Ratgeber

GbR gründen – die Gesellschaft bürgerlichen ‎Rechts

meeting at the office. A young woman presents her project to her multi-ethnic colleagues
© jackfrog

Die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist eine Rechtsform, die Ihnen eine unkomplizierte Gründung ermöglicht. Möchten Sie gemeinsam mit einem oder mehreren Partnern ein Unternehmen gründen, ist die GbR eine mögliche Wahl. Die GbR gehört zu den Personengesellschaften.

Inhalt

Welche Vorteile und Nachteile hat die GbR?

Bevor Sie sich in die rechtlichen Fragen und die Formalitäten zur GbR-Gründung vertiefen, stellen wir Ihnen hier kurz und kompakt die Vor- und Nachteile einer GbR vor. So können Sie direkt entscheiden, ob diese Rechtsform für Sie infrage kommt oder ob Sie eine andere Rechtsform wie die UG (haftungsbeschränkt), auch Mini-GmbH genannt, oder eine GmbH bevorzugen sollten.

Vorteile

Eine GbR ist besonders unkompliziert. Das gilt sowohl für die Gründung als auch für die spätere Buchführung. Sie zeichnet sich durch folgende Vorteile aus:

  • die einfachste Form für zwei oder mehr Gründer, gemeinsam ein Unternehmen zu gründen
  • auch für Freiberufler möglich
  • kein Mindest-Stammkapital erforderlich
  • hohes Mitbestimmungsrecht der Gesellschafter
  • kaum bürokratischer Aufwand nach der Gründung (Bilanz und Jahresabschluss müssen weder erstellt noch veröffentlich werden, zumindest bis 80.000 Euro Gewinn bzw. 800.000 Euro Umsatz pro Jahr)
  • Gesellschafter sind in der Regel auch die Geschäftsführer und können nur gemeinsam handeln (abweichende Regelung durch Gesellschaftsvertrag)
  • interessante Rechtsform zur Nutzung der Kleinunternehmerregelung

Nachteile

Wie jede andere Rechtsform für Unternehmen hat die GbR auch Schwächen oder Nachteile. Diese gehören dazu:

  • mindestens zwei Gründer erforderlich
  • Haftung der Gesellschafter mit dem Geschäfts- und Privatvermögen in unbegrenzter Höhe
  • nur ein lockerer Bund; die GbR endet mit dem Ausscheiden des letzten Gesellschafters
  • weniger Ansehen im Geschäftsverkehr als andere Rechtsformen wie die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder die OHG (Offene Handelsgesellschaft)
  • Name der GbR entspricht den Vor- und Zunamen der Gesellschafter ( mit dem Zusatz GbR )
  • kein Profitieren von der günstigen Körperschaftssteuer von 15 % möglich (die Gewinne zählen als Einkommen der Gesellschafter mit dem normalen Einkommensteuersatz von bis zu 45 %)

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Rechtsfähigkeit der GbR

  • Man unterscheidet zwischen einer rechtsfähigen und einer nichtrechtsfähigen GbR.
  • Die nichtrechtsfähige GbR, die sogenannte Innengesellschaft, wird nicht unternehmerisch tätig. Das heißt:
    • Sie nimmt nicht am Rechts- und Geschäftsverkehr teil
    • Sie hat für die Gesellschafter den ausschließlichen Zweck, die Rechtsverhältnisse untereinander zu gestalten
  • Die rechtsfähige GbR, auch Außen-GbR oder Außengesellschaft, nimmt dagegen am Rechts- und Geschäftsverkehr teil. Die Rechtsfähigkeit wird vermutet, wenn der Gegenstand der GbR der Betrieb eines Unternehmens unter einem gemeinschaftlichem Namen ist.
  • Die rechtsfähige GbR entsteht im Verhältnis zu Dritten erst, sobald sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt.

Welche Folgen hat die Rechtsfähigkeit?

  • Die GbR ist Trägerin von Rechten und Pflichten, sie kann z.B. selbst Verträge im eigenen Namen abschließen.
  • Das Vermögen der GbR wird der Gesellschaft zugeordnet.
  • Die GbR ist im Zivilprozess parteifähig. Sie kann in eigenem Namen klagen oder verklagt werden.
  • Daneben ist die Klage gegen einzelne Gesellschafter möglich.

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Unterschied GbR zur eGbR

Seit 01.01.2024 besteht die Möglichkeit sich als GbR im Gesellschaftsregister beim zuständigen Registergericht mittels notarieller Anmeldung eintragen zu lassen.

Es besteht keine allgemeine Eintragungspflicht für die GbR. In bestimmten Fällen wird jedoch die Eintragung in das Gesellschaftsregister zu einem faktischen Zwang, wenn die GbR die Registrierung vornehmen muss, um ihre Handlungsfähigkeit nachzuweisen (z.B. Eintragungen ins Grundbuch).

Was ist bei der eGbR anders als bei der GbR?

Name der eGbR

  • Mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister ist die GbR verpflichtet, den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen.
  • Sofern keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, weil z.B. alle Gesellschafter GmbHs sind, muss zusätzlich eine Kennzeichnung der Haftungsbeschränkung erfolgen, wie z.B. GmbH & Co. eGbR.
  • Der Name der eGbR kann aus
    • den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter
    • einer Fantasiebezeichnung
    • oder in Kombination damit und einer Sach- oder Branchenbezeichnung gebildet werden.
  • Die Zulässigkeit des Namens der eGbR orientiert sich an den firmenrechtlichen Vorschriften aus dem HGB. Demnach muss der Name Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft besitzen und darf nicht wesentlich irreführen.

Die nicht eingetragene GbR sollte den Rechtsformzusatz GbR tragen, um den Rechtsverkehr über die Rechtsform aufzuklären. Zur Namensbildung werden die Vor- und Nachnamen der Gesellschafter verwendet. Zusätzlich kann eine Geschäftsbezeichnung geführt werden z.B. Fantasiebegriffe. Die Grenzen hierbei ergeben sich aus dem wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbot und bestehenden Schutzrechten Dritter.

Sitz der eGbR

Die Gesellschafter der eGbR können einen beliebigen Ort als Sitz im Inland vereinbaren (sog. Vertragssitz). Dabei muss es es sich dort nicht um den Verwaltungssitz handeln, an dem die Geschäfte tatsächlich geführt werden. Auf diese Weise kann die eGbR ihre Geschäftstätigkeit ins Ausland verlegen.
Für die nicht eingetragene GbR gilt dieses Privileg nicht. Ihr Sitz muss an dem inländischen Ort sein, an dem ihre Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungssitz).

Vertretungsbefugnis

Nach altem Recht hatten die Gesellschafter gegenüber Dritten nur dann die Vertretungsbefugnis, wenn sie gleichzeitig zur Geschäftsführung befugt waren.

Jetzt geht der gesetzliche Regelfall von einer Gesamtvertretungsbefugnis aus, ohne Verknüpfung mit der Geschäftsführungsbefugnis. Die Gesellschafter können von dieser Regel abweichen und Abweichendes im Gesellschaftsvertrag vereinbaren.
Da die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter im Gesellschaftsregister eingetragen wird, genießt die eGbR diese Registerpublizität. Der Rechtsverkehr kann sich somit einfach und rechtssicher über die Vertretungsbefugnis informieren.

Gesellschafter der nicht eingetragenen GbR können dagegen eine bestehende Einzelvertretungsbefugnis nur gesondert nachweisen, etwa mit einer Vollmacht.

Mitteilungspflicht im Transparenzregister

Mit der Registrierung der eGbR im Gesellschaftsregister ist diese verpflichtet, den bzw. die wirtschaftlich Berechtigten sowie darauf bezogene Änderungen dem Transparenzregister mitzuteilen. Für die nicht eingetragene GbR gilt dies weiterhin nicht.

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Auf einen Blick: Unterschiede zwischen GbR und eGbR

GbReGbR
Keine Eintragung im GesellschaftsregisterEintragung im Gesellschaftsregister
Gründung ohne NotarNotarielle Beglaubigung der Anmeldung zur Eintragung in das Gesellschaftsregister; Notar- und Registergebühren
Rechtsformzusatz „GbR“ (freiwillig)Rechtsformzusatz „eGbR“ oder "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" ist Pflicht
Namensschutz durch das Wettbewerbsrecht
Namensschutz durch das Wettbewerbsrecht und zusätzlich gelten die firmenrechtlichen Regelungen des HGB entsprechend.
Nachweis der Vertretungsbefugnis durch Vorlage einer Vollmacht oder des GesellschaftsvertragsNachweis der Vertretungsbefugnis durch Registerpublizität
Nachweis der Existenz der GbR und ihrer Gesellschafter durch Gesellschaftsvertrag und ggf. zusätzliche ErklärungenRegisterpublizität und Schutz des guten Glaubens des Gesellschaftsregisters
Teilnahme am Geschäftsverkehr ohne Vorteile der RegisterpublizitätTeilnahme am Geschäftsverkehr wird durch Registerpublizität vereinfacht
Ansehen der GbR könnte gegenüber der eGbR leidenSeriositätsvorsprung der eGbR durch Registerpublizität
Keine Mitteilungspflicht an das TransparenzregisterMitteilungspflicht an das Transparenzregister
UmwG nicht anwendbarUmwG anwendbar
Sitz = VerwaltungssitzFreie Sitzwahl
Einfache AuflösungI.d.R. notarielle Anmeldung der Liquidation, Liquidatoren und Löschung zur Eintragung in das Gesellschaftsregister

Wie wird der Gesellschaftsvertrag für eine GbR ‎erstellt?‎

Die Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag sind gering. Im Prinzip ist eine mündlich ausgesprochene, gegenseitige Absichtserklärung ausreichend. Da mündliche Absprachen falsch verstanden werden können und später kaum beweisbar sind, sollten Sie unbedingt einen schriftlichen Vertrag abschließen. Selbstverständlich dürfen Sie den Gesellschaftsvertrag selbst formulieren. Dabei kann allerdings einiges schiefgehen. Regeln können nicht eindeutig oder einzelne Passagen rechtswidrig sein. Grundsätzlich sollte der Gesellschaftsvertrag einer GbR folgende Punkte regeln:

  • Name der Gesellschaft
  • Sitz der Gesellschaft
  • Geschäftszweck
  • Gesellschafter
  • Geschäftsführung
  • Vertretungsrechte (z. B. Alleinvertretungsrecht)
  • Regeln zur Beschlussfassung (ab vier Gesellschaftern besonders wichtig)
  • Regelungen zur Haftung unter den Gesellschaftern (betrifft nur das Innenverhältnis)
  • Gewinnverwendung
  • Privatentnahmen
  • Verteilung von Gewinnen und Verlusten (z. B. nach Kapitalanteilen oder pro Kopf)
  • Informationspflichten
  • Wettbewerbsverbot für Gesellschafter
  • Verkauf oder Abtretung von Gesellschaftsanteilen
  • Kapitaleinlagen in Form von Grundstücken oder Immobilien
  • Ausscheiden von Gesellschaftern (z. B. durch Austritt oder Tod)
  • Regeln zum Auflösen der Gesellschaft
  • Sonstige individuelle Vereinbarungen

Denken Sie immer daran, ein Gesellschaftsvertrag wird in guten Zeiten geschlossen, um in schlechten Zeiten Auseinandersetzungen zu vermeiden. Nehmen Sie den Gesellschaftsvertrag nicht auf die leichte Schulter, auch wenn der Gesetzgeber kaum Anforderungen stellt.

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Kosten im Zusammenhang mit der Gründung

Diese Kosten können auf die GbR/eGbR zukommen:

  • GbR-Gesellschaftsvertrag: Sobald Sie den Vertrag von einem Anwalt erstellen lassen, entstehen schnell Kosten in Höhe von 1.000 Euro und mehr, je nach Aufwand.
  • Gesellschaftsregister: Anmeldung der eGbR zum Gesellschaftsregister muss notariell erfolgen. Es entstehen Notar- und Eintragungsgebühren.
  • GbR-Anmeldung: Die Gebühren für die Anmeldung der GbR beim Gewerbeamt schwanken je nach Region zwischen 20 und 30 Euro pro Gesellschafter, Freiberufler melden sich direkt beim Finanzamt an.
  • Steuerliche Erfassung der GbR: Ob Freiberufler oder Gewerbetreibende, den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung müssen alle ausfüllen. Das Finanzamt arbeitet gebührenfrei. Überlassen Sie das Ausfüllen einem Steuerberater, stellt er Ihnen seine Arbeit in Rechnung.

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Die Haftung in der GbR

Die Gründung einer GbR sollte wegen der Haftung unbedingt gründlich überdacht sein. Denn jeder Gesellschafter haftet mit seinem gesamten Privatvermögen gesamtschuldnerisch. Wählen Sie Ihre Partner sorgfältig aus, denn es gilt „Mitgefangen, mitgehangen“.

Theoretisch können Sie im Gesellschaftsvertrag die Haftung begrenzen. Diese Regelung betrifft aber nur das Innenverhältnis unter den Gesellschaftern. Dritte können ihre Forderungen immer noch gegen alle Gesellschafter durchsetzen. In der Praxis sollten Sie besser eine andere Rechtsform wählen, wenn Sie die gesamtschuldnerische Haftung ablehnen. Mit den folgenden Tipps lässt sich das Risiko minimieren:

  • Vertretungsbefugnis: Im Alltag ist es sinnvoll, wenn ein Gesellschafter allein die GbR vertreten darf und nicht alle zustimmen und unterschreiben müssen. Regeln Sie den Umfang der Vertretungsbefugnisse genau.
  • Schließen Sie eine Berufshaftpflichtversicherung ab, diese deckt berufliche Fehler ab und fängt die entstehenden Kosten auf.
  • Nehmen Sie Regelungen zu Konflikten oder Rechtsstreitigkeiten in den Gesellschaftervertrag auf.
  • Regeln Sie einen eventuellen Gesellschafterwechsel.
  • Definieren Sie Wettbewerbsverbote vertraglich. Hier ist eine anwaltliche Beratung aufgrund der Komplexität des Themas wichtig.
  • Vereinbaren Sie, wie hoch der Beitrag der einzelnen Gesellschafter sein soll.

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Wie lässt sich eine GbR auflösen oder beenden?‎

Kein Gründer denkt gern über das Ende des Unternehmens nach, dennoch sollten Sie die Auflösung der GbR im Gesellschaftsvertrag regeln. Wenn Sie die GbR beenden möchten, müssen Sie sich an die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches halten. Die §§ 729 bis 739 geben die Beendigung der GbR vor.

Grundsätzlich lösen Sie eine GbR in drei Schritten auf:

  • Auflösung: Die GbR wird durch den Beschluss der Gesellschafter oder durch Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter ohne vertragliche Regelung etc. aufgelöst.
  • Auseinandersetzung oder Liquidation: In dieser Phase beenden Sie alle laufenden Geschäfte, begleichen alle Schulden der GbR, geben die Gegenstände, die die Gesellschafter in das Unternehmen eingebracht haben, zurück, erstatten die Bareinlagen und verteilen das Gesellschaftsvermögen.
    Wichtig: Beachten Sie, dass eine Nachhaftung von fünf Jahren nach der Liquidation für Altschulden gilt.

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Wie laufen Veränderungen, Statuswechsel und Umwandlung bei der GbR und eGbR ab?

Die stetige Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen kann dazu führen, dass die GbR oder eGbR nicht mehr die optimale Gesellschaftsform sind und eine Anpassung der Rechtsform notwendig wird. Die GbR und eGbR haben dabei unterschiedliche Möglichkeiten.

So geht der Schritt vom Kleingewerbe zum Handelsgewerbe

Wächst das Unternehmen, kann aus einer anfänglich kleingewerblichen GbR ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb im Sinnde des Handelsgesetzbuches (HGB) werden.

  • Die GbR wird in diesem Fall „automatisch“ zu einer OHG und muss in das Handelsregister eingetragen werden. Daneben ist es möglich, dass die GbR sich in einer anderen Rechtsform organisiert, z.B. einer KG oder GmbH.
  • Bei der eGbR löst der Wechsel des Geschäftsumfangs vom Kleingewerbe zum kaufmännischen Geschäftsbetrieb ebenfalls eine Handlungspflicht aus: Die eGbR muss bei dem Registergericht, bei dem sie eingetragen ist, einen Statuswechsel anmelden, z.B. in eine OHG oder KG. Der Statuswechsel wird im Handelsregister eingetragen. Daneben könnte sich die eGbR auch in eine andere Rechtsform umwandeln, etwa eine GmbH.

Die freiwillige Eintragung als OHG ins Handelsregister

  • Eine kleingewerbliche GbR ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich freiwillig als OHG in das Handelsregister eintragen zu lassen.
    • Mit der Eintragung im Handelsregister wird aus der kleingewerblichen GbR ein kaufmännisches Unternehmen.
    • Für die OHG gelten die Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB), insbesondere die kaufmännische Buchführungspflichten.
    • Wurde die Eintragung der OHG im Handelsregister vollzogen, gibt es künftig kein Zurück mehr in die GbR, indem die OHG einfach im Handelsregister gelöscht wird. Anders als vor der Reform kann die OHG nur durch einen Statuswechsel zu einer eingetragenen eGbR werden. Der Weg in die nicht eingetragene GbR ist ihr versperrt.
  • Möchte eine kleingewerbliche eGbR sich freiwillig als OHG oder KG im Handelsregister eintragen lassen, ist dazu wiederum die Eintragung eines entsprechenden Statuswechsels erforderlich. Auch hier gilt: Ein Zurück in die nicht eingetragene GbR ist nicht möglich.

Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel

Das Umwandlungsgesetz (UmwG) erleichtert Gesellschaften durch spezielle Regelungen ihre Rechtsform umzustrukturieren oder zu wechseln. Ein Vorteil des UmwG ist beim Formwechsel in eine andere Gesellschaftsform z.B. das Identitätsprinzip und die Gesamtrechtsnachfolge. Die rechtliche und wirtschaftliche Kontinuität des Rechtsträgers bedeuten, dass alle Aktiva und Passiva, Eigentum und Besitz sowie Rechte und Verträge des Ausgangsunternehmens „automatisch“ auf die neue Rechtsform übergehen.

Nur die eGbR ist künftig ein umwandlungsfähiger Rechtsträger im Sinne des UmwG. Sie kann sich an einer Verschmelzung und Spaltung beteiligen und ihre Rechtform z.B. in eine GmbH umwandeln. Für die nicht registrierte GbR steht das UmwG nicht zur Verfügung, wenn eine Änderung der Rechtsform beabsichtigt ist.

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Was ist bei Steuern und Buchführung zu ‎berücksichtigen?‎

Die GbR gehört zu den Gesellschaften mit den einfachsten Regeln und Pflichten. Trotzdem müssen Sie gewisse Buchführungspflichten beachten und die Steuern korrekt abführen.

Die Buchführung in der GbR

Wenn Sie eine GbR gründen, genießen Sie bis zu bestimmten Grenzen viele Freiheiten in der Buchführung. Denn zur Gewinnermittlung ist lediglich eine einfache Einnahmen-Überschussrechnung zu machen. Das bedeutet, dass Sie lediglich die Erträge und die Aufwendungen aufführen und am Ende des Geschäftsjahres ermitteln, ob Sie Gewinne erzielt oder Verluste gemacht haben.

  • Eine doppelte Buchführung, die Erstellung einer Bilanz oder eines Jahresabschlusses wie bei einer GmbH sind nicht erforderlich.
  • Erst wenn Ihr Gewinn über 80.000 Euro oder Ihr Umsatz über 800.000 Euro pro Jahr steigen, müssen Sie für die GbR eine handelsrechtliche Bilanz erstellen.

Privatentnahmen in der GbR richtig verbuchen

Da die Buchführung für die GbR so übersichtlich ist, vergessen Gründer oft, die Privatentnahmen richtig zu verbuchen. Gesellschafter einer GbR, die rechtlich automatisch auch Geschäftsführer des Unternehmens sind, beziehen kein Gehalt. Sie erzielen ihr Einkommen aus den Gewinnen des Unternehmens. Dementsprechend gelten regelmäßige Auszahlungen oder einmalige Entnahmen als Privatentnahme. Diese mindern den Gewinn der GbR nicht und sind nicht als Betriebsausgabe absetzbar. Das unterscheidet die GbR grundlegend von der GmbH. Bei der GmbH bezieht der Geschäftsführer ein Gehalt, das als Betriebsausgabe absetzbar ist. Zu den Privatentnahmen zählen auch Vorteile, die Gesellschafter genießen, weil sie Mittel, Waren oder Inventar der GbR zu privaten Zwecken nutzen.

So buchen Sie Privatentnahmen richtig:

  • Legen Sie zum Konto „Eigenkapital“ das Unterkonto „Privatkonto“ an.
  • Hier verbuchen Sie nun alle Privatentnahmen.

Bitte beachten Sie, dass Sie bei der Verbuchung auch die Umsatzsteuer berücksichtigen müssen, sofern die GbR nicht unter die Kleinunternehmerregelung fällt.

  • Umsatzsteuerfreie Buchungen: Auszahlung von Bargeld und Überweisungen auf ein Privatkonto
  • Umsatzsteuerpflichtige Buchungen: privater Gebrauch von Ausstattung, privater Gebrauch von Waren oder im Betrieb hergestellter Produkte

Beschäftigen Sie Angestellte in der GbR, müssen Sie sich mit der Lohnbuchhaltung auseinandersetzen. Zudem empfiehlt sich die Debitorenbuchhaltung, um mögliche Außenstände stets im Blick zu behalten und ein gezieltes Forderungsmanagement zu betreiben.

Die Steuern in der GbR

Bei aller Einfachheit: Um die Steuer kommen Sie auch mit einer GbR nicht herum. Hier erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Steuerarten bei der GbR.

Umsatzsteuer

Sofern Sie nicht die Kleinunternehmerregelung für Ihre GbR nutzen, sind Sie verpflichtet, auf Ihren Rechnungen die Umsatzsteuer von derzeit 19 % (7 % für vergünstigte Produkte und Dienstleistungen) auszuweisen. Sie müssen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) beantragen und diese auf Ihren Rechnungen angeben. Zusätzlich sind Sie zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet. Im ersten Jahr nach der Unternehmensgründung erwartet das Finanzamt in der Regel die monatliche Abgabe.

Sie haben unter Umständen die Wahl zwischen der Ist- und der Sollversteuerung.

  • Sollversteuerung: Hier führen Sie die Umsatzsteuer dann ab, wenn Sie buchhalterisch fällig geworden ist. Das ist dann der Fall, wenn eine Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise erbracht worden sind. In der Theorie bedeutet das, dass Sie die Umsatzsteuer anmelden und abführen müssen, noch bevor Sie die Rechnung erstellt haben. In der Praxis melden die meisten Unternehmen die Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Damit entsteht ihnen ein Liquiditätsnachteil, denn die Umsatzsteuer wird fällig, bevor der Kunde bezahlt hat. Die Sollversteuerung ist der Normalfall.
  • Istversteuerung: Bei der Istversteuerung melden Sie die angefallene Umsatzsteuer erst in dem Voranmeldungszeitraum, der nach der Einnahme der Steuer liegt. Sie leiten die Umsatzsteuer also erst dann an das Finanzamt weiter, wenn Sie sie tatsächlich erhalten haben, weil der Kunde die Rechnung bezahlt hat. Das vermindert die Belastung durch finanzielle Engpässe bei schlechter Zahlungsmoral oder langem Zahlungsziel. Die Istversteuerung kann das Finanzamt auf Antrag genehmigen. Dazu muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein.
    • Sie sind Freiberufler.
    • Im Vorjahr hat Ihr Unternehmen weniger als 500.000 Euro Umsatz erzielt.
    • Sie sind nach § 148 Abgabenordnung (AO) von der Buchführungspflicht befreit.

Die Kleinunternehmerregelung für die GbR nutzen

Mit einer GbR können Sie von der Kleinunternehmerregelung profitieren, wenn Ihre Brutto-Umsätze im Vorjahr unter 22.000 Euro geblieben sind und im aktuellen Jahr 50.000 Euro nicht übersteigen. Durch die Kleinunternehmerregelung müssen Sie auf den Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Das vereinfacht die Buchhaltung und verschafft Ihnen einen Preisvorteil bei Privatkunden. Im Gegenzug dürfen Sie für gezahlte Umsatzsteuer aber keinen Vorsteuerabzug vornehmen. Lassen Sie sich beraten, ob die Kleinunternehmerregelung für Sie sinnvoll ist. Wenn Sie bei der Gründung der GbR hohe Ausgaben haben, kann es empfehlenswert sein, auf die Erleichterungen zu verzichten, um vom Vorsteuerabzug zu profitieren.

Gewerbesteuer

Bei Gewerbetreibenden unterliegen die Erträge eines Unternehmens der Gewerbesteuer. Diese wird auf Gewerbeerträge über 24.500 Euro pro Jahr erhoben. Das gilt auch für eine gewerbliche GbR. Die Gewerbesteuer ist eine kommunale Abgabe. Jede Gemeinde legt ihren Gewerbesteuerhebesatz selbst fest. Daher sollten Sie diese Steuer durchaus in die Standortwahl der GbR mit einbeziehen.

Freiberufler sind von der Gewerbesteuer befreit, da sie keine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Das gilt auch, wenn sich mehrere Freiberufler in einer GbR zusammenschließen.

Einkommensteuer nach der GbR-Gründung

Anders als eine GmbH ist eine GbR selbst nicht steuerpflichtig. Während auf die nicht an die Gesellschafter ausgeschütteten Erträge einer GmbH 15 % Körperschaftssteuer und für die an die Gesellschafter ausgeschütteten Erträge im Rahmen der Kapitalertragsteuer 25 % Abgaben fällig werden, funktioniert es bei der GbR anders. Die von den Gesellschaftern als Privatentnahme aus dem Kapital der GbR entnommenen Gewinne zählen als steuerpflichtiges Einkommen. Diese versteuern die einzelnen Gesellschafter im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu Ihrem individuellen Steuersatz.

Achtung! Die Gesellschafter einer GbR erhalten kein Gehalt, sondern einen Gewinnanteil. Wenn Sie im Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen getroffen haben, wird der Gewinn gleichmäßig unter den Gesellschaftern verteilt. Unterschiedliche Arbeitsleistungen, Kundengewinnung oder eingebrachtes Kapital beeinflussen die Gewinnverteilung nur, wenn Sie entsprechende Vereinbarungen treffen.

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Die neue GbR und das Steuerrecht

Nach der Gesetzesbegründung zum MoPeG sind Änderungen an den ertragsteuerlichen Grundsätzen bei der Besteuerung von Personengesellschaften nicht verbunden. Es verbleibt bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung. Auf Ebene der Einkommensteuer bleibt es für die Personengesellschaften grundsätzlich beim Transparenzprinzip, also der ertragssteuerrechtlichen Besteuerung auf Ebene des Gesellschafters.

§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG bleibt unverändert. Soweit in den einzelnen Steuergesetzen von Gesamthandsvermögen gesprochen wird, soll dies bei rechtsfähigen Personengesellschaften dahingehend zu verstehen sein, dass damit das Vermögen der Gesellschaft in Abgrenzung zum Vermögen des Gesellschafters (Sonderbetriebsvermögen) gemeint ist. Dessen ungeachtet wird in der Fachwelt gleichwohl über Auswirkungen auf die Ertragsbesteuerung durch den Wegfall der Gesamthand diskutiert. Dem Vernehmen nach sollen steuerrechtliche Anpassungen an das MoPeG erfolgen. Bisher ist jedoch noch nicht absehbar, welche Rechtsvorschriften geändert werden sollen.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) besteht für Personenhandelsgesellschaften, wie OHG und KG, seit dem 1. Januar 2022 die Möglichkeit, auf unwiderruflichen Antrag zur Körperschaftsbesteuerung zu wechseln, § 1a KStG. Einzelunternehmen und andere Personengesellschaften, insbesondere GbRs, fallen dagegen nicht in den Anwendungsbereich des § 1a KStG. Nach der Gesetzesbegründung zum KöMoG ist vor dem Hintergrund der Änderungen durch das MoPeG aber eine Ausweitung der Körperschaftsteueroption zu erwarten.

Umsatzsteuerlich ergeben sich durch das MoPeG keine Änderungen. Die Personengesellschaft ist umsatzsteuerlicher Unternehmer.

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Checkliste zur Gründung einer GbR / eGbR

To DoStandNotizen
mindestens zwei Gründungspartner 
Gesellschaftszweck definieren 
Name festlegen:
Beachte für die eGbR:
Name + Rechtsformzuseetz "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder"eGbR"
 
Gesellschaftsvertrag erstellen 
ggf. Beratung durch Rechtsanwalt / Steuerberater einholen 
beachte für die eGbr:
-Notartermin vereinbaren
-Eintragungsantrag zum Gesellschaftsregister
 
GbR / eGbR anmelden
- Gewerbeschein beim zuständigen Gewerbeamt beantragen
- ggf. Erlaubnisse beantragen
 
Finanzamt kontaktieren 
Geschäftskonto eröffnen