Marken- und Designschutz: Namen, Logos, Produkte, Geschäftsideen und Erfindungen schützen
Das Markenrecht schützt Namen und Logos, das Designrecht das Aussehen, das Patentrecht technische Erfindungen. Verschaffen Sie sich hier einen Überblick.
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- Markenrecht: Namen und Logos als Marke schützen
- Wie entsteht Markenschutz?
- Was bringt die Eintragung im Markenregister?
- Wann liegt eine Verwechslungsgefahr vor?
- Welche Voraussetzungen gibt es für die Eintragung?
- Wie recherchiere ich nach älteren Rechten?
- Wie trage ich eine deutschen Marke ein?
- Wie schütze ich die Marke in der EU und international?
- Was kostet eine Markenanmeldung?
- Gibt es Fördergelder?
Einleitung
Der Schutz von Geschäftsideen, Namen, Produkten und Erfindungen ist von großer Bedeutung für den Unternehmenserfolg. Es ist gesetzlich genau geregelt, ob Wettbewerber unter der gleichen Bezeichnung auftreten, identische oder ähnliche Produkte herstellen, vertreiben und bewerben dürfen. Das Markenrecht schützt den Namen, das Designrecht das Aussehen, das Patentrecht technische Erfindungen. Verschaffen Sie sich hier einen ersten Überblick und finden Sie heraus, ob und wie Sie Ihre Ideen, Namen, Logos, Produkte und Erfindungen schützen können.
Bis Dezember 2024: Patente, Designs und Marken werden gefördert
Achtung: Geld für Markenanmeldung!
Die EU-Kommission fördert wieder Marken-, Patent- bzw. Designanmeldung von KMU mit einem Zuschuss von 75% bis 90% der Anmeldegebühren
Die Mittel dafür kommen aus einem KMU Fonds Ideas Powered for Business. Wer gefördert wird, erhält einen Gutschein, den er für Gebühren nutzen kann.
Wer kann die Förderung für Markenanmeldungen, Designs, Patente (IP) erhalten?
Alle KMUs (Kleine und Mittlere Unternehmen). Als KMU gelten Unternehmen, die
- weniger als 250 Beschäftigte,
- einen Jahresumsatz von bis zu 50 Mio. Euro,
- oder eine Bilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro haben.
Namen und Logos als Marke schützen
Unternehmen verfolgen das Ziel, für ihre Produkte und Dienstleistungen einen „guten Namen“ zu erlangen. Die Marke dient dem Unternehmen als Kennzeichnen der angebotenen Waren sowie dem Schutz des guten Namens. Nach § 3 Markengesetz kann eine Kennzeichnung auf folgende Arten geschützt und als Marke registriert werden:
- Wortmarke: der Name / Begriff (z.B. Adidas)
- Bildmarke: ein Bildlogo oder Symbol (z.B. Mercedes-Stern)
- Wort- / Bildmarke: Zusammensetzung aus Bild- und Wortelementen (z.B. der Schriftzug von Coca Cola)
- 3D-Marken: dreidimensionale Formen (z.B. die besondere Aufmachung der Toblerone-Schokolade-Verpackung)
- Hörmarken: Tonfolgen, Melodien (z.B. die Werbe-Jingles im Radio)
- Farbmarken: (z.B. das Nivea-Blau)
- Außerdem gibt es weitere Markenformen wie zum Beispiel Hologrammarken, Geruchsmarken, Bewegungsmarken, Positionsmarken oder Kabelkennfadenmarken
Das Markenrecht schützt nicht das eigentliche Produkt oder die Dienstleistung, sondern den guten Namen und die Unterscheidungskraft eines Unternehmens und seiner Produkte. Dies kann für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens von großer Bedeutung sein, denn eine geläufige Marke mit guter Positionierung im Markt bringt bessere Umsätze und ermöglicht eine flexiblere Preisgestaltung.
Neben dem Schutz registrierter Marken ist im Markengesetz auch der Schutz von Geschäftlichen Bezeichnungen geregelt. Gemäß § 5 Markengesetz ist der Namen, die Firma oder die Phantasiebezeichnung /-logo eines Unternehmens automatisch durch Benutzung im Geschäftsverkehr – zumindest im eigenen räumlichen Tätigkeitsgebiet – geschützt.
Weitere Informationen zum Schutz von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen finden Sie im Beitrag Markenrecht - Namen und Logos schützen.
Wie entsteht Markenschutz?
Für die schützende Wirkung des Markengesetzes müssen Unternehmer aktiv werden. Die Eintragung der Marke in das Markenregister stellt den sichersten Weg zum Schutz dar. Der Schutz der Geschäftlichen Bezeichnung entsteht automatisch durch die Verwendung im Geschäftsverkehr, im Streitfall muss aber die Nutzung an sich und auch ihr räumlicher Umfang (z.B. lokal, regional, deutschlandweit) nachgewiesen werden.
Weitere Informationen zum Schutz von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen finden Sie im Beitrag Markenrecht - Namen und Logos schützen.
Was bringt die Eintragung im Markenregister?
Eine eingetragene Marke genießt Schutz vor Verwechslungsgefahr durch die Nutzung identischer oder ähnlicher Kennzeichen für identische oder ähnliche Produkte. Ohne Zustimmung des Markeninhabers ist es anderen also nicht erlaubt, Produkte mit der Marke herzustellen, zu bewerben oder zu vertreiben. Aus einer Verletzung der Markenrechte durch Dritte resultieren verschiedene Ansprüche wie Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche, unter Umständen auch Rückruf- oder Vernichtungsansprüche. Es gilt der Grundsatz der Priorität. Im Markenrecht und Falle eines Konflikts hat eine ältere Marke vor einer jüngeren Marke den Vorrang (§ 6 Markengesetz). Wer seine Marke also zuerst anmeldet, kann anderen die Verwendung des Logos oder der Bezeichnung für die geschützten Produkte zu verbieten. Daher ist es von großer Wichtigkeit, einen neuen Namen oder auch bei einer Erweiterung des Produktportfolios rasch einen Markenschutz zu beantragen.
Der Schutz der registrierten Marke gilt für zehn Jahre, eine Verlängerung ist – gegen Gebühr – beliebig oft möglich. Dabei gibt es einen sogenannten Benutzungszwang, das heißt die Marke muss auch aktiv für die eingetragenen Produkte genutzt werden. Allerdings gibt es auch eine „Benutzungsschonfrist“, das heißt, der Benutzungszwang beginnt erst nach fünf Jahren ab Eintragung. Bei durchgehender Nichtbenutzung über einen Zeitraum von 5 Jahren oder mehr kann die Marke auf Antrag eines Dritten gelöscht werden.
Weitere Informationen zum Schutz von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen finden Sie im Beitrag Markenrecht - Namen und Logos schützen.
Wann liegt eine Verwechslungsgefahr vor?
Wenn die Zeichen in Bild, Klang oder im Sinn mit der geschützten Marke nach dem Gesamteindruck verwechselbar sind und wenn darüber hinaus das identische oder verwechselbar ähnliche Zeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen genutzt wird, ist Verwechslungsgefahr gegeben und eine Nutzung der Marke grundsätzlich nicht nicht gestattet.
Nähere Informationen zur Verwechslungsgefahr und ihren Voraussetzungen finden Sie im Beitrag Markenrecht - Namen und Logos schützen.
Voraussetzungen einer Eintragung
Zeichen und Bezeichnungen sind immer dann schutzfähig, wenn diese dem Produkt oder der Dienstleistung ein Profil geben und dadurch eine Unterscheidung von der Konkurrenz ermöglichen. Mit anderen Worten: Die Eintragungsfähigkeit hängt vom Merkmal der Unterscheidungskraft ab. Es mangelt an der notwendigen Unterscheidungskraft bei rein beschreibenden Begriffsinhalten oder Gattungsbegriffen wie zum Beispiel „stilles Tafelwasser“, „sonnig“, „IT-Service“, „Backshop“ usw.
Damit eine Marke eingetragen werden kann, darf diese außerdem nicht gegen die guten Sitten verstoßen oder einen Gesetzesverstoß darstellen, z.B. irreführend sein oder verbotene Symbole enthalten. Im übrigen ist ein Zeichen dann nicht schutzfähig, wenn es ältere Rechte verletzt (siehe oben). Dafür ist eine Recherche nach älteren Rechten notwendig, mehr dazu im nächsten Abschnitt.
Im Übrigen darf sie keine älteren Rechte (Marken oder Geschäftsbezeichnungen) verletzen.
Weitere Hinweise zur Schutzfähigkeit von Marken und wann sie nicht geben ist, finden Sie im Beitrag Markenrecht – Namen und Logos schützen.
Die Recherche nach älteren Rechten
Die Vorbereitung: Vor der Anmeldung einer Marke sollte der Anmelder eine umfassende Recherche nach älteren Marken und älteren Geschäftsbezeichnungen (d.h. Firmennamen, sonstige Unternehmensbezeichnungen oder Personennamen) durchführen und eine sogenannte Kollisionsprüfung (d.h. Prüfen, ob Verwechslungsgefahr mit älteren Marken- oder Namensrechten vorliegt) vornehmen. So wird festgestellt, ob es mit dem anzumeldenden Zeichen zum Verstoß gegen prioritätsälterre (d.h. zeitlich schon länger bestehende) Rechte kommt und keine Verwechslungsgefahr vorliegt. Ohne Kollisionsprüfung muss eine bereits eingetragene Marke unter Umständen später wieder gelöscht werden, außerdem kann der Inhaber der älteren Rechte Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) führt bei der Anmeldung keine Recherche oder Kollisionsprüfung durch! Deshalb ist es so wichtig, dass der Anmelder diese Recherche selbst vor der Anmeldung durchführt.
Nähere Informationen und Tipps zur Recherche nach älteren Rechten finden Sie im Beitrag Markenrecht - Namen und Logos schützen.
Eintragung einer deutschen Marke
Unternehmen oder Einzelpersonen können eine deutsche Marke beim DPMA eintragen lassen. Der Antrag kann online oder über ein gedrucktes Formular eingereicht werden. Das Eintragungsverfahren dauert meist bis zu sechs Monaten, je nach Auslastung des DPMA. Nach § 32 Abs. 2 MarkenG gehören insbesondere folgende Angaben in den Antrag:
- Identität des Anmelders
- Wiedergabe der Marke
- Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für das die Marke geschützt werden soll
Die einzelnen Vorgaben zur Darstellung der Wiedergabe einer anzumeldenden Marke sind in den §§ 7 bis 12 der Markenverordnung geregelt. Insbesondere ist die Unterscheidung nach der Markenart wichtig - es ist anzugeben, ob es sich beispielsweise um eine Wort- oder Bild- oder Wort-Bild-Marke handelt. Die Darstellung einer Wortmarke kann in einer gängigen Schriftart erfolgen, Bildmarken und Wortbildmarken müssen als Grafik eingereicht werden. Eine Hörmarke wird in Notenzeichen und mit der klanglichen Wiedergabe auf einem Datenträger dargestellt. Soll die Eintragung der Marke farbig erfolgen, sind die verwendeten Farben in der Anmeldung möglichst genau mit anzugeben (z.B. dunkelblau, hellgrün, o.ä.).
Das DPMA prüft bei der Eintragung verschiedene formale Kriterien, unter anderem, ob die Marke eine ausreichende Unterscheidungskraft hat. Eine mögliche Verwechslungsgefahr mit einer bestehenden Marke wird dagegen nicht überprüft. Daher ist vorab eine Markenrecherche und Kollisionsprüfung wichtig, andernfalls kann nach der Eintragung eine teure Abmahnung drohen.
Weitere Informationen zur Markenanmeldung, insbesondere zur Erstellung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses finden Sie im Beitrag Markenrecht – Namen und Logos schützen.
Schutz der Marke in der Europäischen Union und International
Ein Schutz der Marken innerhalb der EU als einheitliche Europäische Unionsmarke ist beim Europäischen Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante möglich. Bei der EU-Marke gilt das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“: Wenn es nur in einem EU-Mitgliedsstaat ein Hindernis zur Eintragung gibt, kann die gesamte Unionsmarke nicht eingetragen werden. Natürlich können auch nationale Schutzrechte in einzelnen Europäischen Ländern über die dortigen nationalen Markenämter beantragt werden.
Auch außerhalb Europas können direkte Anmeldungen beim jeweiligen nationalen Markenamt erfolgen. Alternativ besteht für Unternehmer aber die Möglichkeit, nach dem Madrider Markenabkommen (MMA) eine sogenannte Internationale Marke („IR-Marke“) anzumelden. Zentrale Vermittlungsbehörde für dieses Anmeldeverfahren ist die World Intellectual Property Organisation (WIPO) in Genf. Dabei muss man die gewünschten Schutzländer auswählen. Der Antrag auf internationale Registrierung stützt sich immer auf eine Basismarke in Form einer nationalen (z.B. deutschen) Marke oder einer Unions-Marke. Die Eintragung in den einzelnen Ländern wird dann jeweils durch die nationale Markenbehörde vorgenomen, es gilt auch jeweils das nationale Recht der einzelnen Schutzländer.
Weitere Informationen zum Internationalen Markenschutz finden Sie im Beitrag Namen und Logos schützen.
Die Kosten einer Markenanmeldung
Die Höhe der anfallenden Kosten für die Anmeldung hängen davon ab, ob die Marke für den nationalen, europäischen oder internationalen Bereich eingetragen werden soll.
Die DPMA berechnet für eine nationale deutsche Markenanmeldung in drei Produktklassen eine Gebühr in Höhe von 290 Euro bei elektronischer Anmeldung. Weitere Produktklassen kosten zusätzlich 100 Euro pro Klasse.Für die Anmeldung einer Unionsmarke erhebt das Europäische Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) bei elektronischer Antragstellung eine Gebühr in Höhe von 900 Euro für bis zu drei Produktklassen, für jede weitere Klasse fällt eine Zusatzgebühr an.
Die Anmeldung einer Internationalen Marke bei der WIPO wird in Schweizer Franken (CHF) abgerechnet und ist abhängig von der Anzahl der Produktklassen sowie von der Anzahl der ausgewählten Schutzländer. Die WIPO bietet daher einen online-Gebührenrechner an sowie eine Übersicht über die zusätzlichen Individualgebühren in einzelnen Ländern.
Mehr Infos im Beitrag Namen und Logos schützen.
Gibt es Fördergelder?
Ja, das Bayerische Technologieförderungs-Programm plus (BayTP+) fördert auch die Anmeldung einer Marke.
Designrecht: Produktdesigns schützen
Der Erfolg eines Produkts hängt wesentlich von seinem Design ab, das Design kann daher einen großen Vermögenswert darstellen. Bei Designs handelt es sich um äußere Gestaltungsformen und Muster, beispielsweise das Design von Smartphones, Laptops, Kleidungsstücken oder von Möbeln.
Der Entwickler eines bestimmten Designs kann dieses beim DPMA registrieren und so die Form- und Farbgebung des Produkts schützen. Auch auf Europäischer Ebene und teilweise auch in außereuropäischen Ländern gibt es die Möglichkeit, ein Design zu schützen.
Informationen:
Unter welchen Voraussetzungen ist der Schutz eines Designs möglich, was ist nicht schutzfähig und wer darf ein Design anmelden? - Erste Informationen dazu findet man auf der Webseite des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) unter www.dpma.de
Beratungsstelle beim Patentzentrum Bayern:
Beratung und Unterstützung beim Schutz von Designs für Kleine und Mittelständische Unternehmen bietet das Patentzentrum Bayern
Technische Erfindungen schützen
Zum Schutz vor Nachahmung können Unternehmen eine technische Erfindung als Patent oder Gebrauchsmuster eintragen lassen. Nicht jede Erfindung reicht aber für einen Schutz aus. Außerdem muss sie absolut neu sein.
Erste Informationen:
Anmelder von Patenten und Gebrauchsmustern finden erste Informationen auf der Webseite des Deutschen Patent- und Markenamts unter www.dpma.de.
Beratungsstelle beim Patentzentrum Bayern:
Erfinderberatungen und Unterstützung bei der Schutzrechtsanmeldung für Erfinder / Kleine und Mittelständische Unternehmen bietet das
Produktpiraterie: Gefälschte Produkte und Markenartikel
Produkt- und Markenpiraterie verursacht gewaltige Schäden, durch Fälschungen erleiden deutsche Unternehmen pro Jahr Umsatzverluste in zweistelliger Milliardenhöhe! Diese Form der Wirtschaftskriminalität führt allein in Deutschland jährlich zum Verlust tausender Arbeitsplätze. Die Größe des Unternehmens spielt dabei keine Rolle, innovative KMUs trifft die Produktpiraterie genauso wie große Konzerne.
Urheberrecht: Was ist ein Copyright und wie schützt man es?
Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich bei einem künstlerischen oder literarischen Werk wie zum Beispiel einem Bild, Foto, Film, Fach-, Presse- oder Prosatext, um wirtschaftlich relevante Arbeitsprodukte, ebenso wie bei naturwissenschaftlichen oder technischen Leistungen. Die Urheber sind deshalb an der finanziellen Verwertung ihrer Werke interessiert und müssen regelmäßig entscheiden, ob und in welcher Weise ihr Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll. Das Urheberrecht zielt darauf, diese berechtigen Interessen zu schützen.
Was ist zulässig?
Unternehmen, Selbstständige, Kleinunternehmer und Privatpersonen kommen auch im Internet ständig mit dem Urheberrecht in Kontakt. Ob Downloads, Streaming, schlichtes Kopieren oder Sharing – bei einer Urheberrechtsverletzung droht eine Abmahnung, das Risiko ist hoch. Aufmerksamkeit ist nicht nur bei der Verwendung von Fotos und Videos auf der eigenen Website gefragt, sondern auch beim Übernehmen oder Zitieren fremder Bilder oder Texte aus Webseiten, Zeitungsartikeln, Büchern oder ähnlichem gefragt. Die Nutzungsrechte sind mit den Urhebern bzw. Rechteinhabern abzuklären und eine Nutzungserlaubnis (Lizenz) ist erforderlich.
Was vom Urheberrecht geschützt wird, wie der Urheberrechtsschutz entsteht und welche Folgen er für Urheber und fremde Nutzer hat, erfahren Sie im Beitrag Urheberrecht: Was ist ein Copyright und wie schützt man es?.
Urheberrecht: Leitfaden für die Praxis
Unser Leitfaden zum Urheberrecht hilft beim Erkennen von Risiken und der Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen. Was ist alles urheberrechtlich geschützt? Der Schutz betrifft unter anderem Texte, Musik, Fotos und Filmwerke. Wichtig ist auch zu wissen, wo im Internet Vorsicht geboten ist, wie zum Beispiel beim Einbetten fremder Inhalte auf der eigenen Website und dem Verlinken. Filesharing und Streaming ist unter bestimmten Umständen illegal. Zudem gibt es rund um das Urheberrecht einige weit verbreitete Irrtümer. Im Leitfaden Urheberrecht finden Sie wichtige Hintergrundinformationen zum Thema.
Häufige Fragen zu gewerblichen Schutzrechten und Markenrechten im Internet
Darf ich als Betreiber einer Website die Logos bekannter Dienste wie Twitter, Facebook und YouTube verwenden? Sind die Logos urheberrechtlich geschützt?
Wenn die Logos im Sinne des Urheberrechts geschützte Werke sind, dürfen die Logos nicht ohne weiteres verwendet werden. Der urheberrechtliche Schutz gilt für Fotografien, Bilder, Grafiken und Logos, vorausgesetzt bei der zu schützenden Grafik wird eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht. Nur dann kann ein urheberrechtlicher Schutz entstehen. Für einfachste Grafiken gilt die notwendige Schutzhöhe als nicht erreicht, wenn diese zum Beispiel nur aus einem Textelement oder einer geometrischen Grundformwie Strich oder Kreis bestehen.
Es gilt in der Folge: Für die meisten bekannten Logos ist von einem urheberrechtlichen Schutz auszugehen. Darüber hinaus sind viele, vor allem die bekannten Logos auch als Marke geschützt. Die Veröffentlichung eines fremden Logos im Internet betrifft die Verwertungsrechte – dafür muss man den Inhaber des Urheber- oder Markenrechts um Erlaubnis fragen und eine Lizenz erwerben. Wer ohne Erlaubnis des Rechteinhabers ein geschütztes Logo auf der eigenen Website veröffentlicht, begeht einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht des Urhebers oder des Markeninhabers.
Der Domainname zur eigenen Website soll zu guten Rankings in den Suchmaschinen führen, Nutzer neugierig machen und zum Thema der gebotenen Inhalte passen. Bei der Registrierung der Domain müssen Sie darauf achten, keine fremden Namens- oder Markenrechte zu verletzen. Andernfalls kann eine kostenpflichtige Abmahnung die Folge sein. Nach dem Domainrecht liegen die Probleme meist im Bereich des Domainnames, die Domainendung (.de, .com, etc.) spielt eher keine Rolle. Wenn Sie eine der folgenden Fragen mit „Ja“ beantworten, sollten Sie genauer recherchieren und sich beraten lassen, ob eine Rechtsverletzung vorliegt und notfalls einen anderen Domainnamen registrieren lassen:
- Ist im Domainnamen der Name eines Unternehmens oder ein Markenname enthalten?
- Welche Produkte werden unter der Domain angeboten – sind es die gleichen oder ähnliche wie bei dem geschützten Unternehmens- oder Markennamen?
- Ist im Domainnamen der Name eines Prominenten enthalten?
- Befinden sich die Titel von Software, Filmen oder Zeitschriften im Domainnamen?
- Soll die Domain gezielt als „Tippfehler-Domain“ registriert werden, z. B. amzon.de?
Bei Domainrechtsverletzungen haftet der Inhaber der Domain, der bei der DENIC, der ICANN oder einer anderen Domainregistrierungsstelle als Eigentümer eingetragen ist. Um Rechtsverletzungen auszuschließen, sollten Sie bei Kauf und Registrierung folgende Punkte beachten:
- Domains nicht blind registrieren, sondern erst die Auswahl des Domainnames rechtlich prüfen
- Vor einer rechtlichen Prüfung durch einen Rechtsanwalt können Sie den Domainnamen in einer Suchmaschine eingeben und sich so einen ersten Überblick zur Verwendung verschaffen
- Außerdem sollten Sie für den gewünschten Domainnamen eine Markenrecherche durchführen
- Nach Kauf und Registrierung der Domain ist auf die Gestaltung einer rechtssicheren Website zu achten.
Haben Nutzer von Google-Adwords fremde Marken oder Produktbezeichnungen als Keywords verwendet, kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Abmahnungen durch die Markeninhaber. . Eine Abmahnung kann schnell 1.500 Euro oder mehr kosten, vor allem, weil oft noch Schadenersatzforderungen hinzukommen. Nicht in jedem Fall liegt eine Markenverletzung vor, es hängt davon ab, wie der fremde Markenname verwendet wird und wo der eigene Link erscheint. Es macht zum Beispiel einen Unterschied, ob der eigene Link in der Trefferliste erscheint oder in einem gesonderten, als Werbung gekennzeichneten Bereich.
In der Folge sollten Sie bei Werbekampagnen im Internet die Verwendung fremder Marken und Kennzeichen immer genau prüfen, ob die rechtlichen Grenzen eingehalten sind oder nicht. Zur Sicherheit ist vorab eine Beratung beim Anwalt empfohlen.
Checkliste Rechtssichere Internetseite
Zusammenfassung
Mit der Eintragung als Marke schützen Unternehmen den „guten Namen“ und ihr Logo. Das Aussehen eines Produkts lässt sich als Design, und ein neu erfundenes technisches Gerät oder Verfahren als Patent schützen. Die Registrierung verhindert, dass die Konkurrenz den Namen verwenden oder Produkte nachahmen darf. Bei Marken darf eine Verwechslungsgefahr zu älteren Marken oder Geschäftsbezeichnungen nicht gegeben sein. Verwenden andere Unternehmen Ihre Marke oder verletzen ein anderes geschütztes Recht von Ihnen, können Sie eine Unterlassung und Schadenersatzansprüche einfordern, bei Produkten auch deren Vernichtung. Der Grundsatz der Priorität gilt, bei Konflikten hat das ältere Schutzrecht Vorrang. Bevor Sie ein neues Schutzrecht anmelden, sollten Sie deshalb vorher selbst genau nach älteren Rechten recherchieren. Die Ansprüche bei Markenverletzungen gelten bereits bei Verwechslungsgefahr - nicht nur bei tatsächlicher Verwechslung und grundsätzlich bei jeder Art der Nutzung. Deshalb sollten Sienicht nur vor der Anmeldung Ihrer Marke, sondern auch vor der schlichten Nutzung Ihres Unternehmens- oder Produktnamens eine umfangreiche Markenrecherche und Kollisionsprüfung durchführen. Bei Verwechslungsgefahr mit einer älteren eingetragenen Marke kann andernfalls eine teure Abmahnung drohen. Rechtsanwaltskanzleien oder auch die Patentinformationszentren (www.piznet.de) bieten die Dienstleistung der Markenrecherche an und können bei der Registrierung helfen.
Speziell für Erfinder und Anmelder von Patenten, Gebrauchsmustern oder auch Designs bietet das Patentzentrum Bayern (www.patentzentrum-bayern.de) Hilfe und Beratung.
Hinweis
Die Informationen dienen als Überblick, der keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Daher kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen keine Haftung übernommen werden. Für den Einzelfall ist eine rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt empfohlen.
Geschäftsideen, Technische Erfindungen und Know-how schützen
Ideen und Erfindungen gehören zum wichtigen Kapital von Unternehmen.
Durch das Kopieren von Ideen verlieren diese ihren unternehmerischen Wert. Der Marktwert für technische Erfindungen ist aufgrund der hohen Investitionen in Forschung und Entwicklung besonders groß. Eine technische Erfindung können Unternehmen zum Beispiel als Patent (Ansprechpartner für Erfinder in Bayern ist das Deutsche Patentinformationszentrum in Nürnberg) oder Gebrauchsmuster eintragen lassen.
Bloße Geschäftsideen sind nicht schutzfähig. Man kann diesen aber beispielsweise einen Namen geben und diesen als Marke eintragen lassen, die dann Schutz genießt, vermarktet und lizenziert werden kann. Beschreibt man das Geschäftsmodell kann auch diese Beschreibung Schutz genießen (Urheberrecht).
Service und Beratung für Erfinder:
Patentzentrum Bayern (bayern innovativ)
Erfinderberatung, Unterstützung für Kleine und Mittelständische Unternehmen bei Schutz von Designs, Patenten und Gebrauchsmustern
Patentinformationszentren (PIZ)
Rechercheservice, Beratungsangebote für Erfinder
Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)
Erstinformationen und Formulare für Anmelder von Marken, Designs, Patenten und Gebrauchsmustern