IHK Ratgeber

Namen und Logos schützen, verteidigen und verwerten

Computer graphic designer designs logos and advertising graphics. Draws a logo on the graphics tablet.
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Die Marke als Erfolgsfaktor: Angesichts des ständig steigenden Markenbewusstseins der Verbraucher gewinnt die Marke einen immer höheren Stellenwert als Marketinginstrument. Sie steht für die Qualität und das Image eines Produktes und hilft dem Kunden bei der Wiedererkennung. Die Eintragung einer Marke trägt dazu bei, diese Vorteile zu sichern und die Marke gegen Missbrauch zu schützen. Als Marke schutzfähig sind der Name und/oder das Logo eines Unternehmens, aber auch die Namen/Logos einzelner Produkte.

Inhalt

Hier finden Sie die häufigsten Fragen & Antworten rund um den Schutz von Marken und Logos in Deutschland, europaweit und international.

ACHTUNG: Schutz für Unternehmensnamen (nicht: reine Produktnamen!) gibt es aber auch schon ohne Markeneintragung - zumindest in eingeschränkter Form. Wie weit dieser Schutz für nicht registrierte "geschäftliche Bezeichnungen" reicht und wie man ihn erhält, erfahren Sie ebenfalls in den nachstehenden "FAQs".

Weitere Informationen für Anmelder von Marken sowie Antragsformulare findet man auf der Webseite des Deutschen Patent- und Markenamts (www.dpma.de) .

Unter welchen Voraussetzungen kann ich einen Namen oder ein Logo als Marke schützen?

Die häufigsten Markenformen sind Wortmarken und Bildmarken. Als Wortmarke schutzfähig sind Kennzeichen bzw. Begriffe, die aus Buchstaben oder Zahlen bestehen wie z. B. Nivea, Golf, Nike, O2, Audi A4. Auch Personennamen oder Werbeslogans wie „Freude am Fahren“ können die erforderliche Kennzeichnungskraft haben.

Als Bildmarken sind Bildzeichen wie insbesondere Logos schutzfähig (z. B. der „Mercedes-Stern“ oder der angebissene Apfel von „Apple Macintosh“). Wort- und Bildmarken können darüber hinaus in Kombination als Wort-/Bildmarke geschützt werden (z. B. das geschwungene „M“ im Wort „McDonalds“). Neben diesen klassischen Markenformen sind aber auch Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form oder Verpackung einer Ware sowie Farben und Farbzusammenstellungen als Marke schutzfähig.

Schutzvoraussetzung für alle Zeichen ist,

  • dass sie geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
  • Zudem müssen sie sich graphisch darstellen lassen.

Weitere wichtige Voraussetzung für alle Zeichen: Sie dürfen keine älteren Rechte verletzen! - ACHTUNG: Diese Voraussetzung wird vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht geprüft - der Anmelder muss hier selbst recherchieren und das Risiko tragen.
Nähere Informationen dazu finden Sie im Beitrag Was sind ältere Rechte? und den nachfolgenden Beiträgen.

Was ist nicht als Marke schutzfähig?

Im Markenrecht sind verschiedene Fallgruppen geregelt, bei deren Vorliegen ein Zeichen nicht schutzfähig ist (absolute Schutzhindernisse), vgl. § 8 Markengesetz. Absolute Schutzhindernisse sind:

  • Fehlende Unterscheidungskraft: Zeichen, die keine Unterscheidungskraft be­sitzen, also rein beschreibend sind. Einem Zeichen fehlt die Unterscheidungskraft, wenn es ein Produkt nicht nach seiner betrieblichen Herkunft unterscheidbar macht, sondern lediglich seine Beschaffenheit oder seine Bestimmung beschreibt (z. B. „marktfrisch“ für Lebensmittel; unterscheidungskräftig dagegen z. B. „Apfel“ für Com­puter). Dabei ist aber immer der Gesamteindruck entscheidend, so dass zum Beispiel ein grundsätzlich beschreibendes (also nicht unterscheidungskräftiges) Wort ausnahmsweise durch seine originelle Schreibweise oder Darstellung schutzfähig sein kann (z. B. „FRISH“ für die Verpflegung von Gästen mit frischen Speisen wegen englischer Schreibweise und Großbuchstaben). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die übrigen Markenformen wie Bild-, Farb- oder 3-D-Marken.
  • Freihaltebedürfnis: Die Benutzung eines Zeichens muss für den allge­meinen Geschäftsverkehr zur Bezeichnung und Beschreibung von Produkten möglich bleiben muss. Bei Wortmarken fallen darunter insbesondere auch gängige Abkürzungen, zum Teil können auch fremdsprachige Bezeichnungen freihaltebedürftig sein. (Bsp.: „Fußball WM 2010“ ist freihaltebedürftig, „WM 2010“ dagegen schutzfähig; „Fünfer“ für KfZ (BMW) ist nicht sachbeschreibend und daher schutzfähig.)
  • Gattungsangaben/übliche Bezeichnungen: Bezeichnungen, die lediglich die Gattung der Waren oder Dienstleistungen bestimmen oder für bestimmte Waren oder Dienstleistungen im allgemeinen Sprachgebrauch üblich geworden sind (Bsp.: „Diesel“ ist eine Gattungsbezeichnung für Kraftstoff, ist aber schutzfähig z.B. für Bekleidung/Jeans).

AUSNAHME: Ausnahmsweise kann aber ein Zeichen, welchem aus einem der drei genannten Gründe die Schutzfähigkeit fehlt, Markenschutz erlangen, wenn es sich infolge seiner ständigen Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke angemeldet wurde, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat (Markenschutz kraft Verkehrsdurchsetzung). So z. B. der Werbeslogan „Nicht immer, aber immer öfter“, dem vor der erfolgreichen Werbekampagne noch die Markeneintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft verweigert worden war.

Ausnahmslos ausgeschlossen von der Eintragung sind außerdem:

  • täuschende Zeichen
  • ordnungs- oder sittenwidrige Zeichen
  • Hoheitszeichen
  • amtliche Prüfzeichen
  • Kennzeichen internationaler Organisationen.

HINWEIS: Diese Darstellung liefert nur einen groben Überblick über die Kriterien der Schutzfähigkeit von Marken. Letztlich ist dies aber immer im Einzelfall zu entscheiden, wobei hierzu eine umfangreiche und z. T. unübersichtliche Einzelfallrechtsprechung existiert. Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung der Schutzfähigkeit meist sehr schwierig, so dass bei der Anmeldung einer Marke unbedingt die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts für gewerblichen Rechtsschutz in Anspruch genommen werden sollte.

Geschäftliche Bezeichnungen / Fantasienamen / Geschäftsbezeichnung / Etablissementbezeichnung - Unterschiede zur Marke

Die „Geschäftsbezeichnung“, auch "Unternehmenskennzeichen" genannt, dient der Unterscheidung des Unternehmens und seiner Wiedererkennung auf dem Markt. Sie kann neben den erforderlichen Angaben zur Identität und Anschrift geführt werden.

Auch Kleingewerbetreibende (KGTler) dürfen so eine Fantasiebezeichnung führen. Erlaubt ist, was nicht irreführend ist und nicht die Rechte Dritter (Markenrecht, Namensrecht, Rufausbeutung) verletzt. Außerdem darf nicht der Eindruck entstehen, es handele sich um eine Firma.

Als „geschäftliche Bezeichnung“ (§ 5 Markengesetz) schutzfähig sind:

  • Name: Namen von Einzelpersonen und juristischen Personen (Gesellschaften, Vereine). Z.B. Werner Müller,
  • Firma: Die sog. "Firma" ist der im Handelsregister eingetragene Name eines Einzelkaufmanns, einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft. (Beispiele: „Farben Müller e.K.; „Bayerische Motorenwerke AG“)
  • Fantasiebezeichnungen (z.B. Nike, Nivea) und Abkürzungen (z.B. BMW)
  • Domain: Auch eine Internet-Domain kann als geschäftliche Bezeichnung geschützt sein.
  • Werktitel: Bezeichnungen für Druckschriften, Filmwerke, Tonwerke, Bühnenwerke u. ä. (nicht: Titel für sonstige Waren oder Dienstleistungen)
  • Logos und Geschäftsabzeichen, wenn sie Verkehrsgeltung besitzen, also am Markt bekannt sind

ACHTUNG:
Nicht als Geschäftsbezeichnung schutzfähig sind
dagegen beschreibende Begriffe (z.B. Back-Shop, IT-Consulting), "übliche" Bezeichnungen für die betreffenden Produkte und Allgemeinbegriffe (z.B. "Das ist gut"). Grund ist, dass solche Begriffe von der Allgemeinheit gerade für solche Produkte frei verwendbar bleiben müssen oder schlicht gar nicht als Unternehmenskennzeichen empfunden werden.

Im Geschäftsverkehr (Briefe, Impressum, Vertrag...) dürfen Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, die Fantasiebezeichnung oder Abkürzung nur als Zusatz zum eigenen Vor- und Zunamen verwenden. Eingetragene Gewerbetreibende müssen im Geschäftsverkehr mit der Firma auftreten.

Unterschiede zur Marke:

  • Automatischer Schutz ohne Eintragung ins Markenregister: Der Schutz der geschäftlichen Bezeichnung entsteht grundsätzlich ab der erstmaligen Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr. Bei Firmen und juristischen Personen ist dies in der Regel die Eintragung in das Handelsregister. Entscheidend ist aber immer der Beginn der tatsächlichen Geschäftstätigkeit.
  • Der Umfang der räumlichen Geltung: Anders als bei einer Marke, welche je ach Eintragung für ein Land oder eine Territorium (z.B. EU-weit) Schutz genießt, ist der Geltungsbereich bei geschäftlichen Bezeichnungen räumlich beschränkt.

Das räumliche Geltungsgebiet wird maßgebend durch drei Faktoren bestimmt:

  • räumlicher Tätigkeitsbereich des Unternehmens
    Grundsätzlich erstreckt sich der Schutz der Geschäftsbezeichnung auf das gesamte Bundesgebiet.
    Ist der Tätigkeitsbereich des Unternehmens jedoch auf einen bestimmten Ort oder eine bestimmte Region beschränkt, dann gilt auch der Schutz nur in dem betreffenden Gebiet. Maßgeblich für den Tätigkeitsbereich sind der Sitz des Unternehmens, die (Wohn-/Geschäfts-) Sitze von Kunden und Geschäftspartnern, das Verbreitungsgebiet aktiver Werbemaßnahmen.
    Beispiele: Gaststätten, Hotels, Apotheken, kleinere ortsgebundene Einzelhändler oder regional tätige Dienst­leistungsunternehmen.
    Betreibt ein Unternehmen allerdings überregional verschiedene Filialen oder bietet seine Leistungen gezielt überregional an, so kann sich der Schutzbereich entsprechend ausdehnen. Beispiele: Bäckerei „Kamps“ mit einem überregionalen Filialnetz; Größere Immobilienmaklerbüros mit bundesweitem Immobilienbestand und evtl. Filialnetz.
    Besonderheit Internet: Ebenso gelten Bezeichnungen für online-Shops oder online erbrachte Dienstleistungen im Zweifel als deutschlandweit geschützt, da sie ihre Leistungen überregional anbieten und es für die Kunden in diesen Fällen unerheblich ist, wo der Anbieter seinen Sitz hat.
  • die Unterscheidungskraft der Bezeichnung: Je unterscheidungskräftiger der Name, desto weiter kann der Schutzbereich sein.
  • ihre Verkehrsgeltung (d. h. Bekanntheit im geschäftlichen Verkehr): Ein Beispiel ist das „Hofbräuhaus“ in München. Dieses Unternehmen ist zwar ausschließlich mit einer Gaststätte in München tätig trägt und zudem einen eher beschreibenden, also wenig unterscheidungskräftigen Namen. Dennoch genießt es überregionale und sogar internationale Bekanntheit und wäre deshalb auch ohne Markeneintragung im gesamten Bundesgebiet geschützt.

Was sind ältere Rechte?

Wichtig ist außerdem, dass man durch seine Marke oder Geschäftsbezeichnung keine älteren Rechte verletzt. Bei einer Rechtsverletzung drohen Unterlassungsansprüche und hohe Schadenersatzforderungen.
Ältere Rechte sind eingetragene Marken, (nicht eingetragene) Geschäftsbezeichnungen (d.h. Firmennamen, Phantasiebezeichnungen oder Personennamen in Unternehmensnamen).

Voraussetzung für eine Verletzung älterer ist die Verwechslungsgefahr. Einzelheiten dazu siehe im nächsten Abschnitt Was bedeutet Verwechslungsgefahr?

Tipps und Hinweise, wie man nach älteren Markenr und Geschäftsbezeichnungen recherchiert, finden Sie im Abschnitt Wie recherchiert man nach älteren Namen- und Markenrechten?

Was bedeutet Verwechslungsgefahr und wann liegt sie vor?

Sinn und Zweck von Marken und Geschäftsbezeichnungen ist es, das eigene Unternehmen und seine Produkte von denen anderer Unternehmen unterscheidbar zu machen und den eigenen Wiedererkennungswert zu stärken. Deshalb können Marken und Geschäftsbezeichnungen nicht nur durch identische (Nachahmungs-)Zeichen verletzt werden, sondern auch durch ähnliche, verwechselbare Zeichen. Bei einer Markenverletzung drohen Unterlassungsansprüche und hohe Schadenersatzforderungen. Ausreichend ist dabei schon die bloße Gefahr von Verwechslungen, es muss nicht zu tatsächlichen Verwechslungen kommen.

Eine Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • 1) Identische oder ähnliche Zeichen:
    Das ältere und das jüngere Zeichen (Name oder Bildlogo) sind identisch oder ähnlich.
    ACHTUNG: Groß-/Kleinbuchstaben, Satzzeichen, Bindestriche, Leerzeichen etc. sind dabei unerheblich.
  • 2) Identische oder ähnliche Produkte:
    Beide Zeichen sind für identische oder ähnliche Produkte (Waren oder Dienstleistungen) geschützt oder werden dafür genutzt.
    Als ähnlich gelten Produkte, wenn sich die angesprochenen Kundenkreise, die Hersteller/Anbieter oder die Vertriebswege überschneiden können.
    Beispiele: Immobilienvermittlung - Hausverwaltung - Bauträgerleistungen; Handtaschen - Schuhe - Accessoires;
  • 3) Dadurch bedingte Verwechslungsgefahr
    Durch diese Identät oder Ähnlichkeit der Zeichen und der Produkte können beide Zeichen miteinander nach ihrem Gesamteindruck verwechselt werden:

Umgekehrt gilt: Ohne Produktähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr: => Identische Zeichen dürfen grundsätzlich in völlig unterschiedlichen Produktbereichen / Branchen verwendet und geschützt werden.

ACHTUNG:

1) Bekannte und berühmte Marken sind tabu! Denn diese sind auch ohne Vorliegen einer Verwechslungsgefahr vor Rufausbeutung und Verwässerung ihrer besonderen Alleinstellung geschützt. Deshalb können identische oder ähnliche Zeichen unter Umständen auch in ganz fremden Branchen eine bekannte oder berühmte Marke verletzen.

2) Vorsicht bei vermeintlichen Gattungsbegriffen
Tesa, FlipFlop, Inbus uvm. - viele Produktbezeichnungen, die sich in unserer Alltagssprache eingebürgert haben, sind in Wahrheit eingetragene Marken. Trotz Ihrer Bekanntheit gehen die Rechteinhaber immer wieder erfolgreich gegen unerlaubte Benutzungen ihrer Kennzeichen vor, wodurch der Markenschutz bis heute aufrecht erhalten wurde. Eine Auflistung solcher Marken gibt es hier.

Wie recherchiert man nach älteren Namens- und Markenrechten oder geschäftlichen Bezeichnungen?

Hinweis vorab:
Die IHK nimmt grundsätzlich KEINE "Namensprüfung" oder "Freigabe" vor.
Unternehmer und Gründer müssen deshalb selbst eine entsprechende Recherche durchführen - selbst oder mithilfe eines Rechtsanwalts. Tipps für eine solche Recherche finden Sie nachstehend.
WICHTIG: Das gilt auch bei Firmennamen, die im Handelsregsiter eingetragen werden sollen. Die diesbezügliche Prüfung und ggf. Stellungahme durch die IHK bezieht sich nur auf das Handelsregister und seine Voraussetzungen. Eine umfassende Prüfung von älteren Rechten ist damit nicht verbunden! (Bei Fragen zur Handelsregister-Eintragung und -Prüfung wenden Sie sich bitte an die zuständigen Ansprechpartner - Kontakt über Tel: 089 / 5116 - 0).
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Eine Recherche sollte immer alle älteren Rechte umfassen, nämlich registrierte Marken und (nicht registrierte) Geschäftsbezeichnungen. Denn auch eine geschützte "Geschäftliche Bezeichnung" (siehe dazu oben) kann einer Markeneintragung und -benutzung u.U. entgegenstehen.
Problematisch sind identische und auch ähnliche geschützte Bezeichnungen, wenn sie verwechslungsfähig sind (Näheres zu Verwechslungsgefahr siehe oben )

  • Ältere registrierte Marken:
    Die IHK München bietet ihren Mitgliedsunternehmen und Neugründern einen Recherche-Service nach identischen und ähnlichen registrierten Marken kostenlos an, per Email via Serviceportal oder unter Tel: 089 5116-1219. Diese Recherche erfasst alle eingetragenen Marken im Deutschen Markenregister (DPMA), im Schweizer Markenregister, im europäischen Markenregister (EUIPO) und im internationalen Markenregister (WIPO). Dabei wird nicht nur nach dem Schlagwort selbst, sondern automatisch auch nach ähnlichen Marken gesucht (auch diese können wegen möglicher Verwechslungsgefahr problematisch sein, siehe dazu unten).
    Eine eigene Vorabrecherche für Marken kann jeder auch bei den jeweiligen Markenämtern online kostenlos durchführen, diese umfasst allerdings nur identische Marken (d.h. entsprechend dem eingegebenen Suchbegriff): beim DPMA (Marken mit Wirkung in Deutschland) unter: https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/einsteiger
    beim EUIPO (Marken mit einheitlicher Wirkung in der gesamten EU) unter: https://www.tmdn.org/tmview/welcome.html?lang=de
    bei der WIPO (internationale Marken, auch außerhalb der EU) unter: https://www.wipo.int/branddb/en/
  • Ältere Geschäftsbezeichnungen:
    Nach älteren Geschäftsbezeichnungen (mehr dazu siehe oben) recherchieren Sie am besten im Internet über:
    - Suchmaschinen,
    - Online-Telefon-/Branchenbücher
    - www.handelsregister.de(Handelsregistereintragungen deutschlandweit abrufbar).
    Hinweis: Bei Internet-Dienstleistungen oder Shops geht man automatisch von einer deutschlandweiten Benutzung aus, da sie nicht an einen Ort gebunden sind (anders dagegen stationäre Ladengeschäfte, Restaurants, Nachhilfeunterricht o.ä.)
    - Domain-Rechercheseiten (denn nicht jede aktive Webseite wird auch von Suchmaschinen gefunden). Die wichtigsten Domains finden Sie hier:
    .de-Domains: https://www.denic.de/service/whois-service/
    .eu-Domains: https://eurid.eu/de/ ;
    .com/.org.-Domains: https://whois.icann.org

HINWEISE: Die eigene Recherche ohne professionelle, rechtliche Beratung reicht jedoch nicht aus, um ggf. den Vorwurf der fahrlässigen Markenverletzung zu beseitigen! Insbesondere eine Recherche auf internationaler Ebene sollte immer mit professioneller, anwaltlicher Hilfe durchgeführt werden, da hierbei auch nach nationalen Marken und Geschäftsbezeichnungen in den einzelnen Ländern gesucht werden sollte und die Beurteilung möglicher Rechtsverletzungen im Zweifel nach dem Recht im anderen Land erfolgt.

Wer darf eine Marke anmelden?

Inhaber einer Marke können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein. Auch eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts kann daher Markeninhaber sein, wenn mindestens ein vertretungsberechtigter Gesellschafter mit Namen und Anschrift angegeben wird. Im übrigen können auch Privatpersonen Inhaber von Marken sein, die Führung eines Geschäftsbetriebes ist nicht erforderlich.

Muss man für die Anmeldung einer Marke einen Anwalt beauftragen?

Nein, beim Anmeldeverfahren besteht kein Anwaltszwang.

Allerdings ist es ratsam, einen Rechtsanwalt mit Spezialisierung im Markenrecht zu beauftragen. Jedenfalls dann, wenn man sich nicht sicher ist, ob der gewählte Name ein älteres Recht verletzt oder wenn das Amt Einwände gegen die Anmeldung äußert oder auch falls es nach der Eintragung zu einem Widerspruch (durch den Inhaber eines älteren Rechts) kommt.

Wie meldet man eine Marke an?

Anmeldung:

Für die Anmeldung einer Marke zur Eintragung in das Markenregister ist die Vorlage eines Antrages beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erforderlich. Das entsprechende Anmeldeformular ist (auch online) beim DPMA erhältlich:
Deutsches Patent- und Markenamt, Zweibrückenstraße 12, 80331 München Tel.: 089 2195-0/ 2195-3402, Telefax: 089 2195-2221, www.dpma.de

Inzwischen kann man die Anmeldung auch direkt online durchführen, das interaktive Anmeldeformular ist einfach zu bedienen und im wesentlichen selbsterklärend. Hier geht es zur DPMA Online-Markenanmeldung

Erforderliche Angaben für die Anmeldung sind:

  • Angaben zur Identität des Anmelders
  • Wiedergabe deranzumeldenden Marke: Wortlaut oder (v. a. bei Bildmarken) graphische Darstellung, v. a. bei Bildmarken)
  • Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen

Das Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen muss erstellt werden, um zu kennzeichnen, für welche Produkte die Marke genutzt und geschützt werden soll. Hierfür gibt es ein interational standardisiertes System, in welchem alle erdenklichen Produkte in Sach-Gruppen eingeteilt sind, die sog. "Nizza-Klassifikation". Diese hat 45 verschiedene "Klassen" (Produktgruppen). Weitere Informationen zur Erstellung eines Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses sowie zur Nizza-Klassifikation finden Sie hier

Auf Europäischer und Internationaler Ebene hat man allerdings die sogenannte "Einheitliche Klassifikationsdatenbank" (eKDB - englisch "TMClass") entiwckelt. Diese ist noch umfassender und wird regelmäßíg um neue Begriffe aktualisiert. Die Klasseneinteilung entspricht aber exakt der Nizza-Klassifikation (s.o.).

Praxistipps:

  • Es empfiehlt sich, zunächst einen Überblick über das System und die denkbaren Waren und Dienstleistungen zu bekommen - schon, damit man nichts vergisst.
    Als Anhaltspunkt kann man zunächst die Oberbegriffe der einzelnen Klassen nutzen, man orientiert sich hier am besten an der Empfehlungsliste des DPMA (siehe unter https://www.dpma.de/marken/klassifikation/waren_dienstleistungen/index.html.
    Die Produkt-Listen für die Nizza-Klassen findet man ebenfalls auf der Homepage des DPMA unter Nizza-Klassifikation als pdf-Downloads, getrennt nach Waren und Dienstleistungen. Es gibt jeweils eine Liste "alphabetisch" oder "nach Klassen" geordnet. Letztere empfiehlt sich, um einen Überblick über das System und die möglichen Klassen zu erhalten.
  • Bei einer Online-Anmeldung ist bereits ein nutzerfreundlicher "Warenkorb" integriert, über den man die gewünschten Produkte eingeben und automatisch den betreffenden Nizza-Klassen und Produktbezeichnungen der eKDBzuordnen lassen kann.
  • Bei Papier-Anmeldungen sollte man auf jeden fall die oben genannte Einteilung und Produktbezeichnungen der eKDB nutzen (siehe oben, Empfehlungsliste des DPMA).

Welche Kosten entstehen für die Anmeldung einer Marke?

Bei Anmeldung einer Marke sind folgende Gebühren zu entrichten:
Anmeldegebühr für bis zu 3 Waren- oder Dienstleistungsklassen (pauschal):

  • Elektronische Anmeldung: 290 Euro
  • Anmeldung in Papierform: 300 Euro
  • Zuschlag für jede weitere Klasse ab der 4. Klasse: 100 Euro (pro Klasse)

Hinweis: Die Zahlungsfrist beträgt drei Monate ab Einreichung des Anmeldung. Wird sie versäumt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Eine ausführliche Aufstellung der Gebühren sowie ein Kostenmerkblatt als pdf-Download finden finden Sie auf der Homepage des DPMA unter https://www.dpma.de/service/gebuehren/marken/index.html

Gibt es Fördergelder?

Vom 22. Januar 2024 bis zum 6. Dezember 2024 unterstützt die Europäische Kommission kleinere und mittlere Unternehmen KMU beim Schutz von geistigem Eigentum finanziell. Hier geht es zur Registrierung für den KMU-Fonds "Ideas powered for business"

Wie läuft das Anmeldeverfahren für eine Marke?

Anmeldeverfahren:

Nach Eingang der Anmeldung prüft das DPMA die Unterlagen auf Vollständigkeit und vermerkt dann den sogenannten „Anmeldetag“ (Tag des Eingangs der Anmeldung - und Beginn des Markenschutzes!!) sowie das Aktenzeichen und teilt dem Anmelder beides mittels einer Empfangsbescheinigung mit.
Hinweis: Das Datum des Anmeldetages ist entscheidend! Denn bereits mit diesem Datum beginnt (rückwirkend) der Schutz einer Marke zu laufen, sobald sie eingetragen ist.

Das DPMA prüft, ob formelle Mängel (z. B. Antragsberechtigung, Fehlen des Waren- bzw. Dienstleistungsverzeichnisses) oder absolute Schutzhindernisse (z. B. fehlende Unterscheidungskraft, s.o.) bestehen.
ACHTUNG: Nicht geprüft wird die etwaige Kollision mit älteren Markenrechten Geschäftsbezeichnungen, die von den betroffenen Rechtsinhabern geltend gemacht werden können. Es ist daher unbedingt zu empfehlen, vor der Anmeldung eine Markenrecherche (siehe dazu oben) hinsichtlich bestehender Rechte durchzuführen.
Bei erfolgreicher Prüfung wird die Marke im Markenregister eingetragen und im Amtsblatt des Deutschen Patent- und Markenamts veröffentlicht.

Widerspruchsverfahren:

Nach der Eintragung haben Inhaber älterer Rechte 3 Monate Zeit, um Widerspruch gegen die Eintragung einzulegen. Dafür muss der Widersprechende 120 Euro Gebühr zahlen. Das Amt prüft dann die Berechtigung des Widerspruchs, ggf. wird die Marke wieder gelöscht.

Löschung, spätere Ansprüche:

Auch nach Ablauf dieser 3 Monate kann ein Inhaber älterer Rechte noch gegen die Marke vorgehen, dann allerdings vor den ordentlichen Gerichten mittels einer Verletzungklage auf Unterlassung und Schadenersatz (zu den Ansprüchen siehe unten) sowieLöschungsantrag beim DPMA oder gerichtliche Löschungsklage. Diese Ansprüche verjähren nach 3 Jahren ab Kenntnis von der Verletzung, spätestens nach 10 Jahren.

Kann man eine Marke europaweit oder international schützen?

Eine Marke kann auch europaweit oder international geschützt werden. Hinweise hierzu hat das Deutsche Patent- und Markenamt unter:https://www.dpma.de/marken/markenschutz_ausland/index.html

EU:
Hier gibt es eine einheitliche Europäische Marke, die sogenannte "Unionsmarke", die beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) registriert wird. Diese gilt für alle EU-Mitgliedsländer. Die Kosten betragen rund 1000 Euro für bis zu 3 Nizza-Klassen. Die Recherche nach älteren Rechten muss auch die nationalen Marken- und Namensrechte in allen betreffenden Mitgliedsländern umfassen, evtl. Kollisionen müssen nach dem jeweiligen nationalen Recht beurteilt werden, weshalb auch schon vor einer Markenanmeldung eine fachliche Beratung durch einen auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt dringend empfohlen wird.
Detaillierte Informationen zum Anmeldeverfahren der Unionsmarke finden Sie auch direkt auf der Homepage der EUIPO

International:
Hier gibt es ein einheitliches Verfahren nach dem sog. "Madrid System" zur Eintragung von Marken in verschiedenen Ländern. Die allermeisten Industrienationen weltweit haben entsprechende Völkerrechtsabkommen unterzeichnet. Das Verfahren läuft zentral über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf. Die Gebühren werden einheitlich in Schweizer Franken (CHF) bezahlt. Die Markeneintragungen erfolgen dann allerdings durch die einzelnen nationalen Ämter in den jeweiligen Ländern nach dortigem Recht. Detaillierte Hinweise (auf Englisch) finden Sie auch direkt bei der WIPO

Die Gebühren hängen von der Anzahl der benannten Ländern und auch von deren individuellen Gebühren ab. Diese lassen sich über denWIPO fee calculator for Trademarks) berechnen, die Individualgebühren finden sich in einem dort hinterlegten Kostenmerkblatt der WIPO (Individual Fees).

Wie lange ist eine Marke geschützt?

Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag und endet 10 Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt.

Die Schutzdauer kann durch rechtzeitige Zahlung der Verlängerungsgebühr immer wieder um weitere 10 Jahre verlängert werden.
Die Gebühren sind am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Schutzdauer endet. Diese Frist sollte man einhalten, um einen Verspätungszuschlag zu vermeiden. Aus diesem Grund sollte man ggf. auch den (teilweisen) Verzicht auf die Marke erklären, wenn und soweit eine Verlängerung der Schutzdauer nicht beabsichtigt ist.
Die Kosten für die Verlängerung betragen 750 Euro für bis zu 3 Klassen pauschal. Die weiteren Kosten für eine Verlängerung findet man auf der Homepage des DPMA.

Im übrigen kann der Schutz der Marke enden durch:

  • Löschungsantrag Dritter (z.B. bei Verletzung älterer Rechte oder wegen nachträglich festgestellter Nichtigkeit/fehlender Schutzfähigkeit oder wegen Nichtbenutzung der Marke)
  • Löschung durch das Amt (i.d.R. wegen nachträglich festgestellter Nichtigkeit (s.o.) oder Nichtbenutzung
  • Löschungsantrag durch den Markeninhaber selbst

Welche Rechte hat man als Inhaber einer Marke?

Mit der Eintragung der Marke erwirbt der Inhaber das alleinige Recht, die betreffende Kennzeichnung für die geschützten Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. Daher kann er grundsätzlich verlangen, dass innerhalb des Schutzbereiches der Eintragung niemand ein identisches oder verwechslungsfähig ähnliches Zeichen verwendet, § 14 Markengesetz. Der Schutzbereich umfasst bei einer Eintragung in das Markenregister beim DPMA das gesamte Bundesgebiet. Wird eine Marke auf EU-Ebene oder sogar weltweit eingetragen, so ist der Schutzbereich entsprechend erweitert.

1. Im Falle einer Verletzung seiner Rechte stehen dem Markeninhaber verschiedene Ansprüche gegen den Rechtsverletzer zu:

  • Zum einen kann er Unterlassung des Markengebrauchs verlangen (Abmahnung), sofern die Gefahr einer Wiederholung droht. Zu diesem Zweck wird er den Verletzer schriftlich abmahnen und binnen kurzer Frist die Abgabe einer „strafbewehrten Unterlassungserklärung“ verlangen. WICHTIG: Verschulden ist dabei nicht erforderlich, Unkenntnis bezüglich des Markenrechts schützt nicht vor einer Abmahnung!
  • Darüber hinaus hat der Markeninhaber in der Regel einen Anspruch auf Schadensersatz. Da der tatsächlich entstandene Schaden aber meist kaum nachweisbar ist, wird in aller Regel eine fiktive Lizenzgebühr berechnet.
  • Außerdem kann der Markeninhaber die durch die Abmahnung entstandenen Kosten geltend machen (zum Beispiel Rechtsanwaltskosten).
  • Schließlich kann der nicht berechtigte Nutzer unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein, die widerrechtlich mit der Marke gekennzeichneten Gegenstände zu vernichten oder zurückzurufen und Auskunft zu erteilen über deren Herkunft und Vertriebswege.
  • Werden Markenrechte auf Amazon verletzt gibt es dort die CCU Counterfeit crimes unit.

2. Zudem kann man die Marke durch Lizenzen verwerten (d.h. er kann Dritten die Nutzungsrechte daran einräumen, gegen Zahlung einer Lizenzgebühr und zu bestimmten vertraglich vereinbarten Bedingungen (Zeitraum, räumliches Gebiet, sachlicher Umfang etc.). Schließlich kann man eine Marke an einen anderen komplett verkaufen.

Was muss man nach der Markeneintragung beachten?

Mit der Eintragung einer Marke eröffnen sich Möglichkeiten aber es gilt auch einiges zu beachten.

1. Marke selbst aktiv schützen

Will man den Schutz seiner Marke aufrechterhalten, ist es mit der Eintragung noch nicht vorbei. Wird die Marke schlicht nicht genutzt oder bringen Verbraucher mit der Marke nicht mehr das Produkt dahinter in Verbindung, kann die Geltung des Markenschutzes entfallen und die Eintragung gelöscht werden. Ein Verlust des Markenschutzes ist in folgenden Fällen denkbar:

  • Nichtverlängerung der Eintragung

Die Eintragung der Marke erfolgt bei DPMA und EUIPO regelmäßig nur für die Dauer von zehn Jahren. Danach muss kostenpflichtig eine Verlängerung beantragt werden. Andernfalls wird die Eintragung der Marke gelöscht. Infos hierzu finden sich auf der Website des DPMA und des EUIPO.

  • Nichtbenutzung

Spätestens mit Ablauf der sog. Benutzungsschonfrist – regelmäßig nach Ablauf von 5 Jahren ab Anmeldung der Marke – muss man diese auch gewerblich für die unter ihr geführten Waren oder Dienstleistungen nutzen. Bei Nichtgebrauch kann der Markenschutz verfallen. Das bedeutet, die Marke kann auf Antrag z.B. durch einen Mitbewerber aus dem Markenregister gelöscht werden.
Wenn der Markeninhaber andersherum selbst gegen Dritte aus seiner Marke vorgehen will, kann ihm die Nichtbenutzung entgegengehalten werden. Die Marke wird bei Nichtbenutzung also zum „zahnlosen Tiger“.

  • Verwässerung

Für Markeninhaber ist es wichtig, die Marke „sauber“ zu halten, sprich dafür zu sorgen, dass Verbraucher mit der Marke auch die Produkte, für die sie steht, in Verbindung bringen. Nicht selten nutzen Dritte die Bekanntheit einer Marke, um von ihrem guten Ruf für eigene Marketingzwecke zu profitieren. Sie bilden die fremde Marke zum Beispiel auf eigenen werblichen Veröffentlichungen ab oder verwenden gleiche oder ähnliche Marken. Dadurch verliert die Marke aber ihre wichtigste Eigenschaft: Ihre Unterscheidungskraft. Das führt zu einem Wertverlust der Marke und kann ultimativ sogar einen Löschungsgrund darstellen. Markeninhaber sollten also sparsam bei der Lizensierung ihrer Marke sein und die Benutzung durch Dritte für ähnliche Waren und Dienstleistungen nicht akzeptieren. Ebenso empfiehlt sich ein aktives Markenmonitoring, d.h. die regelmäßige Überprüfung, ob die gleiche oder eine ähnliche Marke angemeldet wurden, oder benutzt werden. Gegen eine Anmeldung kann bei den Markenregistern Widerspruch erhoben werden. Unerlaubte Benutzungen der Marke sollten abgemahnt werden. In besonderen Fällen bietet sich eine Abgrenzungsvereinbarung an.

  • Umwandlung der Marke in eine Gattungsbezeichnung

Eine Marke kann ihre Unterscheidungskraft und somit ihren Schutz auch verlieren, wenn sie sich zu einer im Verkehr allgemein gebräuchlichen Bezeichnung entwickelt. Einer Marke kann ihr Erfolg also zum Verhängnis werden, wenn sie sich als Bezeichnung für Waren oder Dienstleistungen ihrer Art eingebürgert hat. So wurde die eingetragene Marke „Wedges“ Synonym für das Wort „Kartoffelspalten“ und mithin zu einer Gattungsbezeichnung für die Warengruppe „tiefgefrorene oder zubereitete Kartoffeln“ für welche sie nunmehr nicht mehr eintragungsfähig war. Gegen den eigenen Markenerfolg kann bzw. möchte man sich natürlich nicht schützen. Jedoch bietet sich auch zur Vermeidung der Schaffung einer Gattungsbezeichnung an, Dritten die Benutzung der Marke für ähnliche Produkte konsequent zu untersagen, damit die Marke nicht durch die Produkte von Wettbewerbern zur Gattungsbezeichnung wird.

  • Erfolgreicher Löschantrag eines Dritten

Beim Vorliegen sog. absoluter Nichtigkeitsgründe kann die eingetragene Marke auf Antrag auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist nachträglich wieder gelöscht werden. Ein absoluter Nichtigkeitsgrund liegt beispielsweise bei fehlender Inhaberschaft vor, oder wenn die Marke rein beschreibend ist. Die Person, welche den Löschantrag stellt, muss dabei selbst nicht geltend machen, in ihren eigenen Rechten verletzt zu sein – der Antrag auf Löschung kann somit von jedermann gestellt werden. Weitere Informationen gib es beim DPMA.

2. Nutzungsmöglichkeiten einräumen oder abgrenzen

Unter besonderen Umständen will man als Markeninhaber Dritten ausnahmsweise nicht die Nutzung eines ähnlichen Kennzeichens untersagen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn zwischen zwei Marken zwar eine gewisse Ähnlichkeit besteht, der Erfolg eines markenrechtlichen Vorgehens jedoch ungewiss ist. Um Rechtssicherheit zu schaffen und künftigen Auseinandersetzungen vorzubeugen, kann in einem solchen Fall eine sog. Abgrenzungsvereinbarung geschlossen werden. Hierin können sich die Parteien verpflichten, ihre Kennzeichen nur für bestimmte Waren und Dienstleistungen und nur auf bestimmte Art und Weise zu verwenden.

In manchen Fällen kann es sich auch lohnen, anderen Personen Nutzungsrechte an der eigenen Marke einzuräumen. Dies eröffnet zum Beispiel die Möglichkeit für eine Kooperation oder ein Franchising-Modell. Zu diesem Zweck besteht die Möglichkeit, einen Markenlizenzvertrag abzuschließen. Was es hierbei zu beachten gilt, erfährt man in der Checkliste: Markenlizenzvertrag.

Was ist bei Markenanmeldung durch eine Gesellschaft zu bedenken?

Achtung: Marken haben Vermögenswert!

Da es in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten um Markenrechte im Auflösungsfall von Gesellschaften kommt, ist es von kaum zu überschätzender Bedeutung, genaue Regelungen hinsichtlich der Rechte an einer Marke zu vereinbaren.

Bei einer Marke handelt es sich nämlich um geistiges Eigentum und damit um Gesellschaftsvermögen. Im Grunde genommen verhält es sich mit den Rechten an einer solchen damit wie mit dem übrigen Gesellschaftsvermögen. Im Streitfall um die Markenrechte ist Dreh- und Angelpunkt, welche Regelung bezüglich der Vermögensverteilung im Auflösungsfall im Rahmen eines Gesellschaftsvertrages getroffen wurde.

Da eine Marke bzw. die Rechte hieran nicht geteilt werden können, bleiben die (früheren) Gesellschafter grundsätzlich gemeinsame Eigentümer der Marke. Im Zweifel sind deshalb alle (Mit-) Inhaber der Marke gleichermaßen berechtigt und verpflichtet. Ein „besseres“ Recht an der Marke kommt niemandem zu (vgl. § 6 Abs. 4 MarkenG) und eine Benutzungsuntersagung dem anderen (Mit-) Inhaber gegenüber ist nicht möglich.

Idealerweise sollte sich über Fragen im Zusammenhang mit Markenrechten deshalb vor Eintragung einer Marke, beispielsweise durch eine GmbH oder GbR, auseinandergesetzt werden. Nur so sind Sie für den Fall der Auseinandersetzung gewappnet.

Mehr Infos zum Wert einer Marke beim Unternehmensverkauf

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesen Hinweisen um einen allgemeinen Überblick handelt, der keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und eine rechtliche Beratung im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben können wir daher keine Haftung übernehmen. Eine abschließende Rechtsberatung im Einzelfall ist allein der Rechtsanwaltschaft vorbehalten.