitionsabzugsbetrag hinzugerechnet werden soll.
  • Der Unternehmer hat die Möglichkeit zu einer freiwilligen vorzeitigen Rückgängigmachung von Abzugsbeträgen.
  • Zwingend erforderlich ist nun die elektronische Übermittlung der Daten für den Investitionsabzugsbetrag an das Finanzamt.

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Worum geht es grundsätzlich bei dem neuen § 7g EStG?‎?

Der § 7g EStG wurde bereits 2008 grundlegend neu geregelt. Im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ (Konjunkturpaket I) 2009 sowie des Steueränderungsgesetzes 2015 kam es zu weiteren Erleichterungen rund um den Investitionsabzugsbetrag. Ziel der neuen gesetzlichen Regelung ist es, insbesondere kleineren und mittleren Unternehmen einen Anreiz für Investitionen und damit zu Wachstum und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze zu bieten.

Nach der Neuregelung ist es kleinen und mittleren Unternehmen möglich, für künftige Anschaffungen oder die Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd außerbilanziell abzuziehen. Dabei handelt es sich um den sogenannten Investitionsabzugsbetrag. Zudem gilt, dass bei der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes, für welches in dem vorangegangenen Veranlagungszeiträumen ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, bis zu 40 Prozent der Kosten für die Anschaffung oder Herstellung außerhalb der Bilanz gewinnerhöhend hinzugerechnet werden dürfen. Allerdings ist zu beachten, dass die Hinzurechnung die Summe des in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrages nicht übersteigen darf.

Als Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen gelten gemäß § 7g EStG die um den Herabsetzungsbetrag geminderten Kosten für Anschaffung oder Herstellung.

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Was sind die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag?

Welche Betriebe werden begünstigt?

Da der neue § 7g EStG vorrangig kleine und mittlere Unternehmen begünstigen soll, kommt es hier auf die Höhe des Betriebsvermögens an: Wenn der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird, so darf das Betriebsvermögen (Eigenkapital) in der Steuerbilanz im Jahr des Investitionsabzugsbetrages nicht mehr als 235.000 Euro betragen. Hierbei wird auf die Grenzen zum Schluss des Wirtschaftsjahres vor der Anschaffung beziehungsweise Herstellung abgestellt.

Für Betriebe, die ihren Gewinn zulässigerweise durch die Einnahmen-Überschluss-Rechnung ermitteln, gilt: Sie dürfen den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen, soweit der Gewinn ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages 100.000 Euro nicht überschreitet.

Wichtig ist zudem, dass nur solche Unternehmen den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen können, die aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und eine in diesem Sinne werbende Tätigkeit wahrnehmen. In Jahren vor der Betriebseröffnung ist ein Investitionsabzugsbetrag für künftige Anschaffungen oder Herstellungen eines begünstigten Wirtschaftsgutes unter erhöhten Voraussetzungen möglich.

Betriebsgrößenmerkmale auf einen Blick:

  • Bilanzierende Gewerbetreibende: Betriebsvermögen 235.000 Euro
  • Bilanzierende Freiberufler: Betriebsvermögen 235.000 Euro
  • Land- und Forstwirtschaft ohne Einnahmen-Überschussrechnung: Wirtschafts-/Ersatzwirtschaftswert 125.000 Euro
  • Einnahmen-Überschussrechner: Gewinn (ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages 100.000 Euro

Wer darf keinen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen?

  • Unternehmen, die eine größere Betriebsgröße aufweisen als oben dargelegt.
  • Forstwirtschaftliche Betriebe, die Durchschnittssätze zur Gewinnermittlung verwenden.
  • Steuerpflichtige, die keine Aufgaben erklären sowie den Betrieb nur durch Verpachtung weiterführen.

Welche Investitionen werden begünstigt?

Zu den begünstigten Wirtschaftsgütern, für die ein Investitionsabzugsbetrag für die künftige Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden können, zählen sowohl neue als auch gebrauchte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Der § 7g EStG umfasst daher keine immateriellen Wirtschaftsgüter. Die Unterscheidung ist hier jedoch sehr schwierig: Von der Rechtsprechung wurde sogenannte Trivialsoftware zu den abnutzbaren beweglichen und selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgütern gezählt. Andere Software hingegen zählt nicht zu den begünstigten Investitionsgütern.

Anforderungen, die an begünstigte Wirtschaftsgüter gestellt werden, im Überblick:

  • Das Wirtschaftsgut muss beweglich sein.
  • Es muss dem Anlagevermögen des Unternehmens zugeordnet sein.
  • Es muss zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden.
  • Es kann sich (und dies ist neu) auch um gebrauchte Wirtschaftsgüter handeln.
  • Das angeschaffte Wirtschaftsgut muss mindestens bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr der Investition folgt, in einer inländischen Betriebsstätte verbleiben.

Achtung: In der Praxis ist die Erfordernis der mindestens 90%-igen betrieblichen Nutzung oft problematisch, insbesondere wenn es sich um die Anschaffung eines neuen Firmenwagens handelt.

Was gilt es beim Investitionszeitraum zu beachten?

Die Bewirkung der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes muss bis spätestens drei Jahre nach Ablauf des Wirtschaftsjahres erfolgt sein, in dem der Investitionsabzugsbetrag abgezogen wurde.

Was gilt für Investitionsabzugsbeträge in den Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung?

In Fällen einer Neueröffnung (vorbereiteten Betriebseröffnung) ist eine besondere Prüfung erforderlich. Hier hat der Steuerpflichtige anhand geeigneter Unterlagen die Investitionsabsicht am Bilanzstichtag darzulegen. Zu diesen Unterlagen zählen insbesondere:

  • Kostenvoranschläge
  • Informationsmaterial
  • Konkrete Verhandlungen
  • Verbindliche Bestellungen

Gewichtige Indizien, die für das Vorliegen der Investitionsabsicht bei einem in Gründung befindlichen Betrieb sprechen, können in den folgenden Begebenheiten gesehen werden:

  • Der Steuerpflichtige ist im Rahmen der Betriebseröffnung bereits selbst und endgültig mit Aufwendungen belastet.
  • Wenn die einzelnen zum Zweck der Betriebseröffnung bereits unternommenen Schritte sich als sinnvolle, zeitlich zusammenhängende Abfolge mit dem Ziel des endgültigen Abschlusses der Betriebseröffnung darstellt.

Wichtig: Bei Betriebserweiterungen werden keine besonderen Nachweise für die Investitionsabsicht für wesentliche Betriebsgrundlagen mehr gefordert.

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Was gilt für den Investitionsabzugsbetrag sowie die Sonderabschreibung?

Welche Regelungen gelten für die Höhe und den Abzug des Investitionsabzugsbetrages?

  • Der Investitionsabzugsbetrag ist in der Höhe begrenzt: Er darf maximal 40 % der zu erwartenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten des jeweiligen, begünstigten Wirtschaftsgutes betragen.
  • Außerdem darf die Summe der Investitionsabzugsbeträge am Bilanzstichtag 200.000 Euro nicht übersteigen. Dies gilt für jeden einzelnen Betrieb des Steuerpflichtigen. Von diesem Betrag müssen die in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren berücksichtigten Abzugsbeträge abgezogen werden, die noch „vorhanden“ sind. Als vorhanden gelten solche Abzugsbeträge, die weder wieder hinzugerechnet noch rückgängig gemacht wurden.
  • Es ist kein Hindernis, wenn durch den Investitionsabzugsbetrag ein Verlust entsteht oder ein Verlust sich noch erhöht.

Was ist in Bezug auf die gewinnerhöhende Hinzurechnung zu beachten?

Der für das Wirtschaftsgut berücksichtigte Investitionsabzugsbetrag kann in Höhe von 40 % der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten außerbilanziell gewinnerhöhend hinzugerechnet werden, sobald es planmäßig angeschafft oder hergestellt wurde. Allerdings ist dies auf die Höhe des tatsächlich geltend gemachten Investitionsabzugsbetrages beschränkt.

Was passiert, wenn die Schätzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu hoch war?

In diesem Fall kann ein maximal beanspruchter Investitionsabzugsbetrag nicht vollständig hinzugerechnet werden, weil sich die Hinzurechnung auf 40 % der (geringeren, tatsächlichen) Investitionskosten beschränkt. Spätestens nach Ablauf der Investitionsfrist ist der verbleibende Restbetrag rückwirkend gewinnerhöhend zu erfassen.

Ausnahme: Wenn innerhalb des verbleibenden Investitionszeitraums nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das begünstigte Wirtschaftsgut anfallen, die entsprechend als „Hauptkosten“ zu behandeln sind, entfällt diese Rückgängigmachung.

Wichtig: Innerhalb des Investitionszeitraumes können die Investitionsabzugsbeträge jederzeit auf Antrag des Steuerpflichtigen freiwillig ganz oder teilweise nach dem EStG rückgängig gemacht werden.

Was gilt, wenn die Investition ausbleibt oder eine nicht gleichartige Investition erfolgt?

Die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags ist rückgängig zu machen, wenn:

  • die geplante Investition, für die der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, innerhalb des Investitionszeitraums nicht getätigt wurde.

In dem ist die Veranlagung des Wirtschaftsjahres des Abzugs entsprechend zu korrigieren. Da dies zu einer Steuererhöhung führt, muss das Unternehmen entsprechenden Steuernachforderungen bezahlen, die gemäß § 233 a AO zu verzinsen sind.

Aus der Berichtigung der früheren Steuerfestsetzung kann sich eine Verzinsung gem. § 233a AO ergeben, deren Zinsbeginn sich nach Auffassung der Verwaltung nach § 233a Abs. 2 AO richtet (Zinslauf beginnt 15 Monate nach dem Jahr der Steuerentstehung), nach Ansicht des BFH jedoch nach § 233 Abs. 2a AO (Zinslauf beginnt 15 Monate nach Eintritt des rückwirkenden Ereignisses). Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz 2013 wurde § 7g Abs. 3 EStG dahingehend ergänzt, dass § 233a Abs. 2a AO nicht anzuwenden ist, so dass nunmehr (ab dem Veranlagungszeitraum 2013) gesetzlich normiert ist, dass der Zinslauf 15 Monate nach dem Jahr der Entstehung der Steuer beginnt. Für die vorangehenden Veranlagungszeiträume 2007 bis 2012 ist die o.g. BFH-Rechtsprechung anzuwenden.

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Welche Regeln gelten für die Sonderabschreibung zusätzlich zum ‎Investitionsabzugsbetrag?‎

Wenn das Wirtschaftsgut, für das der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, angeschafft oder hergestellt wurde, kann der Unternehmer zusätzlich eine Sonderabschreibung vornehmen. Hierdurch erhöht sich die Liquidität des Unternehmens zusätzlich.

Ziel der Regelung

Der Gesetzgeber hat es sich zum Ziel gesetzt, Maßnahmen zur Entlastung des Mittelstandes umzusetzen: Durch die Kombinationsmöglichkeit der Gewinnminderung durch den Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibung und regulärer Abschreibung werden die steuerlichen Rahmenbedingungen für kleine und mittlere Unternehmen deutlich verbessert.

Voraussetzungen für die Möglichkeit der Sonderabschreibung

Um 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Sonderabschreibung geltend machen zu können, gelten folgende Rahmenbedingungen:

  • Das Unternehmen darf am Ende des Jahres vor der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes die Größenmerkmale für den Investitionsabzugsbetrag (siehe oben) nicht überschreiten.
  • Es ist unerheblich, ob für die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes tatsächlich der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde.
  • Der Unternehmer hat ein Wahlrecht, ob er die Sonderabschreibung auf das Jahr der Abschaffung bzw. Herstellung in voller Höhe geltend machen oder auf vier Jahre verteilen möchte.
  • Unabhängig von der Geltendmachung der Sonderabschreibung ist die Abschreibung i. S. d. § 7 EStG abzugsfähig.
  • Berechnung der Sonderabschreibung: Wird der Investitionsabzugsbetrag abgezogen und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechend gemindert, so ist die Sonderabschreibung von den gekürzten Kosten für die Anschaffung oder Herstellung vorzunehmen.
  • Auch bei der Anschaffung von gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern kann die Sonderabschreibung genutzt werden.
  • Wichtig: Eine Sonderabschreibung ist nur für den Fall zulässig, dass das Wirtschaftsgut auch entsprechend genutzt wird. Das bedeutet, dass es im Jahr der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung und in dem darauffolgenden Jahr in einer inländischen Betriebsstätte dieses Betriebes verbleibt und in dieser Zeit im Betrieb des Steuerpflichtigen zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird.

Wer kann von der Möglichkeit der Sonderabschreibung profitieren?

Sowohl die Regelungen für den Investitionsabzugsbetrag als auch die Sonderabschreibungen gelten für:

  • Personengesellschaften
  • Bei den Gesellschaftern einer Personengesellschaft für Wirtschaftsgüter im Sonderbetriebsvermögen

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Häufige Fragen zu ‎Investitionsabzug und Sonderabschreibung

Welche Vorteile gibt es für kleine und mittlere Betriebe?

Die neuen Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag sowie zur Sonderabschreibung sind laut Einkommenssteuergesetz an die Betriebsgröße geknüpft. Der Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber mit dieser gesetzlichen Regelung speziell kleine und mittlere Betriebe fördern möchte. Die wichtigsten Vorteile für die begünstigten Unternehmen sind:

  • Möglichkeit zur Bildung einer gewinnmindernden Rücklage für geplante Investitionen.
  • Investitionsabzugsbetrag bezieht sich sowohl auf Anschaffungs- wie auch Herstellungskosten eines begünstigten Wirtschaftsgutes.
  • Die Regelung bezieht sich sowohl auf neue als auch gebrauchte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter.
  • Für Investitionen, die den Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag genügen, kann alternativ oder zusätzlich (Wahlrecht) der Sonderabschreibung in Höhe von 20 % geltend gemacht werden.
  • Die normale Sonderabschreibung i. S. d. EStG ist von diesen Regelungen unberührt und kann zusätzlich geltend gemacht werden.

Welche Grenzen für den Investitionsabzugsbetrag nach § 7 I EStG gibt es?

Die Grenzen für den Investitionsabzugsbetrag richten sich nach der Größe des Unternehmens:

  • Bilanzierende Gewerbetreibende: Betriebsvermögen von 235.000 Euro
  • Bilanzierende Freiberufler: Betriebsvermögen von 235.000 Euro
  • Land- und Forstwirtschaft ohne Einnahmen-Überschussrechnung: Wirtschafts-/Ersatzwirtschaftswert von 125.000 Euro
  • Einnahmen-/Überschussrechner: Gewinn (ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages) von 100.000 Euro

Die genannten Beträge sind jeweils die Höchstgrenze, die ein Unternehmen erzielen darf, um den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen zu können.

Was geschieht, wenn die Investition nicht vorgenommen wird?

Wird die Investition innerhalb des Investitionszeitraums nicht getätigt, so kommt es zu einer rückwirkenden Gewinnerhöhung. Der Steuerbescheid muss entsprechend korrigiert werden. Zudem muss der Steuerpflichtige entsprechende Steuernachzahlungen zzgl. Zinsen gemäß AO leisten.

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Zusammenfassung

Die Neureglung des § 7g Einkommenssteuergesetz sowie die Möglichkeit zur Sonderabschreibung bieten für kleine und mittlere Unternehmen eine gute Möglichkeit, um das Wachstum des eigenen Geschäfts voranzutreiben. Denn durch den Investitionsabzugsbetrag wird die Steuerlast faktisch in die Zukunft verlagert. Dadurch erhält das Unternehmen eine größere Liquidität. Zudem bietet der Investitionsabzugsbetrag dem Unternehmer große Freiheiten, denn:

  • Es bezieht sich sowohl auf Anschaffungs- als auch Herstellungskosten.
  • Er bezieht sich sowohl auf neue als auch gebrauchte begünstigte Wirtschaftsgüter.
  • Die Investitionsabsicht muss nicht nachgewiesen werden.
  • Die Investition muss nicht tatsächlich getätigt werden (dann muss aber der Steuervorteil ausgeglichen werden).
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Investitionsabzugsbetrag auch schon in der Gründungsphase eines Unternehmens in Anspruch genommen werden.

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