Ratgeber

Verkauf von Silvesterraketen

Bright and colourful fireworks display celebrations at night.
© James Thew / fotolia

Es dürfen wieder Silvesterraketen verkauft werden. Während der Corona-Pandemie war dies nicht möglich. Es gibt Regeln für den Verkauf von Feuerwerkskörpern. Unabhängig davon kann Böllern in bestimmten Bereichen verboten werden.

Wer darf wann welche Silvesterraketen verkaufen?

Um welche Silvesterraketen und Böller geht es?

Es geht ausschließlich um

  • Kategorie 1:
    Dabei handelt es sich um Feuerwerkskörper, von denen eine sehr geringe Gefahr ausgeht (Kleinstfeuerwerk) und die auch in geschlossenen Räumen verwendet werden dürfen. Dazu gehört unter anderem Tischfeuerwerk oder auch Wunderkerzen.
  • Kategorie 2:
    Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen (Kleinfeuerwerk), einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind.

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 3 und 4 sind gefährlicher und dürfen nicht im normalen Einzelhandel verkauft werden.

Wer darf Feuerwerkskörper wie Silvesterraketen verkaufen?

Grundsätzlich darf jedes Einzelhandelsgeschäft pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 und 2 verkaufen. Wer Feuerwerkskörper erstmals verkaufen will, muss dies mindestens 2 Wochen vorher der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung anzeigen. In der Anzeige sind die mit der Leitung des Betriebs, der Zweigniederlassung oder der unselbstständigen Zweigstelle beauftragten Personen anzugeben. Diese Anzeige muss nur einmalig gemacht werden. Wechselt allerdings die Leitung eines Geschäfts, muss dies die Behörde erfahren.

Wann dürfen Silvesterraketen verkauft werden?

  • Kleinfeuerwerk, also pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2, wie Silvesterraketen dürfen an Verbraucher nur an den letzten drei verkaufsoffenen Tagen des Jahres verkauft werden In der Regel darf der Verkauf am 29. Dezember gestartet werden. Fällt in diese Periode ein Sonntag, beginnt der Verkauf am 28. Dezember. Dies ist im Jahr 2024 der Fall.
  • Kleinstfeuerwerk (Kategorie 1) wie Tischfeuerwerke dürfen während des gesamten Jahres verkauft werden.

An wen dürfen Sie Silvesterraketen verkaufen?

  • Klassische Silvesterraketen (Kleinfeuerwerk, Kategorie 2) dürfen nur an Personen über 18 Jahre verkauft werden. Personen unter 18 jahre dürfen dieses Feuerwerk weder aufbewahren noch abbrennen. Am besten weisen Sie Ihre Kunden durch Aushang daruf hin.
  • Kleinstfeuerwerk darf an Personen von 12 Jahren an verkauft werden.

Was gibt es sonst noch beim Verkauf von Silvesterraketen zu beachten?

  • Grundsätzlich ist eine Gebrauchsanweisung für Feuerwerkskörper notwendig. Entweder auf der Verpackung oder auf jeder einzelnen Rakete bzw. jedem Böller.
  • Feuerwerkskörper dürfen nur in Räumen aufbewahrt werden, in denen nicht geraucht wird. Außerdem müssen Feuerlöscher vorhanden sein. Angebrochene Verpackungen von Feuerwerkskörpern dürfen nicht aufbewahrt werden.
  • Die Lagermengen für Feuerwerkskörpern sind beschränkt.
  • Feuerwerkskörper, die ein Prüfzeichen der Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM) oder vergleichbares tragen, sind nach diesen Regeln zu verkaufen. Wenn Sie Feuerwerkskörper aus dem Ausland ohne Prüfzeichen verkaufen möchten, dann informieren Sie sich bitte ausführlich über die Rechtslage.

Wo darf zum Jahreswechsel 2024/25 Silvesterfeuerwerk abgebrannt werden?

2024 wird es kein allgemeines Feuerwerksverbot geben.

Die Städte und Landkreise können entscheiden, ob und wo sie ein Böllerverbot verhängen.

In Bayern ist bereits klar:

  • In Bad Reichenhall gilt beim Jahreswechsel 2024/2025 auf den zentralen Plätzen ein Feuerwerksverbot. Grund: Das professionell organisierte Feuerwerk soll nicht gestört werden.
  • In München gibt es ein Feuerwerksverbot in der Innenstadt. Das Verbot gilt im Zeitraum von Dienstag, 31.12.2024 (Silvester) ab 21.00 Uhr bis Mittwoch, 01.01.2025 (Neujahr), 02.00 Uhr, Untersagt ist, pyrotechnische Gegenstände der verschiedenen Kategorein mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen.

    Das Verbot betrifft in der Münchener Innenstadt folgende Bereiche:

    Marienplatz, bis einschließlich Marienplatz Nr. 15 (Ostseite)
    und Viktualienmarkt
    Hausnummer 2 begrenzt durch die anliegenden Gebäude

    Rindermarkt
    vom Marienplatz bis zur Hausnummer 5 Rindermarkt,
    begrenzt durch die anliegenden Gebäude

    Rosenstraße
    Rosenstraße bis zur Ecke Fürstenfelder Straße und Rindermarkt,
    begrenzt durch die anliegenden Gebäude

    Kaufingerstraße und Neuhauser Straße
    Kaufingerstraße und Neuhauser Straße bis einschließlich

    Karlsplatz (Stachus), begrenzt durch die anliegenden Gebäude
    sowie der angrenzenden Stichstraßen
    Karlsplatz (Stachus)
    Karlsplatz, westlich bis einschließlich des Gehwegs der
    Sonnenstraße, begrenzt durch die anliegenden Gebäude

    Weinstraße
    Weinstraße bis zur Ecke Maffeistraße und Schrammerstraße,
    begrenzt durch die anliegenden Gebäude und angrenzenden
    Stichstraßen

    Dienerstraße
    Dienerstraße bis zur Ecke Hofgraben und Schrammerstraße,
    begrenzt durch die anliegenden Gebäude