Risiko Scheinselbständigkeit: Abgrenzung Werkverträge und Arbeitnehmerüberlassung
Beim Einsatz von Arbeitnehmern anderer Unternehmen im eigenen Betrieb im Rahmen von Werk- oder Dienstverträgen muss besonderes Augenmerk auf die Abgrenzung zu den eigenen Beschäftigten und zur Arbeitnehmerüberlassung gelegt werden. Wenn hier nicht sauber gearbeitet wird, droht Ungemach.
Änderungen beim Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) seit 1. April 2017
Zum 1. April 2017 sind wichtige Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie neue Regelungen gegen den Missbrauch von Werkverträgen in Kraft getreten.
Wichtige Neuregelungen beim AÜG :
- Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten bei der Zeitarbeit, Abweichungen sind durch Tarifverträge der Einsatzbranchen möglich
- Abweichungen vom zwingenden Equal Pay bei der Zeitarbeit durch Tarifvertrag nur für die ersten neun bzw. 15 Monate
- Pflicht eine Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit) ausdrücklich als solche im Vertrag zu bezeichnen und die Person des Leiharbeitnehmers vor der Überlassung zu konkretisieren. Dies hat zur Folge, dass bei einer versehentlich falschen Einordnung eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages als Werk- oder Dienstvertrag, eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis keine Wirkung mehr entfalten kann (Wegfall der sogenannten Vorratserlaubnis oder Fallschirmlösung)
- "Streikbrecherklausel", Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei den Schwellenwerten des Betriebsverfassungsrechts und der Unternehmensmitbestimmung, Informationsrechte des Betriebsrates beim Drittpersonaleinsatz
- Definition des Arbeitsvertrages im neuen § 611a BGB
Tipp: Vermeiden Sie Risiken beim sozialversicherungsrechtlichen Status
Es besteht die Möglichkeit, den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Auftragnehmers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) prüfen zu lassen. Ein entsprechender Antrag sollte unter Hinzuziehung eines spezialisierten Rechtsanwaltes im Idealfall innerhalb eines Monats gestellt werden. Die DRV entscheidet auf Grund der eingereichten Unterlagen, ob es sich um eine selbstständige Tätigkeit oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt.
Werkvertrag - Scheinwerkvertrag - Arbeitnehmerüberlassung?
Von Fremdpersonaleinsatz spricht man, wenn Unternehmen Aufgaben nicht von ihren eigenen Arbeitnehmern (Stammbeschäftigten) ausführen lassen, sondern von Externen. Insbesondere wenn dieses fremde Personal in den eigenen Betriebsräumen tätig wird, gilt es besonderes Augenmerk sowohl auf die Vertragsgestaltung als auch auf die tatsächliche Durchführung zu legen.
- Bei der Beschäftigung von Soloselbstständigen, insbesondere freien Mitarbeitern, ist die Abgrenzung zu eigenen Arbeitnehmern wichtig (Gefahr der Scheinselbstständigkeit).
- Bei der Tätigkeit von Arbeitnehmern eines anderen Unternehmens im eigenen Betrieb im Rahmen eines Werk- oder Dienstvertrages muss besonderes Augenmerk auf die Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung (Zeit- oder Leiharbeit) gelegt werden (Gefahr von verdeckter Arbeitnehmerüberlassung).
Die falsche Einordnung kann weitreichende Konsequenzen haben. Erfolgt die Beauftragung im Rahmen eines Werk- oder Dienstvertrages bewusst missbräuchlich, um Arbeitnehmerschutzrechte oder Sozialversicherungsbeiträge zu umgehen, spricht man von "Scheinwerkverträgen" oder dem "Missbrauch von Werkverträgen". In unserem Merkblatt zum Downloaden geben wir erste Hinweise für die Abgrenzung.