IHK Ratgeber

Designrecht: Produktdesigns schützen

Designs sind äußere Gestaltungsformen wie z.B. das Design von Kaffeekannen, Stoffmustern, Autos, Computern oder Möbeln. Das Design eines Produktes ist ein wesentlicher Faktor für seinen Erfolg auf dem Markt und kann unter Umständen einen großen Vermögenswert darstellen. Durch die Möglichkeit, ein Design registrieren zu lassen, werden Form- und Farbgebung eines Produkts geschützt. Diese Schutzmöglichkeit wiederum fördert die Kreativität und Innovation der Designer. Darüber hinaus kann man sein Design über eine "Internationale Geschmacksmusteranmeldung" auch in vielen außereuropäischen Ländern schützen lassen.

Hier finden Sie die "Häufigsten Fragen und Antworten" zum Schutz von Designs im Überblick.
Weitere Informationen für Anmelder von Designs enthalten die verlinkten Merkblätter und Informationsbroschüren des Deutschen Patent- und Markenamts. Antragsformulare für die einzelnen Schutzrechte finden Sie auf der Webseite des Deutschen Patent- und Markenamt unter www.dpma.de.

Designschutz - FAQs

Als Design schutzfähig sind dreidimensionale (z. B. bei Kaffeekannen, Autos, Computern oder Möbeln) oder zweidimensionale (z. B. bei Stoffen, Tapeten, Logos oder Graphiken) Erscheinungsformen eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Design: jede Gestaltung einer zweidimensionalen Fläche (z.B. eines Stoffes oder einer Tapete) oder eines dreidimensionalen Gegenstandes (z.B. Handtaschen, Lampen, Fahrzeuge). Wesentlich sind dabei die Linien, Konturen, Farben, die Gestalt, die Oberflächenstruktur oder die Werkstoffe des Erzeugnisses. Das Muster (Design) ergibt sich z. B. aus Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, der Oberflächenstruktur, den Werkstoffen des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung.
  • Erzeugnis: Ein Erzeugnis ist jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich seiner Verpackung, Ausstattung, grafischen Symbole und typografischen Schriftzeichen sowie Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden können. - Kein Erzeugnis in diesem Sinne sind Computerprogramme.
  • Neuheit: Das heißt, vor dem Anmeldetag darf kein identisches oder nur in unwesentlichen Merkmalen abweichendes Design veröffentlicht, ausgestellt oder sonst auf den Markt gebracht worden sein.
    Beachte dazu den Praxistipp!*
  • Eigenart: Sein Gesamteindruck muss sich von dem bereits bestehender Designs („bestehender Formenschatz“) unterscheiden. Hierbei kommt es weder auf die Sicht eines Laien noch auf die eines Produktdesigners an. Vielmehr ist der Gesamteindruck entscheidend, der bei einem sogenannten „informierten Benutzer“ hervorgerufen wird.

* Praxistipp: Es gibt die gesetzliche sog. „Neuheitsschonfrist“ von 12 Monaten. Man kann deshalb sein Design bereits 12 Monate vor der Anmeldung beim DPMA veröffentlichen und vermarkten, ohne dass dies die „Neuheit“ (s.o.) des Designs beeinträchtigt.

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesen Hinweisen um einen allgemeinen Überblick handelt, der keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und eine rechtliche Beratung im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben können wir daher keine Haftung übernehmen. Eine abschließende Rechtsberatung im Einzelfall ist allein der Rechtsanwaltschaft vorbehalten.