Scheinselbstständigkeit vermeiden
Bin ich selbstständig oder nicht? Die Frage, ob sozialversicherungsrechtlich eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ist kompliziert. Stellt sich heraus, dass ein Selbstständiger in Wahrheit abhängig beschäftigt ist (Scheinselbstständigkeit), können Nachzahlungen fällig werden.
Inhaltsnavigation
- Scheinselbstständigkeit – Was ist das?
- Scheinselbstständigkeit – Wer ist besonders betroffen?
- Wichtig für Auftraggeber: Scheinselbstständigkeit ausschließen
- Indizien für eine Scheinselbstständigkeit
- Indizien für eine Selbstständigkeit
- Statusfeststellungsverfahren: Liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor?
- Rechtsmittel gegen einen Statusfeststellungsbescheid
- Selbstcheck für Auftraggeber und Auftragnehmer
- Rentenversicherungspflicht trotz Selbstständigkeit
- Folgen der Scheinselbstständigkeit für den Auftraggeber
- Folgen der Scheinselbstständigkeit für den Auftragnehmer
- FAQ zur Scheinselbstständigkeit
- Zusammenfassung
Einleitung
Im Allgemeinen versteht man unter dem Begriff Scheinselbstständigkeit das Auftreten als Selbstständiger, obwohl der Betroffene im Sinne der Sozialversicherung als abhängig beschäftigt anzusehen ist. Entscheidend ist, wie sich die Tätigkeit unter Berücksichtigung von sämtlichen gegebenen Umständen im Einzelfall darstellt.
Abhängig Beschäftigte werden als sozial schutzbedürftig angesehen und unterliegen somit dem Schutz der Sozialversicherungen. Daher besteht für sie Beitragspflicht in den Sozialversicherungen (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung). Selbstständigen wird dagegen die Absicherung dieser Risiken grundsätzlich selbst überlassen, so dass keine Beitragspflicht für sie besteht. Stellt sich eine Selbstständigkeit als Scheinselbstständigkeit heraus, können Nachzahlungen fällig werden.
Hinweis: Der Begriff des Beschäftigten im Sinne der Sozialversicherung unterscheidet sich vom Begriff des Arbeitnehmers im Arbeitsrecht. Die arbeitsrechtliche Einstufung als Arbeitnehmer oder Selbstständiger muss nicht notwendigerweise mit der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung übereinstimmen. Auch die steuerrechtliche Bewertung ist eine eigene. Es gilt: Wie die Finanzbehörden das Vertragsverhältnis beurteilen, spielt für die Sozialversicherung grundsätzlich keine Rolle.
Scheinselbstständigkeit – Was ist das?
Selbstständige sind grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig, also nicht zur Zahlung von Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungenbeiträgen verpflichtet. Dagegen besteht bei nichtselbstständiger Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, Sozialversicherungspflicht. Ob eine Tätigkeit selbstständig oder im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung erfolgt, richtet sich nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Ausgestaltung.
Von einer Scheinselbstständigkeit spricht man, wenn:
- die Vertragsparteien eine selbstständige Tätigkeit annehmen,
- daher auch keine Beiträge zur Sozialversicherung abführen,
- die Tätigkeit sich aber unter Berücksichtigung aller Umstände als abhängige Beschäftigung darstellt.
Scheinselbstständigkeit ist somit kein eigener Rechtsbegriff, sondern führt im Ergebnis zum Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Die Prüfung, ob es sich um eine selbstständige oder eine abhängige Beschäftigung handelt, gestaltet sich in vielen Fällen komplex.
Ein typisches Beispiel
Ein klassischer Fall: Die Beschäftigung einer ehemaligen Arbeitnehmerin in einer Werbeagentur nach der Elternzeit auf der Basis eines freiberuflichen Vertrages. Die Frau arbeitet Vollzeit in den Räumen der Agentur und die tägliche Arbeit lässt keine Zeit für andere Kunden übrig. Ihre Arbeitszeit stimmt sie mit den Urlauben festangestellter Mitarbeiter ab. Das Risiko der Einstufung als Scheinselbstständige, also der Feststellung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, ist in diesem Fall groß. Wird die Scheinselbstständigkeit festgestellt, besteht Sozialversicherungspflicht.
Scheinselbstständigkeit – Wer ist besonders betroffen?
Zu den Branchen und Berufsbildern, in denen Scheinselbstständigkeit häufig ein Thema ist, gehören unter anderem:
- IT-Berater
- Fahrer im Speditionsgewerbe und Kurierfahrer
- Reinigungskräfte
- Grafikdesigner und Texter
- Programmierer
- Lehrkräfte
- Honorarärzte
- Handwerker
Wichtig für Auftraggeber: Scheinselbstständigkeit ausschließen
Die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung ist wichtig, denn Beschäftigte unterliegen der Gesamtsozialversicherungspflicht. Diese setzt sich aus der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zusammen. Zusätzlich steht der Arbeitgeber in der Pflicht, Umlagen für Mutterschafts- und Insolvenzgeld (sowie bei kleinen Unternehmen Umlage zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) und Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung zu zahlen. Besonders wichtig ist der Ausschluss einer Scheinselbstständigkeit für den Auftraggeber.
Nachforderungen sind möglich!
Wird zum Beispiel im Rahmen einer Betriebsprüfung nachgewiesen, dass ein abhängies Beschäftigungsverhältnis vorliegt, können Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden. Der Arbeitgeber ist Beitragsschuldner des Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteils. Der zuvor unterbliebene Abzug des Arbeitnehmeranteils kann gegenüber dem Beschäftigten lediglich bei den folgenden drei Gehaltszahlungen nachgeholt werden.
Indizien für eine Scheinselbstständigkeit
Eine Scheinselbstständigkeit kann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer zwar mit einem Werkvertrag nach außen als selbstständiger Unternehmer agiert, bei der Erledigung seiner Aufgaben aber vollkommen weisungsgebunden und in die Organisation des Arbeitgebers eingebunden ist. Folgende Kriterien können unter anderem als Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn sprechen:
- Feste Arbeitszeiten wie zum Beispiel bei Schichtdienst
- Eine feste Integration in Prozesse oder die Infrastruktur des Auftraggebers
- Arbeit in den Räumen des Auftraggebers
- Unmittelbare Weisungsbefugnis des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Aufgaben
- Keine Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers durch den „Selbstständigen“
- Reporting-Pflichten gegenüber dem Auftraggeber
- Feste Bezüge
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Urlaubsanspruch, Absprache von Urlaubszeiten mit anderen Arbeitnehmern
Die Liste ist nicht abschließend, denn für die Abgrenzung müssen alle Umstände des Einzelfalls betrachtet werden. Das Gesamtbild ist entscheidend. Selbstverständlich ist es denkbar, dass einige Indizien für eine abhängige Beschäftigung sprechen, aber dennoch die Indizien für eine Selbstständigkeit überwiegen.
Indizien für eine Selbstständigkeit
Folgende Anhaltspunkte sprechen für eine selbstständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn:
- Eigener Unternehmensauftritt nach außen (Werbung)
- Es wird nicht über einen längeren Zeitraum nur für einen Auftraggeber gearbeitet
- Lediglich ein geringes Maß an Weisungsgebundenheit gegenüber dem Auftraggeber
- Keine oder eine nur geringe Einbindung in die interne Organisation des Auftraggebers (z. B. keine oder nicht regelmäßige Teilnahme an Meetings und internen Briefings)
- Ort und Zeitplanung sind dem Selbstständigen überlassen
- Der Selbstständige arbeitet in einer eigenen Betriebsstätte
- Im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit wird ein eigener Angestellter beschäftigt
- Eigenes Kapital und die eigene Arbeitskraft werden unter Risiko eines Verlusts eingesetzt. Besonders wichtig sind die selbst getragene unternehmerische Entscheidungsfreiheit und das unternehmerische Risiko. In Verträgen sollte der Hinweis stehen, dass der selbstständig tätige Auftragnehmer an keinerlei Weisungen gebunden ist.
- Eine Vergütung, die weit über dem für sozialversicherungspflichtige Angestellte Üblichen liegt und somit Eigenvorsorge ermöglicht
Häufig wird auch dazu geraten, zur Vermeidung einer Scheinselbständigkeit als Kapitalgesellschaft, etwa als GmbH zu agieren. Dabei ist aber zu beachten, dass eine Leistungserbringung als GmbH nicht in jedem Fall einer Einstufung als Scheinselbständiger entgegensteht. Auch bei der Rechtsform handelt es sich lediglich um ein Indiz. Insbesondere bei einer Ein-Mann-GmbH ist es durchaus denkbar, dass bei ausgeprägter Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers dennoch eine abhängige Beschäftigung bejaht wird.
Statusfeststellungsverfahren: Liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor?
Ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, können Auftragnehmer oder Auftraggeber oder beide gemeinsam gemäß § 7a SGB IV schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund im sogenannten Anfrageverfahren (auch: Statusfeststellungsverfahren) in Erfahrung bringen.
Zu beachten ist: Die Feststellung bezieht sich immer nur auf ein Vertragsverhältnis. Gibt es mehrere Auftraggeber, so ist jedes Vertragsverhältnis einzeln einzuordnen. Es ist denkbar, dass sich aufgrund der konkreten Ausgestaltung ein Vertragsverhältnis als selbständige Tätigkeit erweist, während ein anderes Vertragsverhältnis derselben Person als abhängige, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einzustufen ist.
Antragsformulare können unter www.deutsche-rentenversicherung.de heruntergeladen werden. Wenn ein Statusfeststellungsverfahren in Erwägung gezogen wird, ist die Hinzuziehung eines kompetenten Rechtsanwalts empfehlenswert. Denn bereits im Antragsformular werden nicht nur tatsächliche Umstände, sondern in vielen Punkten auch rechtliche Wertungen abgefragt.
Wenn in diesem Verfahren ein Beschäftigungsverhältnis festgestellt wird, besteht Sozialversicherungspflicht. Die Versicherungspflicht besteht grundsätzlich rückwirkend ab dem Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis. Falls der Antrag bereits innerhalb des ersten Monats nach Aufnahme der Beschäftigung gestellt wurde, tritt die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung in Kraft (§ 7a Abs. 6 SGB IV), wenn:
- der Beschäftigte zustimmt und
- im Zeitraum zwischen Beginn der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung zur Altersvorsorge und eine Krankenversicherung bestand.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund bietet auf www.deutsche-rentenversicherung.de sowie unter der kostenlosen Service-Nummer 0800-1000 480 70 weitere Informationen.
Rechtsmittel gegen einen Statusfeststellungsbescheid
Gegen einen aus Sicht des Betroffenen unzutreffenden Statusfeststellungsbescheid kann Widerspruch erhoben werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, besteht die Möglichkeit der Klage zum Sozialgericht. Widerspruch und Klage sind auch im Wege der Selbstvertretung, also ohne anwaltliche Unterstützung möglich. Aufgrund der rechtlichen Komplexität der Materie ist aber das Vorgehen ohne versierten rechtlichen Beistand nicht zu empfehlen.
Statusfeststellungsverfahren
Im Statusfeststellungsverfahren / Anfrageverfahren gemäß § 7a SGB IV können Auftraggeber und Auftragnehmer eine Entscheidung zum Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung beantragen. Über den Antrag entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.
Antragsformulare können unter www.deutsche-rentenversicherung.de heruntergeladen werden. Wenn ein Statusfeststellungsverfahren in Erwägung gezogen wird, ist die Hinzuziehung eines kompetenten Rechtsanwalts empfehlenswert. Denn bereits im Antragsformular werden nicht nur tatsächliche Umstände, sondern in vielen Punkten auch rechtliche Wertungen abgefragt.
Gegen eine aus Sicht des Betroffenen unzutreffenden Statusfeststellungsbescheid kann Widerspruch erhoben werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, besteht die Möglichkeit der Klage zum Sozialgericht. Widerspruch und Klage sind auch im Wege der Selbstvertretung, also ohne anwaltliche Unterstützung möglich. Aufgrund der rechtlichen Komplexität der Materie ist aber das Vorgehen ohne versierten rechtlichen Beistand nicht zu empfehlen.
Selbstcheck für Auftraggeber und Auftragnehmer
Wird eine oder mehrere der folgenden Fragen mit „Nein“ beantwortet, könnte es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis um eine Scheinselbstständigkeit handeln. Für eine fundierte Beurteilung müssen aber alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.
- Bestimmt der Auftragnehmer seine Arbeitszeiten selbst?
- Wählt der Auftragnehmer seinen Arbeitsplatz in der Regel frei aus?
- Kann der Auftragnehmer seiner Arbeit ohne Möglichkeiten der Kontrolle nachgehen, ohne Überwachung durch spezielle Hardware oder Software?
- Ist der Auftragnehmer im Arbeitsalltag frei von der Erstellung regelmäßiger Berichte?
- Unterscheiden sich die Aufgaben eines Auftragnehmers von den Tätigkeiten der Festangestellten?
- Präsentiert sich der Auftragnehmer in der Außenwelt als Selbstständiger?
Bei der finalen Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Beschäftigungsverhältnis um eine Scheinselbstständigkeit handelt, kann dieClearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund helfen.
Rentenversicherungspflicht trotz Selbstständigkeit
Nach § 2 SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung) kann trotz Selbstständigkeit die Pflicht zur Zahlung in die Rentenversicherung bestehen. Zur Zahlung verpflichtet sind beispielsweise Personen, die regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind ("arbeitnehmerähnliche Selbstständige"). In die Handwerksrolle eingetragene Gewerbetreibende sind ebenfalls rentenversicherungspflichtig, Handwerksbetriebe und Betriebsfortführungen nach § 4 der Handwerksordnung bleiben jedoch außen vor. Die Beiträge müssen die betroffenen Selbstständigen komplett selbst zahlen. Allerdings existieren auch Befreiungsmöglichkeiten.
Befreiung auf Antrag nach § 6 Absatz 1a SGB VI
Die Befreiung können sogenannte „arbeitnehmerähnliche Selbstständige“ beantragen, die regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer (Bezahlung mindestens 450 Euro pro Monat) beschäftigen und auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig sind. Die Befreiung ist möglich:
- In den ersten drei Jahren nach Gründung der unternehmerischen Existenz
- Bei bereits zuvor ausgeführter selbstständiger Tätigkeit und dem erstmaligen Vorliegen der Versicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger nach Vollendung des 58. Lebensjahrs
Für weitere Informationen wenden Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung Bund. Antragsformulare sind unter www.deutsche-rentenversicherung.de erhältlich.
Folgen der Scheinselbstständigkeit für den Auftraggeber
Liegt eine Scheinselbstständigkeit vor, d. h. handelt es sich bei dem „Selbstständigen“ bei Bewertung aller Umstände um einen abhängig Beschäftigten, hat dies folgende Konsequenzen:
Der Auftraggeber ist zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch rückwirkend bis zur Grenze der Verjährung. Die Verjährung tritt mit Ablauf von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Beiträge fällig geworden sind. Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Bei vorsätzlich vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträgen kommt auch eine Strafbarkeit gemäß § 266a StGB in Betracht.
Die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn führt nicht notwendigerweise dazu, dass auch das Finanzamt von einer Arbeitnehmereigenschaft ausgeht. Falls dies der Fall sein sollte, hätte der Scheinselbstständige zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen, was rückabzuwickeln wäre. Auch Lohnsteuernachforderungen sind in diesem Fall denkbar, allerdings schulden auch Selbstständige Einkommenssteuer, so dass in diesem Bereich häufig keine hohen Nachforderungen entstehen.
Folgen der Scheinselbstständigkeit für den Auftragnehmer
Auf den Nachweis der Scheinselbstständigkeit folgt im ersten Schritt die nachträgliche Änderung des Beschäftigungsverhältnisses, der Auftragnehmer erhält den Status eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten. Für nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge haftet der Auftragnehmer maximal drei Monate rückwirkend. Der Auftraggeber muss die Zahlungen für den kompletten nachgewiesenen Zeitraum der Scheinselbstständigkeit bis zur Grenze der Verjährung leisten, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre.
Soweit der Beschäftigte auch arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer zu sehen ist, profitiert er auch von Arbeitnehmersschutzrechten, wie zum Beispiel Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigungsschutz.
Ist der Beschäftigte nach dieser Feststellung ausschließlich als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer tätig, muss er sein Gewerbe abmelden, damit endet auch die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer.
Im Hinblick auf die steuerliche Abwicklung gelten Auftraggeber und Auftragnehmer rechtlich als Gesamtschuldner. Der Auftragnehmer muss seine ausgestellten Rechnungen korrigieren und ausgewiesene Umsatzsteuern für ungültig erklären. Eine geleistete Vorsteuer muss an das Finanzamt zurückgezahlt werden.
Häufige Fragen zur Scheinselbstständigkeit
Um spätere Probleme zu vermeiden, sollten Auftraggeber und Auftragnehmer möglichst früh klären, ob eine Tätigkeit eine freie Mitarbeit oder eine abhängige Beschäftigung ist. Eine Klärung ist wie folgt möglich:
Sozialrecht:
Im sogenannten Statusfeststellungsverfahren entscheidet die Deutsche Rentenversicherung über das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses.
Arbeitsrecht:
Die Frage nach dem Arbeitnehmerstatus kann im Arbeitsrecht auch unabhängig von der sozialrechtlichen Wertung vorgenommen werden. Eine verbindliche Klärung kann bei den Arbeitsgerichten herbeigeführt werden. Verfahrensgegenstand ist dann meist nicht isoliert die Arbeitnehmereigenschaft, sondern ein bestimmter Anspruch, für den die Arbeitnehmereigenschaft Voraussetzung ist (z. B. Urlaubsanspruch).
Steuerrecht:
Der Arbeitgeber kann vorab beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft über die richtige steuerliche Behandlung einholen (sog. Anrufungsauskunft). Auch hier gilt, dass die steuerrechtliche Einordnung als Arbeitnehmer oder Selbständiger nicht bedeutet, dass dieser Status auch in sozial- und arbeitsrechtlicher Hinsicht bestehen muss.
Handelt es sich bei einem Scheinselbstständigen tatsächlich um einen Arbeitnehmer, kann das Finanzamt fehlende Lohnsteuern einfordern. Nach § 47 der Abgabenordnung (AO) ist dies in der Regel bis zur vierjährigen Verjährung möglich. Bei vorsätzlicher Scheinselbstständigkeit kann auch eine Steuerhinterziehung vorliegen. Dabei handelt es sich um eine Straftat, die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre. Gegenüber dem Finanzamt steht der Arbeitgeber nach § 42d Abs.1 Nr.1 EStG gesetzlich in der Pflicht die Lohnsteuer einzubehalten, die auf den Arbeitslohn entfällt, und diese an das Finanzamt abzuführen. In der Regel besteht bei Scheinselbstständigen die Pflicht zur Abführung der Lohnsteuer. Im Gegensatz zum Sozialversicherungsbeitrag haften bei der Lohnsteuer der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die Steuerschuld. Das Finanzamt entscheidet nach § 42d Abs.3 Satz 1 und 2 EStG, wer die Lohnsteuerschuld begleichen muss. Allerdings dürfte im Regelfall der Scheinselbständige auch schon als „Selbständiger“ Einkommenssteuer gezahlt haben. Wurden die Steuern gezahlt, kann der Arbeitgeber aufatmen und muss nicht nachzahlen.
Wurde ein Auftragnehmer fälschlicherweise als selbstständiger beschäftigt und ist in Wahrheit abhängig beschäftigt, muss der Arbeitgeber nachträglich den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) an die Krankenkasse abführen. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf den Arbeitnehmeranteil am Sozialversicherungsbetrag gegen den Scheinselbständigen, allerdings gelten zwei Beschränkungen:
Den Anspruch auf den Arbeitnehmeranteil kann der Arbeitgeber nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend machen. Ist das Arbeitsverhältnis beendet, kann kein Lohn abgerechnet werden und der Arbeitnehmer muss keiner weiteren Zahlungspflicht nachkommen (§ 28g Satz 2 SGB IV).
Einen unterbliebenen Abzug des Arbeitnehmeranteils darf der Arbeitgeber lediglich bei den kommenden drei Lohn- und Gehaltszahlungen nachholen (§ 28g Satz 3 SGB IV). Zusätzlichen Schadenersatz kann der Arbeitgeber nicht verlangen.
Eine Person macht sich nach § 266a Abs.1 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar, die als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält. Im Betrieb einer juristischen Person führt die Beschäftigung eines Scheinselbstständigen dazu, dass das Risiko einer persönlichen Haftung für die nicht abgeführten Sozialabgaben für die Organvertreter besteht. Die Haftung gilt für die fehlende Abführung des Arbeitnehmeranteils am zu leistenden Sozialbeitrag.
Zusammenfassung
Arbeitgeber müssen für ihre abhängig Beschäftigten Sozialversicherungsbeiträge zahlen, für selbstständig tätige Auftragnehmer entfallen diese Kosten. Selbstständige sollten vom Auftraggeber für die geleistete Arbeit ein vergleichsweise höheres Entgelt erhalten, da sie sich selbst versichern müssen. Wenn jemand scheinselbstständig tätig ist, werden keine Sozialversicherungsbeiträge geleistet, obwohl für den Scheinselbstständigen als abhängig Beschäftigter Sozialversicherungspflicht besteht. Die Scheinselbstständigkeit ist für viele Selbstständige, Kleinunternehmer und Auftraggeber ein leidiges Thema. Da es in Deutschland keine harten Kriterien zur Beurteilung gibt, ist die Feststellung teilweise schwierig. Es müssen zahlreiche der im Beitrag genannten Kriterien überprüft und gegeneinander abgewogen werden. Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund, an die sich Auftragnehmer und Auftraggeber wenden können, kann den Status feststellen. Wenn ein entsprechendes Verfahren eingeleitet werden soll, ist allerdings zu empfehlen, sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt unterstützen zu lassen.