IHK Ratgeber

Pflichtangaben im Impressum von Webseiten

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Sie betreiben eine geschäftliche Webseite? Dann müssen Sie bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Wer die Impressumspflicht nicht einhält, dem droht eine kostspielige Abmahnung.

TMG wird zu DDG: Was ist neu?

Seit dem 14.05.2024 gilt das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Deutschland. Es dient der Umsetzung des Digital Services Act (DSA) der EU. Ziel ist die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für digitale Angebote, wie Online-Plattformen und Suchmaschinen.

Die mit der Umstellung einhergehenden Änderungen sind in erster Linie begrifflicher Natur:

  • Der bislang gebräuchliche Begriff des "Telemediums" wird zum "digitalen Dienst".

Die entsprechende Definition lautet folgendermaßen: Ein digitaler Dienst ist eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d.h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. b RL 2015/1535).

  • Die bisher in §§ 5 und 6 TMG geregelten Informationspflichten (= die Impressumspflicht und die Vorgaben zur Kennzeichnung kommerzieller Kommunikation) finden sich nun nahezu unverändert in §§ 5 und 6 DDG. Inhaltlich hat die Gesetzesnovelle damit keine Auswirkungen.
  • Enthalten Ihre Texte Verweise auf die alte Gesetzeslage, sollten Sie diese abändern, beispielsweise von "Impressum gemäß § 5 TMG" auf die Angabe "Impressum gemäß § 5 DDG".
  • Beachten Sie aber auch, dass keine Pflicht zur Gesetzesangabe besteht. Möchten Sie Anpassungen vermeiden, können Sie also auch ganz auf eine entsprechende Angabe verzichten.

Was muss in ein Impressum ?

Nach dem Digital Service Act DSA sind folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

Allgemeine Pflichtangaben

  • Name des Unternehmens
  • Name der verantwortlichen Person(en)
  • Anschrift der Niederlassung (Haus-Adresse, nicht nur Postfach)
  • Rechtsform, Registernummer und Registergericht: bei juristischen Personen und e.K.
  • Kontaktdaten zur schnellen unmittelbaren Erreichbarkeit - am besten: Telefonnummer und Emailadresse.
  • Bei zulassungspflichtigem Gewerbe Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde mit Anschrift - Beispiele für zulassungspflichtige Gewerbe:
    • Immobilienmakler nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO,
    • Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler etc. nach §§ 34 d, e, f GewO
    • Neu: Wohnimmobilienverwalter nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO
  • Weitere Beispiele für zulassungspflichtige Gewerbe fin den Sie in unserem "Pflichtangaben im Internet-Impressum" auf Seite 5.
    (Hinweis: Beachten Sie ergänzend auch unten 3. Berufsspezifische Informationen)
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer (nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes): nur sofern eine solche auf Antrag erteilt worden ist (nicht: Steuernummer)

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Zusatzangaben für Kapitalgesellschaften (in besonderen Fällen)

  • bei juristischen Personen zusätzlich, falls Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden: Angabe des Stamm- oder Grundkapitals sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen)
  • Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden: die Angabe hierüber.

Wichtig: Weitere Informationen zum Impressum mit verschiedenen Mustern finden Sie in unserem IHK-Merkblatt

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Berufsspezifische Informationen bei zulassungspflichtigen Berufen

Darunter fallen grundsätzlich alle Berufe, deren Zulassung eine Form der Sachkundeprüfung voraussetzt (z.B. Versicherungsvermmittler und -berater, Finanzanlagenvermittler, Honorarfinanzanlagenberater, Immobiliendarlehensvermittler, Ärzte, Steuerberater, ...).

  • die Kammer, welcher der Diensteanbieter angehört mit Anschrift
  • die gesetzliche Berufsbezeichnung
  • der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist
  • die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind (Webseite)

Wichtig: Weitere Informationen und Muster finden Sie in unserem speziellen IHK-Merkblatt "Impressum für erlaubnispflichtige Berufe" auf den Informationsseiten für erlaubnispflichtige Gewerbe (siehe auf den Seiten der jeweiligen Berufsgruppen, dort rechts im grauen Kasten als pdf-Download) Gewerbeerlaubnisse der IHK
Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. berufsständische Regelungen) bestehen neben diesen Pflichtangaben fort.

Rechtsfolgen:

  • Wer diese Informationspflichten nicht einhält, muss mit einer kostenpflichtigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung rechnen. Erfahren Sie mehr dazu in unserem Ratgeber zum Thema Abmahnung.
  • Darüber hinaus gilt der Verstoß gegen die oben genannten Informationspflichten gemäß § 16 TMG als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden kann.
  • In der Praxis werden aber Verstöße gegen die Impressumspflicht fast nie als Ordnungswidrigkeit verfolgt, sondern nur mit einer kostenpflichtigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.

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Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesen Hinweisen um einen allgemeinen Überblick handelt, der keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und eine rechtliche Beratung im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben können wir daher keine Haftung übernehmen. Eine abschließende Rechtsberatung im Einzelfall ist allein der Rechtsanwaltschaft vorbehalten.