IHK Ratgeber

DSGVO: Die Rechte der Betroffenen im Datenschutz

Welche Rechte hat eine Person, deren Daten erhoben wurden? Wie weit geht die Auskunftspflicht? Und was muss unter Umständen berichtigt werden?

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) stärkt spürbar die Rechte der betroffenen Personen, also derjenigen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die DS-GVO enthält umfangreiche Informationspflichten

  • bei der Datenerhebung
  • zu Auskunftsrechten
  • zu Rechten auf Berichtigung
  • zur Löschung
  • zur Einschränkung der Verarbeitung
  • zur Datenübertragbarkeit
  • zu Widerspruchsrechten
  • sowie zum Recht, nicht einer automatisierten Einzelentscheidung unterworfen zu sein.

Der Anspruch richtet sich in der Regel gegen den Verantwortlichen. Er ist verpflichtet, der betroffenen Personen die Ausübung ihrer Rechte (Art. 12 Abs. 2 DS-GVO) zu erleichtern. Das verantwortliche Unternehmen muss auf Anträge des Betroffenen nach den Art. 15 bis 22 innerhalb eines Monats antworten. Zwar gibt es Möglichkeiten der Fristverlängerung, allerdings müssen die Gründe dafür ebenfalls in der Monatsfrist mitgeteilt werden.

Praxistipp:

Es muss in jedem Fall schnell reagiert werden. Kommt das Unternehmen einem Antrag der betroffenen Person nicht nach, droht ein Bußgeld. Der Verantwortliche im Unternehmen muss also Prozesse implementieren, die eine fristgerechte und korrekte Bearbeitung der Anträge der betroffenen Personen gewährleisten.