IHK Ratgeber

Regeln für den Betrieb von Geld- und Warenspielgeräten

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Seit 1. Juli 2021: Anschlusspflicht an das Spielersperrsystem für Spielhallen, Gaststätten und ähnliche Betriebe

Am 1. Juli 2021 ist der Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021) in Kraft getreten. Näheres wird im Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland geregelt (AGGlüStV).

Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel sind seitdem zum Anschluss an eine zentrale bundesweite Spielersperrdatei verpflichtet.

Das bedeutet, dass erstmals auch Spielhallen, Gaststätten und Wettannahmestellen der Buchmacher zum Anschluss an das OASIS Spielersperrsystem verpflichtet sind, wenn sie ihren Kunden Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit zur Verfügung stellen.

Darüber hinaus ergeben sich weitere Verpflichtungen aufgrund des Anschlusses an die zentrale Sperrdatei (§§ 8, 8a GlüStV 2021):

  • Durchführung einer Identitätskontrolle und eines Abgleiches mit der Sperrdatei (§ 8 Absatz 3 Satz 1 GlüStV 2021), in Spielhallen bei jedem Betreten und im Übrigen, z.B. in Gaststätten, vor dem ersten Spiel während eines Aufenthalts (§ 8 Absatz 3 Satz Satz 4 GlüStV 2021)
  • Sicherstellung, dass gesperrte Spieler nicht an Glücksspielen teilnehmen (§ 8 Absatz 3 Satz 3 GlüStV 2021)
  • Verbot, auf einen gesperrten Spieler einzuwirken, einen Antrag auf Entsperrung zu stellen oder Vorteile wie Boni oder Rabatte für Spieler zu gewähren, deren Spielersperre aufgehoben worden ist (§ 8 Absatz 4 GlüStV 2021)
  • Sperrung von Personen (§ 8a Absatz 1 GlüStV 2021), entweder bei selbst beantragten Sperren (Selbstsperre) oder von Seiten Dritter (Fremdsperre)
  • Eintragung der für eine Sperre erforderlichen Daten in die Sperrdatei (§ 8a Absatz 4 GlüStV 2021)
  • Aufbewahrungspflicht von Sperranträgen bei Selbstsperren sowie bei Fremdsperren die damit anfallenden Unterlagen, sowie bei Geschäftsaufgabe, Fusionen, Insolvenz oder Vorliegen sonstiger Gründe, die die weitere Aufbewahrung unmöglich machen, müssen die Unterlagen an die für die Führung der Sperrdatei zuständigen Behörde weitergeleitet werden (§ 8a Absatz 7 GlüStV 2021)

Zuständig für die Unterhaltung und Unterrichtung des OASIS Spielersperrsystems ist das Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Darmstadt. Hierfür stellt das Regierungspräsidium seit dem 1. Juli 2021 auf ihrer Homepage ein Onlineformular zur Registrierung zum Anschluss an das OASIS Spielersperrsystem für alle Glücksspielveranstalter/Automatenaufsteller bereit.

Weitere Informationen zum Anschluss an das OASIS Spielersperrsystem und zu technischen Fragen sind auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt abrufbar.