Ratgeber

Künstlersozialabgabe und Künstlersozialkasse

Designer Künstlersozialabgabe
© Delux/fotolia

Wer künstlerische oder publizistische Leistungen in Auftrag gibt oder verwertet, muss Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) zahlen. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. Gilt dies auch für Flyer oder die Gestaltung der Homepage?

Beitragssatz KSK

Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe im Jahr 2024 beträgt 5,0 Prozent. Er wird auch 2025 unverändert bei 5,0 Prozent liegen.

Für wen ist die Künstlersozialabgabe?

Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet selbstständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Wie Arbeitnehmer zahlen sie nur die Hälfte der Versicherungsbeiträge. Die andere Hälfte wird von den Unternehmen (Verwerter) und dem Bund finanziert. Unternehmer, die selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragen, müssen für die Inanspruchnahme künstlerischer oder publizistischer Leistungen grundsätzlich Künstlersozialabgabe zahlen und als Verwerter am gesetzlichen Meldeverfahren teilnehmen.

Beispiele für Künsler und Publizisten sind:

  • Alleinunterhalter
  • Chroreographen
  • Designer
  • Grafiker
  • Journalisten
  • Kabarettisten
  • Layouter
  • Moderatoren
  • Musiklehrer
  • Pressefotografen
  • Texter
  • Web-Designer.

Wann müssen Unternehmen Künstlersozialabgaben zahlen?

Unabhängig von der Rechtsform müssen Unternehmen Abgaben an die Künstlersozialkassen entrichten, wenn sie

  • typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten. Das ist zum Beispiel bei Verlagen, Presseagenturen, Theatern und Werbeagenturen der Fall.
  • nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizistien zur Werbe- oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen erteilen.
  • nicht nur gelegentlich Auftrage an selbständige Künstler oder Publizistien erteilen, um deren Leistungen zu nutzen, um Einnahmen zu erzielen.

"Nicht nur gelegentlich" heißt zum Beispiel, dass es sich um mehr als drei Veranstaltungen im Jahr handelt.

Abgabepflichtig an die Künstlersozialkasse sind Zahlungen an eine natürliche Person. Nicht abgabepflichtig sind Zahlungen an eine KG, eine OHG oder zum Beispiel an eine GmbH. Diese Organisationen müssen dagegen selbst auf die an selbständigen Künstler gezahlten Entgelte Abgabe zahlen.

Kontrollen für die Künstlersozialkasse (KSK)

Die Deutsche Rentenversicherung prüft, ob ein Unternehmen und in welcher Höhe an die Künstlersozialkasse abgabepflichtig ist. Werden keine Künstlersozialabgaben bezahlt, können die Bußgelder bis zu 50.000 Euro betragen.

Mindestens alle vier Jahre werden Arbeitgeber geprüft, die bei der Künstlersozialkasse erfasst sind. Ebenfalls werden Arbeitgeber mit mehr als 19 Beschäftigten alle vier Jahre kontrolliert. Auch kleine Betriebe werden geprüft.

Mehr Informationen und Kontakt zur Künstlersozialkasse (KSK)

Mehr Informationen bietet das Merkblatt zur Künstlersozialabgabe.

Die Künstlersozialkasse erreichen Sie:

Künstlersozialkasse
26380 Wilhelmshaven
Service-Center: 0 44 21 / 97 34 05 15 00
Mo. bis Fr. 9-16 Uhr
Per E-Mail hinsichtlich allgemeiner Informationen: auskunft@kuenstlersozialkasse.de
Im Internet: www.kuenstlersozialkasse.de/

Künstlersozialkasse

Künstlersozialkasse
26380 Wilhelmshaven
Service-Center: 0 44 21 / 97 34 05 15 00
Mo. bis Fr. 9-16 Uhr
abgabe@kuenstlersozialkasse.de