Wer wird Handelsrichter?
Die praktischen Erfahrungen aus der Wirtschaft sind neben dem juristischen Wissen ein wichtiges Instrument, um eine faire Entscheidung eines Rechtsstreits herbeizuführen. Deshalb sind bei den Kammern für Handelssachen der Landgerichte neben den hauptamtlichen Richtern auch ehrenamtliche Handelsrichter tätig.
Wer wird Handelsrichter?
Bei den Landgerichten sind Kammern für Handelssachen angesiedelt, die sich speziell mit „Handelssachen“ gemäß § 95 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) befassen, also insbesondere mit Klagen gegen einen Kaufmann aus beiderseitigem Handelsgeschäft, gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten und des gewerblichen Rechtsschutzes.
Ein Rechtsstreit wird nur vor einer Kammer für Handelssachen entschieden, wenn dies ausdrücklich vom Kläger oder vom Beklagten beantragt wird. Aufgrund des hohen Ansehens der Kammern für Handelssachen und deren besonderer kaufmännischer Kompetenz wird von dieser Möglichkeit bei Rechtsstreitigkeiten mit wirtschaftlichem Hintergrund gerne Gebrauch gemacht. Die besondere kaufmännische Sachkunde ersetzt häufig die Einschaltung eines Sachverständigen und führt so zu schnellen und fundierten Entscheidungen.
Die Kammern für Handelssachen bei den Landgerichten tagen mit einem hauptamtlichen Richter, der Volljurist ist (Vorsitzender Richter), und zwei ehrenamtlichen Handelsrichtern, die aus der Kaufmannschaft stammen. Diese müssen keine Juristen sein. Das hohe Ansehen der Kammern für Handelssachen resultiert aus dem Zusammenspiel von genauester Kenntnis des Zivil- und Handelsrechts der Vorsitzenden Richter und der wirtschaftlichen Erfahrung der ehrenamtlichen Richter. Jeder Kammer für Handelssachen werden so viele Handelsrichter zugeteilt, dass der einzelne Handelsrichter für die Ausübung des Ehrenamtes nicht über Gebühr in Anspruch genommen wird.
Alle drei Richter, der Vorsitzende sowie die beiden ehrenamtlichen Handelsrichter, haben bei der Entscheidung das gleiche unabhängige Stimmrecht. Es handelt sich bei dem ehrenamtlichen Richter deshalb also keineswegs nur um eine Art Berater des Vorsitzenden Richters. Die ehrenamtlichen Richter sind bei der Entscheidungsfindung zu absoluter Neutralität verpflichtet. Wie die hauptamtlichen Richter sind sie dem Beratungsgeheimnis unterworfen.
Bei der Besetzung der Stellen der Handelsrichter an den Landgerichten München I und II, Landshut, Ingolstadt und Traunstein wird die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern tätig, indem sie besonders geeignete Mitglieder der Kaufmannschaft kontaktiert und diese, sofern sie bereit sind, als Handelsrichter/in an Sitzungen der Kammer für Handelssachen teilzunehmen, offiziell als ehrenamtliche Richter/in vorschlägt. Wir freuen uns, wenn interessierte Personen sich an uns wenden und ihre Bereitschaft signalisieren, als ehrenamtliche/r Handelsrichter/in aktiv werden zu wollen.
Wenn die Justizverwaltung den Vorschlag aufgreift, werden die benannten Persönlichkeiten als Handelsrichter/in für eine Dauer von fünf Jahren ernannt und vereidigt. Auch eine wiederholte Ernennung ist möglich. Dabei ist die Altersgrenze von 65 Jahren zu beachten.
Das Amt des Handelsrichters ist ein Ehrenamt, das nicht entgolten wird.
Die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um eine Person zum Handelsrichter ernennen zu können, sind in § 109 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) geregelt:
Gesetzesauszug: § 109 GVG
(1) Zum ehrenamtlichen Richter kann ernannt werden, wer
1. Deutscher ist,
2. das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und
3. als Kaufmann, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer einer juristischen Person oder als Prokurist in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragen ist oder eingetragen war oder als Vorstandsmitglied einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aufgrund einer gesetzlichen Sonderregelung für diese juristische Person nicht eingetragen zu werden braucht.
(2) Wer diese Voraussetzungen erfüllt, soll nur ernannt werden, wenn er
1. in dem Bezirk der Kammer für Handelssachen wohnt oder
2. in diesem Bezirk eine Handelsniederlassung hat oder
3. einem Unternehmen angehört, das in diesem Bezirk seinen Sitz oder seine Niederlassung hat. Darüber hinaus soll nur ernannt werden
1. ein Prokurist, wenn er im Unternehmen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung einnimmt,
2. ein Vorstandsmitglied einer Genossenschaft, wenn es hauptberuflich in einer Genossenschaft tätig ist, die in ähnlicher Weise wie eine Handelsgesellschaft am Handelsverkehr teilnimmt.
(3) Zum ehrenamtlichen Richter kann nicht ernannt werden, wer zu dem Amt eines Schöffen unfähig ist oder nach § 33 Nr. 4 GVG zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden soll. Zum ehrenamtlichen Richter soll nicht ernannt werden, wer nach § 33 Nr. 5 GVG zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden soll.
Weitere Informationen zum Thema "Handelsrichter" finden Sie auf unserem Merkblatt und auf der Internetseite des Bundesverbands der Richter in Handelssachen e. V.