Designrecht: Produktdesigns schützen
Designs sind äußere Gestaltungsformen wie z.B. das Design von Kaffeekannen, Stoffmustern, Autos, Computern oder Möbeln. Das Design eines Produktes ist ein wesentlicher Faktor für seinen Erfolg auf dem Markt und kann unter Umständen einen großen Vermögenswert darstellen. Durch die Möglichkeit, ein Design registrieren zu lassen, werden Form- und Farbgebung eines Produkts geschützt. Diese Schutzmöglichkeit wiederum fördert die Kreativität und Innovation der Designer. Darüber hinaus kann man sein Design über eine "Internationale Geschmacksmusteranmeldung" auch in vielen außereuropäischen Ländern schützen lassen.
Hier finden Sie die "Häufigsten Fragen und Antworten" zum Schutz von Designs im Überblick.
Weitere Informationen für Anmelder von Designs enthalten die verlinkten Merkblätter und Informationsbroschüren des Deutschen Patent- und Markenamts. Antragsformulare für die einzelnen Schutzrechte finden Sie auf der Webseite des Deutschen Patent- und Markenamt unter www.dpma.de.
Designschutz - FAQs
Als Design schutzfähig sind dreidimensionale (z. B. bei Kaffeekannen, Autos, Computern oder Möbeln) oder zweidimensionale (z. B. bei Stoffen, Tapeten, Logos oder Graphiken) Erscheinungsformen eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Design: jede Gestaltung einer zweidimensionalen Fläche (z.B. eines Stoffes oder einer Tapete) oder eines dreidimensionalen Gegenstandes (z.B. Handtaschen, Lampen, Fahrzeuge). Wesentlich sind dabei die Linien, Konturen, Farben, die Gestalt, die Oberflächenstruktur oder die Werkstoffe des Erzeugnisses. Das Muster (Design) ergibt sich z. B. aus Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, der Oberflächenstruktur, den Werkstoffen des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung.
- Erzeugnis: Ein Erzeugnis ist jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich seiner Verpackung, Ausstattung, grafischen Symbole und typografischen Schriftzeichen sowie Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden können. - Kein Erzeugnis in diesem Sinne sind Computerprogramme.
- Neuheit: Das heißt, vor dem Anmeldetag darf kein identisches oder nur in unwesentlichen Merkmalen abweichendes Design veröffentlicht, ausgestellt oder sonst auf den Markt gebracht worden sein.
Beachte dazu den Praxistipp!* - Eigenart: Sein Gesamteindruck muss sich von dem bereits bestehender Designs („bestehender Formenschatz“) unterscheiden. Hierbei kommt es weder auf die Sicht eines Laien noch auf die eines Produktdesigners an. Vielmehr ist der Gesamteindruck entscheidend, der bei einem sogenannten „informierten Benutzer“ hervorgerufen wird.
* Praxistipp: Es gibt die gesetzliche sog. „Neuheitsschonfrist“ von 12 Monaten. Man kann deshalb sein Design bereits 12 Monate vor der Anmeldung beim DPMA veröffentlichen und vermarkten, ohne dass dies die „Neuheit“ (s.o.) des Designs beeinträchtigt.
Nicht als Design geschützt werden können:
- Gestaltungsformen, die ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingt sind. Beispiele: Würfel für Gesellschaftsspiele; Sprungfeder; Fassung einer Glühlampe.
- Gestaltungsformen, die durch ihre Zweckbestimmung festgelegt sind. Beispiele: typische Form einer Weinflasche (schutzfähig dagegen z.B. Weinflasche in Geigenform); Toilettenbrille (dagegen schutzfähig u.U. sonstiges Design wie Verzierung mit Streifen, Fischen o.ä.).
- Erscheinungsmerkmale, die zwingend für den Zusammenbau oder die Verbindung des Erzeugnisses mit einem anderen notwendig sind. Beispiel: Verbindungselemente eines Staubsaugerschlauches (dagegen sonstiges Design wie Farbgebung oder Verzierung u.U. schutzfähig)
- Muster, die ordnungs- oder sittenwidrig sind. Beispiel: NS-Symbole wie Hakenkreuz.
Das Amt prüft weder die Neuheit noch die Eigenart des Designs. Deshalb ist eine eigene Recherche nach dem bestehenden Formenschatz und nach bereits geschützten Designs vor der Anmeldung im eigenen Interesse unerlässlich! (Sonst droht der spätere Verlust des Designschutzes.)
Den bestehenden Formenschatz sollte man auf verschiedenen Wegen recherchieren:
- Eigene Unterlagen (auch evtl. Beobachtung der Konkurrenz)
- Fachzeitschriften und Fachbücher
- Produktkataloge von Herstellern oder Unternehmen
- Museumskataloge
- Internet: Hier auch archivierte Altversionen von Webseiten durchsuchen, evtl. mit speziellen Suchmaschinen (z.B. www.waybackmachine.com oder www.archive.org/web/web.php).
Nach älteren geschützten Designs in der EU sucht man einerseits übers Internet und in Katalogen - wie oben -, da Designs innerhalb der EU in begrenztem Umfang auch ohne Registrierung geschützt sind (vgl. Frage 4). Andererseits sollte man in den Registern des Deutschen Patentamts und des Europäischen Markenamts und bei der WIPO nach registrierten Designs suchen. Hinweise dazu findet man im nebenstehenden Merkblatt des DPMA (pdf zum Download).
Hinweis: Diese Recherche ist komplex und umfangreich, die Beurteilung der Ergebnisse schwierig. Daher sollte man professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Diese bieten Patentanwälte, Rechtsanwälte oder Patentinformationszentren (www.piznet.de).
Jede natürliche oder juristische Person und jede rechtsfähige Personengesellschaft kann ein Design anmelden. „Entwerfer“ kann dagegen immer nur eine natürliche Person sein. Der Anmelder muss nicht zwingend zugleich der Entwerfer sein, er kann das Recht zur Anmeldung vom Entwerfer - z.B. durch Kaufvertrag, Lizenzvertrag oder Erbschaft - erworben haben. In diesem Fall muss der tatsächliche Entwerfer im Anmeldeformular namentlich benannt werden, ebenso bei Eintragung des Schutzrechts in der Patent-/Gebrauchsmusterschrift. Außerdem muss die Rechtsgrundlage (z.B. Kauf-, Lizenzvertrag, Erbschaft) für die Anmeldeberechtigung dargelegt werden.
Mehrere Anmelder können auch gemeinsam ein Schutzrecht anmelden, sie erscheinen dann alle in der Anmeldung und werden auch gleichberechtigte Schutzrechtsinhaber. Das Innenverhältnis zwischen ihnen kann vertraglich geregelt werden (z.B. zu zahlende Lizenzgebühren an den Erfinder, Aufteilung der Nutzungsrechte etc.).
Man kann bis zu 100 Designs in einer sog. „Sammelanmeldung“ zusammenfassen. Dies ist deutlich kostengünstiger als 100 getrennte Anmeldungen.
Einen Zwang zur Vertretung durch einen Anwalt gibt es nicht.
Dennoch sollte man allein schon für die Recherche einen Patent- oder Rechtsanwalt zur Hilfe nehmen (s.o.). Zudem ist die Wiedergabe (grafische Darstellung) des zu schützenden Designs von entscheidender Bedeutung, auch hierfür ist fachlicher Rat empfehlenswert.
Ausnahme: Wer im Inland keinen Wohnsitz hat, muss sich bei der Anmeldung durch einen im Inland bestellten Anwalt vertreten lassen.
Was man im Einzelnen für die Anmeldung benötigt, finden Sie unter www.dpma.de sowie in den nebenstehenden Merkblättern als pdf-Downloads. Insbesondere muss man alle Erzeugnisse (Produkte) auflisten, für die das Design verwendet werden soll. Nach Einreichung aller Antragsunterlagen legt das Amt den „Anmeldetag“ fest. Ab diesem Tag beginnt der Schutz des Designs im Falle seiner Eintragung (rückwirkend) zu laufen.
Dann kann man einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung (für 30 Monate) stellen. Das ist unter Umständen sinnvoll, wenn man die Annahme des Produkts auf dem Markt abwarten, Marketingstrategien entwickeln oder das Design aus anderen Gründen vorerst noch geheim halten will. Gerade in der Mode- und Automobilbranche wird diese Möglichkeit oft in Anspruch genommen.
Während der 30 Monate kann man sich entscheiden, ob man den Schutz auf 25 Jahre erstrecken will – im Fall der Erstreckung wird das Design im elektronischen Designblatt veröffentlicht.
Die Schutzdauer eines Designs beträgt maximal 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag. Nach jeweils 5 Jahren muss man eine Aufrechterhaltungsgebühr bezahlen (vgl. Frage 11), andernfalls endet der Schutz. Außerdem kann ein eingetragenes Design wegen Nichtigkeit (vgl. Frage 10) gelöscht werden.
Ein Design ist nichtig, wenn es mangels Schutzfähigkeit nicht hätte eingetragen werden dürfen - insbesondere, wenn es nicht neu ist, keine Eigenart hat oder seine Merkmale ausschließlich technisch bedingt sind. Einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit aus diesen Gründen kann jedermann beim DPMA stellen.
Außerdem kann das DPMA ein eingetragenes Design auf Antrag des Betroffenen für nichtig erklären, wenn dessen ältere Urheberrechte, Designrechte oder Markenrechte verletzt sind.
Anmeldegebühren bei normaler Anmeldung:
- Einzelanmeldung: 70 Euro, elektronische Form: 60 Euro
- Sammelanmeldung: 7 Euro/Design (mind. 70 Euro),
- Elektronische Form: 60 bzw. 6 Euro
Anmeldegebühren bei Aufschiebung der Bekanntmachung:Einzelanmeldung: 30 Euro
- Sammelanmeldung: mindestens 30 Euro (3 Euro/Design)
Erstreckungsgebühren (nach Aufschiebung der Bekanntmachung):
- Einzelanmeldung: 40 Euro
- Sammelanmeldung: mindestens 40 Euro (4 Euro/Design)
Aufrechterhaltungsgebühr:
- 6.-10. Schutzjahr: 90 Euro
- 11.-15. Schutzjahr: 120 Euro
- 16.-20. Schutzjahr: 150 Euro
- 21.-25. Schutzjahr: 180 Euro
Hinweis: Die Anmeldegebühr ist spätestens nach 3 Monaten ab dem Anmeldetag zu zahlen. Für die Zukunft einkalkulieren sollte man außerdem die Kosten für eine eventuelle gerichtliche Verteidigung oder Durchsetzung seines Schutzrechts.
Der Designinhaber ist allein berechtigt, das Design für die von ihm geschützten Produkte zu benutzen. Dritten kann er die Benutzung des Designs ohne seine Zustimmung verbieten, insbesondere Herstellung, Vertrieb, Import oder Export. Dasselbe gilt für die Benutzung von Erzeugnissen, die das Design enthalten. Außerdem gewährt das eingetragene Design Schutz vor absichtlichen Nachahmungen, aber auch vor der selbstständigen Entwicklung eines ähnlichen Designs.
Im Fall einer Verletzung seines Designrechts kann er insbesondere Unterlassung und Schadenersatz verlangen, außerdem die Kosten der Rechtsverfolgung (z. B. Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten).
Dieses Schutzrecht entsteht automatisch durch bloße Offenbarung gegenüber den in der Europäischen Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweiges. Offenbart wird das Design z.B. durch Ausstellen, Anbieten zum Verkauf; Presseveröffentlichungen.
Hinweis: Die Schutzdauer ist erheblich kürzer als beim eingetragenen Design (nur 3 Jahre). Man kann nur gegen absichtliche Nachahmungen vorgehen, nicht gegen selbstständige Parallelentwicklungen. Der Nachweis des Schutzes kann im Streitfall schwierig sein, deshalb sollte man alle Beweise für die Offenbarung gut aufbewahren.
Europaweit kann man ein Design beim Europäischen Amt für Geistiges Eigentum (www.euipo.eu) in Alicante, Spanien eintragen. Im Übrigen sind auf europäischer Ebene auch “nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ geschützt (vgl. Frage 4).
International kann man ein Design über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (www.wipo.int) eintragen lassen, wobei man den Schutz dann nur für die ausgewählten Länder erhält. Unabhängig davon kann man in vielen Ländern einzelne nationale Designs anmelden.
In Ausnahmefällen können Designs, zum Beispiel im Modebereich kummulativ zum Designschutz auch dem Urheberrecht unterliegen.
Mehr Informationen gibt es in den FAQs zum Urheberrecht
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesen Hinweisen um einen allgemeinen Überblick handelt, der keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und eine rechtliche Beratung im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben können wir daher keine Haftung übernehmen. Eine abschließende Rechtsberatung im Einzelfall ist allein der Rechtsanwaltschaft vorbehalten.