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Fasching, Karneval oder Fasnacht: Was sagt das Arbeitsrecht zum närrischen Treiben?

drei Frauen im Faschingskostüm
© Andrea Piacquadio by pexels

Ist Rosenmontag Feiertag? Darf man am Faschingsdienstag blau machen? Ist am Bankschalter die Pappnase zulässig? Dürfen Krapfen am Schreibtisch verspeist werden? Und wie steht es mit Alkohol? Laut Arbeitsrecht ist Fasching normale Arbeitszeit. Wie sieht es genau an den Tagen zwischen Weiberfassnacht und Aschermittwoch aus?

Muss an den „tollen Tagen“ gearbeitet werden?

Grundsätzlich ja. Tage wie Weiberfastnacht, Rosenmontag und Faschingsdienstag sind in keinem Bundesland gesetzliche Feiertage, daher besteht grundsätzlich Arbeitspflicht. Arbeitnehmer, die sich statt der Arbeit in das Faschingstreiben stürzen möchten, müssen also in den meisten Fällen einen Tag Urlaub nehmen.

Närrisches Treiben als "betriebliche Übung"?

Viele Arbeitgeber gewähren ihren Mitarbeitern allerdings freiwillig einen halben oder auch ganzen bezahlten freien „Brauchtums-Tag“. Ein Anspruch auf diesen freien Tag besteht aber in der Regel nicht – es sei denn, der Freistellungsanspruch wurde im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder auch tarifvertraglich verbindlich vereinbart.

Denkbar ist auch ein Freistellungsanspruch aufgrund einer betrieblichen Übung: Eine betriebliche Übung kann entstehen, wenn ein Arbeitgeber eine Leistung zugunsten des Arbeitnehmers mehrfach hintereinander vorbehaltlos gewährt. Wird also jedes Jahr aufs Neue ein freier Rosenmontag gewährt, ohne dass diese Gewährung ausdrücklich auf das aktuelle Jahr beschränkt wird, kann sich daraus ein Anspruch der Arbeitnehmer auch im Folgejahr ergeben.

Maskierung: Mit Pappnase ins Büro?

Wenn schon an Fasching gearbeitet werden muss, kann vielleicht ein lustiges Kostüm die Laune heben. Ob das möglich ist, hängt vom Einzelfall ab. Natürlich werden auch durch den Karneval Kleidungsvorschriften nicht außer Kraft gesetzt, die aus Sicherheits- oder Hygienegründen am jeweiligen Arbeitsplatz bestehen: Der Schutzhelm auf der Baustelle sollte auch in der „5. Jahreszeit“ besser nicht durch ein Piratentuch ersetzt werden.

Prinzessin Lillifee am Bankschalter?

Im Übrigen kommt es auf die Umstände an, die Verkleidung sollte keine betrieblichen Interessen beeinträchtigen: Was für die Bedienung im Vereinslokal der örtlichen Faschingsgesellschaft angemessen ist, kann am Bankschalter deplatziert wirken.

Grundsätzlich steht dem Arbeitgeber ein Weisungsrecht zu, ob Faschingskostüme am Arbeitsplatz erlaubt sind. Dabei muss er allerdings auch stets die Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigen. Auch regionale Besonderheiten spielen eine Rolle: Das gleiche Kostüm mag in einer Gegend ohne ausgeprägte Faschingstradition unangemessen wirken, während es in einer Karnevalshochburg auch für Mitarbeiter mit Kundenkontakt nicht zu beanstanden wäre.

Umgekehrt ist je nach Arbeitsplatz auch eine arbeitgeberseitige Weisung zum Tragen von Faschings-Accessoires (z. B. ein buntes Hütchen für alle Verkäufer in der Bäckerei in der Faschingszeit) denkbar.

Helau und Alaaf während der Arbeitszeit?

Auch wenn die Pappnase erlaubt sein sollte: Während der Arbeitszeit besteht die Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Eine eigenmächtige Arbeitsniederlegung, um stattdessen eine Fastnachts-Polonaise durch den Betrieb zu starten, ist also nicht erlaubt, und Arbeitgeber müssen für die so versäumte Arbeitszeit keinen Lohn zahlen.

Etwas anderes ist es, wenn der Arbeitgeber mit der betrieblichen Feier einverstanden ist oder sie sogar selbst initiiert.

Was ist mit Alkohol?

Hier kommt es zunächst auf die Regelung im jeweiligen Betrieb an. Ein generelles Alkoholverbot gibt es im deutschen Arbeitsrecht nicht. Viele Unternehmen haben aber Regelungen getroffen, die im Zweifel auch in der „5. Jahreszeit“ gelten. Im Übrigen sind Arbeitnehmer auch ohne explizite Regelung dazu verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie ihre Arbeitsleistung auch erbringen können.

An Fasching ist alles erlaubt?

Nein! Die betriebliche Faschingsfeier ist kein rechtsfreier Raum.

Auch bei ausgelassener Stimmung sollten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber darüber klar sein, dass sexuelle Belästigungen absolut tabu sind. Auch Beleidigungen gegenüber Kollegen oder Arbeitgeber sind keinesfalls durch den karnevalistischen Rahmen gerechtfertigt.

Auch auf der Faschingsfeier besteht noch ein deutlicher Bezug zum Arbeitsplatz, so dass Arbeitnehmer bei entsprechendem Fehlverhalten mit einer Abmahnung oder schlimmstenfalls mit einer Kündigung rechnen müssen. Dennoch darf für eine angemessene arbeitsrechtliche Reaktion das närrische Umfeld nicht völlig unberücksichtigt bleiben: Auch wenn der Fasching nicht jede unpassende Bemerkung rechtfertigt, spielt es für die rechtliche Bewertung selbstverständlich eine Rolle, ob eine Bemerkung im wöchentlichen Vertriebsmeeting oder auf der betrieblichen Faschingsfeier gefallen ist.

IHK-Tipp: Der Film "Kehraus" mit Gerhard Polt darf keinesfalls als Vorlage für kostümierten Schabernack im Betrieb dienen. Das Verhalten der dort handelnden Personen widerspricht in großem Umfang dem Arbeitsrecht.