Stiftung gründen
In Deutschland sind Stifter in den meisten Fällen Privatpersonen, aber auch für Unternehmen kann die Stiftung eine interessante Gestaltungsmöglichkeit bieten, so z. B. als Baustein ihrer Corporate-Social-Responsability-Strategie oder im Rahmen der Vermögens- und Unternehmensnachfolgeplanung.
In Deutschland gibt es mehr als 25.000 rechtsfähige Stiftungen. Die Errichtung einer Stiftung bietet Stiftern die Möglichkeit, ihr Vermögen dauerhaft und nachhaltig zur Erfüllung eines von ihnen vorgegebenen Zwecks einzusetzen. Bei der Festlegung des Stiftungszwecks sind Stifter grundsätzlich frei. Die Zwecke sind zumeist gemeinnützig, wie z. B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung, Kultur, Umweltschutz, etc.. Daneben gibt es aber auch privatnützige Stiftungen, die überwiegend dem Interesse eines abgeschlossenen Personenkreises dienen, wie z. B. Familienstiftungen oder unternehmensverbundene Stiftungen.
Inhalt
- Aktuelles
- Was ist eine Stiftung und welche Erscheinungsformen der Stiftung gibt es?
- Wie entsteht eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts?
- Wer kann eine rechtsfähige Stiftung errichten?
- Welche Organe hat eine Stiftung und wie ist die Haftung geregelt?
- Was versteht man unter dem Stiftungsvermögen?
- In welche Register muss sich eine Stiftung eintragen lassen und unter welchen Voraussetzungen?
- Welche Regelungen gelten für die Auflösung einer Stiftung?
Aktuell: Stiftungsrecht wird bundesweit vereinheitlicht
Bislang war das Stiftungszivilrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und den – nicht einheitlichen – Stiftungsgesetzen der Länder geregelt. Dieses Nebeneinander von Bundesrecht und Landesrecht führte immer wieder zu Streitfragen und Rechtsunsicherheit. Mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts (und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes) vom 16.07.2021 wurde das Stiftungszivilrecht mit Wirkung zum 01.07.2023 umfassend reformiert und in den §§ 80 ff. BGB bundeseinheitlich zusammengeführt. Diese enthalten umfassende Regelungen von der Errichtung der Stiftung bis zu ihrer Auflösung.
Was ist neu geregelt?
- die Inhalte der Stiftungssatzung,
- die Zusammensetzung und Verwaltung des Vermögens der Stiftung,
- die Besetzung, Rechte, Pflichten und Haftung von Stiftungsorganen sowie
- Grundlagenänderungen, wie z. B. Änderungen der Stiftungssatzung, die Zu- und Zusammenlegung sowie die Auflösung und Aufhebung von Stiftungen.
Den Landesgesetzgebern verbleibt lediglich das öffentlich-rechtliche Stiftungsrecht, insbesondere die Regelung der Stiftungsaufsicht. In Bayern sind die Änderungen im Bayerischen Stiftungsgesetz (BayStG) mit Wirkung zum 01.08.2023 in Kraft getreten.
Für wen gelten die Neuregelungen im Stiftungsrecht?
Die Neuregelungen im BGB gelten für neue ebenso wie für bestehende Stiftungen des bürgerlichen Rechts. Deshalb sollten bestehende Stiftungen prüfen, ob für sie Handlungsbedarf besteht.
Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie nichtrechtsfähige Stiftungen des öffentlichen oder bürgerlichen Rechts sind von den Neuregelungen nicht unmittelbar betroffen. Diese können jedoch auch für sie relevant werden, wenn die Landesstiftungsgesetze für sie auf die Neuregelungen der §§ 80 ff. BGB verweisen.
Das neue Stiftungsregister
Zur Verbesserung der Transparenz über Stiftungen wird durch das neue Stiftungsrecht – allerdings erst mit Wirkung zum 01.01.2026 – ein öffentliches, elektronisch geführtes Stiftungsregister geschaffen, in das die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts einzutragen sind. Anders als die bislang bestehenden Stiftungsverzeichnisse der Länder wird das Stiftungsregister Publizitätswirkung haben. Das Register wird zentral vom Bundesamt der Justiz geführt werden.
Was ist eine Stiftung und welche Erscheinungsformen der Stiftung gibt es?
Nach der neu in § 80 Absatz 1 BGB eingeführten Legaldefinition ist eine rechtsfähige Stiftung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches
- eine mit einem Vermögen
- zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks
- ausgestattete, mitgliederlose juristische Person,
- die in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet wird (sog. Ewigkeitsstiftung).
Eine Stiftung kann aber auch auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist (sog. Verbrauchsstiftung), vgl. § 80 Absatz 1 Satz 2 BGB.
Die Stiftung ist damit eine vom Stifter unabhängige eigenständige juristische Person. Das auf die Stiftung übertragene Vermögen ist nicht mehr Teil des Vermögens des Stifters und dauerhaft zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
Stiftungen des öffentlichen Rechts
Daneben gibt es rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich öffentliche Zwecke (wie z. B. die der Wissenschaft, der Bildung oder sozialen Aufgaben dienende Zwecke) verfolgen und mit dem Staat, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts in einem organischen Zusammenhang stehen, der die Stiftung selbst zu einer öffentlichen Einrichtung macht.
Zu den Stiftungen des öffentlichen Rechts gehören ferner kirchliche Stiftungen.
Treuhandstiftung
Eine Stiftung kann aber auch als nicht rechtsfähige Stiftung (auch Treuhandstiftung, unselbständige oder fiduziarische Stiftung genannt) durch einen Vertrag zwischen dem Stifter und einem Treuhänder oder per Verfügung von Todes wegen errichtet werden. Hierbei überträgt der Stifter das Stiftungsvermögen dem Treuhänder, der es getrennt von seinem Vermögen gemäß den Satzungsbestimmungen entsprechend dem festgelegten Zweck verwaltet. Die Treuhandstiftung bedarf keiner staatlichen Anerkennung und unterliegt nicht der Stiftungsaufsicht.
Wie entsteht eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts?
Eine rechtsfähige Stiftung entsteht durch das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters anerkannt, so gilt sie für Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden (vgl. § 80 Absatz 2 BGB).
Mit dem Stiftungsgeschäft muss der Stifter der Stiftung eine Satzung geben. Diese muss mindestens Bestimmungen über
- den Zweck,
- den Namen,
- den Sitz der Stiftung sowie
- die Bildung des Stiftungsvorstands
enthalten.
Der Verwaltungssitz der Stiftung muss zwingend im Inland liegen. Ferner muss der Stifter der Stiftung zur Erfüllung des von ihm vorgegebenen Stiftungszwecks ein Vermögen widmen (gewidmetes Vermögen), das der Stiftung zu deren eigener Verfügung zu überlassen ist.
Die Satzung einer Verbrauchsstiftung muss zusätzlich die Festlegung der Zeit, für die die Stiftung errichtet wird, enthalten und Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungsvermögens, die die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und den vollständigen Verbrauch des Stiftungsvermögens innerhalb der Zeit, für welche die Stiftung errichtet wird, gesichert erscheinen lassen.
Das Stiftungsgeschäft des Stifters unter Lebenden bedarf der Schriftform, außer es ist in anderen Vorschriften ausdrücklich eine strengere Form als die schriftliche Form vorgeschrieben.
Zuständig für die Anerkennung von rechtsfähigen Stiftungen sind in Bayern die Bezirksregierungen.
Wer kann eine rechtsfähige Stiftung errichten?
Stifter kann jede (unbeschränkt) geschäftsfähige natürliche oder juristische Person sein. Auch mehrere natürliche oder juristische Personen können gemeinsam eine Stiftung errichten (z. B. sog. „Bürgerstiftungen“).
Welche Organe hat eine Stiftung und wie ist die Haftung geregelt?
Nach§ 84 Absatz 1 Satz 1 BGB muss die Stiftung einen Vorstand haben. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Neben dem Vorstand können in der Satzung weitere Stiftungsorgane vorgesehen werden. In diesem Fall sollen in der Satzung auch die Bestimmungen über die Bildung, die Aufgaben und die Befugnisse dieser weiteren Stiftungsorgane enthalten sein.
Organmitglieder sind grundsätzlich unentgeltlich tätig, es sei denn die Satzung trifft eine andere Bestimmung zur Zahlung einer Vergütung oder Aufwandsentschädigung.
Das neue Stiftungsrecht trifft auch ausführliche Neuregelungen zur Haftung von Organmitgliedern. Grundsätzlich haften die Organmitglieder für alle vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzungen. Für unentgeltlich tätige Organmitglieder oder solche, deren Tätigkeitsvergütung € 840,- jährlich nicht übersteigt, gilt eine Haftungsprivilegierung. Sie haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ansonsten gilt die sog. Business Judgement Rule: Eine Haftung scheidet aus, wenn das Mitglied des Organs bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln.
Was versteht man unter dem Stiftungsvermögen?
Beim Stiftungsvermögen unterscheidet man zwischen dem
- Grundstockvermögen und dem
- sonstigen Vermögen
der Stiftung.
Zum Grundstockvermögen gehören das vom Stifter gewidmete Vermögen, Zustiftungen und das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde.
Stiftungen, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurden, verfügen über Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen.
Das Grundstockvermögen ist grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten.
Zum sonstigen Vermögen zählen insbesondere die Nutzungen des Grundstockvermögens, Spenden und Zuschüsse.
Verbrauchsstiftungen haben nur sonstiges Vermögen.
In welche Register muss sich eine Stiftung eintragen lassen und unter welchen Voraussetzungen?
Transparenzregister
Rechtsfähige Stiftungen sind nach § 20 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG) als juristische Personen des Privatrechts verpflichtet, sich zur Eintragung im Transparenzregister anzumelden. Die Eintragung im Stiftungsverzeichnis reicht hierfür nicht aus.
Dasselbe gilt für nicht rechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist.
Mitzuteilen sind auch die wirtschaftlich Berechtigten der Stiftung (vgl. § 3 Abs. 3 GwG) mit den in § 19 Abs. 1 GwG geforderten Daten. Dies gilt insbesondere für Vorstandsmitglieder i. S. d. § 84 BGB) und Begünstigte.
Eintragungen in das Transparenzregister sind ausschließlich über www.transparenzregister.de möglich. Die Eintragung ist kostenlos. Für die Führung des Transparenzregister wird jedoch jährlich eine Gebühr erhoben. Das Transparenzregister wird von der Bundesanzeiger Verlag GmbH geführt.
Weitere Informationen und FAQs finden Sie hier.
Zuwendungsempfängerregister
Zum 01.01.2024 wird ein neues öffentlich einsehbares Register, das sog. Zuwendungsempfängerregister eingeführt. Dort werden zukünftig alle steuerbegünstigten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen verzeichnet. Das Zuwendungsempfängerregister wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführt werden.
Im Zuwendungsempfängerregister werden der Name der Organisation, die Anschrift, die steuerbegünstigten Zwecke nach der Abgabenordnung und das Datum zum letzten Freistellungs- oder Feststellungsbescheid angezeigt.
Die Daten zu den inländischen Zuwendungsempfängern werden von den Finanzämtern dem Bundeszentralamt für Steuern sukzessive automatisiert übermittelt.
Ziel ist es Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und institutionellen Fördermittelgebern die Möglichkeit zu verschaffen, leichter Organisationen zu finden, die zu Recht Spendenquittungen ausstellen dürfen. Das Zuwendungsempfängerregister ist auch die Grundlage einer künftigen digitalen Spendenquittung.
Weitergehende Informationen finden Sie hier.
Welche Regelungen gelten für die Auflösung einer Stiftung?
Sofern eine Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann, soll der Vorstand die Stiftung auflösen, vgl. § 87 BGB. Entscheidet das zuständige Organ nicht rechtzeitig über die Auflösung, kann eine Aufhebung durch die Stiftungsbehörde erfolgen. Im Falle der Insolvenz der Stiftung wird diese durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung mangels Masse abgewiesen wird, aufgelöst.
Eine Verbrauchsstiftung ist aufzulösen, wenn die Zeit, für die sie errichtet wurde, abgelaufen ist, vgl. § 87 Absatz 2 BGB.