Ratgeber

Gewerberecht

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Jeder Existenzgründer steht vor einer Vielzahl von Fragen, bevor der erste Schritt in die Selbständigkeit unternommen wird. Was ist ein Gewerbe und wie unterscheidet sich das Gewerbe von den freien Berufen? Wo muss das Gewerbe angemeldet werden und welche Formalitäten sind zu beachten? Gibt es für die beabsichtigte Tätigkeit besondere Erlaubnis- oder Überwachungspflichten?

Inhalt

Aktuelles

Wichtiger Hinweis: Für Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes besteht ab 1. Januar 2024 - unabhängig von einer Verdachtsmeldung - die Pflicht zur Registrierung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU). Dieser Verpflichtung unterfallen u.a. Güterhändler. Güterhändler ist, wer gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung.

Nähere Informationen erhalten Sie hier.

Das eigene Gewerbe: Was ist zu tun, bevor es los geht?

Bevor ein Gewerbe ausgeübt werden kann, muss zunächst unterschieden werden, ob die beabsichtigte Erwerbstätigkeit als Gewerbe einzuordnen ist oder zu den freien Berufen gehört. Oft treten bei der Gewerbeanmeldung auch Schwierigkeiten oder Verzögerungen auf, weil bestimmte Formalitäten nicht beachtet oder Unterlagen unvollständig eingereicht werden.

Was ist ein Gewerbe?

Gewerbe oder freiberufliche Tätigkeit?

Die Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieben und freien Berufen ist häufig schwierig. Die gewerberechtliche Definition der freien Berufe ist auch nicht deckungsgleich mit der steuerrechtlichen Definition.

Gewerberechtlich spricht man von freien Berufen, wenn eine „freie, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art oder eine Dienstleistung höherer Art, die eine höhere Bildung erfordert“, ausgeübt wird. Mit dem Begriff „höhere Bildung“ ist ein Hochschulabschluss oder ein Fachhochschulabschluss gemeint.

Steuerrechtlich hingegen ist in § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Begriff der freien Berufe als „selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit“ definiert. Darunter fallen auch die in § 18 EStG aufgezählten „Katalogberufe“ wie z. B. die Tätigkeit als Arzt, Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Da der gewerbe- und steuerrechtliche Begriff der freien Berufe nicht einheitlich ist, entstehen häufig Abgrenzungsschwierigkeiten. Bei Abgrenzungsfragen können Sie sich auch an das Institut für freie Berufe wenden.

Für die Gewerbeanmeldung ist ausschließlich die geweberechtliche Definition maßgebend. Um ganz sicher zu gehen, ob es sich bei der Tätigkeit, die ausgeübt werden soll, um ein anzumeldendes Gewerbe handelt, empfiehlt es sich, bei Abgrenzungsfragen das zuständige Finanzamt zu kontaktieren.

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Gewerbeanzeige

Die Ausübung eines freien Berufes muss gewerberechtlich nicht angezeigt werden. Der Selbständige wendet sich direkt an das Finanzamt und beantragt eine Steuernummer.
Der Betrieb eines stehenden Gewerbes ist grundsätzlich gemäß § 14 GewO anzuzeigen. Ebenso anzeigepflichtig ist der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle, die Sitzverlegung des Betriebs und die Erweiterung oder Änderung des Betriebs um Leistungen oder Waren, die bei dem Gewerbebetrieb der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind sowie die Aufgabe des Betriebes. Zuständige Behörde ist die Gemeinde, in der sich der Betrieb befindet oder befinden soll.

Die Anzeigepflicht entsteht mit dem Beginn des Gewerbes, der Zweigniederlassung, der Zweigstelle oder mit dem Wechsel des Gegenstandes des Betriebes.

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Natürliche oder juristische Person – Wer ist anzeigepflichtig?

Die Anzeigepflicht betrifft den Gewerbetreibenden. Das ist die natürliche oder juristische Person, die das Gewerbe betreiben möchte. Die Anzeige kann persönlich oder durch einen Bevollmächtigten erfolgen.

Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (BGB-Gesellschaft, OHG, KG) sind alle geschäftsführenden Gesellschafter anzeigepflichtig, nicht dagegen die Gesellschaften selbst, weil sie keine eigene Rechtspersönlichkeit haben. Ebenfalls nicht anzeigepflichtig sind der Vorstand einer Aktiengesellschaft oder der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Diese sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft und handeln somit in deren Namen und für deren Rechnung. Sie üben demnach nicht selbst das Gewerbe aus. Dem steht auch nicht entgegen, dass in der Gewerbeanzeige der juristischen Person auch Angaben über die gesetzlichen Vertreter zu machen sind.

Für die Gewerbeanmeldung sind bundeseinheitliche Vordrucke vorgeschrieben. Diese erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde.

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Diese Unterlagen müssen Sie einreichen

Für die Gewerbeanzeige sind folgende Dokumente erforderlich:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Bei Bevollmächtigung schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten
  • Registerauszug bei im Handels, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen
  • Bei einer GmbH in Gründung die Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer darüber, dass der Gewerbebetrieb bereits vor der Handelsregistereintragung erfolgen soll.
  • Bei erlaubnispflichtigen Gewerbe: Vorlage der Erlaubnis
  • Soweit es sich um die Niederlassung eines ausländischen Unternehmens handelt, ist zusätzlich die Vorlage der beglaubigten deutschen Übersetzung des Handelsregisterauszugs des ausländischen Unternehmens erforderlich. Aus dem Handelsregisterauszug müssen der Name (Firma), der Sitz, der Gegenstand des Unternehmens, das Datum der Gründung und die Namen der gesetzlichen Vertreter der anmeldenden Gesellschaft ersichtlich sein. Darüber hinaus muss eine Vollmacht des Leiters der Niederlassung bzw. des Anmelders zur Gründung der Zweigniederlassung vorgelegt werden. Diese Vollmacht muss nicht beglaubigt sein, sie muss jedoch von einem gesetzlichen Vertreter unter-zeichnet worden sein, der im Handelsregister aufgeführt ist. Weiterhin muss dem Gewerbeamt ein verantwortlicher Ansprechpartner im Inland benannt werden.

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Gewerbeschein

Sind alle Formalitäten erledigt, erhält der Gewerbetreibende innerhalb von drei Tagen den Gewerbeschein. Bei diesem handelt es sich um einen Durchschlag des für die Gewerbe- Anmeldung vorgelegten Formulars. Mit der Zusendung dieses Durchschlags bescheinigt das Gewerbeamt den Empfang der Gewerbeanzeige. Gleichzeitig kann der Gewerbetreibende mit diesem Durchschlag jederzeit nachweisen, dass er seiner Anzeigepflicht gem. § 14 GewO nachgekommen ist.

Zu beachten: Die Bescheinigung besagt nicht, dass der Gewerbetreibende zur Ausübung dieses Gewerbes befugt ist und ersetzt somit auch nicht eine etwaige erforderliche Erlaubnis.

Eine Kopie der Gewerbeanzeige wird durch das Gewerbeamt im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorschriften u.a. an folgende Stellen weitergeleitet. Rechtsgrundlage ist§ 14 Abs. 8 GewO:

  • Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung
  • Finanzamt
  • Gewerbeaufsichtsamt
  • Industrie- und Handelskammer
  • Handwerkskammer
  • Ausländerbehörden
  • Eichamt
  • Bundesagentur für Arbeit
  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.
  • Behörden der Zollverwaltung

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Grundsatz der Gewerbefreiheit

In Deutschland gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Das heißt, in der Regel ist für den Betrieb eines Gewerbes keine besondere Erlaubnis oder der Nachweis besonderer Fachkenntnisse erforderlich. Ein Gewerbe kann somit von jedem ausgeübt werden, ohne dass es einer besonderen Sach- und Fachkunde oder anderen Voraussetzungen bedarf.

Der Grundsatz der Gewerbefreiheit wird jedoch für bestimmte Gewerbezweige unterbrochen. Hier sieht der Staat einen besonderen Schutzbedarf und übernimmt eine Überwachungsfunktion, weil z. B. durch die Gewerbeausübung besonders schutzbedürftige Rechtsgüter betroffen sein können. Das Gesetz unterscheidet zwischen überwachungs- und erlaubnispflichtigen Gewerben.

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Tätigkeiten, für die Sonderregeln gelten

TätigkeitenMehr erfahren
Gaststättenbetreiber Zur IHK Gastwirteunterrichtung
Veranstalter von Messen, Ausstellungen, Großmärkten, Wochenmärkten, Spezialmärkten, Jahrmärkten sowie Volksfesten Zum IHK Merkblatt
WanderlagerÄnderung seit 28.05.2022Zum IHK Merkblatt
Hersteller und Händler von KosmetikproduktenAchtung: Neue Änderungsverordnung: Erweiterung deklarationspflichtiger allergener DuftstoffeZum IHK Merkblatt
Hersteller und Händler von Textilien Zum IHK Merkblatt

Überwachungspflichtige Gewerbe

Sinn und Zweck der Regelung, einige Gewerbe der staatlichen Überwachung zu unterwerfen ist es, in gewerberechtlich „sensiblen“ Branchen den Kunden zu schützen. Daher muss jeder, der ein überwachungspflichtiges Gewerbe ausüben möchte, zunächst anhand eines polizeilichen Führungszeugnisses und eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister seine persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.

§ 38 GewO nennt einen großen Teil der gewerblichen Tätigkeiten, die der Überwachungspflicht unterliegen. Daneben gibt es aber auch einige spezialgesetzlich geregelte Fälle (z. B. Arzneimittelgesetz, Kreditwesengesetz).

Zu den überwachungspflichtigen Tätigkeiten gehören z. B. folgende Tätigkeiten:

Tätigkeit
Auskunftei und Detektei
Ehe- und Partnerschaftsvermittlung
Gebrauchtwarenhandel (hochwertige Konsumgüter, Kraftfahrzeuge und Fahrräder, Edelmetalle, Edelsteine, Altmetall)
Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen
Schlüsseldienst
Reisebüro
Unterkunftsvermittlung

Erlaubnispflichtige Gewerbe

Die Anforderungen an den Gewerbetreibenden sind bei den erlaubnispflichtigen wesentlich höher als bei den überwachungspflichtigen Gewerben. Die Erlaubnispflicht betrifft die Tätigkeiten, die durch Missbrauch und fahrlässigen Umgang das Allgemeinwohl und den Schutz bestimmter Personenkreise gefährden können. Anders als bei den überwachungsbedürftigen Gewerben sind die erlaubnispflichtigen Gewerbe in eigenen Tatbeständen geregelt.

Zu den erlaubnispflichtigen Gewerben gehören u. a. folgende Tätigkeiten:

Erlaubnispflichtige TätigkeitMehr erfahren
ArbeitnehmerüberlassungZum IHK Ratgeber Arbeitsrecht
Arzneimittel (Großhandel, Import, Export u. Herstellung)Zur IHK Sachkundeprüfung
BankgeschäfteZur BaFin
Bauträger und BaubetreuerZum IHK Erlaubnisverfahren
BewachungsgewerbeZur IHK Sachkundeprüfung
DarlehensvermittlungZum IHK Erlaubnisverfahren
FinanzdienstleistungenZur BaFin
Finanzanlagenvermittlung und Honorar-FinanzanlagenberatungZum IHK Erlaubnisverfahren
Gaststättenbetrieb mit AlkoholausschankZur IHK Unterrichtung
GefahrguttransporteZur IHK Gefahrgutfahrerprüfung
GüterkraftverkehrsunternehmenZur IHK Fachkundeprüfung
ImmobilienmaklerZum IHK Erlaubnisverfahren
PersonenbeförderungZur IHK Sachkundeprüfung
ReisegewerbeZum IHK Merkblatt
SpielhalleZur IHK Unterrichtung
Versicherungsvermittlung und -beratungZum IHK Erlaubnisverfahren
VersteigererZum IHK Merkblatt

IHK Gewerbeerlaubnisse und damit verbundene Berufspflichten

Die IHK für München und Oberbayern ist zuständige Erlaubnis- und Registrierungsstelle in Bayern (mit Ausnahme des Zuständigkeitsbereichs der IHK Aschaffenburg) für Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Gewerbeordnung (GewO), Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater nach §§ 34f und h GewO sowie Versicherungsvermittler und -berater nach § 34d GewO. Auch für Gewerbetreibende nach § 34c GewO (Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter) ist die IHK für München und Oberbayern zuständige Erlaubnisstelle. Neben der einmalig einzuholenden Erlaubnis zu Beginn der Tätigkeit, sind mit dieser fortlaufende Berufspflichten verbunden.

Kurzüberblick

Die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen sind den konkreten gesetzlichen Regelungen zu entnehmen. In der Regel muss der Gewerbetreibende aber neben der persönlichen Zuverlässigkeit auch geordnete Vermögensverhältnisse nachweisen. Darüber hinaus muss bei bestimmten erlaubnispflichtigen Tätigkeiten auch die erforderliche Sachkunde sowie eine Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen werden.

Neben der Einholung der Erlaubnis ist damit auch die Einhaltung spezieller Berufspflichten verbunden. Im Rahmen unserer hoheitlichen Tätigkeit überwachen wir insbesondere die Einhaltung der Weiterbildungsverpflichtung sowie die Abgabepflicht der Prüfungsberichte.

To-Do's

1. Schritt: Einholen der Erlaubnis

2. Schritt: Dauerhafte Einhaltung der Berufspflichten