Gewerberecht
Jeder Existenzgründer steht vor einer Vielzahl von Fragen, bevor der erste Schritt in die Selbständigkeit unternommen wird. Was ist ein Gewerbe und wie unterscheidet sich das Gewerbe von den freien Berufen? Wo muss das Gewerbe angemeldet werden und welche Formalitäten sind zu beachten? Gibt es für die beabsichtigte Tätigkeit besondere Erlaubnis- oder Überwachungspflichten?
Inhalt
Aktuelles
Wichtiger Hinweis: Für Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes besteht ab 1. Januar 2024 - unabhängig von einer Verdachtsmeldung - die Pflicht zur Registrierung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU). Dieser Verpflichtung unterfallen u.a. Güterhändler. Güterhändler ist, wer gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung.
Nähere Informationen erhalten Sie hier.
Das eigene Gewerbe: Was ist zu tun, bevor es los geht?
Bevor ein Gewerbe ausgeübt werden kann, muss zunächst unterschieden werden, ob die beabsichtigte Erwerbstätigkeit als Gewerbe einzuordnen ist oder zu den freien Berufen gehört. Oft treten bei der Gewerbeanmeldung auch Schwierigkeiten oder Verzögerungen auf, weil bestimmte Formalitäten nicht beachtet oder Unterlagen unvollständig eingereicht werden.
Was ist ein Gewerbe?
Unter dem Begriff „Gewerbe“ versteht man eine
- selbstständige
- erlaubte
- auf Gewinnerzielung gerichtete und
- auf Dauer angelegte
Tätigkeit im wirtschaftlichen Bereich.
Erst wenn alle o. a. vier Voraussetzungen vorliegen, spricht man von einem Gewerbebetrieb.
Die Betriebe der Urproduktion zählen nicht zu den Gewerbebetrieben. Zur Urproduktion gehören die Land- und Forstwirtschaft, der Garten- und Weinbau, die Fischerei und der Bergbau. Diese Betriebe können ihre Produkte verkaufen, ohne ein Gewerbe anmelden zu müssen.
Ebenfalls kein Gewerbe liegt vor bei der Ausübung von freien Berufen und bei der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens.
Das Gewerberecht unterscheidet zwischen dem stehenden Gewerbe und dem Reisegewerbe. Zum stehenden Gewerbe gehört jeder Gewerbebetrieb, der nicht dem Reisegewerbe zuzurechnen ist.
Ein Reisegewerbe betreibt nach der Legaldefinition des § 55 Gewerbeordnung (GewO), wer gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.Die Ausübung des Reisegewerbes ist erlaubnispflichtig. Wer ein solches betreiben möchte, muss vorher bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde eine Reisegewerbekarte beantragen.Vor der Erlaubniserteilung überprüft die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit des Antragstellers. Hierfür hat dieser
- ein Führungszeugnis sowie
- eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
beides zur Vorlage bei einer Behörde, zu beantragen.Ein Reisegewerbe liegt vor, wenn jemand gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
- Waren vertreibt, d. h. Waren feilbietet und/oder Bestellungen auf Waren aufsucht und/oder
- Waren ankauft und/oder
- Leistungen anbietet und/oder
- Bestellungen auf Leistungen aufsucht (§ 55 Absatz 1 Nummer 1 GewO) und/oder
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt (§ 55 Absatz 1 Nummer 2 GewO).
In Abgrenzung zum stehenden Gewerbe tritt der Kunde beim Reisegewerbe nicht an den Unternehmer heran, sondern der Unternehmer kommt ohne vorherige Terminvereinbarung unangemeldet zum möglichen Kunden, z. B. Vertreter an der Haustür.Wer als selbständiger Gewerbetreibender (natürliche oder juristische Person) ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).Die Reisegewerbekarte ist während der Ausübung des Gewerbebetriebs mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen. Für die im Betrieb des Reisegewerbetreibenden unselbständig, d. h. angestellt beschäftigten Personen, besteht keine Reisegewerbekartenpflicht. Allerdings ist der Inhaber der Reisegewerbekarte, sofern er die Tätigkeit nicht in eigener Person ausübt, verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn sie unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten. Die Angestellten haben diese ebenfalls mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Folgende Tätigkeiten sind gemäß § 56 GewO im Reisegewerbe verboten:
1. Der Vertrieb von
- Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist das Aufsuchen von Bestellungen auf Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie auf Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist,
- Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern; zugelassen sind Schutzbrillen und Fertiglesebrillen,
- elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte; zugelassen sind Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung,
- Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilsscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose; zugelassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten. Das Verbot findet keine Anwendung auf Tätigkeiten in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder eines Unternehmens im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes (KWG), wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen diese Unternehmen nach dem Kreditwesengesetz befugt sind.
- Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden.
2. Das Feilbieten und der Ankauf
- Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen; zugelassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40,-- Euro und Waren mit Silberauflagen. Das Verbot findet keine Anwendung auf Tätigkeiten in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder eines Unternehmens im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes (KWG), wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen diese Unternehmen nach dem Kreditwesengesetz befugt sind.
- Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen.
3. Das Feilbieten von alkoholischen Getränken; zugelassen sind Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen, alkoholische Getränke im Sinne von § 67 Absatz 1 Nummer 1, 2. und 3. Halbsatz GewO und alkoholische Getränke, die im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden.
4. Der Abschluss sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (§ 34 Absatz 4 GewO) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften. Das Verbot findet keine Anwendung auf Tätigkeiten in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder eines Unternehmens im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes (KWG), wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen diese Unternehmen nach dem Kreditwesengesetz befugt sind.
Einige Tätigkeiten sind von der Reisegewerbekartenpflicht befreit. Diese sind in §§ 55aund b GewO aufgelistet.
Hierzu gehört z. B. der Vertrieb von Lebensmitteln und anderen Waren des täglichen Bedarfs, wenn diese von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle verkauft werden. Reisegewerbefrei ist beispielsweise auch das Feilbieten von Druckwerken auf öffentlichen Wegen, Straßen, etc. In diesen Fällen kann jedoch eine Anzeigepflicht nach § 55c GewO gegeben sein. Eine Reisegewerbekarte ist ferner nicht erforderlich, soweit ein Gewerbetreibender andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs aufsucht. Reisegewerbekartenfrei ist auch die Teilnahme an einer festgesetzten Veranstaltung i. S. d. Titels IV der Gewerbeordnung, z. B. die Teilnahme an einem festgesetzten Spezial- oder Jahrmarkt.
Die Reisegewerbekarte entfaltet Geltung im gesamten Bundesgebiet.
Hinweise für Dienstleister aus dem EU-/EWR-Ausland:
Sofern Gewerbetreibende, deren Tätigkeit unter den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fällt, eine Niederlassung in einem anderen EU-/EWR-Staat haben und von dieser Niederlassung aus unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit nur vorübergehend in Deutschland als Reisegewerbetreibende tätig werden, sind sie von den Vorschriften des § 55 Absatz 2 und 3 GewO befreit, d. h. sie benötigen keine Reisegewerbekarte. Diese Befreiung von den gewerberechtlichen Vorschriften gilt nach § 4 Absatz 2 GewO jedoch nicht, wenn die Tätigkeit aus einem anderen EU-/EWR-Mitgliedsstaat heraus lediglich zur Umgehung der gewerberechtlichen Vorschriften erbracht wird.
Gewerbe oder freiberufliche Tätigkeit?
Die Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieben und freien Berufen ist häufig schwierig. Die gewerberechtliche Definition der freien Berufe ist auch nicht deckungsgleich mit der steuerrechtlichen Definition.
Gewerberechtlich spricht man von freien Berufen, wenn eine „freie, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art oder eine Dienstleistung höherer Art, die eine höhere Bildung erfordert“, ausgeübt wird. Mit dem Begriff „höhere Bildung“ ist ein Hochschulabschluss oder ein Fachhochschulabschluss gemeint.
Steuerrechtlich hingegen ist in § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Begriff der freien Berufe als „selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit“ definiert. Darunter fallen auch die in § 18 EStG aufgezählten „Katalogberufe“ wie z. B. die Tätigkeit als Arzt, Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Da der gewerbe- und steuerrechtliche Begriff der freien Berufe nicht einheitlich ist, entstehen häufig Abgrenzungsschwierigkeiten. Bei Abgrenzungsfragen können Sie sich auch an das Institut für freie Berufe wenden.
Für die Gewerbeanmeldung ist ausschließlich die geweberechtliche Definition maßgebend. Um ganz sicher zu gehen, ob es sich bei der Tätigkeit, die ausgeübt werden soll, um ein anzumeldendes Gewerbe handelt, empfiehlt es sich, bei Abgrenzungsfragen das zuständige Finanzamt zu kontaktieren.
Gewerbeanzeige
Die Ausübung eines freien Berufes muss gewerberechtlich nicht angezeigt werden. Der Selbständige wendet sich direkt an das Finanzamt und beantragt eine Steuernummer.
Der Betrieb eines stehenden Gewerbes ist grundsätzlich gemäß § 14 GewO anzuzeigen. Ebenso anzeigepflichtig ist der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle, die Sitzverlegung des Betriebs und die Erweiterung oder Änderung des Betriebs um Leistungen oder Waren, die bei dem Gewerbebetrieb der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind sowie die Aufgabe des Betriebes. Zuständige Behörde ist die Gemeinde, in der sich der Betrieb befindet oder befinden soll.
Die Anzeigepflicht entsteht mit dem Beginn des Gewerbes, der Zweigniederlassung, der Zweigstelle oder mit dem Wechsel des Gegenstandes des Betriebes.
Natürliche oder juristische Person – Wer ist anzeigepflichtig?
Die Anzeigepflicht betrifft den Gewerbetreibenden. Das ist die natürliche oder juristische Person, die das Gewerbe betreiben möchte. Die Anzeige kann persönlich oder durch einen Bevollmächtigten erfolgen.
Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (BGB-Gesellschaft, OHG, KG) sind alle geschäftsführenden Gesellschafter anzeigepflichtig, nicht dagegen die Gesellschaften selbst, weil sie keine eigene Rechtspersönlichkeit haben. Ebenfalls nicht anzeigepflichtig sind der Vorstand einer Aktiengesellschaft oder der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Diese sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft und handeln somit in deren Namen und für deren Rechnung. Sie üben demnach nicht selbst das Gewerbe aus. Dem steht auch nicht entgegen, dass in der Gewerbeanzeige der juristischen Person auch Angaben über die gesetzlichen Vertreter zu machen sind.
Für die Gewerbeanmeldung sind bundeseinheitliche Vordrucke vorgeschrieben. Diese erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde.
Diese Unterlagen müssen Sie einreichen
Für die Gewerbeanzeige sind folgende Dokumente erforderlich:
- Personalausweis oder Reisepass
- Bei Bevollmächtigung schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten
- Registerauszug bei im Handels, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen
- Bei einer GmbH in Gründung die Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer darüber, dass der Gewerbebetrieb bereits vor der Handelsregistereintragung erfolgen soll.
- Bei erlaubnispflichtigen Gewerbe: Vorlage der Erlaubnis
- Soweit es sich um die Niederlassung eines ausländischen Unternehmens handelt, ist zusätzlich die Vorlage der beglaubigten deutschen Übersetzung des Handelsregisterauszugs des ausländischen Unternehmens erforderlich. Aus dem Handelsregisterauszug müssen der Name (Firma), der Sitz, der Gegenstand des Unternehmens, das Datum der Gründung und die Namen der gesetzlichen Vertreter der anmeldenden Gesellschaft ersichtlich sein. Darüber hinaus muss eine Vollmacht des Leiters der Niederlassung bzw. des Anmelders zur Gründung der Zweigniederlassung vorgelegt werden. Diese Vollmacht muss nicht beglaubigt sein, sie muss jedoch von einem gesetzlichen Vertreter unter-zeichnet worden sein, der im Handelsregister aufgeführt ist. Weiterhin muss dem Gewerbeamt ein verantwortlicher Ansprechpartner im Inland benannt werden.
Gewerbeschein
Sind alle Formalitäten erledigt, erhält der Gewerbetreibende innerhalb von drei Tagen den Gewerbeschein. Bei diesem handelt es sich um einen Durchschlag des für die Gewerbe- Anmeldung vorgelegten Formulars. Mit der Zusendung dieses Durchschlags bescheinigt das Gewerbeamt den Empfang der Gewerbeanzeige. Gleichzeitig kann der Gewerbetreibende mit diesem Durchschlag jederzeit nachweisen, dass er seiner Anzeigepflicht gem. § 14 GewO nachgekommen ist.
Zu beachten: Die Bescheinigung besagt nicht, dass der Gewerbetreibende zur Ausübung dieses Gewerbes befugt ist und ersetzt somit auch nicht eine etwaige erforderliche Erlaubnis.
Eine Kopie der Gewerbeanzeige wird durch das Gewerbeamt im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorschriften u.a. an folgende Stellen weitergeleitet. Rechtsgrundlage ist§ 14 Abs. 8 GewO:
- Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung
- Finanzamt
- Gewerbeaufsichtsamt
- Industrie- und Handelskammer
- Handwerkskammer
- Ausländerbehörden
- Eichamt
- Bundesagentur für Arbeit
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.
- Behörden der Zollverwaltung
Grundsatz der Gewerbefreiheit
In Deutschland gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Das heißt, in der Regel ist für den Betrieb eines Gewerbes keine besondere Erlaubnis oder der Nachweis besonderer Fachkenntnisse erforderlich. Ein Gewerbe kann somit von jedem ausgeübt werden, ohne dass es einer besonderen Sach- und Fachkunde oder anderen Voraussetzungen bedarf.
Der Grundsatz der Gewerbefreiheit wird jedoch für bestimmte Gewerbezweige unterbrochen. Hier sieht der Staat einen besonderen Schutzbedarf und übernimmt eine Überwachungsfunktion, weil z. B. durch die Gewerbeausübung besonders schutzbedürftige Rechtsgüter betroffen sein können. Das Gesetz unterscheidet zwischen überwachungs- und erlaubnispflichtigen Gewerben.
Tätigkeiten, für die Sonderregeln gelten
Tätigkeiten | Mehr erfahren | |
---|---|---|
Gaststättenbetreiber | Zur IHK Gastwirteunterrichtung | |
Veranstalter von Messen, Ausstellungen, Großmärkten, Wochenmärkten, Spezialmärkten, Jahrmärkten sowie Volksfesten | Zum IHK Merkblatt | |
Wanderlager | Änderung seit 28.05.2022 | Zum IHK Merkblatt |
Hersteller und Händler von Kosmetikprodukten | Achtung: Neue Änderungsverordnung: Erweiterung deklarationspflichtiger allergener Duftstoffe | Zum IHK Merkblatt |
Hersteller und Händler von Textilien | Zum IHK Merkblatt |
Überwachungspflichtige Gewerbe
Sinn und Zweck der Regelung, einige Gewerbe der staatlichen Überwachung zu unterwerfen ist es, in gewerberechtlich „sensiblen“ Branchen den Kunden zu schützen. Daher muss jeder, der ein überwachungspflichtiges Gewerbe ausüben möchte, zunächst anhand eines polizeilichen Führungszeugnisses und eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister seine persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
§ 38 GewO nennt einen großen Teil der gewerblichen Tätigkeiten, die der Überwachungspflicht unterliegen. Daneben gibt es aber auch einige spezialgesetzlich geregelte Fälle (z. B. Arzneimittelgesetz, Kreditwesengesetz).
Zu den überwachungspflichtigen Tätigkeiten gehören z. B. folgende Tätigkeiten:
Tätigkeit |
---|
Auskunftei und Detektei |
Ehe- und Partnerschaftsvermittlung |
Gebrauchtwarenhandel (hochwertige Konsumgüter, Kraftfahrzeuge und Fahrräder, Edelmetalle, Edelsteine, Altmetall) |
Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen |
Schlüsseldienst |
Reisebüro |
Unterkunftsvermittlung |
Erlaubnispflichtige Gewerbe
Die Anforderungen an den Gewerbetreibenden sind bei den erlaubnispflichtigen wesentlich höher als bei den überwachungspflichtigen Gewerben. Die Erlaubnispflicht betrifft die Tätigkeiten, die durch Missbrauch und fahrlässigen Umgang das Allgemeinwohl und den Schutz bestimmter Personenkreise gefährden können. Anders als bei den überwachungsbedürftigen Gewerben sind die erlaubnispflichtigen Gewerbe in eigenen Tatbeständen geregelt.
Zu den erlaubnispflichtigen Gewerben gehören u. a. folgende Tätigkeiten:
Erlaubnispflichtige Tätigkeit | Mehr erfahren |
---|---|
Arbeitnehmerüberlassung | Zum IHK Ratgeber Arbeitsrecht |
Arzneimittel (Großhandel, Import, Export u. Herstellung) | Zur IHK Sachkundeprüfung |
Bankgeschäfte | Zur BaFin |
Bauträger und Baubetreuer | Zum IHK Erlaubnisverfahren |
Bewachungsgewerbe | Zur IHK Sachkundeprüfung |
Darlehensvermittlung | Zum IHK Erlaubnisverfahren |
Finanzdienstleistungen | Zur BaFin |
Finanzanlagenvermittlung und Honorar-Finanzanlagenberatung | Zum IHK Erlaubnisverfahren |
Gaststättenbetrieb mit Alkoholausschank | Zur IHK Unterrichtung |
Gefahrguttransporte | Zur IHK Gefahrgutfahrerprüfung |
Güterkraftverkehrsunternehmen | Zur IHK Fachkundeprüfung |
Immobilienmakler | Zum IHK Erlaubnisverfahren |
Personenbeförderung | Zur IHK Sachkundeprüfung |
Reisegewerbe | Zum IHK Merkblatt |
Spielhalle | Zur IHK Unterrichtung |
Versicherungsvermittlung und -beratung | Zum IHK Erlaubnisverfahren |
Versteigerer | Zum IHK Merkblatt |
IHK Gewerbeerlaubnisse und damit verbundene Berufspflichten
Die IHK für München und Oberbayern ist zuständige Erlaubnis- und Registrierungsstelle in Bayern (mit Ausnahme des Zuständigkeitsbereichs der IHK Aschaffenburg) für Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Gewerbeordnung (GewO), Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater nach §§ 34f und h GewO sowie Versicherungsvermittler und -berater nach § 34d GewO. Auch für Gewerbetreibende nach § 34c GewO (Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter) ist die IHK für München und Oberbayern zuständige Erlaubnisstelle. Neben der einmalig einzuholenden Erlaubnis zu Beginn der Tätigkeit, sind mit dieser fortlaufende Berufspflichten verbunden.
Kurzüberblick
Die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen sind den konkreten gesetzlichen Regelungen zu entnehmen. In der Regel muss der Gewerbetreibende aber neben der persönlichen Zuverlässigkeit auch geordnete Vermögensverhältnisse nachweisen. Darüber hinaus muss bei bestimmten erlaubnispflichtigen Tätigkeiten auch die erforderliche Sachkunde sowie eine Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen werden.
Neben der Einholung der Erlaubnis ist damit auch die Einhaltung spezieller Berufspflichten verbunden. Im Rahmen unserer hoheitlichen Tätigkeit überwachen wir insbesondere die Einhaltung der Weiterbildungsverpflichtung sowie die Abgabepflicht der Prüfungsberichte.
To-Do's
1. Schritt: Einholen der Erlaubnis
2. Schritt: Dauerhafte Einhaltung der Berufspflichten
IHK Gewerbeerlaubnisse
- Allgemeine Infos
- Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter (§ 34c GewO)
- Versicherungsvermittler und -berater (§ 34d GewO)
- Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34f/ § 34h GewO)
- Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i GewO)
- Weiterbildungs- und Prüfungspflichten