Technische Erfindungen und Knowhow schützen
Ein wichtiges Kapital jedes Unternehmers sind neue Ideen. Gute Ideen werden jedoch häufig kopiert und verlieren dadurch ihren unternehmerischen Wert. Besonders hoch ist der Marktwert technischer Erfindungen, gerade hier sind jedoch die Investitionen in Forschung und Entwicklung für das Unternehmen besonders hoch. Um eine Erfindung gegen Nachahmung zu schützen und ihren Marktwert zu erhalten, kann sie als Patent oder Gebrauchsmuster eingetragen werden.
Hier finden Sie die "Häufigsten Fragen & Antworten" zum Patent und Gebrauchsmuster in Deutschland, europaweit und international.
Weitere Informationen für Anmelder von Patenten und Gebrauchsmustern sowie Antragsformulare für die einzelnen Schutzrechte finden Sie auf der Webseite des Deutschen Patent- und Markenamts (www.dpma.de), siehe auch rechts unter "Weiterführende Links".
Schutz von Patent und Gebrauchsmuster - FAQs
Schutzfähig sind alle technischen Erfindungen, die neu sind, eine ausreichende Erfindungshöhe aufweisen und gewerblich anwendbar sind.
- Neuheit: Wenn die Erfindung über den bekannten Stand der Technik hinausgeht.
„Stand der Technik“ sind alle technischen Kenntnisse, die zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem Tag der Anmeldung an irgendeinem Ort der Welt durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. - Erfindungshöhe: Es muss eine erfinderische Tätigkeit vorliegen, d.h. die Erfindung darf für einen Fachmann nicht naheliegend aus dem Stand der Technik hervorgehen. Geringfügige Neuerungen sind daher nicht schutzfähig.
- Gewerbliche Anwendbarkeit: Die Erfindung muss im Rahmen eines gewerblichen Betriebs herstellbar und verwendbar sein.
Auch das Gebrauchsmuster schützt technische Erfindungen und ist dem Patent sehr ähnlich. Es wird daher auch als „Kleines Patent“ bezeichnet. Es gibt jedoch einige Unterschiede zum Patent:
- Kein Schutz von (technischen oder chemischen) Verfahren.
- Keine Prüfung der Schutzvoraussetzungen (Erfindungshöhen, Neuheit, gewerbliche Anwendbarkeit) durch das Amt. Die Eintragung erfolgt daher rasch nach Prüfung der Formalien.
- "Erfinderischer Schritt" erforderlich statt "Erfinderische Tätigkeit": Teilweise wird angenommen, dass die Anforderungen an den "erfinderischen Schritt" beim Gebrauchsmuster geringer sind als an die "erfinderische Tätigkeit" beim Patent, obwohl die Definition an sich bei beiden identisch ist. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundespatentgerichts/DPMA gehen hier auseinander.
- Spätere Löschung jederzeit auf begründeten Antrag eines Dritten möglich.
- Neuheit: Schädlich sind nur schriftliche weltweite Veröffentlichungen, nicht dagegen mündliche Beschreibungen. Benutzungen sind nur innerhalb Deutschlands schädlich. Außerdem gibt es eine 6-monatige „Neuheitsschonfrist“ für Vorveröffentlichungen.
- Kürzere Schutzdauer: maximal 10 Jahre (Patent max. 20 Jahre).
Mangels Prüfung ist ein Gebrauchsmuster erheblich schneller und kostengünstiger zu erhalten, andererseits ist es dadurch weniger rechtssicher.
Jede natürliche oder juristische Person kann ein Patent oder Gebrauchsmuster anmelden. „Erfinder“ kann dagegen immer nur eine natürliche Person sein. Der Anmelder muss nicht zwingend zugleich der Erfinder sein, er kann das Recht zur Anmeldung vom Erfinder - z.B. durch Kaufvertrag, Lizenzvertrag oder Erbschaft - erworben haben. In diesem Fall muss der tatsächliche Erfinder im Anmeldeformular namentlich benannt werden, ebenso bei Eintragung des Schutzrechts in der Patent-/Gebrauchsmusterschrift. Außerdem muss die Rechtsgrundlage (z.B. Kauf-, Lizenzvertrag, Erbschaft) für die Anmeldeberechtigung dargelegt werden.
Mehrere Anmelder können auch gemeinsam ein Schutzrecht anmelden, sie erscheinen dann alle in der Anmeldung und werden auch gleichberechtigte Schutzrechtsinhaber. Das Innenverhältnis zwischen ihnen kann vertraglich geregelt werden (z. B. zu zahlende Lizenzgebühren an den Erfinder, Aufteilung der Nutzungsrechte etc.).
Einen Zwang zur Vertretung durch einen Anwalt gibt es nicht. Die Einschaltung eines Patentanwalts ist aber dennoch zu empfehlen, da die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Erfindung und die Formulierung einer tragfähigen Anmeldeschrift in der Regel sehr schwierig sind.
Wer im Inland keinen Wohnsitz hat, muss sich bei der Anmeldung durch einen im Inland bestellten Anwalt vertreten lassen.
Nach Einreichung aller Antragsunterlagen legt das Amt den „Anmeldetag“ fest. Dann muss der Antrag auf Prüfung gestellt werden. Zusätzlich kann man gegen gesonderte Gebühr eine Recherche durch das DPMA durchführen lassen. Danach prüft das Amt die Schutzvoraussetzungen. Im Falle der Erteilung wird das Patent ins Register eingetragen und im Amtsblatt veröffentlicht.
Wer eine neue technische Erfindung auf den Markt bringen will oder ein eigenes Patent oder Gebrauchsmuster eintragen lassen will, muss vorher sicherstellen, dass er dadurch keine älteren, bereits eingetragenen Schutzrechte verletzt. Eine eigene Recherche nach deutschen Schutzrechten ist grundsätzlich möglich. Man kann in den öffentlich zugänglichen und kostenlosen Online-Datenbanken des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) sowie anderer Registrierungsbehörden für europäische oder internationale Schutzrechte suchen.
IHK-TIPP: Die Recherche nach Patenten und Gebrauchsmustern ist sehr umfangreich und kompliziert, und man übersieht leicht ältere Schutzrechte. Für "Laien" ist eine eigene Recherche deshalb nicht zu empfehlen, man sollte sich dafür professionelle Hilfe suchen. Diese bieten Patentanwälte oder spezielle Recherchebüros (natürlich gegen Honorar). Einen guten Service für Recherche und sonstige Fragen bieten die Patentinformationszentren (Informationen und Kontakt unter www.piznet.de).
Die Schutzdauer eines Patents beträgt maximal 20 Jahre, beim Gebrauchsmuster beträgt sie nur 10 Jahre. Dabei sind ab dem 3. Schutzjahr regelmäßig steigende Jahresgebühren zu bezahlen.
Innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung des Patents können Dritte beim DPMA Einspruch gegen die Patenterteilung einlegen. Nach Ablauf dieser Frist kann Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht eingelegt werden. Beim Gebrauchsmuster kann nach dessen Eintragung jedermann einen Löschungsantrag an das DPMA (Kosten 300 Euro) stellen.
Patent:
- Anmeldung: ab 60 Euro (abhängig von Anzahl der Patentansprüche), in elektronischer Form ab 40 Euro
- Prüfungsverfahren: 350 Euro (ohne vorherige Recherche) / 400 Euro (mit vorheriger Recherche).
Gebrauchsmuster:
- Anmeldung: 40 Euro (elektronische Form 30 Euro)
- Recherche durch DPMA (auf Antrag): 250 Euro
Hinweis: Für die Aufrechterhaltung des Schutzrechts nach 3 Jahren fallen zusätzliche, höhere Gebühren an. Für die Zukunft einkalkulieren sollte man auch die Kosten für eine eventuelle gerichtliche Verteidigung oder Durchsetzung seines Schutzrechts.
Finanzielle Förderung bei der Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung ist zum Beispiel über folgende Programme möglich:
Das Förderprogramm "WIPANO - Wissens- und Technologietransfer durch Patente und Normen" des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) unterstützt in seinem Schwerpunkt "Unternehmen - Patentierung" KMU, die erstmals ihre Forschungs- und Entwicklungs- (FuE) Ergebnisse durch gewerbliche Schutzrechte sichern wollen bzw. deren letzte Schutzrechtsanmeldung länger als drei Jahre zurückliegt.
Gegenstand der Förderung ist der gesamte Prozess einer Schutzrechtsanmeldung, von der Überprüfung der Idee bis zur Verwertung der Erfindung. Die Zuwendung wird in Form einer Anteilsfinanzierung (bis zu 50 Prozent) gewährt, insgesamt sind Förderungen bis zu 16.600 Euro möglich.
Die EU-Kommission fördert Marken-, Patent- bzw. Designanmeldung von KMU mit einem Zuschuss von bis zu 2.350,- EUR. Anträge können jetzt bis zum 8. Dezember 2023 bzw. bis der Topf leer ist, gestellt werden.
Die Mittel dafür kommen aus einem KMU-Fonds. Wer gefördert wird, erhält einen Gutschein, den er für zum Beispiel für Anmeldegebühren nutzen kann.
Der Freistaat Bayern unterstützt im Rahmen des Bayerischen Technologieförderungs-Programm plus (BayTP+) Forschung und Entwicklung sowie Innovation im Bereich der allgemeinen Technologien. Als Teil des Projekts werden auch Ausgaben für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten (bei KMU) bezuschusst.
Wenn ein Schutzrecht (Patent, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster (Design), Marke oder Urheberrecht) verletzt wird, hat der Rechtsinhaber Ansprüche auf Unterlassung (der verletzenden Handlung), Schadenersatz, Auskunftserteilung und Vernichtung etwaiger rechtsverletzender Gegenstände. Wer eine Rechtsverletzung bemerkt, sollte rasch handeln. In den meisten Fällen ist es zunächst sinnvoll, außergerichtlich eine Abmahnung auszusprechen. Näheres dazu finden Sie unter der Rubrik "Abmahnung im Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht".
Ist die Abmahnung erfolglos, kann man vor Gericht klagen. Für dringende Fälle gibt es einen beschleunigten Rechtsschutz im Eilverfahren - dafür kann man eine sog. "Einstweilige Verfügung" beantragen. Diese wird dann sofort, ohne mündliche Verhandlung, erlassen. Die Möglichkeit des Eilrechtsschutzes gibt es jedoch nur innerhalb von 4 Wochen ab Kenntnis von der Verletzung.
Nach Ablauf dieser Frist muss man im normalen Verfahren Klage erheben. Ein solches Gerichtsverfahren kann allerdings mehrere Jahre dauern, die Kosten für Anwalt und Gerichtsverfahren müssen vom Kläger vorgestreckt werden und können rasch 5-stellige Beträge erreichen. Nur falls man den Prozess gewinnt, kann man die Kosten vom Verletzer samt weiterem Schadenersatz wieder einfordern. Dies sollte man mit einkalkulieren, bevor man eine Erfindung patentieren lässt.
Eine Erleichterung für Kläger in Patentstreitigkeiten bietet das sog. "Münchner Verfahren" am Landgericht München I. Das ist eine Reihe praktischer Verfahrensabläufe und -regelungen, welche die Effizienz und Schnelligkeit des Gerichtsverfahrens in Patentverletzungsstreitigkeiten steigern sollen (z.B. Angebot eines Mediationsverfahrens, kürzere Fristen und Abstimmung des Verfahrensablaufs). Ziel ist, dass ein Urteil in erster Instanz nach zehn bis fünfzehn Monaten vorliegt, um unnötige Verzögerungen und Kosten zu vermeiden. Im Anhang finden Sie die aktuellen Hinweise des Langerichts München I zum "Münchner Verfahren". (siehe dazu IHK-Merkblatt Urheberrecht).
Internationale Patentanmeldungen sind möglich. Gebrauchsmusterschutz ist dagegen weder auf europäischer noch auf internationaler Ebene möglich. Nationale Anmeldungen von Gebrauchsmustern sind ebenfalls nicht in allen Ländern möglich. Weitere Infos zu internationalen Gebrauchsmustern gibt es u.a. beim DPMA.
Für einen Patentschutz innerhalb der EU gilt:
- Es kann ein Europäisches Patent (EP) beim Europäischen Patentamt (EPO) angemeldet werden. Das EP ist ein Bündel einzelner nationaler Teilpatente. Dies bedeutet, dass zwar nur ein einziger Antrag beim EPO erforderlich ist, das EP jedoch nach Erteilung in mehrere nationale Patente „zerfällt“, bzw. in den einzelnen Mitgliedsstaaten validiert werden muss. Die aus dem EP entstehenden Patente unterliegen dann den jeweiligen nationalen Bestimmungen.
Vorteile:- Das Entfallen des Patentschutzes in einem Mitgliedsstaat hat dabei keine Auswirkungen auf den Schutz in den restlichen Staaten, für welche es angemeldet wurde.
- Ab April 2023: Ansprüche aus dem EP müssen nicht mehr vor den jeweiligen nationalen Gerichten einzeln erhoben werden, sondern können zusammen vor dem Einheitlichen Patentgericht (EPG) durchgesetzt werden. Wer die Zuständigkeit des EPG ausschließen möchte, muss ein eigenes Opt-Out erklären. Das Opt-Out kann bereits jetzt erklärt werden und gilt während einer Übergangzeit von sieben bis maximal vierzehn Jahren. Weitere Infos gibt es beim EPO.
Nachteil: Für jedes Patent fallen eigene Gebühren an.
- Ab 2023 soll daneben das sog. Europäische Einheitspatent treten. Dieses entfaltet in allen teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten (alle außer Kroatien, Spanien und Polen) die gleiche Wirkung. Das bisherige EP-System bleibt hiervon unabhängig bestehen. Bei Anmeldung eines EPs beim Europäischen Patentamt besteht künftig, nach Inkrafttreten des Einheitspatentsystems, somit die Option, für die teilnehmenden Staaten eine einheitliche Wirkung, das Einheitspatent, anzumelden. Für bereits bestehende EPs kann die einheitliche Wirkung nicht beantragt werden. Weitere Informationen gibt es beim EPO.
Vorteile:
- Kosteneffizienz: Die Gebühren für die einheitliche Wirkung fallen geringer aus als bei Einzelpatenten.
- Für das Einheitspatent gibt es einen eigenen Spruchkörper zur einheitlichen Durchsetzung von Ansprüchen, das EPG.
Nachteil: Eine spätere Reduzierung des Geltungsumfangs und damit Postenreduktion ist nicht mehr möglich. Das EPG ist für Streitigkeiten aus Europäischen Einheitspatenten ausschließlich zuständig, d.h. die nationalen Gerichte können nicht angerufen werden.
Internationale Patentanmeldungen erfolgen beim DPMA. Weitere Infos gibt es hier.
Macht ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner dienstlichen Arbeitszeit aufgrund seiner Dienstaufgaben oder aufgrund der betrieblichen Erfahrung eine Erfindung (sog. „Diensterfindung“), muss er diese seinem Arbeitgeber melden. Wenn der Arbeitgeber die Erfindung beansprucht, gehen alle vermögenswerten Rechte daran auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitnehmer selbst bleibt nur originärer „Erfinder“ und hat als solcher einen Anspruch auf angemessene Vergütung (und u.U. auf Erfinderbenennung in der Patentschrift). Dieser Rechtsübergang tritt auch dann ein, wenn der Arbeitgeber sich nicht äußert.
Bei Meinungsverschiedenheiten über die angemessene Vergütung oder über die richtige Bewertung des Anteils des Arbeitnehmers an der Erfindung gibt es die Möglichkeit, die Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts einzuschalten. Dies ist in der Regel erheblich zeit- und kostengünstiger als ein Gerichtsverfahren.
Software ist als solche nicht „technisch“ (s.o.) und daher als solche nicht patentierbar (z.B. Textverarbeitungsprogramm, Buchhaltungsprogramm). Für Software kommt grundsätzlich nur urheberrechtlicher Schutz in Betracht (siehe dazu IHK-Merkblatt Urheberrecht).
Ausnahmsweise ist aber Patentschutz möglich, wenn die Software ein über sie hinausgehendes konkretes technisches Problem löst bzw. umgekehrt formuliert: Wenn eine technische Erfindung Software voraussetzt (sog. „computerimplementierte Erfindung“). Beispiel: „Antiblockiersystem“ (ABS) Fahrzeugbremsen.
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesen Hinweisen um einen allgemeinen Überblick handelt, der keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und eine rechtliche Beratung im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben können wir daher keine Haftung übernehmen. Eine abschließende Rechtsberatung im Einzelfall ist allein der Rechtsanwaltschaft vorbehalten.